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{'item': 'LVwG-AV-974/001-2015'}

Obsah (14)§ 6§ 55§ 28§ 25a§ 3a§ 12§ 17§ 20§ 63§ 112§ 62§ 37§ 27§ 18b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-974/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 6Abs.

7 Z. 2 AWG 2002 und Fristverlängerung

§ 55Abs.

2 und 4 AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der *** gegen die Spruchteile A) und C) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , 31. Juli 2015, Zl. ***, betreffend Feststellung

Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 und Fristverlängerung

Paragraph 55, Absatz 2 und 4 AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles A) wird

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen; der Spruchteil A) jedoch dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat:Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles A) wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen; der Spruchteil A) jedoch dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat: „A) Feststellung betreffend die Baurestmassendeponie Es wird

§ 6Abs. 7 Z. 2 AWG 2002 i

Vm § 56 AVG festgestellt, dass die im UVP-rechtlichen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Juli 2010, Zl. ***, erteilte Genehmigung für die Baurestmassendeponie im Bereich des Abbauabschnittes E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, aufrecht ist.“Es wird

Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG festgestellt, dass die im UVP-rechtlichen Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Juli 2010, , Zl. ***, erteilte Genehmigung für die Baurestmassendeponie im Bereich des Abbauabschnittes E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, aufrecht ist.“
  2. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles C) wird

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der Spruchteil C) ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles C) wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der Spruchteil C) ersatzlos aufgehoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. März 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Die *** (im Folgenden Beschwerdeführerin) hat mit Antrag vom
  2. März 2007 um Genehmigung der Erweiterung ihres Betriebsstandortes in ***, und zwar einer dort bestehenden Trockenbaggerung in der KG *** mit anschließender Verfüllung (Bodenaushubdeponie und Baurestmassendeponie) bei der NÖ Landesregierung als für dieses Vorhaben zuständige UVP-Behörde angesucht. Mit Eingabe vom
  3. Juli 2008 wurden ergänzende Projektunterlagen vorgelegt und der Antrag geändert. Weitere Projektergänzungen wurden der Behörde mit Schreiben vom
  4. September 2008 vorgelegt und wurde der Antrag im Zuge der mündlichen Verhandlung am
  5. Jänner 2009 geändert. Die NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde I. Instanz erteilte der Beschwerdeführerin sodann mit Bescheid vom
  6. März 2009, Zl. ***‚ für den von ihr beantragten ersten Projektteil die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, und zwar die Genehmigung zur Erweiterung des bestehenden Abbaus grundeigener mineralischer Rohstoffe in der KG *** für den Abbauabschnitt 1 der Flächenerweiterung Nordwest auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, sowie für die Tiefenerweiterung auf Niveau HHGW + 2 m, Abbau- und Verfüllabschnitte I, II und III auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, je KG ***, sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den vom Abbau betroffenen vorgenannten Grundstücken sowie zur Erweiterung des Lagerplatzes der bestehenden Recyclinganlage im beantragten Umfang.Die NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde römisch eins. Instanz erteilte der Beschwerdeführerin sodann mit Bescheid vom
  7. März 2009, Zl. ***‚ für den von ihr beantragten ersten Projektteil die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, und zwar die Genehmigung zur Erweiterung des bestehenden Abbaus grundeigener mineralischer Rohstoffe in der KG *** für den Abbauabschnitt 1 der Flächenerweiterung Nordwest auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, sowie für die Tiefenerweiterung auf Niveau HHGW + 2 m, Abbau- und Verfüllabschnitte römisch eins, römisch zwei und römisch drei auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, je KG ***, sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den vom Abbau betroffenen vorgenannten Grundstücken sowie zur Erweiterung des Lagerplatzes der bestehenden Recyclinganlage im beantragten Umfang. Im Spruchteil A (Genehmigung) des Bescheides vom
  8. Juli 2010, Zl. ***, erteilte die NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde I. Instanz der Beschwerdeführerin sodann für den von ihr beantragten zweiten Projektteil unter Bezugnahme auf das letztgültig eingereichte Projekt und die in Spruchteil B zusammengefasste Projektbeschreibung sowie das Ergebnis der fachlichen Beurteilung (= UmweltverträgIichkeitsgutachten vom Dezember 2008 und Verhandlungsschrift vom
  9. Jänner 2009) die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 zur Erweiterung ihres bestehenden Abbaus grundeigener mineralischer Rohstoffe in der KG *** einschließlich der diesbezüglichen projektgemäß vorgesehenen Neben- und Bergbauanlagen, und zwarIm Spruchteil A (Genehmigung) des Bescheides vom
  10. Juli 2010, , Zl. ***, erteilte die NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin sodann für den von ihr beantragten zweiten Projektteil unter Bezugnahme auf das letztgültig eingereichte Projekt und die in Spruchteil B zusammengefasste Projektbeschreibung sowie das Ergebnis der fachlichen Beurteilung (= UmweltverträgIichkeitsgutachten vom Dezember 2008 und Verhandlungsschrift vom
  11. Jänner 2009) die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 zur Erweiterung ihres bestehenden Abbaus grundeigener mineralischer Rohstoffe in der KG *** einschließlich der diesbezüglichen projektgemäß vorgesehenen Neben- und Bergbauanlagen, und zwar ● für den Abbauabschnitt 2 der Flächenerweiterung Nordwest auf dem Grundstück Nr. ***; ● für den Abbauabschnitt 3 der Flächenerweiterung Nordwest auf dem Grundstück Nr. ***; ● für den Abbauabschnitt A der Flächenerweiterung Nordwest auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***; ● für den Abbauabschnitt B der Flächenerweiterung Nordwest auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***; ● für den Abbauabschnitt C der Flächenerweiterung Nordwest auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***; ● für den Abbauabschnitt D der Flächenerweiterung Nordwest auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***sowie ● für den Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest auf den Grundstücken Nrn. *** und ***. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 ● zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie im Bereich der Abbauabschnitte 2, 3, A, B, C und D bzw. auf den diese jeweils projektgemäß betreffenden vorgenannten Grundstücken sowie ● zur Errichtung und zum Betrieb einer Baurestmassendeponie im Bereich des Abbauabschnittes E bzw. auf den diesen projektgemäß betreffenden vorgenannten Grundstücken Nrn. *** und *** erteilt. Im Spruch wurde festgehalten, dass die Genehmigung jeweils unter Vorschreibung der entsprechenden im Spruchteil C und Spruchteil F angeführten Auflagen und Befristungen erteilt werde. Weiters impliziere diese Genehmigung insbesondere folgende materienrechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben: I.römisch eins. Genehmigung

Mineralrohstoffgesetz für den geplanten Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe (Gewinnungsbetriebsplan; Trocken- und Nassbaggerung) und Bewilligung für die Herstellung (Errichtung) und den Betrieb von obertägigen Bergbauanlagen II.römisch zwei. Genehmigung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie und einer Baurestmassendeponie III.römisch drei. Genehmigung

Wasserrechtsgesetz 1959 für die Nassbaggerung mit anschließender Aufhöhung von HHGW bis RHHGW + 1 m IV.römisch vier. Bewilligung

Forstgesetz 1975 für die Rodung von nunmehr insgesamt 44.093 m² Waldboden V.römisch fünf. Bewilligung

NÖ Naturschutzgesetz 2000 für die geplante Materialgewinnungsanlage und die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage. Im Spruchteil B (Projektbeschreibung) hielt die Behörde fest, dass das verfahrensgegenständliche und nachstehend zusammengefasst beschriebene Vorhaben

den vorliegenden Einreichunterlagen, welche mit der Bezugsklausel auf den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. März 2009, ZI. ***, versehen seien, auszuführen sei, soweit sich nicht aus Spruchteil C dieses Bescheides Abweichungen ergeben würden. Hierbei handle es sich um eine zusammenfassende Projektbeschreibung, wobei festzuhalten sei, dass die folgende Projektbeschreibung sowohl den ersten, bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom
  2. März 2009, Zl. ***, genehmigten Projektteil als auch den zweiten Projektteil beinhalte. Mit diesem Bescheid werde nunmehr der zweite Projektteil, d.h. der bisher noch nicht konsentierte Teil des verfahrensgegen-ständIichen Gesamtvorhabens, bewilligt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und fachliche Beurteilung sei jedoch für das Gesamtprojekt vorgenommen worden. Sodann erfolgte die Beschreibung des Vorhabens betreffend den Projektumfang und des Zweckes des Vorhabens sowie unter Punkt 1.3 die Statuierung eines Zeitplanes im Gesamtablaufplan (im Folgenden als „Zeitplan“ bezeichnet), wobei hierzu wörtlich festgehalten wurde: „1.3 Zeitplan Auf Grund sämtlicher bereits bewilligter und nunmehr zu bewilligenden Abbau- und Verfüllmaßnahmen ergab bzw. ergibt sich bei einem geplanten Abbaubeginn 2009 ungefähr folgender gesamter (relativer) Ablaufplan: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] Sodann wurden im Spruchteil B weiters die Abläufe und Prozesse beschrieben. Im Spruchteil C (Auflagen) wurden der Beschwerdeführerin Auflagen vorgeschrieben, wobei in der Auflage Punkt 5.4 betreffend die Baurestmassendeponie vorgeschrieben wurde, dass die Ablagerungsphase im Sinne des § 48 Abs. 1 AWG mit 20 Jahren beschränkt sei.Im Spruchteil C (Auflagen) wurden der Beschwerdeführerin Auflagen vorgeschrieben, wobei in der Auflage Punkt 5.4 betreffend die Baurestmassendeponie vorgeschrieben wurde, dass die Ablagerungsphase im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, AWG mit 20 Jahren beschränkt sei. Nach dem Spruchteil D betreffend die Bestellung eines Bau- und Deponieaufsichtsorgans und dem Spruchteil E betreffend die Sicherstellung wurden im Spruchteil F folgende Befristungen vorgeschrieben: „Das Wasserbenutzungsrecht (Materialgewinnung und anschließende Aufhöhung bis 1,5 m über HHGW) wird für die Dauer von 20 Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wird mit der Betriebsanlage verbunden. Die Einbringung von Bodenaushubmaterial sowie die Ablagerungsphase (Baurestmassen) wird jeweils für die Dauer von 20 Jahren genehmigt, wobei die Frist für jede der Deponien mit der ersten Einbringung von Bodenaushubmaterial bzw. Baurestmassen in die jeweilige Deponie gesondert zu laufen beginnt. Als Fristende für die Ausführung der Rekultivierungsarbeiten wird einheitlich der
  3. Dezember 2042 festgelegt. Im Hinblick auf die von der Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 mitumfassten naturschutzrechtlichen Genehmigung wird als Fristende für die Ausführung ebenfalls der
  4. Dezember 2042 festgelegt. Die von der Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz mitumfasste Bewilligung für die Rodung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, alle KG ***, wird befristet bis zum
  5. Dezember 2042 erteilt.“ Im Spruchteil G betreffend die Nachkontrolle wurde festgehalten, dass zur Überprüfung des verfahrensgegenständlich genehmigten (Gesamt)Vorhabens, und zwar sowohl im Umfang bzw. betreffend den mit Bescheid vom
  6. März 2009, Zl. ***, genehmigten ersten Projektteil, als auch des nunmehr mit dem gegenständlichen Bescheid genehmigten zweiten Projektteiles auf seine Ordnungsgemäßheit und die Übereinstimmung der in der UmweItverträglichkeits-prüfung getroffenen Annahmen und Prognosen mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt bis
  7. Dezember 2013 durch die zuständigen Anlagenbehörden eine Nachkontrolle zu erfolgen habe und sei hierüber der Bescheid erlassenden Behörde und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu berichten. Angemerkt wurde, dass die sich aus den einzelnen materienrechtlichen Bestimmungen ableitenden Kontrollverpflichtungen durch die Nachkontrolle nicht berührt würden. Im Spruchteil H betreffend die Rechtsgrundlagen wurde betreffend die aus dem AWG 2002 angewendeten Bestimmungen auf die §§ 37 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2 und 4, 48, 49, 63 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 115/2009, verwiesen.Im Spruchteil H betreffend die Rechtsgrundlagen wurde betreffend die aus dem AWG 2002 angewendeten Bestimmungen auf die Paragraphen 37, Absatz eins, 43, Absatz eins, 2 und 4, 48, 49, 63 Absatz 3, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,, verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen festgehalten, dass projektgemäß eine Erweiterung (Änderung) bestehender und bewilligter Materialabbaue am Standort erfolgen soll. Konkret plane die Beschwerdeführerin, die bestehende Kiesgewinnungsanlage in Richtung Nordwesten um 23,54 ha und in Richtung Südwesten um 4,17 ha zu erweitern (Flächenerweiterungen). Darüber hinaus sollen im südlichen Bereich der bestehenden Kiesgewinnungsanlage bereits bewilligte, aber noch nicht abgebaute Teilflächen tiefer abgebaut werden (Tiefenerweiterungen). Der tiefer abgebaute Bereich zwischen HHGW (= geplante Abbausohle) und HHGW + 1,5 m werde mit grubeneigenem Material verfüllt. Auf einem Teil der Abbaufläche sei eine Bodenaushubdeponie, auf einem weiteren Teil die Errichtung einer Baurestmassendeponie geplant. In der Folge seien verschiedene Nachnutzungen vorgesehen. Der die UVP-Pflicht auslösende Tatbestand sei in der Erweiterung der Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zu ersehen (Anhang 1 Z. 25 lit. b). Das einschlägig dafür geforderte Tatbestandsbild liege gegenständlich vor und sei

§ 3aAbs.

1 Z. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Als Ergebnis der Einzelfallprüfung habe die Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. September 2008, Zl. ***, festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche (Gesamt-)Vorhaben‚ und zwar die Erweiterung der bestehenden Trockenbaggerung der Beschwerdeführerin in der KG *** im Nordwesten um ca. 23,5 ha und im Südwesten um ca. 4,7 ha, insgesamt bezeichnet als „Erweiterung West“, den Tatbestand der Z. 25 lit. b des Anhanges 1 iVm § 3a Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 erfülle und der Verpflichtung zur Durchführung einer UmweItverträglichkeitsprüfung unterliege.Der die UVP-Pflicht auslösende Tatbestand sei in der Erweiterung der Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zu ersehen (Anhang 1 Ziffer 25, Litera b,). Das einschlägig dafür geforderte Tatbestandsbild liege gegenständlich vor und sei

Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Als Ergebnis der Einzelfallprüfung habe die Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. September 2008, Zl. ***, festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche (Gesamt-)Vorhaben‚ und zwar die Erweiterung der bestehenden Trockenbaggerung der Beschwerdeführerin in der KG *** im Nordwesten um ca. 23,5 ha und im Südwesten um ca. 4,7 ha, insgesamt bezeichnet als „Erweiterung West“, den Tatbestand der Ziffer 25, Litera b, des Anhanges 1 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 erfülle und der Verpflichtung zur Durchführung einer UmweItverträglichkeitsprüfung unterliege. Für das eingereichte Projekt sei ein Verfahren

§ 12

UVP-G 2000 durchgeführt und insgesamt unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden, sodass dieses von den im Verfahren beigezogenen Sachverständigen auf seine Auswirkungen auf die Umwelt fachlich genau geprüft worden sei, wobei als Beurteilungsmaßstab die öffentlichen Interessen, die im UVP-G 2000 und den mit zu vollziehenden Materienvorschriften normiert seien, zugrunde liegen würden. Das Ergebnis dieser fachlichen Prüfung liege, unterschrieben von sämtlichen Gutachtern, verbrieft im Umweltverträglichkeitsgutachten zusammengefasst vor und attestiere grundsätzlich die Umweltverträglichkeit des Vorhabens. Vom Ergebnis der Umweltverträglichkeit ausgehend werde auch die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens fachlich für gegeben erachtet. In diesem Zusammenhang würden wiederum die bereits angesprochenen öffentlichen Interessen den Beurteilungsmaßstab darstellen und würden sich wesentliche Aussagen dazu einerseits in den einzelnen Teilgutachten der Sachverständigen finden, andererseits sei zur abschließenden Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Abbauvorhabens am 12. Jänner 2009 eine Genehmigungsverhandlung abgehalten worden, in der die fachlichen Aussagen aus den Teilgutachten bestätigt worden seien. Das gegenständliche Vorhaben stehe bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen den maßgebenden öffentlichen Interessen nicht entgegen und sei mit den einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen vereinbar. Für das eingereichte Projekt sei ein Verfahren

Paragraph 12, UVP-G 2000 durchgeführt und insgesamt unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden, sodass dieses von den im Verfahren beigezogenen Sachverständigen auf seine Auswirkungen auf die Umwelt fachlich genau geprüft worden sei, wobei als Beurteilungsmaßstab die öffentlichen Interessen, die im UVP-G 2000 und den mit zu vollziehenden Materienvorschriften normiert seien, zugrunde liegen würden. Das Ergebnis dieser fachlichen Prüfung liege, unterschrieben von sämtlichen Gutachtern, verbrieft im Umweltverträglichkeitsgutachten zusammengefasst vor und attestiere grundsätzlich die Umweltverträglichkeit des Vorhabens. Vom Ergebnis der Umweltverträglichkeit ausgehend werde auch die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens fachlich für gegeben erachtet. In diesem Zusammenhang würden wiederum die bereits angesprochenen öffentlichen Interessen den Beurteilungsmaßstab darstellen und würden sich wesentliche Aussagen dazu einerseits in den einzelnen Teilgutachten der Sachverständigen finden, andererseits sei zur abschließenden Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Abbauvorhabens am

  1. Jänner 2009 eine Genehmigungsverhandlung abgehalten worden, in der die fachlichen Aussagen aus den Teilgutachten bestätigt worden seien. Das gegenständliche Vorhaben stehe bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen den maßgebenden öffentlichen Interessen nicht entgegen und sei mit den einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen vereinbar. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien auch die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft worden und sei hiebei festgestellt worden, dass diese - auch im Hinblick auf die Beachtung der öffentlichen Interessen, die im Zuge der Feststellung der Umweltverträglichkeit geprüft worden seien - erfüllt seien. Als UVP-pflichtiges Vorhaben bedürfe das Projekt einer Genehmigung nach § 17 UVP-G
  2. Im Rahmen dieser seien alle einschlägigen Materienvorschriften mit zu vollziehen gewesen, und zwar die in den Rechtsgrundlagen angeführten Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (und damit auch des Arbeitnehmerlnnenschutz-gesetzes), des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, des Wasserrechtsgesetzes 1959, des Forstgesetzes 1975 und des NÖ Naturschutzgesetzes 2000.Als UVP-pflichtiges Vorhaben bedürfe das Projekt einer Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G
  3. Im Rahmen dieser seien alle einschlägigen Materienvorschriften mit zu vollziehen gewesen, und zwar die in den Rechtsgrundlagen angeführten Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (und damit auch des Arbeitnehmerlnnenschutz-gesetzes), des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, des Wasserrechtsgesetzes 1959, des Forstgesetzes 1975 und des NÖ Naturschutzgesetzes
  4. Zur Begründung des Spruchteiles F wurde ausgeführt, dass die einzelnen materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Wasserrechtsgesetz 1959, Forstgesetz 1975 und NÖ Naturschutzgesetz 2000) für derartige Anlagengenehmigungen Befristungen (sowohl Bauvollendungsfristen als auch Erlöschensfristen) vorsehen würden, wobei diese jedoch in der Regel nicht als materielle Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 anzusehen und daher nicht direkt anwendbar seien, sodass Befristungen

§ 17Abs.

6 UVP-G 2000 vorzuschreiben gewesen seien, um den Zielsetzungen der materienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Da die Fristen in Anlehnung an die gesetzlichen materienrechtlichen Vorgaben bemessen worden seien, seien sie als ausreichend zur Umsetzung anzusehen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der zur Genehmigung beantragten Materialgewinnung um keine Wasserbenutzungsanlage handle, sondern die Materialgewinnung selbst die Wasserbenutzung darstelle bzw. bedinge, sei keine eigene Bauvollendungsfrist vorzuschreiben gewesen; die Wasserberechtigte sei daher mit Rechtskraft der erteilten Genehmigung berechtigt, ihr Wasserbenutzungsrecht auszuüben und mit der Materialgewinnung zu beginnen.Zur Begründung des Spruchteiles F wurde ausgeführt, dass die einzelnen materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Wasserrechtsgesetz 1959, Forstgesetz 1975 und NÖ Naturschutzgesetz 2000) für derartige Anlagengenehmigungen Befristungen (sowohl Bauvollendungsfristen als auch Erlöschensfristen) vorsehen würden, wobei diese jedoch in der Regel nicht als materielle Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 anzusehen und daher nicht direkt anwendbar seien, sodass Befristungen

Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 vorzuschreiben gewesen seien, um den Zielsetzungen der materienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Da die Fristen in Anlehnung an die gesetzlichen materienrechtlichen Vorgaben bemessen worden seien, seien sie als ausreichend zur Umsetzung anzusehen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der zur Genehmigung beantragten Materialgewinnung um keine Wasserbenutzungsanlage handle, sondern die Materialgewinnung selbst die Wasserbenutzung darstelle bzw. bedinge, sei keine eigene Bauvollendungsfrist vorzuschreiben gewesen; die Wasserberechtigte sei daher mit Rechtskraft der erteilten Genehmigung berechtigt, ihr Wasserbenutzungsrecht auszuüben und mit der Materialgewinnung zu beginnen. Zur Begründung des Spruchteiles G betreffend die Nachkontrolle wurde ausgeführt, dass

§ 20Abs.

2 UVP-G 2000 fertiggestellte Vorhaben auf ihre Konsensmäßigkeit zu überprüfen seien und sei hierüber von der UVP-Behörde ein Abnahmebescheid zu erlassen. Abs. 6 dieser Gesetzesstelle lasse den Verzicht auf eine solche Abnahme zu, wenn sie nicht sinnvoll erscheine, und müsse in einem solchen Fall schon im Genehmigungsbescheid der Zeitpunkt für eine allenfalls obligatorische Nachkontrolle festgelegt werden. § 22 UVP-G 2000 sehe Nachkontrollen dann für obligatorisch an, wenn der Gegenstand der Genehmigung ein Vorhaben der

  1. Spalte des Anhanges 1 UVP-G 2000 darstelle. Das zugrunde liegende Abbauvorhaben der Ziffer 25b leg.cit. sei ein solches Vorhaben der Spalte
  2. Folglich bestehe grundsätzlich die Verpflichtung zur Nachkontrolle. Bei Abbauvorhaben könne eine Abnahmeprüfung sinnvollerweise frühestens vorgenommen werden, wenn der jeweilige Abschnitt fertig abgebaut sei und die Standsicherheit der Böschungen überprüft sowie die Abbautiefen auf ihre konsensgemäße Ausführung geprüft werden könnten. Diese ordnungsgemäße Ausführung des Abbaus sei Voraussetzung dafür, dass eine sukzessive Wiederverfüllung im konsentierten Sinn erfolgen dürfe. Damit werde die Frage des Abbaus auch zur Frage der ordnungsgemäßen Deponieerrichtung, die wiederum im Rahmen der

§ 63AWG 2002 verpflichtend vorgeschriebenen Kollaudierungen geprüft werden müsse.

Angesichts des abschnittsweisen Abbau-‚ Deponie- und Rekultivierungsplanes sei im Gegenstand eine einmalige Abnahmeprüfung nicht realistisch. Vielmehr werde daran zu denken sein bzw. sei es aufgrund der materienrechtlichen Bestimmungen sogar verpflichtend, je nach Gegebenheit mehrere Überprüfungen der Einhaltung des bescheidgemäßen Konsenses über den gesamten Projektzeitraum vorzunehmen. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen erscheine es daher effizienter und zweckmäßig, diese Prüfungen auf der materienrechtlichen Ebene von den befassten Behörden vornehmen zu lassen und auf eine (Gesamt)Abnahme im Sinne von § 20 UVP-G 2000 zu verzichten. Eine UVP-Abnahmeprüfung sei somit nach Art des Vorhabens nicht sinnvoll. Daher werde in rechtskonformer Weise der Zeitpunkt für die Nachkontrolle in der spruchgemäßen Form festgelegt.Zur Begründung des Spruchteiles G betreffend die Nachkontrolle wurde ausgeführt, dass

Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 fertiggestellte Vorhaben auf ihre Konsensmäßigkeit zu überprüfen seien und sei hierüber von der UVP-Behörde ein Abnahmebescheid zu erlassen. Absatz 6, dieser Gesetzesstelle lasse den Verzicht auf eine solche Abnahme zu, wenn sie nicht sinnvoll erscheine, und müsse in einem solchen Fall schon im Genehmigungsbescheid der Zeitpunkt für eine allenfalls obligatorische Nachkontrolle festgelegt werden. Paragraph 22, UVP-G 2000 sehe Nachkontrollen dann für obligatorisch an, wenn der Gegenstand der Genehmigung ein Vorhaben der

  1. Spalte des Anhanges 1 UVP-G 2000 darstelle. Das zugrunde liegende Abbauvorhaben der Ziffer 25b leg.cit. sei ein solches Vorhaben der Spalte
  2. Folglich bestehe grundsätzlich die Verpflichtung zur Nachkontrolle. Bei Abbauvorhaben könne eine Abnahmeprüfung sinnvollerweise frühestens vorgenommen werden, wenn der jeweilige Abschnitt fertig abgebaut sei und die Standsicherheit der Böschungen überprüft sowie die Abbautiefen auf ihre konsensgemäße Ausführung geprüft werden könnten. Diese ordnungsgemäße Ausführung des Abbaus sei Voraussetzung dafür, dass eine sukzessive Wiederverfüllung im konsentierten Sinn erfolgen dürfe. Damit werde die Frage des Abbaus auch zur Frage der ordnungsgemäßen Deponieerrichtung, die wiederum im Rahmen der

Paragraph 63, AWG 2002 verpflichtend vorgeschriebenen Kollaudierungen geprüft werden müsse. Angesichts des abschnittsweisen Abbau-‚ Deponie- und Rekultivierungsplanes sei im Gegenstand eine einmalige Abnahmeprüfung nicht realistisch. Vielmehr werde daran zu denken sein bzw. sei es aufgrund der materienrechtlichen Bestimmungen sogar verpflichtend, je nach Gegebenheit mehrere Überprüfungen der Einhaltung des bescheidgemäßen Konsenses über den gesamten Projektzeitraum vorzunehmen. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen erscheine es daher effizienter und zweckmäßig, diese Prüfungen auf der materienrechtlichen Ebene von den befassten Behörden vornehmen zu lassen und auf eine (Gesamt)Abnahme im Sinne von Paragraph 20, UVP-G 2000 zu verzichten. Eine UVP-Abnahmeprüfung sei somit nach Art des Vorhabens nicht sinnvoll. Daher werde in rechtskonformer Weise der Zeitpunkt für die Nachkontrolle in der spruchgemäßen Form festgelegt. Zusammenfassend wurde sodann festgehalten, dass sowohl die in den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen genannten öffentlichen Interessen als auch die im UVP-G 2000 angeführten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt würden und auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien, sodass das Vorhaben, insbesondere auch aufgrund der Umweltverträglichkeit, als genehmigungsfähig qualifiziert werden müsse, weshalb die Genehmigung zu erteilen gewesen sei. Insgesamt sei aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und der Rechtslage die spruchgemäße Genehmigung, die Anordnung der ausgeführten Auflagen und Fristen sowie der Verzicht auf eine Abnahmeprüfung auszusprechen gewesen. Mit Schreiben vom

  1. November 2014 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ihrer Baurestmassendeponie (IPPC-Anlage) am verfahrensgegenständlichen Standort auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, als erloschen anzusehen sei. Hiebei führte er im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  2. Juli 2010, Zl. ***, die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassendeponie im Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** genehmigt worden sei. In diesem Bescheid finde sich im Spruchteil B 1.3 „Zeitplan“ ein - im elektronischen Original farbliches - Diagramm, in welchem für den Abbauabschnitt E ein Abbaubeginn 2010 und ein Abbauende 2011 vorgesehen sei, gefolgt von einem Deponiebeginn - welcher im Diagramm ausdrücklich von einem Verfüllbeginn unterschieden werde - im Jahre
  3. Diese Frist, die dem Projekt entnommen und durch die UVP-Behörde normativ festgesetzt worden sei, stütze sich rechtlich einerseits auf § 17 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 und andererseits auf § 112 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, wobei beide Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen Spruchteil H auf Seite 70 des Bescheides vom
  4. Juli 2010 genannt würden. Beiden Fristbestimmungen sei gemeinsam, dass sie nur verlängert werden könnten, wenn dies vor Ablauf der Frist durch den Projektwerber (§ 17 Abs. 6 UVP-G 2000) bzw. den Unternehmer (§ 112 Abs. 2 WRG 1959) beantragt werde. Eine Anzeige des Baubeginns der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile

§ 112Abs.

6 WRG 1959 oder nach § 61 Abs. 1 AWG 2002 über die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes sei nicht erfolgt, sodass die als Baubeginnsfrist anzusehende Frist im Spruchteil B 1.3 „Zeitplan“ des Deponiebeginns, welche im Diagramm ausdrücklich von einem Verfüllbeginn unterschieden werde, mit

  1. Dezember 2012 nicht eingehalten worden sei. Auch das Deponieaufsichtsorgan habe nichts über irgendwelche Baumaßnahmen auf den beiden Grundstücken Nrn. 1577 und 1578 berichtet. Ebenso wenig sei seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Fristverlängerung, welcher vor Ende des Ablaufs dieser Baubeginnsfrist mit
  2. Dezember 2012 hätte gestellt werden müssen, bei der Abfallrechtsbehörde eingebracht worden. Aufgrund dessen sei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie im Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** als erloschen anzusehen. Mit Schreiben vom
  3. November 2014 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ihrer Baurestmassendeponie (IPPC-Anlage) am verfahrensgegenständlichen Standort auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, als erloschen anzusehen sei. Hiebei führte er im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  4. Juli 2010, Zl. ***, die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassendeponie im Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** genehmigt worden sei. In diesem Bescheid finde sich im Spruchteil B 1.3 „Zeitplan“ ein - im elektronischen Original farbliches - Diagramm, in welchem für den Abbauabschnitt E ein Abbaubeginn 2010 und ein Abbauende 2011 vorgesehen sei, gefolgt von einem Deponiebeginn - welcher im Diagramm ausdrücklich von einem Verfüllbeginn unterschieden werde - im Jahre
  5. Diese Frist, die dem Projekt entnommen und durch die UVP-Behörde normativ festgesetzt worden sei, stütze sich rechtlich einerseits auf Paragraph 17, Absatz 6, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 und andererseits auf Paragraph 112, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, wobei beide Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen Spruchteil H auf Seite 70 des Bescheides vom
  6. Juli 2010 genannt würden. Beiden Fristbestimmungen sei gemeinsam, dass sie nur verlängert werden könnten, wenn dies vor Ablauf der Frist durch den Projektwerber (Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000) bzw. den Unternehmer (Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959) beantragt werde. Eine Anzeige des Baubeginns der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile

Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 oder nach Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 über die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes sei nicht erfolgt, sodass die als Baubeginnsfrist anzusehende Frist im Spruchteil B 1.3 „Zeitplan“ des Deponiebeginns, welche im Diagramm ausdrücklich von einem Verfüllbeginn unterschieden werde, mit 31. Dezember 2012 nicht eingehalten worden sei. Auch das Deponieaufsichtsorgan habe nichts über irgendwelche Baumaßnahmen auf den beiden Grundstücken Nrn. 1577 und 1578 berichtet. Ebenso wenig sei seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Fristverlängerung, welcher vor Ende des Ablaufs dieser Baubeginnsfrist mit 31. Dezember 2012 hätte gestellt werden müssen, bei der Abfallrechtsbehörde eingebracht worden. Aufgrund dessen sei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie im Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** als erloschen anzusehen. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2015 führte die Beschwerdeführerin zur Erlöschensmitteilung unter Vorlage eines Übersichtslageplanes betreffend ihr Gesamtareal in *** im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie ausschließlich mit Bescheid vom 13. Juli 2010, Zl. ***, bewilligt worden sei, sodass für die Beurteilung, ob die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie als erloschen anzusehen sei, demzufolge ausschließlich der Bescheid vom 13. Juli 2010 heranzuziehen sei. Auf Seite 5 dieses Bescheides (Spruchteil A - Genehmigung) werde festgehalten, dass die Genehmigung jeweils unter Vorschreibung der entsprechenden im Spruchteil C und Spruchteil F angeführten Auflagen und Befristungen erteilt werde. Der nunmehr zitierte Zeitplan finde sich jedoch im Spruchteil B. Dieser sei nicht vom vorstehenden Satz erfasst. Der erwähnte Zeitplan sei daher gegenständlich nicht relevant. Unbeschadet dessen werde auf S. 10 dieses Bescheides ausgeführt, dass es sich - ausgehend von einem geplanten Abbaubeginn 2009 - lediglich um einen ungefähren, relativen Ablaufplan handle. Zumal der Bescheid erst mit 13. Juli 2010 ausgefertigt worden sei, könnten der Abbaubeginn 2009 und die darauf aufbauenden Abschnitte bzw. Zeitschwellen nicht als Fristauslöser oder zeitliche Limitierungen betrachtet werden. Des Weiteren enthalte der Bescheid vom 13. Juli 2010 in seinem Spruchteil F eigene vorgeschriebene Befristungen, wobei u.a. festgehalten worden sei, dass die Einbringung von Bodenaushubmaterial sowie die Ablagerungsphase (Baurestmassen) jeweils für die Dauer von 20 Jahren genehmigt werde, wobei die Frist für jede der Deponien mit der ersten Einbringung von Bodenaushubmaterial bzw. Baurestmassen in die jeweilige Deponie gesondert zu laufen beginne. Als Fristende für die Ausführung der Rekultivierungsarbeiten werde einheitlich der 31. Dezember 2042 festgelegt. Die Bescheid erlassende Behörde habe mit diesen Fristsetzungen von § 17 Abs. 6 UVP-G Gebrauch gemacht und bekräftige sie dies in ihrer Begründung auf S. 100 betreffend den Spruchteil E – rechtliche Würdigung ad Spruchteil F. Die Bescheid erlassende Behörde habe folglich die Zielsetzung des § 17 Abs. 6 UVP-G wahrgenommen und - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise – den Besonderheiten des (umfangreichen) Vorhabens entsprechend einheitliche und angemessene Fristen taxativ determiniert. In einzelnen Materiengesetzen enthaltene zwingende Fristbestimmungen wären lediglich dann zu beachten, wenn die Bescheid erlassende Behörde unter Außerachtlassung von § 17 Abs. 6 UVP-G überhaupt keine Frist(

  1. en)festgelegt hätte. Im Lichte dieser Argumente ergebe sich, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie nicht als erloschen anzusehen sei. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2015 führte die Beschwerdeführerin zur Erlöschensmitteilung unter Vorlage eines Übersichtslageplanes betreffend ihr Gesamtareal in *** im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie ausschließlich mit Bescheid vom 13. Juli 2010, Zl. ***, bewilligt worden sei, sodass für die Beurteilung, ob die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie als erloschen anzusehen sei, demzufolge ausschließlich der Bescheid vom 13. Juli 2010 heranzuziehen sei. Auf Seite 5 dieses Bescheides (Spruchteil A - Genehmigung) werde festgehalten, dass die Genehmigung jeweils unter Vorschreibung der entsprechenden im Spruchteil C und Spruchteil F angeführten Auflagen und Befristungen erteilt werde. Der nunmehr zitierte Zeitplan finde sich jedoch im Spruchteil B. Dieser sei nicht vom vorstehenden Satz erfasst. Der erwähnte Zeitplan sei daher gegenständlich nicht relevant. Unbeschadet dessen werde auf S. 10 dieses Bescheides ausgeführt, dass es sich - ausgehend von einem geplanten Abbaubeginn 2009 - lediglich um einen ungefähren, relativen Ablaufplan handle. Zumal der Bescheid erst mit 13. Juli 2010 ausgefertigt worden sei, könnten der Abbaubeginn 2009 und die darauf aufbauenden Abschnitte bzw. Zeitschwellen nicht als Fristauslöser oder zeitliche Limitierungen betrachtet werden. Des Weiteren enthalte der Bescheid vom 13. Juli 2010 in seinem Spruchteil F eigene vorgeschriebene Befristungen, wobei u.a. festgehalten worden sei, dass die Einbringung von Bodenaushubmaterial sowie die Ablagerungsphase (Baurestmassen) jeweils für die Dauer von 20 Jahren genehmigt werde, wobei die Frist für jede der Deponien mit der ersten Einbringung von Bodenaushubmaterial bzw. Baurestmassen in die jeweilige Deponie gesondert zu laufen beginne. Als Fristende für die Ausführung der Rekultivierungsarbeiten werde einheitlich der 31. Dezember 2042 festgelegt. Die Bescheid erlassende Behörde habe mit diesen Fristsetzungen von Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G Gebrauch gemacht und bekräftige sie dies in ihrer Begründung auf S. 100 betreffend den Spruchteil E – rechtliche Würdigung ad Spruchteil F. Die Bescheid erlassende Behörde habe folglich die Zielsetzung des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G wahrgenommen und - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise – den Besonderheiten des (umfangreichen) Vorhabens entsprechend einheitliche und angemessene Fristen taxativ determiniert. In einzelnen Materiengesetzen enthaltene zwingende Fristbestimmungen wären lediglich dann zu beachten, wenn die Bescheid erlassende Behörde unter Außerachtlassung von , Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G überhaupt keine Frist(
  2. en)festgelegt hätte. Im Lichte dieser Argumente ergebe sich, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie nicht als erloschen anzusehen sei. Sollte diese Ansicht wider Erwarten nicht geteilt werden, so werde „in eventu“ der Antrag auf Fristverlängerung gestellt.

§ 17Abs.

6 UVP-G, welcher bezüglich der Frage der Verlängerung von Fristen als lex specialis gegenüber den Fristverlängerungsregelungen in den Materiengesetzen anzusehen sei, werde vor Ablauf der Fristen nach § 55 AWG und § 112 WRG beantragt, diese Fristen um einen angemessenen, die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreitenden Zeitraum zu verlängern. Wie sich den Berichten des Grubenaufsichtsorgans entnehmen lasse, hätten bislang bereits umfangreiche und kostenintensive Maßnahmen (projektgemäßer, abschnittsweiser Schotterabbau, Aufhöhung mit grubeneigenem Material, Versetzen von Grundwassersonden udgl.) stattgefunden. Allfällige Verzögerungen seien auf nicht vorhersehbare Schwierigkeiten, wie insbesondere der geringen Nachfrage an Rohstoffen in der Baubranche, zurückzuführen. Die Fristverlängerung sei erforderlich, um das bereits begonnene Vorhaben fortsetzen und vollenden zu können.Sollte diese Ansicht wider Erwarten nicht geteilt werden, so werde „in eventu“ der Antrag auf Fristverlängerung gestellt.

Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G, welcher bezüglich der Frage der Verlängerung von Fristen als lex specialis gegenüber den Fristverlängerungsregelungen in den Materiengesetzen anzusehen sei, werde vor Ablauf der Fristen nach Paragraph 55, AWG und Paragraph 112, WRG beantragt, diese Fristen um einen angemessenen, die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreitenden Zeitraum zu verlängern. Wie sich den Berichten des Grubenaufsichtsorgans entnehmen lasse, hätten bislang bereits umfangreiche und kostenintensive Maßnahmen (projektgemäßer, abschnittsweiser Schotterabbau, Aufhöhung mit grubeneigenem Material, Versetzen von Grundwassersonden udgl.) stattgefunden. Allfällige Verzögerungen seien auf nicht vorhersehbare Schwierigkeiten, wie insbesondere der geringen Nachfrage an Rohstoffen in der Baubranche, zurückzuführen. Die Fristverlängerung sei erforderlich, um das bereits begonnene Vorhaben fortsetzen und vollenden zu können. In der von der belangten Behörde am

  1. Februar 2015 durchgeführten Verhandlung verwies das Deponieaufsichtsorgan darauf, dass die Sonden Süd 0/1, Süd 1 und Süd 2 im Jahr 2011 errichtet worden seien, wie im Aufsichtsbericht für das Jahr 2012 dargestellt worden sei. Der Schotterabbau sei ebenfalls im Jahr 2011 begonnen und im Jahr 2012 fortgesetzt worden. Im südwestlichen Bereich sei mit der Aufhöhung projektgemäß mit entwässertem grubeneigenen Material begonnen worden. Die Aufhöhung sei auf einer Fläche von ca. 700 m² erfolgt. Damit sei die Grundlage für die Herstellung des Deponierohplanums für die Baurestmassendeponie geschaffen worden. Die Beschwerdeführerin stellte in dieser Verhandlung klar, dass ihr Schreiben vom
  2. Februar 2015 nicht nur einen Verlängerungsantrag

§ 17Abs.

6 UVP-G betreffe, sondern auch einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 55 AWG 2002 und § 112 WRG 1959 mitumfasse.Die Beschwerdeführerin stellte in dieser Verhandlung klar, dass ihr Schreiben vom 5. Februar 2015 nicht nur einen Verlängerungsantrag

Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G betreffe, sondern auch einen Antrag auf Fristverlängerung nach Paragraph 55, AWG 2002 und Paragraph 112, WRG 1959 mitumfasse. In seiner Stellungnahme vom

  1. Mai 2015, Zl. ***, führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zum Ersuchen der Behörde, ob aus fachlicher Sicht entweder wegen der Erfordernisse von Art und Umfang des Projekts oder wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten, welche eine rechtzeitige Fertigstellung der Baurestmassendeponie unmöglich gemacht hätten, eine Fristverlängerung gewährt werden könne, aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. Februar 2015 eine Fristverlängerung beantragt habe. Es werde in diesem Schreiben kein genaues Datum angeführt, jedoch angegeben, dass die Verlängerung auf einen angemessenen Zeitraum beantragt werde, jedoch zwei Jahre nicht unterschreiten solle. Begründet werde dieses Ansuchen damit, dass die bisherigen Verzögerungen auf nicht vorhersehbare Schwierigkeiten, wie insbesondere der geringen Nachfrage an Rohstoffen in der Baubranche, zurückzuführen seien. Weiters werde angeführt, dass bislang bereits kostenintensive Maßnahmen (Schotterabbau, Aufhöhung und Errichtung von Grundwassersonden) stattgefunden hätten. In seinem Gutachten kam er sodann betreffend den Fristverlängerungsantrag zum Schluss, dass die Inbetriebnahme der Baurestmassendeponie nur dann erfolgen könne, wenn die Kiesentnahme bereits abgeschlossen bzw. teilweise abgeschlossen sei. Somit sei der Fortschritt bei der Kiesentnahme Voraussetzung für den Beginn des Deponiebetriebes. Aufgrund des Umstandes, dass sich wirtschaftliche Aspekte und insbesondere die Nachfrage von Kies nur bedingt vorhersagen lassen würden, könne durchaus von unvorhersehbaren Schwierigkeiten in Bezug auf den Schotterabbau ausgegangen werden. Es könne daher fachlich eine Fristverlängerung um 2 Jahre vertreten werden. Am
  3. Juni 2015 führte die belangte Behörde eine weitere Verhandlung durch und hielt der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner Stellungnahme fest, dass im Zuge der Verhandlung vom
  4. Februar 2015 festgestellt worden sei, dass auf Teilflächen konsenslose Zwischenlagerungen festgestellt worden seien. Aufgrund des Umstandes, dass im unmittelbaren Nahbereich der konsenslosen Lagerungen eine Baurestmassendeponie (Erweiterung Südwest) genehmigt sei und derzeit in diesem Bereich bereits die Kiesentnahme stattfinde, könne eine Sanierung der konsenslosen Bereiche in Abstimmung mit der Errichtung der Baurestmassendeponie vertreten werden. Somit seien für die Sanierung der gegenständlich konsenslosen Lagerungen folgende Auflagen zu fordern:
  5. Der Bauschutt im Bereich Teil 3 sei aufzubereiten bzw. zu brechen und so umzulagern, dass beide Haufwerke (Teil 2 und Teil 3) zu einem zusammengeführt würden.
  6. Die Kiesentnahme bis HGW mit anschließender Aufhöhung auf derzeit im Teilbereich der Baurestmassendeponie Erweiterung Südwest, Stand
  7. Jänner 2015, habe bis zum
  8. Jänner 2016 zu erfolgen.Die Kiesentnahme bis HGW mit anschließender Aufhöhung auf derzeit im Teilbereich der Baurestmassendeponie Erweiterung Südwest, Stand ,
  9. Jänner 2015, habe bis zum
  10. Jänner 2016 zu erfolgen.
  11. Die Errichtung der Deponiesohle für die Baurestmassendeponie inklusive Sickerwasserspeicherbecken sei bis
  12. Juli 2016 durchzuführen.
  13. Sämtliche konsenlose Lagerungen, die bis zum
  14. Juli 2016 keiner ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt würden, seien bis
  15. September 2016 in den bereits hergestellten Teil der Baurestmassendeponie einzubringen.
  16. Die bestellte abfallrechtliche Aufsicht, Herr ***, habe im Abstand von 3 Monaten mit Beginn
  17. Juni 2015 der Behörde einen Zwischenbericht über die getätigten Maßnahmen vorzulegen, wobei insbesondere Angaben zur lagernden Materialmenge enthalten sein müssten.
  18. Zu den derzeit bestehenden Ablagerungen südlich der Betriebsstraße dürften keine zusätzlichen Zwischenlagerungen erfolgen. Es sei dazu explizit in den Zwischenberichten Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4 bis 6 erging sodann

§ 62Abs.

2 AWG seitens der Behörde eine Verfahrensanordnung.Hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4 bis 6 erging sodann

Paragraph 62, Absatz 2, AWG seitens der Behörde eine Verfahrensanordnung. Mit Bescheid vom

  1. Juli 2015, Zl. ***, erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich gegen die Beschwerdeführerin in den Spruchteilen A) und C) sodann folgenden Bescheid: „A) Feststellung des fristgerechten Baubeginns hinsichtlich der Baurestmassendeponie Es wird festgestellt, dass die im UVP-rechtlichen Bescheid vom
  2. Juli 2010, ***‚ in Spruch-Teil B.1.3 (unter der Überschrift „Zeitplan“ im Gesamtablaufplan auf Seite 11) mit
  3. Dezember 2012 festgelegte Baubeginnsfrist („Deponiebeginn“) für die Baurestmassendeponie (Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest) durch - die Errichtung der Sonden Süd 0/1, Süd 1 und Süd 2 im Jahr 2011 und - die projektsgemäße Aufhöhung mit entwässertem grubeneigenem Material auf einer Fläche von ca. 700 m² (und damit die Herstellung des Deponierohplanums) im Jahre 2012 als eingehalten anzusehen ist und die Genehmigung für die Baurestmassendeponie somit auch nicht erloschen ist. Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 7 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 i.d.g.F.Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, i.d.g.F. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBI Nr. 51/1991 i.d.g.F.Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBI Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. B)… C) Verlängerung der Frist zur Einbringung von Abfällen Die Frist für die Einbringung von Abfällen wird um zwei Jahre bis einschließlich
  4. August 2017 verlängert. Rechtsgrundlagen: § 55 Abs. 2 und Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI I Nr. 102/2002 i.d.g.F.Paragraph 55, Absatz 2 und Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI römisch eins Nr. 102 aus 2002, i.d.g.F. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG‚ BGBI Nr. 51/1991 i.d.g.F.Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG‚ BGBI Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. D) … E) …“ In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  5. Juli 2010, Zl. ***, die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassendeponie im Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, UVP-rechtlich genehmigt worden sei. Mit Schreiben vom
  6. November 2014, Zl. ***, sei der Beschwerdeführerin in einer Erlöschensmitteilung übermittelt worden, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie im Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest auf den Grundstücken Nrn. 1577 und 1578, je KG ***, als erloschen anzusehen sei, weil die als Baubeginnsfrist anzusehende Frist im Spruchteil B 1.
  7. „Zeitplan“ des Deponiebeginns, welche im Diagramm ausdrücklich von einem Verfüllbeginn unterschieden werde, mit
  8. Dezember 2012 nicht eingehalten worden sei. Eine Anzeige des Baubeginns der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile

§ 112Abs.

6 WRG 1959 oder nach § 61 Abs. 1 AWG 2002 über die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts sei nicht erfolgt.Mit Schreiben vom

  1. November 2014, Zl. ***, sei der Beschwerdeführerin in einer Erlöschensmitteilung übermittelt worden, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie im Abbauabschnitt E der Flächenerweiterung Südwest auf den Grundstücken Nrn. 1577 und 1578, je KG ***, als erloschen anzusehen sei, weil die als Baubeginnsfrist anzusehende Frist im Spruchteil B 1.
  2. „Zeitplan“ des Deponiebeginns, welche im Diagramm ausdrücklich von einem Verfüllbeginn unterschieden werde, mit
  3. Dezember 2012 nicht eingehalten worden sei. Eine Anzeige des Baubeginns der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile

Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 oder nach Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 über die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts sei nicht erfolgt. Nach Darlegung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

  1. Februar 2015 zur Erlöschensmitteilung, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom
  2. Februar 2015 und vom
  3. Juni 2015 sowie des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom
  4. Mai 2015 und vom
  5. Juni 2015 wurde in den rechtlichen Erwägungen zum Spruchteil A) im Wesentlichen festgehalten, dass der Landeshauptmann als Abfallrechtsbehörde auf Antrag des Inhabers der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen habe, wenn begründete Zweifel über den Umfang einer Genehmigung

§ 37AWG 2002 bestünden.

Die begründeten Zweifel würden in der gegenständlichen Rechtssache schon aufgrund der Erlöschensmitteilung der Abfallrechtsbehörde vom

  1. November 2014, des Schreibens der Anlageninhaberin (Beschwerdeführerin) vom
  2. Februar 2015 und des mündlichen Antrags der Beschwerdeführerin in der Besprechung vom
  3. Dezember 2014 resultieren.Nach Darlegung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  4. Februar 2015 zur Erlöschensmitteilung, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom
  5. Februar 2015 und vom
  6. Juni 2015 sowie des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom
  7. Mai 2015 und vom
  8. Juni 2015 wurde in den rechtlichen Erwägungen zum Spruchteil A) im Wesentlichen festgehalten, dass der Landeshauptmann als Abfallrechtsbehörde auf Antrag des Inhabers der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen habe, wenn begründete Zweifel über den Umfang einer Genehmigung

Paragraph 37, AWG 2002 bestünden. Die begründeten Zweifel würden in der gegenständlichen Rechtssache schon aufgrund der Erlöschensmitteilung der Abfallrechtsbehörde vom

  1. November 2014, des Schreibens der Anlageninhaberin (Beschwerdeführerin) vom
  2. Februar 2015 und des mündlichen Antrags der Beschwerdeführerin in der Besprechung vom
  3. Dezember 2014 resultieren. Inhaltlich würden Zweifel über die Bedeutung der Fristen im Spruchteil B 1.3 unter der Überschrift „Zeitplan“ im Gesamtablaufplan auf Seite 11, insbesondere der mit
  4. Dezember 2012 festgelegten Baubeginnsfrist („Deponiebeginn“) bestehen. Zunächst einmal könne kein Zweifel daran bestehen, dass Spruchteil B in gleicher Weise wie die übrigen Spruchteile rechtlich verbindlich sei, auch wenn er in Spruchteil A nicht gesondert zitiert werde; dort werde nur auf die Bedingungen und Auflagen in Spruchteil C verwiesen, der Bescheid weise aber auch noch die Spruchteile D, E, F und G auf, die selbstverständlich ebenfalls normativ und für die Konsensinhaberin sowie auch die mitwirkenden Behörden verbindlich seien. Insofern im Spruchteil B 1.3 unter der Überschrift „Zeitplan“ von sämtlichen bereits mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  5. März 2009, Zl. ***, bewilligten und nunmehr mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  6. Juli 2010, Zl. ***, zu bewilligenden Abbau- und Verfüllmaßnahmen die Rede sei und insofern dort ausgeführt werde, dass sich bei einem geplanten Abbaubeginn 2009 ungefähr folgender gesamter - relativer - Ablaufplan ergeben habe bzw. ergebe, sei festzuhalten, dass der zweite Ausdruck nur das Verhältnis zur vorangegangenen UVP-Genehmigung und der erste Ausdruck nur ausdrücke, dass nicht genaue Daten (wie z. B. „
  7. Juli 2012“) Inhalt dieses Ablaufplanes seien, sondern ganze Kalenderjahre oder zumindest Halbjahre. Sehr wohl seien aber die im Ablaufschema enthaltenen Kalenderjahre hinsichtlich der dort eingetragenen Maßnahmen „AB - Abbaubeginn, AE - Abbauende, VB - Verfüllbeginn, VE – Verfüllende, DB - Deponiebeginn und DE - Deponieende” für die Konsensinhaberin verbindlich, da die Sachverständigen der verschiedenen Fachbereiche zur Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen des Gesamtvorhabens genau diesen Ablauf in ihren Gutachten berücksichtigt bzw. vorausgesetzt hätten. Ein Abweichen davon würde für den Bereich des AWG - soweit nicht im Einzelfall speziellere Fristen für die genannten Maßnahmen bzw. Tatbestände festgelegt worden seien - für den Bereich der AWG-Behandlungsanlage

§ 37Abs.

1 AWG 2002 eine „sonstige Änderung“ darstellen, die „nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben“ könnte und somit eine anzeigepflichtige Maßnahme

§ 37Abs.

4 Z. 4 AWG 2002 sei.Insofern im Spruchteil B 1.3 unter der Überschrift „Zeitplan“ von sämtlichen bereits mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. März 2009, Zl. ***, bewilligten und nunmehr mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  2. Juli 2010, Zl. ***, zu bewilligenden Abbau- und Verfüllmaßnahmen die Rede sei und insofern dort ausgeführt werde, dass sich bei einem geplanten Abbaubeginn 2009 ungefähr folgender gesamter - relativer - Ablaufplan ergeben habe bzw. ergebe, sei festzuhalten, dass der zweite Ausdruck nur das Verhältnis zur vorangegangenen UVP-Genehmigung und der erste Ausdruck nur ausdrücke, dass nicht genaue Daten (wie z. B. „
  3. Juli 2012“) Inhalt dieses Ablaufplanes seien, sondern ganze Kalenderjahre oder zumindest Halbjahre. Sehr wohl seien aber die im Ablaufschema enthaltenen Kalenderjahre hinsichtlich der dort eingetragenen Maßnahmen „AB - Abbaubeginn, AE - Abbauende, VB - Verfüllbeginn, VE – Verfüllende, DB - Deponiebeginn und DE - Deponieende” für die Konsensinhaberin verbindlich, da die Sachverständigen der verschiedenen Fachbereiche zur Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen des Gesamtvorhabens genau diesen Ablauf in ihren Gutachten berücksichtigt bzw. vorausgesetzt hätten. Ein Abweichen davon würde für den Bereich des AWG - soweit nicht im Einzelfall speziellere Fristen für die genannten Maßnahmen bzw. Tatbestände festgelegt worden seien - für den Bereich der AWG-Behandlungsanlage

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 eine „sonstige Änderung“ darstellen, die „nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben“ könnte und somit eine anzeigepflichtige Maßnahme

Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 sei. Es werde durchaus die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom

  1. Februar 2015 umfangreich dargestellte Auffassung geteilt, dass es sich bei der speziellen Frist im Ablaufschema für den Abbauabschnitt E der Erweiterung Südwest festgelegten Deponiebeginnsfrist - da der Deponiebeginn im Schema vom Verfüllbeginn unterschieden werde, könne es sich nur um die Baubeginnsfrist handeln - um eine Frist nach § 17 Abs. 6 UVP-G handle, da im Bereich des AWG 2002 nur Fristen für die Einbringung von Abfällen (§ 48 Abs. 1 AWG 2002) und das Erlöschen der Genehmigung (§ 55 AWG 2002) geregelt würden, die beide vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides her berechnet würden. Davon abweichend regle der UVP-Bescheid vom
  2. Juli 2010, Zl. ***, den Einbringungszeitraum bezogen auf die „erste Einbringung von Baurestmassen“ mit 20 Jahren und normiere ebenfalls abweichend vom Materienrecht eine Rekultivierungs-(Rodungs-‚ Naturschutz-) Frist mit
  3. Dezember 2042 - also sogar für 32 Jahre ab Rechtskraft. Auch diese Fristen würden also auf § 17 Abs. 6 UVP-G ebenso wie die Deponiebaubeginnsfrist für den Abbauabschnitt E der Erweiterung Südwest im Zeitplan des Ablaufschemas fußen.Es werde durchaus die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  4. Februar 2015 umfangreich dargestellte Auffassung geteilt, dass es sich bei der speziellen Frist im Ablaufschema für den Abbauabschnitt E der Erweiterung Südwest festgelegten Deponiebeginnsfrist - da der Deponiebeginn im Schema vom Verfüllbeginn unterschieden werde, könne es sich nur um die Baubeginnsfrist handeln - um eine Frist nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G handle, da im Bereich des AWG 2002 nur Fristen für die Einbringung von Abfällen (Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002) und das Erlöschen der Genehmigung (Paragraph 55, AWG 2002) geregelt würden, die beide vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides her berechnet würden. Davon abweichend regle der UVP-Bescheid vom
  5. Juli 2010, Zl. ***, den Einbringungszeitraum bezogen auf die „erste Einbringung von Baurestmassen“ mit 20 Jahren und normiere ebenfalls abweichend vom Materienrecht eine Rekultivierungs-(Rodungs-‚ Naturschutz-) Frist mit
  6. Dezember 2042 - also sogar für 32 Jahre ab Rechtskraft. Auch diese Fristen würden also auf Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G ebenso wie die Deponiebaubeginnsfrist für den Abbauabschnitt E der Erweiterung Südwest im Zeitplan des Ablaufschemas fußen. Wie die Stellungnahme des Vertreters des Deponieaufsichtsorganes in der mündlichen Verhandlung vom
  7. Februar 2015 und der Bauaufsichtsbericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht für das Jahr 2012 zeigen würden, sei die Baubeginnsfrist seitens der Beschwerdeführerin aber eingehalten worden, nämlich insofern, als die Errichtung der Sonden Süd 0/1, Süd 1 und Süd 2 im Jahr 2011 und die projektgemäße Aufhöhung mit entwässertem grubeneigenen Material und die damit einhergehende Herstellung des Deponierohplanums auf einer Fläche von ca. 700 m² im Jahre 2012 erfolgt seien. Es sei daher schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzustellen, dass die Baubeginnsfrist für die Baurestmassendeponie mit 2012 (also spätestens am
  8. Dezember 2012) eingehalten worden sei und die Genehmigung für diese Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, daher auch nicht erloschen sei. Zu Spruchteil C wurde begründend ausgeführt, dass nach § 55 Abs. 1 AWG 2002 eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erlösche, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen werde, wobei dies nach § 55 Abs. 4 AWG 2002 für Deponien nur gelte, sofern noch keine Abfälle in die Deponie eingebracht worden seien. Nach § 55 Abs. 2 AWG 2002 habe die Behörde über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrages um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Projekts erfordern würden oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich sei. Durch den Antrag werde der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz habe hiezu in seiner Stellungnahme vom
  9. Mai 2015 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Errichtung der Baurestmassendeponie und die nachfolgende Einbringung von Abfällen der vorherige Kiesabbau sei, welcher offenkundig aus wirtschaftlichen Gründen nicht innerhalb der ersten fünf Jahre ab Rechtskraft der UVP-Genehmigung vom Zu Spruchteil C wurde begründend ausgeführt, dass nach Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 eine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 erlösche, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen werde, wobei dies nach Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002 für Deponien nur gelte, sofern noch keine Abfälle in die Deponie eingebracht worden seien. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AWG 2002 habe die Behörde über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrages um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Projekts erfordern würden oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich sei. Durch den Antrag werde der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz habe hiezu in seiner Stellungnahme vom
  10. Mai 2015 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Errichtung der Baurestmassendeponie und die nachfolgende Einbringung von Abfällen der vorherige Kiesabbau sei, welcher offenkundig aus wirtschaftlichen Gründen nicht innerhalb der ersten fünf Jahre ab Rechtskraft der UVP-Genehmigung vom
  11. Juli 2010, Zl. ***, soweit fortgeschritten sei, dass die Anlage errichtet und Abfälle eingebracht hätten werden können. Da auch wirtschaftliche Schwierigkeiten unvorhergesehen und in der anzuwendenden Bestimmung des § 55 Abs. 2 AWG 2002 nicht ausgeschlossen seien, sei demgemäß die Frist - so wie seitens der Beschwerdeführerin im Schreiben vom
  12. Februar 2015 beantragt - für die Einbringung von Abfällen um die Maximalfrist von zwei Jahren nach Ablauf der fünfjährigen Frist ab Rechtskraft (Zustellung des UVP-Bescheides vom
  13. Juli 2010, Zl. ***‚ am
  14. Juli 2010, vierwöchige Rechtsmittelfrist bis einschließlich
  15. August 2010), jedoch bis einschließlich
  16. August 2017 zu verlängern gewesen, da der
  17. August im Jahr 2017 auf einen Sonntag falle und somit der nächste Tag, welcher nicht Sonntag, Feiertag, Karfreitag oder
  18. Dezember sei, als letzter Tag der Frist anzusehen sei (§ 33 Abs. 2 AVG).Paragraph 55, Absatz 2, AWG 2002 nicht ausgeschlossen seien, sei demgemäß die Frist - so wie seitens der Beschwerdeführerin im Schreiben vom
  19. Februar 2015 beantragt - für die Einbringung von Abfällen um die Maximalfrist von zwei Jahren nach Ablauf der fünfjährigen Frist ab Rechtskraft (Zustellung des UVP-Bescheides vom
  20. Juli 2010, Zl. ***‚ am
  21. Juli 2010, vierwöchige Rechtsmittelfrist bis einschließlich
  22. August 2010), jedoch bis einschließlich
  23. August 2017 zu verlängern gewesen, da der
  24. August im Jahr 2017 auf einen Sonntag falle und somit der nächste Tag, welcher nicht Sonntag, Feiertag, Karfreitag oder
  25. Dezember sei, als letzter Tag der Frist anzusehen sei (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). In der dagegen erhobenen Beschwerde, die sich lediglich gegen die Spruchteile A) und C) des angefochtenen Bescheides richtet, behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie sich in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt erachte, insbesondere in jenen Rechten, die ihr aus dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  26. Juli 2010 und der damit verbundenen Genehmigung ihrer gegenständlichen Baurestmassendeponie nach § 37 AWG 2002 erwachsen seien, sowie im Recht auf bescheidmäßige Feststellung des Inhalts bzw. Umfangs des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  27. Juli 2010 und der damit verbundenen Genehmigung ihrer gegenständlichen Baurestmassendeponie nach § 37 AWG 2002 sowie im Recht, dass betreffend die gegenständliche, mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  28. Juli 2010 genehmigte Baurestmassendeponie über die in diesem Bescheid im dortigen Spruchteil F explizit statuierten Fristen hinaus nachträglich, insbesondere von der belangten Behörde, keine neue Baubeginns-, Ausführungs-, Fertigstellungs- und Inbetriebnahmefrist odgl und damit verbunden auch keine Frist für die erstmalige Einbringung von Abfällen, bei deren Nichteinhaltung der Konsens erlösche, vorgeschrieben würden; auch werde sie im Recht, dass der Einbringungszeitraum betreffend ihre gegenständliche Baurestmassendeponie nicht verkürzt und eine Ablagerung nur mehr bis In der dagegen erhobenen Beschwerde, die sich lediglich gegen die Spruchteile A) und C) des angefochtenen Bescheides richtet, behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie sich in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt erachte, insbesondere in jenen Rechten, die ihr aus dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  29. Juli 2010 und der damit verbundenen Genehmigung ihrer gegenständlichen Baurestmassendeponie nach Paragraph 37, AWG 2002 erwachsen seien, sowie im Recht auf bescheidmäßige Feststellung des Inhalts bzw. Umfangs des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  30. Juli 2010 und der damit verbundenen Genehmigung ihrer gegenständlichen Baurestmassendeponie nach Paragraph 37, AWG 2002 sowie im Recht, dass betreffend die gegenständliche, mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  31. Juli 2010 genehmigte Baurestmassendeponie über die in diesem Bescheid im dortigen Spruchteil F explizit statuierten Fristen hinaus nachträglich, insbesondere von der belangten Behörde, keine neue Baubeginns-, Ausführungs-, Fertigstellungs- und Inbetriebnahmefrist odgl und damit verbunden auch keine Frist für die erstmalige Einbringung von Abfällen, bei deren Nichteinhaltung der Konsens erlösche, vorgeschrieben würden; auch werde sie im Recht, dass der Einbringungszeitraum betreffend ihre gegenständliche Baurestmassendeponie nicht verkürzt und eine Ablagerung nur mehr bis
  32. August 2017 zugelassen werde, sowie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art. 1
  33. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG), verletzt.
  34. August 2017 zugelassen werde, sowie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG; Artikel eins,
  35. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG; Artikel 2, StGG), verletzt. Zum angefochtenen Spruchteil A) verwies die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass sie sich trotz des Ausspruches, dass ihr Recht für die Errichtung und den Betrieb ihrer Baurestmassendeponie weiterhin bestehe, beschwert erachte, zumal die belangte Behörde im Spruchteil A) in die von ihr getroffene Feststellung eine Begründung für ihre dortige Feststellung integriert habe, mit der sie in „quasi-authentischer“ Interpretation - wenn der angefochtene Bescheid so in Rechtskraft erwachse, möglicherweise sogar mit normativer Wirkung für die Zukunft - erkläre, welche Bedeutung bzw. rechtliche Wirkung der „Zeitplan“ laut Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  36. Juli 2010 bzw. dessen Nichteinhaltung habe, was auch für die anderen Teile des seinerzeit genehmigten UVP-Vorhabens entsprechende Folgewirkungen hätte. Die Formulierung des Spruches durch die belangte Behörde zeige, dass diese den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  37. Juli 2010 in einer Weise verstehe, die im Widerspruch zu ihrem Verständnis stehe; andernfalls hätte sie seinerzeit diesen Bescheid in dieser Hinsicht nämlich angefochten. Dass die belangte Behörde den Zeitplan des Spruchteiles B 1.3 in den Spruch aufgenommen habe, spreche dafür, dass diesem nach behördlicher Vorstellung später eine verbindliche Wirkung zukommen soll, andernfalls hätte sie den Spruchteil A) auch kurz und knapp formulieren können, nämlich dass festgestellt werde, dass die Genehmigung für die gegenständliche Baurestmassendeponie aufrecht sei. Im Gleichklag damit wäre Spruchteil A) bloß mit „Feststellung“ und nicht mit der genauso suggestiven Überschrift „Feststellung des fristgerechten Baubeginns hinsichtlich der Baurestmassendeponie“ zu titulieren gewesen. Falls besagter Passage keine wie auch immer geartete normative Wirkung zukommen sollte, sei sie trotzdem beschwert, weil ihr jene Feststellung, die sie eigentlich haben wollte, verwehrt worden sei. Sie hätte im Wege ihres Feststellungsantrages wissen bzw. eine umfassende Klarstellung wollen, dass der Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  38. Juli 2010, Zl. ***, im Zusammenhang mit den „Befristungen“ im Spruchteil F dieses Bescheides so zu verstehen sei, wie sie es tue. Somit hätte sie zwar eine Feststellung bzw. eine Klarstellung bekommen, aber nicht die, die sie haben wollte. In der Sache selbst gehe es darum, dass die belangte Behörde meine, dass Spruchteil B Punkt 1.3 des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  39. Juli 2010, respektive der dortige „Zeitplan“, dh die dortige Abbildung 2 „Gesamtablaufplan“, in dem von der belangten Behörde verstandenen Sinne normative Wirkung habe und dort insbesondere betreffend die gegenständliche Baurestmassendeponie eine Baubeginnsfrist mit
  40. Dezember 2012 statuiert sein soll, was aber nicht zutreffe. Zum einen existiere kein Spruchteil B 1.3 und habe die NÖ Landesregierung selbst zum anderen dem Spruchteil B ihres Bescheides keinen normativen Inhalt beigemessen. Es finde sich dort nur eine zusammenfassende Beschreibung der konsentierten Teile des ursprünglich gemeinsam eingereichten UVP-Vorhabens und würde sich der Gegenstand des genehmigten Vorhabens aus den viel genaueren und deshalb letztlich auch vidierten Einreichunterlagen ergeben, sodass nicht verständlich sei, warum die den Bescheid erlassende Behörde in einer bloß zusammenfassenden Projektbeschreibung normative Anordnungen treffen sollte und welche normative Anordnungen dies sein sollten. Aber selbst wenn der „Zeitplan“ - laut Abbildung 2 „Gesamtablaufplan“ - als Teil des Spruches anzusehen sein sollte, hätte dieser keinesfalls eine normative Wirkung. Eine derartige normative bzw. verbindliche Wirkung würde voraussetzen, dass die entsprechenden Passagen hinreichend bestimmt formuliert seien, und zwar so, dass sie dem Verpflichteten jederzeit und aktuell die Grenze seines zulässigen Tuns aufzeigen würden. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu. Abgesehen davon, dass der normative Charakter dieses Bescheidspruches nicht erkennbar sei, habe die UVP-Behörde in dem Spruchteil B Punkt 1.3 einleitenden bzw. die dem nämlichen „Zeitplan“, dh Abbildung 2 „Gesamtablaufplan“, vorangestellten Ausführungen ausdrücklich betont bzw. klarstellt, dass der Ablaufplan bzw. die dort zeitlichen Abgaben nur „ungefähr“ bzw. „relativ“ sei bzw. seien. Nur ungefähre bzw. relative Zeitangaben würden ihr aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen lassen, bis wann sie noch rechtskonform bzw. ab wann sie schon rechtswidrig handle und sie somit insbesondere verwaltungsstrafrechtlich belangt werden könne. Hätte die NÖ Landesregierung damals tatsächlich gewollt, dass der „Zeitplan“ normativ zu verstehen sei, wie dies die belangte Behörde nun tue, dann hätte sie diesbezüglich - auch unter rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Aspekten - eine entsprechende klare und eindeutige spruchmäßige Anordnung treffen müssen, dass die Zeitangaben in diesem „Zeitplan“ fixe Fristen seien und welche Rechtsfolgen an ihre Nichteinhaltung geknüpft seien. Dies sei aber nicht geschehen. All dies gelte umso mehr, als sich die NÖ Landesregierung in ihrem Bescheid vom
  41. Juli 2010 ohnehin ausführlich mit dem Thema „Befristungen“ auseinandergesetzt habe, nämlich in einem eigenen, auch ausdrücklich so titulierten Spruchteil F, sodass auch deshalb niemand auf die Idee kommen würde, dass noch andernorts im Bescheid Befristungen „versteckt“ sein könnten. Dies gelte umso mehr betreffend Spruchteil B 1.3 des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  42. Juli 2010 und den dortigen „Zeitplan“, weil bei einem derartigen Verständnis auch insofern Unsicherheiten hervorgerufen werden würden, als dieser beispielsweise für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie (Spalte Abschnitt E) eine Ablagerungsphase von rund 25 Jahren vorsehe, Spruchteil F hierfür jedoch eine Begrenzung von 20 Jahren statuiere. Dass die einheitliche Festlegung des Fristendes für die Rekultivierungsarbeiten mit
  43. Dezember 2042 dazu ebenfalls noch in krassem Widerspruch zu diesem „Zeitplan“ stehe, komme noch hinzu. Unter diesen Aspekten, einerseits weil zeitliche Einschränkungen, wie sie sich die belangte Behörde vorstelle, aus wirtschaftlichen Gründen nicht annehmbar seien, andererseits aber auch um entsprechende Rechtsicherheit zu haben, hätte sie seinerzeit den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  44. Juli 2010 angefochten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch außer Acht gelassen, dass es sich beim Bescheid vom
  45. Juli 2010 um eine Bewilligung nach dem UVP-G 2000 handle. Anders als die belangte Behörde offenkundig meine, würden deshalb materiengesetzliche Bau-, Erlöschens- und Ausführungsfristen - und hier insbesondere die des § 55 AWG 2002 - nicht zur Anwendung kommen; diesbezüglich werde auf die entsprechende ausführliche Begründung in Nußbaumer/Waldl, „Erlöschen UVP-Genehmigungen bei Nichtrealisierung des genehmigten Vorhabens binnen bestimmter Fristen?“, RdU 2003/23, verwiesen. Im Sinne dieser Ausführungen habe die UVP-Behörde eine derartige explizite, spruchmäßige Festlegung von Fristen in eigenem Spruchteil F „Befristungen“ ihres Bescheides vom
  46. Juli 2010 vorgenommen, sicherlich aber nicht in Spruchteil B 1.3 dieses Bescheides. Dies werde zudem auf Seite 5 in Spruchteil A) dieses Bescheides bekräftigt, zumal diesbezüglich festgehalten werde, dass die Genehmigung jeweils unter Vorschreibung der entsprechenden im Spruchteil C und Spruchteil F angeführten Auflagen und Befristungen erteilt werde. Folglich komme dem Zeitplan in Spruchteil B auch deshalb gar keine Bedeutung, jedenfalls nicht im Sinne einer Befristung, zu. Abgesehen von der Festlegung der Dauer des Wasserbenutzungsrechtes habe sie sich damit begnügt, einen Endtermin für den Abschluss der Rekultivierungsarbeiten mit
  47. Dezember 2042 festzulegen; dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die UVP-Behörde genau gewusst habe, wie schwer die Marktentwicklungen, sowohl was die Nachfrage des zur Gewinnung anstehenden mineralischen Rohstoffes als auch des Angebotes an Verfüllmaterial für die Deponie anbelange, vorhersehbar seien, und es diesbezüglich jedenfalls keinen so kontinuierlichen „Anfall“ gebe, wie sich dies die belangte Behörde offenbar vorstelle.Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch außer Acht gelassen, dass es sich beim Bescheid vom
  48. Juli 2010 um eine Bewilligung nach dem UVP-G 2000 handle. Anders als die belangte Behörde offenkundig meine, würden deshalb materiengesetzliche Bau-, Erlöschens- und Ausführungsfristen - und hier insbesondere die des Paragraph 55, AWG 2002 - nicht zur Anwendung kommen; diesbezüglich werde auf die entsprechende ausführliche Begründung in Nußbaumer/Waldl, „Erlöschen UVP-Genehmigungen bei Nichtrealisierung des genehmigten Vorhabens binnen bestimmter Fristen?“, RdU 2003/23, verwiesen. Im Sinne dieser Ausführungen habe die UVP-Behörde eine derartige explizite, spruchmäßige Festlegung von Fristen in eigenem Spruchteil F „Befristungen“ ihres Bescheides vom
  49. Juli 2010 vorgenommen, sicherlich aber nicht in Spruchteil B 1.3 dieses Bescheides. Dies werde zudem auf Seite 5 in Spruchteil A) dieses Bescheides bekräftigt, zumal diesbezüglich festgehalten werde, dass die Genehmigung jeweils unter Vorschreibung der entsprechenden im Spruchteil C und Spruchteil F angeführten Auflagen und Befristungen erteilt werde. Folglich komme dem Zeitplan in Spruchteil B auch deshalb gar keine Bedeutung, jedenfalls nicht im Sinne einer Befristung, zu. Abgesehen von der Festlegung der Dauer des Wasserbenutzungsrechtes habe sie sich damit begnügt, einen Endtermin für den Abschluss der Rekultivierungsarbeiten mit
  50. Dezember 2042 festzulegen; dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die UVP-Behörde genau gewusst habe, wie schwer die Marktentwicklungen, sowohl was die Nachfrage des zur Gewinnung anstehenden mineralischen Rohstoffes als auch des Angebotes an Verfüllmaterial für die Deponie anbelange, vorhersehbar seien, und es diesbezüglich jedenfalls keinen so kontinuierlichen „Anfall“ gebe, wie sich dies die belangte Behörde offenbar vorstelle. Dieser Endtermin für die Rekultivierung im Jahr 2042 zeige auch, dass es die von der belangten Behörde angenommene Fristen- und Erlöschensregelung nicht gebe und auch nicht geben könne, weil der projektgemäß vorgesehene und letztlich genehmigte Endzustand, der bis
  51. Dezember 2042 hergestellt sein müsse, so, wie genehmigt, nicht mehr realisierbar wäre, wenn es zu einem Teilerlöschen des erteilten UVP-Konsenses - eben etwa betreffend den Vorhabensteil Baurestmassendeponie - kommen würde. Dies hätte nämlich nach Abschluss des Vorhabens vor allem auch ein völlig anderes Landschaftsbild zur Folge als jenes, dem die Umweltverträglichkeit attestiert worden sei, obwohl bekanntlich gerade beim Abbauen von Sand und Kies eine Wiederherstellung eines entsprechenden Geländeniveaus durch entsprechende (Wieder)Aufhöhung und -verfüllung nicht zuletzt auch naturschutzrechtlich und zur Sicherung einer entsprechenden Folgenutzung der betroffenen Flächen unbedingt verlangt werde. Zum angefochtenen Spruchteil C) führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es - weil sich der Konsens für die gegenständliche Baurestmassendeponie auf eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 gründe - über die in dieser UVP-Genehmigung bzw. dort in Spruchteil F explizit statuierten Fristen hinaus irgendwelche weiteren materiellrechtlichen Baubeginns-, Ausführungs-, Fertigstellungs- und Inbetriebnahmefristen odgl. und damit verbunden auch eine Frist für die erstmalige Einbringung von Abfällen, bei deren Nichteinhaltung der Konsens erlösche, nicht geben würde, sodass in weiterer Konsequenz, weil derartige materiengesetzliche Regelungen nicht gelten würden, auch nachträglich keine diesbezügliche Fristsetzung erfolgen dürfe, es umgekehrt aber auch einer Verlängerung solcher Fristen nicht bedürfe. Dies vorausgesetzt fehle dem Spruchteil C in seiner vorliegenden Form somit von vornherein jegliche Grundlage, sodass demgemäß dieser Spruchteil C entweder ersatzlos zu beheben bzw. der von ihr aus Gründen prozessualer Vorsicht eingebrachte Fristverlängerungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, oder, was von ihr eigentlich (mit)intendiert gewesen sei, eine spruchmäßige Feststellung zu treffen gewesen wäre, dass es im Zusammenhang mit dem betreffend die gegenständliche Baurestmassendeponie bestehenden Konsens laut Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  52. Juli 2010, abgesehen von den diesbezüglichen Befristungen in dessen Spruchteil F, weder materiengesetzliche noch bescheidmäßige weitere Baubeginns-, Ausführungs- , Fertigstellungs-, Inbetriebnahmefristen odgl geben würde. Auch wenn dem wider Erwarten nicht so sei und damit verbunden eine Fristsetzung, wie in Spruchteil C erfolgt, zulässig sein sollte, sei der belangten Behörde bei der Formulierung von Spruchteil C jedenfalls ein Fehler unterlaufen. Nicht nur im Sinne ihres entsprechenden Antrages, sondern auch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde eigentlich nur die Frist für die Inbetriebnahme bzw. die erstmalige Einbringung von Abfällen in die gegenständliche Baurestmassendeponie um zwei Jahre bis einschließlich
  53. August 2017 verlängern wollen. Ausgehend vom an sich klaren Wortlaut sei aus Sicht eines objektiven redlichen Erklärungsempfängers allerdings stattdessen der sowohl laut dem bestehenden UVP-Konsens als auch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 bzw. dort § 48 Abs. 1 prinzipiell 20 Jahre betragende Einbringungszeitraum verkürzt worden, wofür es aber keine Gründe bzw. keine sachliche Rechtfertigung gebe und auch nicht geben könne. Es gehe im gegenständlichen Verfahren nur um § 55 AWG
  54. Auf keinen Fall sei aber eine Änderung und noch dazu eine Verkürzung des Einbringungszeitraumes nach Auch wenn dem wider Erwarten nicht so sei und damit verbunden eine Fristsetzung, wie in Spruchteil C erfolgt, zulässig sein sollte, sei der belangten Behörde bei der Formulierung von Spruchteil C jedenfalls ein Fehler unterlaufen. Nicht nur im Sinne ihres entsprechenden Antrages, sondern auch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde eigentlich nur die Frist für die Inbetriebnahme bzw. die erstmalige Einbringung von Abfällen in die gegenständliche Baurestmassendeponie um zwei Jahre bis einschließlich
  55. August 2017 verlängern wollen. Ausgehend vom an sich klaren Wortlaut sei aus Sicht eines objektiven redlichen Erklärungsempfängers allerdings stattdessen der sowohl laut dem bestehenden UVP-Konsens als auch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 bzw. dort Paragraph 48, Absatz eins, prinzipiell 20 Jahre betragende Einbringungszeitraum verkürzt worden, wofür es aber keine Gründe bzw. keine sachliche Rechtfertigung gebe und auch nicht geben könne. Es gehe im gegenständlichen Verfahren nur um Paragraph 55, AWG
  56. Auf keinen Fall sei aber eine Änderung und noch dazu eine Verkürzung des Einbringungszeitraumes nach § 48 Abs. 1 AWG 2002 beantragt worden. Schon allein dies, aber auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, würden zeigen, dass auch die belangte Behörde eine Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebs ihrer Baurestmassendeponie im Sinne von § 55 Abs. 1 AWG 2002 vornehmen habe wollen. Demgemäß hätte die belangte Behörde Spruchteil C so formulieren müssen, dass dort keine Verkürzung des Einbringungszeitraumes im Sinne des § 48 Abs. 1 AWG 2002 angeordnet werde, sondern hätte sie die Frist für die Aufnahme des Betriebes respektive für die erstmalige Einbringung von Abfällen in die gegenständliche Baurestmassendeponie verlängern und eben mit
  57. August 2017 neu festsetzen müssen.Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 beantragt worden. Schon allein dies, aber auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, würden zeigen, dass auch die belangte Behörde eine Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebs ihrer Baurestmassendeponie im Sinne von Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 vornehmen habe wollen. Demgemäß hätte die belangte Behörde Spruchteil C so formulieren müssen, dass dort keine Verkürzung des Einbringungszeitraumes im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 angeordnet werde, sondern hätte sie die Frist für die Aufnahme des Betriebes respektive für die erstmalige Einbringung von Abfällen in die gegenständliche Baurestmassendeponie verlängern und eben mit
  58. August 2017 neu festsetzen müssen. Am
  59. März 2016 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der trotz ordnungsgemäßer Ladung lediglich die Beschwerdeführerin teilgenommen hat; die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin erneut ihre bisher im gegenständlichen Verfahren vertretenen Ansichten dar und hielt diese weiterhin aufrecht. Weiters brachte sie im Wesentlichen ergänzend vor, dass für den Fall, dass wider Erwarten davon ausgegangen werde, dass der Spruchteil B des UVP-Bescheides vom
  60. Juli 2010 ebenso wie der Spruchteil B des UVP-Bescheides vom
  61. März 2009 normativen Inhalt haben sollte, mit der Regelung im Spruchteil B Punkt 1.3 „Zeitplan“ des UVP-Bescheides vom
  62. Juli 2010 die im Spruchteil B Punkt 1.3 „Zeitplan“ des UVP-Bescheides vom
  63. März 2009 entsprechende vorangegangene Regelung derogiert worden sei, sodass somit der Zeitplan des Spruchteiles B 1.3 des UVP-Bescheides vom
  64. Juli 2010 an die Stelle des Zeitplanes des Spruchteiles B 1.3 des UVP-Bescheides vom
  65. März 2009 getreten sei; dies sei insbesondere auch im Hinblick auf die dort eingetragenen Relativierungen von entscheidender Bedeutung. Auch im Hinblick auf die Regelungen im Spruchteil F sei der Zeitplan im Spruchteil B Punkt 1.3 ausgehebelt worden und sei dieser Zeitplan daher nicht mehr anzuwenden. Vielmehr könne es sich dabei nur um ein ungefähres Zeitablaufschema handeln. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Zu Spruchpunkt 1.:

§ 17Abs.

4 UVP-G sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle können in der Genehmigung angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens

§ 18b

können die Fristen von Amts wegen geändert werden.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle können in der Genehmigung angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens

Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

§ 37Abs.

1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörden.

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörden.

§ 6Abs.

7 Z. 2 AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn begründete Zweifel über den Umfang einer Genehmigung

den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität, bestehen.

Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn begründete Zweifel über den Umfang einer Genehmigung

den Paragraphen 37, 52, oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität, bestehen. Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid darauf, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Erlöschensmitteilung der belangten Behörde vom

  1. November 2014 und der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin hiezu begründete Zweifel über das Bestehen der Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie vorliegen, sodass die belangte Behörde im Hinblick auf den UVP-Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  2. Juli 2010 über eine diesbezügliche Feststellung (Spruchteil A) in ihrem angefochtenen Bescheid absprechen durfte. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie im Bereich des Abbauabschnittes E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, ausschließlich mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde I. Instanz vom
  3. Juli 2010, Zl. ***, unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 37 Abs. 1 AWG 2002 erteilt worden ist und dieser Bescheid daher die Rechtsgrundlage für diese Baurestmassendeponie bildet. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie im Bereich des Abbauabschnittes E der Flächenerweiterung Südwest auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, ausschließlich mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde römisch eins. Instanz vom
  4. Juli 2010, Zl. ***, unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erteilt worden ist und dieser Bescheid daher die Rechtsgrundlage für diese Baurestmassendeponie bildet. Des Weiteren vertreten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde die Rechtsansicht und steht somit auch unbestritten fest, dass diese Genehmigung für ihre Baurestmassendeponie nicht erloschen und diese somit weiterhin aufrecht ist. Während die belangte Behörde das Nichterlöschen dieser Genehmigung darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin einerseits durch die Errichtung der Sonden Süd 0/1, Süd 1 und Süd 2 im Jahr 2011 und andererseits durch die projektgemäße Aufhöhung mit entwässertem grubeneigenen Material auf einer Fläche von ca. 700 m² und somit durch die Herstellung des Deponierohplanums im Jahre 2012 die im UVP-rechtlichen Bescheid vom
  5. Juli 2010 im Spruchteil B 1.3 unter der Überschrift „Zeitplan“ im Gesamtablaufplan auf Seite 11 mit
  6. Dezember 2012 festgelegte Baubeginnsfrist („Deponiebeginn“) für die Baurestmassendeponie rechtzeitig erfüllt habe und diese Baubeginnsfrist vom
  7. Dezember 2012 somit als eingehalten anzusehen sei, vertritt die Beschwerdeführerin wiederum im Wesentlichen die Ansicht, dass aufgrund der im Spruchteil F dieses Bescheides unter Anwendung der Bestimmungen des § 17 UVP-Gesetzes vorgeschriebenen Befristungen keinerlei weiteren materiengesetzliche und bescheidmäßige Baubeginns-, Ausführungs- , Fertigstellungs-, Inbetriebnahmefristen odgl gelten würden, der Spruchteil B mit dem Zeitplan kein Teil des Spruches im Sinne der Statuierung einer verbindlichen Genehmigung sei, der Spruchteil B keinen normativen Inhalt aufweise, der Zeitplan aufgrund der verwendeten Worte „ungefähr“ und „relativ“ nicht hinreichend bestimmt und somit keine strikte Fristenregelung sei, diesem Zeitplan durch den Hinweis der Erteilung der Genehmigung unter den Auflagen und Befristungen der Spruchteile C und F – ohne Erwähnung des Spruchteiles B - keinerlei Rechtsverbindlichkeit zukomme und letztlich die Ansicht, dass der angefochtene Spruchteil A) unzulässige Begründungselemente beinhalte und dadurch versucht werde, diesem Zeitplan Verbindlichkeit zu verleihen; aus alldem könne geschlossen werden, so die Beschwerdeführerin, dass die von der belangten Behörde angenommene Baubeginnsfrist mit
  8. Dezember 2012 für die Beurteilung des rechtzeitigen Baubeginns nicht herangezogen hätte werden dürfen. Während die belangte Behörde das Nichterlöschen dieser Genehmigung darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin einerseits durch die Errichtung der Sonden Süd 0/1, Süd 1 und Süd 2 im Jahr 2011 und andererseits durch die projektgemäße Aufhöhung mit entwässertem grubeneigenen Material auf einer Fläche von ca. 700 m² und somit durch die Herstellung des Deponierohplanums im Jahre 2012 die im UVP-rechtlichen Bescheid vom
  9. Juli 2010 im Spruchteil B 1.3 unter der Überschrift „Zeitplan“ im Gesamtablaufplan auf Seite 11 mit
  10. Dezember 2012 festgelegte Baubeginnsfrist („Deponiebeginn“) für die Baurestmassendeponie rechtzeitig erfüllt habe und diese Baubeginnsfrist vom
  11. Dezember 2012 somit als eingehalten anzusehen sei, vertritt die Beschwerdeführerin wiederum im Wesentlichen die Ansicht, dass aufgrund der im Spruchteil F dieses Bescheides unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, UVP-Gesetzes vorgeschriebenen Befristungen keinerlei weiteren materiengesetzliche und bescheidmäßige Baubeginns-, Ausführungs- , Fertigstellungs-, Inbetriebnahmefristen odgl gelten würden, der Spruchteil B mit dem Zeitplan kein Teil des Spruches im Sinne der Statuierung einer verbindlichen Genehmigung sei, der Spruchteil B keinen normativen Inhalt aufweise, der Zeitplan aufgrund der verwendeten Worte „ungefähr“ und „relativ“ nicht hinreichend bestimmt und somit keine strikte Fristenregelung sei, diesem Zeitplan durch den Hinweis der Erteilung der Genehmigung unter den Auflagen und Befristungen der Spruchteile C und F – ohne Erwähnung des Spruchteiles B - keinerlei Rechtsverbindlichkeit zukomme und letztlich die Ansicht, dass der angefochtene Spruchteil A) unzulässige Begründungselemente beinhalte und dadurch versucht werde, diesem Zeitplan Verbindlichkeit zu verleihen; aus alldem könne geschlossen werden, so die Beschwerdeführerin, dass die von der belangten Behörde angenommene Baubeginnsfrist mit
  12. Dezember 2012 für die Beurteilung des rechtzeitigen Baubeginns nicht herangezogen hätte werden dürfen. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Spruchteil B - und mit ihm der im Punkt 1.3 enthaltene Zeitplan - des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  13. Juli 2010 Teil des Spruches und somit Teil der erteilten Genehmigung ist und dieser daher, so wie die übrigen Spruchteile dieses Bescheides auch, in Rechtskraft erwachsen und rechtlich verbindlich ist; zudem weist dieser Spruchteil B mit seinem Zeitplan durch seine – wenn auch zusammenfassende – Projektbeschreibung und dem damit einhergehenden Bezug zu den ebenfalls als verbindlich erklärten Einreichunterlagen samt den darin enthaltenen Projektdarstellungen und -beschreibungen (Tätigkeiten, Prozesse, Abläufe etc.) ebenfalls einen normativen Inhalt auf; dies ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - bereits aus der Einleitung des Spruchteiles B („Das verfahrensgegenständliche und nachstehend zusammengefasst beschriebene Vorhaben ist

den vorliegenden Einreichunterlagen, welche mit der Bezugsklausel auf den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. März 2009, Zl. ***, versehen sind, auszuführen, soweit sich nicht aus Spruchteil C dieses Bescheides Abweichungen ergeben. … Mit diesem Bescheid wird nunmehr der zweite Projektsteil, dh der bisher noch nicht konsentierte Teil des verfahrensgegenständlichen Gesamtvorhabens bewilligt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und fachliche Beurteilung wurde jedoch für das Gesamtprojekt vorgenommen.“). Am normativen Inhalt ändert weder die Formulierung im Spruch des Bescheides vom
  2. Juli 2010, dass die Genehmigung jeweils unter Vorschreibung der entsprechenden im Spruchteil C und Spruchteil F angeführten Auflagen und Befristungen erteilt wird, etwas, zumal mit dieser Wortfolge in keinster Weise ein Ausschluss der Verbindlichkeit der anderen Spruchteile B, D, E, F und H verbunden ist, noch der Umstand etwas, dass die Spruchteile C und F Termine, Fristen, Zeiträume und Befristungen beinhalten, zumal dadurch keine Exklusivität dieser beiden Spruchteile in Bezug darauf abgeleitet werden kann, sodass durch diese beiden Spruchteile nicht ausgeschlossen wird, dass auch in den anderen Teilen des Spruches Termine, Fristen, Zeiträume und Befristungen enthalten sein können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es bei dieser Beurteilung auch nicht darauf an, ob ein objektiver und redlicher Bescheidadressat des Bescheides vom
  3. Juli 2010 durch den Bescheidaufbau damit rechnen kann und erwarten darf, dass lediglich die beiden Spruchteile C und F Termine, Fristen, Zeiträume und Befristungen beinhalten, zumal ein objektiver und redlicher Adressat eines jeden Bescheides diesen in seiner Gesamtheit zu erfassen, zu beurteilen und zu beachten hat und darf sich dieser nicht mit Mutmaßungen begnügen. Ebenfalls unbeachtlich ist für die Beantwortung dieser Frage, dass der Zeitplan im Spruchteil B 1.3 und die Angaben im Spruchteil F z.B. in Bezug auf die Ablagerungsphase in der verfahrensgegenständlichen Deponie oder in Bezug auf das Ende der Rekultivierungsphase divergieren, zumal diese Divergenzen in Teilbereichen dieser beiden Spruchteile nicht dazu führen können, dass diese beiden Spruchteile ihre rechtliche Wirkung und Verbindlichkeit in Bezug auf ihren jeweiligen Gesamtinhalt verlieren. Vielmehr bedarf es zwecks Feststellung des Bescheidinhaltes und der widersprüchlichen Angaben einer entsprechenden Auslegung des Bescheides. Ebenfalls unbeachtlich ist für den gegenständlichen Fall, aus welchen Motiven (Irrtum, differierende Rechtsauffassung zur Auffassung der Behörde etc.) die Beschwerdeführerin den Bescheid vom
  4. Juli 2010 nicht angefochten hat. Allerdings teilt das erkennende Gericht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Zeitplan im Spruchteil B Punkt 1.3 um keine strikte Fristenregelung handelt, aus dem sich ein strikter Deponiebeginn der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie im Zeitraum vom
  5. Jänner 2012 bis zum
  6. Dezember 2012 ableiten lässt. Würde man hiefür lediglich das im elektronischen Original farblich dargestellte Diagramm heranziehen, so wäre der belangten Behörde Recht zu geben, dass der Deponiebeginn im Bescheid vom
  7. Juli 2010 spätestens mit
  8. Dezember 2012 festgesetzt worden ist. Neben diesem Diagramm sind jedoch auch die von der Behörde zu diesem Zeitplan getätigten Ausführungen zu beachten, die hierauf Bezug nehmen und mit diesem eine Einheit bilden. Aus dem im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Wortlaut („…ergibt sich bei einem geplanten Abbaubeginn 2009 ungefähr folgender gesamter (relativer) Ablaufplan…“) kann jedoch eine Verbindlichkeit – auch unter dem Aspekt einer eventuell verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Übertretung – dieses Zeitplanes im Sinne der belangten Behörde nicht abgeleitet werden. Daran vermag auch die Erklärung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid nichts zu ändern, zumal es der UVP-Behörde damals freigestanden wäre, den Zeitplan

den entsprechenden Anforderungen auch mit genau festgelegten Zeitpunkten und –räumen zu gestalten und ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die UVP-Behörde mit der Befristung von ganzen Kalenderjahren und von Halbjahren für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie nicht das Auslangen hätte finden sollen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Formulierung des Zeitplanes nicht völlig losgelöst von diesem Zeitplan agieren wird können; vielmehr wird dort die Grenze ihres Handelns zu ziehen sein, wo sie vom Projekt derart abweicht, dass die Grundsätze und Grundzüge der erteilten Bewilligung nicht mehr eingehalten werden und es zu Beeinträchtigungen der als Beurteilungsmaßstab herangezogenen und berücksichtigten öffentlichen Interessen kommt. Ob durch die von der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommenen Maßnahmen solche Beeinträchtigungen entstehen, ist in einem eigenen diesbezüglichen Verfahren festzustellen, nicht jedoch in diesem Verfahren. Da die belangte Behörde somit im Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides zu Recht festgestellt hat, dass die Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie weiterhin aufrecht ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend behaupten, dass die Setzung der 3 Sonden und die projektgemäße Aufhöhung auf einer Fläche von 700 m² vor dem

  1. Dezember 2012 durchgeführt wurden. Aus diesem Blickwinkel sind die unterschiedlichen Auffassungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitplan im Spruchteil B Punkt 1.3 des Bescheides vom
  2. Juli 2010 nicht von Bedeutung. Da die belangte Behörde in ihrem Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides Begründungselemente aufgenommen hat und das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall in der Sache zu entscheiden hatte, war der angefochtene Spruchteil A) entsprechend den Vorschriften des AVG richtig zu stellen und dieser daher spruchgemäß zu formulieren. Abschließend ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass Gegenstand des Spruchteiles A) des angefochtenen Bescheides die Feststellung war, ob die mit UVP-Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  3. Juli 2010 erteilte Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie bereits erloschen ist, wobei von der belangten Behörde die Feststellung getroffen wurde, dass diese Genehmigung nicht erloschen ist. Weitere Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen, sodass auch das erkennende Gericht über den erstinstanzlichen Gegenstand hinaus keine weiteren, von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungen - erstmals – aussprechen durfte; wohl war es dem erkennenden Gericht möglich und war es sogar verpflichtet, seine Rechtsansicht zur Feststellung der belangten Behörde – auch in Bezug auf die Begründung der belangten Behörde – darzulegen. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 55Abs.

1 AWG 2002 erlischt eine Genehmigung

den §§ 37, 44 oder 52, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.

Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 erlischt eine Genehmigung

den Paragraphen 37, 44, oder 52, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Projekts erfordern oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Projekts erfordern oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gilt Abs. 2 sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle gilt Absatz 2, sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten für Deponien die Abs. 1 und 2 nur, sofern noch kein Abfall in die Deponie eingebracht wurde.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten für Deponien die Absatz eins und 2 nur, sofern noch kein Abfall in die Deponie eingebracht wurde. Während die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie – auch – die Bestimmung des § 55 AWG 2002 heranzuziehen ist und aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin und des positiven Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz die Frist für die Inbetriebnahme der Baurestmassendeponie bis zum

  1. August 2017 verlängert hätte werden können, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass aufgrund der Genehmigung dieser Baurestmassendeponie mit Bescheid der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde I. Instanz vom
  2. Juli 2010 und den darin in den Spruchteilen C und F enthaltenen Auflagen und Befristungen ausschließlich diese Genehmigung für die Fristen betreffend die Baurestmassendeponie heranzuziehen seien und sei die Anwendung anderer Fristen - materiengesetzliche und bescheidmäßige weitere Baubeginns-, Ausführungs- , Fertigstellungs-, Inbetriebnahmefristen odgl – für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig. Zudem sei die Formulierung des angefochtenen Spruchteiles C) verfehlt, da dieser ihr mit UVP-Bescheid vom
  3. Juli 2010 gewährtes Ablagerungsrecht in der Dauer von 20 Jahren in unzulässiger Weise beschränken würde.Während die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie – auch – die Bestimmung des Paragraph 55, AWG 2002 heranzuziehen ist und aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin und des positiven Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz die Frist für die Inbetriebnahme der Baurestmassendeponie bis zum
  4. August 2017 verlängert hätte werden können, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass aufgrund der Genehmigung dieser Baurestmassendeponie mit Bescheid der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde römisch eins. Instanz vom
  5. Juli 2010 und den darin in den Spruchteilen C und F enthaltenen Auflagen und Befristungen ausschließlich diese Genehmigung für die Fristen betreffend die Baurestmassendeponie heranzuziehen seien und sei die Anwendung anderer Fristen - materiengesetzliche und bescheidmäßige weitere Baubeginns-, Ausführungs- , Fertigstellungs-, Inbetriebnahmefristen odgl – für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig. Zudem sei die Formulierung des angefochtenen Spruchteiles C) verfehlt, da dieser ihr mit UVP-Bescheid vom
  6. Juli 2010 gewährtes Ablagerungsrecht in der Dauer von 20 Jahren in unzulässiger Weise beschränken würde. Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre genehmigte Fristverlängerung nicht auf die Bestimmung des § 48 AWG 2002, sondern auf die Bestimmung des § 55 AWG 2002 gestützt hat, sodass schon daraus ersichtlich ist, dass nicht der Einbringungszeitraum von 20 Jahren im Sinne des § 48 AWG 2002, sondern die Verlängerung der Frist nach § 55 AWG 2002 Gegenstand des Spruchteiles C des angefochtenen Bescheides ist. Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre genehmigte Fristverlängerung nicht auf die Bestimmung des Paragraph 48, AWG 2002, sondern auf die Bestimmung des Paragraph 55, AWG 2002 gestützt hat, sodass schon daraus ersichtlich ist, dass nicht der Einbringungszeitraum von 20 Jahren im Sinne des Paragraph 48, AWG 2002, sondern die Verlängerung der Frist nach Paragraph 55, AWG 2002 Gegenstand des Spruchteiles C des angefochtenen Bescheides ist. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verlängerung der Frist nach § 55 AWG 2002 für ihre verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie aus anwaltlicher Vorsicht gestellt und handelt es sich bei diesem Antrag um einen Eventualantrag, zumal sie in ihrem Antrag vom
  7. Februar 2015 ausgeführt hat, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ihrer Baurestmassendeponie nicht als erloschen anzusehen sei – „Sollte diese Ansicht wider Erwarten nicht geteilt werden, so wird in eventu gestellt der Antrag auf Fristverlängerung.“Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verlängerung der Frist nach Paragraph 55, AWG 2002 für ihre verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie aus anwaltlicher Vorsicht gestellt und handelt es sich bei diesem Antrag um einen Eventualantrag, zumal sie in ihrem Antrag vom
  8. Februar 2015 ausgeführt hat, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ihrer Baurestmassendeponie nicht als erloschen anzusehen sei – „Sollte diese Ansicht wider Erwarten nicht geteilt werden, so wird in eventu gestellt der Antrag auf Fristverlängerung.“ Zu Eventualanträgen im Verwaltungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041, sowie VwGH vom
  10. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224, sowie VwGH vom
  11. November 2009, Zl. 2009/07/0136, sowie VwGH vom
  12. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0561) wiederholt ausgesprochen, dass ein so genannter Eventualantrag im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig sei, wobei das Wesen eines solchen Antrages darin liege, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werde, dass der Primärantrag erfolglos bleibe. Werde bereits dem Primärantrag stattgegeben, so werde der Eventualantrag gegenstandslos; werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belaste dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, wobei eine solche Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben sei (vgl. u.a. auch VwGH vom Zu Eventualanträgen im Verwaltungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom
  13. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041, sowie VwGH vom
  14. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224, sowie VwGH vom
  15. November 2009, Zl. 2009/07/0136, sowie VwGH vom
  16. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0561) wiederholt ausgesprochen, dass ein so genannter Eventualantrag im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig sei, wobei das Wesen eines solchen Antrages darin liege, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werde, dass der Primärantrag erfolglos bleibe. Werde bereits dem Primärantrag stattgegeben, so werde der Eventualantrag gegenstandslos; werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belaste dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, wobei eine solche Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben sei vergleiche u.a. auch VwGH vom
  17. Mai 2000, Zlen. 98/19/0251 bis 0268, sowie VwGH vom
  18. Dezember 2001, Zl. 2001/21/0174). Wie bereits in den Ausführungen zum Spruchpunkt
  19. dargelegt worden ist, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ihrer Baurestmassendponie nicht als erloschen anzusehen ist, im Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Genehmigung für diese Baurestmassendeponie weiterhin aufrecht ist. Damit ist jedoch der verfahrensgegenständliche Eventualantrag gegenstandslos geworden. Aus den zuvor zitierten Bestimmungen des § 55 AWG 2022 ergibt sich, dass die Erteilung der Fristverlängerung ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages - und daher von Amts wegen – nicht erteilt werden darf. Geschieht dies dennoch, so ist die Bewilligung rechtswidrig (vgl. u.a. VwSlg. 9425 A, sowie VwGH vom
  20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118), zumal eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. u.a. VwGH vom
  21. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom
  22. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  23. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158, sowie VwGH vom
  24. Februar 1996, Zl. 93/17/0200). Aus den zuvor zitierten Bestimmungen des Paragraph 55, AWG 2022 ergibt sich, dass die Erteilung der Fristverlängerung ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages - und daher von Amts wegen – nicht erteilt werden darf. Geschieht dies dennoch, so ist die Bewilligung rechtswidrig vergleiche u.a. VwSlg. 9425 A, sowie VwGH vom
  25. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118), zumal eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964,, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt vergleiche u.a. VwGH vom
  26. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom
  27. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  28. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158, sowie VwGH vom
  29. Februar 1996, Zl. 93/17/0200). Eine solche Unzuständigkeit haben die Behörden und auch das erkennende Gericht bereits von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. u.a. schon VwGH vom
  30. Oktober 1972, Zl. 1669/71; auch § 27 VwGVG). Eine solche Unzuständigkeit haben die Behörden und auch das erkennende Gericht bereits von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen vergleiche u.a. schon VwGH vom
  31. Oktober 1972, Zl. 1669/71; auch Paragraph 27, VwGVG). Da im gegenständlichen Verfahren der verfahrensgegenständliche Eventualantrag gegenstandslos geworden ist und ein dementsprechender Antrag der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegt, hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung betreffend die Fristverlängerung nach § 55 AWG 2002 nicht treffen und erlassen dürfen, weshalb der Spruchteil C) des angefochtenen Bescheides mangels Vorliegens eines Antrages nach § 55 AWG 2002 ersatzlos zu beheben war. Da im gegenständlichen Verfahren der verfahrensgegenständliche Eventualantrag gegenstandslos geworden ist und ein dementsprechender Antrag der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegt, hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung betreffend die Fristverlängerung nach Paragraph 55, AWG 2002 nicht treffen und erlassen dürfen, weshalb der Spruchteil C) des angefochtenen Bes

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