Obsah (20)
§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 8§ 293§ 11§ 39a§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 14a§ 291a§ 2§ 1§ 21a§ 76RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1125/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat
§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2016 zur GZ. LVwG-AV-1125/002-2015 mit 274,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2016 beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher *** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2016 zur GZ. LVwG-AV-1125/002-2015 mit 274,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2016 beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher *** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 02.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin ***, geboren am ***, als Staatsangehörige Serbiens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ein. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis 22.08.2023), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am 20.08.2013), ein Diplom für die Beschwerdeführerin über die abgelegte Prüfung „ A1 Grundstufe Deutsch 1“ am Prüfungszentrum *** in *** (ausgestellt durch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch am 02.10.2013), zwei Führungszeugnisse der Beschwerdeführerin (ausgestellt vom Kreisgericht *** und vom Amtsgericht in *** jeweils am 30.09.2013), eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin (ausgestellt durch die Gemeinde *** am 20.08.2013), ein Urteil des Amtsgerichtes in *** vom 01.07.2013, eine Heiratsurkunde für *** und *** (ausgestellt am 19.08.2013), eine Bestätigung der NÖGKK vom 27.03.2014, die Geburtsurkunde des *** (ausgestellt am 19.08.2013), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für *** vom 27.09.2013, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen der *** und Herrn *** vom 20.09.2013, einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für Herrn *** vom 19.12.2014 sowie Lohnzettel der *** für *** für die Monate September bis November
- Über entsprechende Aufforderung seitens des Amtes der NÖ Landesregierung legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge ebenso wiederum jeweils in Kopie eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation für *** vom 15.04.2015, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 30.03.2015, eine Bestätigung des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für die bestandene Prüfung der Beschwerdeführerin „A1 Grundstufe Deutsch 1“ Bildungsinstitut *** in *** vom 20.04.2015 samt Prüfungsbestätigung vom 27.04.2015, Bestätigungen der Polizeiverwaltung in ***, des Amtsgerichtes in *** und des Obergerichtes in *** jeweils vom 09.04.2015, Bestätigungen über Zahlungsanweisungen des Herrn *** an die ***, Lohnzettel der *** für Herrn *** samt Auftragsbestätigungen über die Überweisung für den Zeitraum August 2014 bis Februar 2015, einen Einkommenssteuerbescheid 2014 für Herrn *** vom Finanzamt *** vom 16.03.2015, einen Dienstzettel der *** für Herrn *** vom 14.04.2015, einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für Herrn *** vom 14.04.2015, zwei Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten vom 08.09.2008 und vom 29.11.2012, ein Schreiben des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28.05.2008 samt handschriftlicher Ergänzungen, ein Urteil des Gemeindegerichtes *** vom 22.06.2006, ein Urteil des Amtsgerichts in *** vom 01.07.2013, ein Schreiben der *** vom 13.01.2015, Überweisungsbelege des Herrn *** an die NÖGKK, Kontoauszüge des *** und eine Übersicht der Kontoumsätze des Herrn *** vom 14.04.2015 vor. Mit Schreiben vom 03.03.2015 teilte zudem die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Vormerkungen in Niederösterreich aufscheinen und keine Vormerkungen bezüglich Verwaltungsstrafverfahren vorliegen würden. Mit Schreiben vom 07.05.2015 teilte des Weiteren das Österreichische Sprachdiplom Deutsch über Nachfrage des Amtes der NÖ Landesregierung mit, dass es sich bei dem in einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Diplom über die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am Bildungsinstitut *** in *** vom 04.05.2015 um ein Original handle. Das Amt der NÖ Landesregierung hat seinerseits darüber hinaus noch ergänzend einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für Herrn *** beigeschafft und in das Zentrale Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin, Herrn *** und Herrn *** Einsicht genommen. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 22.07.2015, GZ. ***, wurde der am 02.01.2015 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 02.01.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG eingebracht hätte. Es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit dem auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten *** beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet liege laut eigenen Angaben im Antrag in ***, ***. Da sohin die Familienzusammenführung
§ 46Abs.
1 NAG mit dem Ehegatten *** angestrebt werde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sei.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 02.01.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht hätte. Es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit dem auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten *** beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet liege laut eigenen Angaben im Antrag in ***, ***. Da sohin die Familienzusammenführung
Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit dem Ehegatten *** angestrebt werde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sei. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die gegenständlich mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei vom Rechtsatz
§ 293
ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, somit von € 1.307,89, auszugehen. Auszugehen sei weiters davon, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen bei der *** gewährten Abstattungskredit in der Gesamthöhe von € 45.500,-- mit einer monatlichen Kreditrate von € 655,-- zu bedienen hätte, für die Unterkunft in ***, ***, eine monatliche Miete samt Betriebskosten von € 532,65 zu bezahlen hätte und zudem einen Sozialversicherungsbeitrag in der Höhe von monatlich € 75,42 zu entrichten hätte, um einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die gegenständlich mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei vom Rechtsatz
Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, somit von € 1.307,89, auszugehen. Auszugehen sei weiters davon, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen bei der *** gewährten Abstattungskredit in der Gesamthöhe von € 45.500,-- mit einer monatlichen Kreditrate von € 655,-- zu bedienen hätte, für die Unterkunft in ***, ***, eine monatliche Miete samt Betriebskosten von € 532,65 zu bezahlen hätte und zudem einen Sozialversicherungsbeitrag in der Höhe von monatlich € 75,42 zu entrichten hätte, um einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass aus der ersten Ehe des Ehegatten der Beschwerdeführerin drei Kinder entstammen würden und das Sorgerecht für diese Kinder der Kindesmutter zugesprochen worden sei. Hinsichtlich des noch minderjährigen Kindes *** seien bislang noch keine Urkunden vorgelegt worden, aus denen sich die derzeit zu leistenden Unterhaltszahlungen des *** ergeben würden. Insgesamt seien demnach lediglich regelmäßige Aufwendungen von monatlich € 1.263,07 bekannt. Unter Abzug des Werts der freien Station von € 278,72 sei demnach dem Richtsatz
§ 293
ASVG ein Betrag von € 984,35 hinzuzurechnen, sodass die festen und regelmäßigen Einkünfte monatlich mindestens € 2.292,94 netto betragen müssten, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass aus der ersten Ehe des Ehegatten der Beschwerdeführerin drei Kinder entstammen würden und das Sorgerecht für diese Kinder der Kindesmutter zugesprochen worden sei. Hinsichtlich des noch minderjährigen Kindes *** seien bislang noch keine Urkunden vorgelegt worden, aus denen sich die derzeit zu leistenden Unterhaltszahlungen des *** ergeben würden. Insgesamt seien demnach lediglich regelmäßige Aufwendungen von monatlich € 1.263,07 bekannt. Unter Abzug des Werts der freien Station von € 278,72 sei demnach dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG ein Betrag von € 984,35 hinzuzurechnen, sodass die festen und regelmäßigen Einkünfte monatlich mindestens € 2.292,94 netto betragen müssten, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Tatsächlich ergebe sich aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2014 für Herrn *** im Jahr 2014 lediglich ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.574,95 und auch aus den vorgelegten Lohnabrechnungen lediglich ein Durchschnittsnettolohn von € 1.891,17, wobei in diesem Betrag allerdings Diäten inkludiert seien, bezüglich derer davon auszugehen sei, dass diese eine Aufwandsentschädigung seien. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass die Behörde davon ausgehen müsse, dass auch zusätzliche regelmäßige Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind *** im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen seien, würden der Behörde keine Nachweise darüber vorliegen, dass *** aus der von ihm derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit zukünftig ein ausreichendes Einkommen
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm § 11 Abs. 5 NAG erzielen werde. Somit müsse die Behörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung des Sozialhilfeträgers angewiesen sein werde, was nicht im Sinne des Gesetzes sei.Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass die Behörde davon ausgehen müsse, dass auch zusätzliche regelmäßige Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind *** im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen seien, würden der Behörde keine Nachweise darüber vorliegen, dass *** aus der von ihm derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit zukünftig ein ausreichendes Einkommen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG erzielen werde. Somit müsse die Behörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung des Sozialhilfeträgers angewiesen sein werde, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit 08.02.2005 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen und hätte die Beschwerdeführerin mit ihm am 17.08.2013 im Heimatland der Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebe bereits seit langem in Österreich, während die Beschwerdeführerin ihr Leben in ihrem Heimatland verbracht hätte, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Ein Privat- und Familienleben mit dem Ehegatten hätte im Heimatland bislang nicht stattgefunden und seien auch keine Hindernisse für ein Familienleben in Serbien bekannt. Insgesamt sei somit festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. Die entsprechende Interessensabwägung gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 23.09.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung des neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu zusammenfassend aus, dass tatsächlich die gesetzlichen erforderlichen Unterhaltsmittel ausreichend und überschießend vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin hätte bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein Gerichtsstück vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass die Mutter von *** auf die Leistung von Unterhaltszahlungen verzichte. Es werde dazu zusätzlich auch die Einvernahme der Kindesmutter als Zeugin beantragt. Die Behörde hätte ihrer Berechnung ein durchschnittliches Bruttoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 2.496,30 zu Grunde gelegt, woraus sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.995,-- errechne. Möglicherweise hätte somit die Behörde die aliquoten Sonderzahlungen unberücksichtigt gelassen. Betreffend die Diäten hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin keinerlei Aufwendungen zu tragen, die nicht den Unterhaltsmitteln zuzurechnen wäre. Er hätte keinerlei Übernachtungskosten oder sonstige zu berücksichtigende Aufwendungen zu entrichten. Es sei deshalb das gesamte erzielte Einkommen der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen. Die Berechnung sei auch lediglich auf Grund der Lohnzettel Jänner und Februar 2015 erfolgt. Zum Entscheidungszeitpunkt sei das Einkommen deutlich höher gewesen. Im Übrigen beabsichtige die Beschwerdeführerin, nach Erteilung des Aufenthaltstitels umgehend eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sodass bei Berücksichtigung dieses zukünftigen Einkommens das Haushaltsnettoeinkommen bei Weitem den gesetzlichen Erfordernissen genüge. Grundsätzlich sei die Behörde auch einem wesentlichen Verfahrensfehler unterlegen, da die bloße Übermittlung von Unterlagenanforderungen den Anforderungen des § 45 Abs. 3 AVG nicht genüge.Grundsätzlich sei die Behörde auch einem wesentlichen Verfahrensfehler unterlegen, da die bloße Übermittlung von Unterlagenanforderungen den Anforderungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht genüge.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 08.10.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am 14.10.2015, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 23.10.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend die Kopie eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages, abgeschlossen zwischen Herrn *** einerseits und die Beschwerdeführerin andererseits am 01.10.
- Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und Herrn *** sowie nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch die Beschwerdeführerin
§ 39aAVG – unter Zuziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache.
Zudem wurde die Beschwerdeführerin vorab vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon informiert, dass eine Zustellung der Ladung an die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugin *** unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse nicht möglich war. Eine weitere darauf bezogene Antragstellung der Beschwerdeführerin langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bis zur Verhandlung nicht ein.Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und Herrn *** sowie nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch die Beschwerdeführerin
Paragraph 39 a, AVG – unter Zuziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache. Zudem wurde die Beschwerdeführerin vorab vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon informiert, dass eine Zustellung der Ladung an die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugin *** unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse nicht möglich war. Eine weitere darauf bezogene Antragstellung der Beschwerdeführerin langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bis zur Verhandlung nicht ein. Von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten wurden in dieser Verhandlung folgende weiteren Urkunden vorgelegt: eine Bestätigung der NÖGKK vom 09.02.2016, eine Aufforderung zur ziffermäßigen Bestimmung eines Antrages durch das Bezirksgericht Favoriten vom 28.05.2008, Lohnzettel der *** für Herrn *** für den Zeitraum März 2015 bis Jänner 2016, ein Überweisungsbeleg des *** an die NÖGKK vom 18.01.2016, Kontoauszüge des *** und weitere Überweisungsbelege des *** an die ***. Der bereits vorab vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag vom 01.10.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beilage ./1 zum Akt genommen, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden wurden in der dargelegten Reihenfolge als Beilagen ./2 bis ./7 zum Akt genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Rahmen dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Verwaltungsbehörde sowie GZ. LVwG-AV-1125-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Zeugen *** und ***. Im Anschluss daran wurde von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde der Antrag gestellt, beim Bezirksgericht Favoriten hinsichtlich einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung des *** gegenüber seinem Sohn *** eine Auskunft einzuholen und wurde zudem das erkennende Gericht ersucht, der Verwaltungsbehörde eine Frist einzuräumen, um Nachforschungen hinsichtlich der Firma *** hinsichtlich einer aufrechten Gewerbeberechtigung einzuholen. Mit Zustimmung der Parteien wurde das Beweisverfahren mit der Maßgabe geschlossen, dass der Akt *** des Bezirksgerichtes Favoriten beigeschafft wird und die Parteien die Möglichkeit erhalten, nach Einlagen dieses Aktes in diesen Einsicht zu nehmen und wurde der Verwaltungsbehörde in Einem freigestellt, bis dahin auch noch ein allfälliges Vorbringen hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Vorvertrages (Beilage ./1) zu erstatten. Mit Schreiben vom 15.02.2016 brachte dazu die Verwaltungsbehörde ergänzend vor, dass Herr *** über aufrechte Gewerbeberechtigungen für freie Gewerbe (Reinigungsgewerbe, Räumung wertlosen Guts aus diversen Bauwerken und Schneeräumung, Bestreuung und Reinigung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen) verfüge und in der Insolvenzdatei hinsichtlich des Nachnamens „***“ kein Eintrag gefunden werden hätte können. Mit jeweiligen Schreiben vom 10.03.2016 wurden zudem die Parteien vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Akt des Bezirksgerichtes Favoriten zu GZ. *** zur Einsichtnahme eingelangt sei. Binnen der eingeräumten Frist wurde lediglich von der Verwaltungsbehörde von dieser Möglichkeit der Einsichtnahme Gebrauch gemacht. Ein weiteres Vorbringen wurde von keiner der Parteien mehr erstattet. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geboren am ***, ist Staatsangehörige Serbiens. Sie war in erster Ehe in Serbien mit dem serbischen Staatsangehörigen *** im Zeitraum vom 27.09.1994 bis 01.07.2013 verheiratet und entstammen dieser Ehe die beiden mittlerweile volljährigen und selbsterhaltungsfähigen Kinder ***, geboren ***, und ***, geboren am ***. Seit dem 17.08.2013 ist die Beschwerdeführerin mit dem ebenso serbischen Staatsangehörigen *** verheiratet. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. *** ist seit 2005 in Österreich aufhältig und hier auch hauptwohnsitzgemeldet, seit dem 27.09.2013 in ***, ***. *** verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Auch bei *** handelt es sich gegenständlich um die zweite Ehe. In erster Ehe war er vom 27.02.1988 bis zum 22.06.2006 mit der mittlerweile auch in Österreich lebenden *** verheiratet. Dieser Ehe entstammen die drei Kinder ***, geboren ***, ***, geboren ***, und ***, geboren ***. Die beiden Töchter sind volljährig und selbsthandlungsfähig bzw. haben diese gegenüber ihrem Vater auf die Zahlung von Unterhalt verzichtet. Hinsichtlich des noch minderjährigen Sohnes ***, der derzeit noch die Schule besucht und bei seinen Großeltern lebt, wurden während aufrechter Ehe und auch nach erfolgter Scheidung zu keinem Zeitpunkt gegenüber *** als Kindesvater Unterhaltszahlungen von der Kindesmutter oder in deren Auftrag gefordert und ist bis auf weiteres, jedenfalls zumindest für die Dauer des nunmehr beantragten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, auch nicht zu erwarten, dass derartige Unterhaltszahlungen gefordert werden. *** wird in allseitigem Einverständnis ausreichend auch auf weiteres von seinen Großeltern versorgt. *** ist seit dem 13.01.2014 bei der Firma *** mit Sitz in ***, als LKW-Fahrer beschäftigt. Er bezieht daraus und auch bis auf weiteres ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich € 2.352,05 inklusive monatlicher Diäten von durchschnittlich € 500,-- brutto und inklusive Überstunden. Diesen Diäten stehen keinen tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht gegenüber. Es ist zu erwarten, dass diese Diäten und auch das Ausmaß der Überstunden auch in Hinkunft weiterhin in der bisherigen Höhe an *** von seinem Arbeitgeber ausbezahlt werden. Die Beschwerdeführerin bewohnt zur Zeit eine im Eigentum ihres Ehegatten stehende Wohnung in Serbien, bestehend aus Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Badezimmer und WC. Die monatlichen Betriebskosten, welche von *** getragen werden, belaufen sich durchschnittlich auf € 40,--. An nahen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Serbien leben nur mehr deren Mutter und deren Schwiegermutter. Ihr Sohn samt Familie lebt in ***, ihre Tochter samt Familie in ***. Die drei Kinder ihres Ehegatten aus erster Ehe leben allesamt ihn in ***, wobei die Beschwerdeführerin nur zu den Töchtern ihres Mannes Kontakt hat. Am 02.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diesem Antrag konnte in weiterer Folge auch ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 02.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diesem Antrag konnte in weiterer Folge auch ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf Weiteres in der Wohnung in ***, *** zu leben. Hinsichtlich dieser Wohnung besteht ein aufrechter, befristet bis zum 30.09.2023 abgeschlossener Mietvertrag vom 20.09.2013 zwischen der *** und Herrn ***. Diese Wohnung besteht aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer und einem WC und entspricht hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für zwei Personen. *** hat für diese Wohnung an Hauptmiete und Betriebskosten monatlich einen Betrag von derzeit € 544,79 zu bezahlen und kommt er dieser Bezahlung auch jeweils pünktlich nach. Darüber hinaus hat *** einen Abstattungskredit von insgesamt € 45.500,-- bei der *** zu bedienen und ist er dadurch monatlich mit Kreditraten in der Höhe von € 655,-- belastet, welche er ebenso jeweils pünktlich bezahlt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels ebenso in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom 01.10.2015 verpflichtete sich mittlerweile auch die Firma *** mit Sitz in der ***, ***, gegenüber der Beschwerdeführerin, dass diese sofort nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmens als Reinigungskraft teilzeitbeschäftigt mit 23 Stunden wöchentlich eingestellt wird. Die Beschwerdeführerin wird daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 700,-- exklusive Sonderzahlungen beziehen. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin als Ehegattin des *** in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖGKK verfügen; diesbezüglich hat *** monatlich für diese Mitversicherung einen Betrag von € 75,42 zu leisten. Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin nach Aufnahme ihrer beabsichtigten Erwerbstätigkeit auch selbst krankenversichert sein. Mit Diplom vom 04.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am Prüfungszentrum *** Bildungsinstitut in *** gut bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
- Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, der Akteninhalt des vom Bezirksgericht Favoriten beigeschafften Aktes GZ. *** sowie die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Zeugen *** und *** zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist im Grundsätzlichen anzumerken, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugen einen auf das erkennende Gericht durchgehend persönlichen glaubwürdigen Eindruck hinterließen und die Aussagen auch im Wesentlichen mit sämtlichen vorliegenden Urkunden und auch zueinander vollinhaltlich in Einklang zu bringen waren. Im konkreten ist zunächst unstrittig, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte; Gegenteiliges wurde zu keinem Zeitpunkt von der Verwaltungsbehörde ausgeführt oder vorgebracht. Sämtliche festgestellte Daten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der jeweiligen eigenen Kinder ergeben sich aus den vorliegenden Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde, den bezughabenden Urteilen der jeweils zuständigen Gerichte, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen ***. Die Feststellungen betreffend die Frage einer aufrechten Unterhaltsverpflichtung des *** gegenüber seinem noch minderjährigen Sohn *** und etwaiger daraus resultierender monatlicher Unterhaltszahlungen entstammen dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Akt des Bezirksgerichtes Favoriten zu GZ. *** und der wiederum damit in Übereinstimmung stehenden Aussage des Zeugen ***. Entgegen des Beschwerdevorbringens war nicht festzustellen, dass von irgendjemandem ein Unterhaltsverzicht für *** abgegeben wurde – diesbezüglich wird im Übrigen auch noch auf die rechtliche Beurteilung verwiesen – , sondern wurde vielmehr de facto zu keinem Zeitpunkt von *** oder für ihn gegenüber seinem Vater Unterhalt begehrt. Entsprechende Unterhaltsanträge – nämlich jene vom 19.02.2008 – sind im bezughabenden Akt des BG Favoriten nur für die beiden Töchter des *** zu entnehmen; zu keinem weiteren Zeitpunkt wurde von einem der Kinder bzw. in deren Namen ein Unterhaltsantrag beim BG Favoriten gestellt. Glaubwürdig wurde dem erkennenden Gericht dargelegt, dass bewusst keine Unterhaltszahlungen des Kindesvaters für seinen Sohn begehrt werden (Beilage ./3). Dementsprechend und aus der Überlegung, dass *** entsprechend der Aussage des Zeugen *** und entsprechend der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister bei seinen Großeltern wohnt, ist davon auszugehen, dass dieser auch weiterhin von seinen Großeltern versorgt wird und gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auch in absehbarer Zukunft, jedenfalls im kommenden Jahr, mit Unterhaltsforderungen des *** gegenüber seinem Vater zu rechnen ist. Sollte keine entsprechende Versorgung des Sohnes des *** bei seinen Großeltern bestehen und vor allem auch weiterhin sichergestellt sein, wäre zu erwarten, dass schon längst eine dementsprechende Forderung des Sohnes oder für ihn gegenüber seinem Vater ebenso wie ursprünglich von seinen Schwestern erhoben worden wäre. Dem zu diesem Beweisthema gestellten Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Zeugin *** war sohin schon aus diesen Gründen nicht mehr nachzukommen, zumal im Ergebnis der Beschwerdeführerin ohnehin gefolgt wurde. Außerdem war eine Ladung der Zeugin mangels Bekanntgabe und Bekanntwerden einer ladungsfähigen Adresse ohnehin nicht möglich. Die berufliche Tätigkeit des *** ergibt sich aus seiner Aussage in Verbindung mit den Versicherungsdatenauszügen und den vorgelegten Lohnzetteln. Aus Letzteren ergibt sich auch das festgestellte Einkommen, welches einen Durchschnittswert der letzten zwölf Monate inklusive Sonderzahlungen, Diäten und Überstunden darstellt. Es ist diesbezüglich offenkundig, dass im Rahmen der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Berechnungen die Sonderzahlungen keine Berücksichtigung gefunden haben. Aus dem von der Verwaltungsbehörde angesprochenen Lohnsteuerbescheid war zudem für die Berechnung des derzeitigen und des im kommenden Jahr zu erwartenden Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen *** und in Folge des Fehlens jeglicher gegenteiliger Beweisergebnisse war zudem festzustellen, dass den dem Zeugen ausbezahlten Diäten keine tatsächlichen Aufwendungen des Zeugen im Rahmen seiner Berufsausübung gegenüber stehen. Auch diesbezüglich ist die Aussage des Zeugen glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Feststellungen im Hinblick auf die derzeitige Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Serbien entstammen ihrer Aussage, die Feststellungen über die Höhe der diesbezüglich dem Zeugen *** zur Last fallenden monatlichen Betriebskosten entstammen wiederum seiner Aussage. Auch diesbezüglich liegen keine weiteren Beweisergebnisse vor, die diese Aussagen entkräften würden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurden von ihr und dem Zeugen *** im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt. Die Feststellungen über den beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich wurden ebenso übereinstimmend von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten dargelegt. Die diesbezügliche anders lautende Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ist auf einem offensichtlichen Irrtum zurückzuführen. Die Ausstattung der Wohnung ergibt sich aus der wesentlichen übereinstimmenden Darstellung der Beschwerdeführerin und des Zeugen sowie aus dem Inhalt des Mietvertrages. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, jedenfalls liegen keinerlei gegenteiligen Beweisergebnisse vor, dass es sich diesbezüglich um eine ortsübliche Unterkunft handelt. Die Höhe der derzeitigen Miete und der Betriebskosten ergibt sich aus den vorgelegten Überweisungsbelegen (Beilage ./7) in Verbindung mit dem bezughabenden Mietvertrag. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den völlig übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der beiden Zeugen im Zusammenhang mit dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag (Beilage ./1). Es liegt diesbezüglich eine beide Seiten bindende Vereinbarung vor und wurden die Hintergründe dieses beabsichtigen Arbeitsverhältnisses auch schlüssig und nachvollziehbar vor allem vom Zeugen *** dargelegt. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus der Beilage ./2; die diesbezüglichen Kosten des Sozialversicherungsbeitrages, mit denen der Zeuge *** in diesem Zusammenhang belastet ist, ist der Beilage ./5 zu entnehmen. Keine Zweifel bestehen zudem seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme ihrer eigenen Erwerbstätigkeit auch selbst über einen Krankenversicherungsschutz aus dieser Tätigkeit verfügt. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem absolvierten Deutschkurs wurde dem diesbezüglichen Diplom entnommen. Von der Verwaltungsbehörde wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhoben, dass es sich diesbezüglich um ein Originaldiplom handelt; es bestehen demnach keinerlei Hinweise dahingehend und werden solche von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet, dass diesbezüglich eine Lugurkunde vorliegen soll. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den dementsprechenden Bestätigungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich bzw. der örtlichen Gerichte in Serbien. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;“2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt;“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, odereinen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…) 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…) 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsdurchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsdurchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“
§ 46Abs.
1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt gibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
§ 2Abs.1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „ Daueraufenthalt – EU“ innehat.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt gibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „ Daueraufenthalt – EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, - dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
§ 1Abs.
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), Interessen
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), - dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Hauptmietvertrages ihres Ehegatten vom 20.09.2013 und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Hauptmieter dieser Wohnung *** und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
§ 11Abs.
1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, ihres Ehegatten vom 20.09.2013 und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Hauptmieter dieser Wohnung *** und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, - dass die Beschwerdeführerin weiters
§ 11Abs.
2 Z 3 NAG über einen dass die Beschwerdeführerin weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, - sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu dem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
§ 11Abs.
2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Republik Österreich zu dem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemeinen anerkannten Sprachdiploms
§ 21aAbs. 6 NAG i
Vm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemeinen anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,
- § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin jeweils monatlich zu tragenden Miet- und Betriebskosten der Wohnung in Österreich in der Höhe von € 532,65 und jener in Serbien in der Höhe von € 40,--, die Kreditkosten in der Höhe von € 655,-- und die Kosten der Sozialversicherung in der Höhe von € 75,42 hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.356,
- In diesem zu erreichenden Einkommen nicht berücksichtigt wurden aus der Unterhaltsverpflichtung des *** gegenüber seinem minderjährigen Sohn *** resultierende monatliche Unterhaltszahlungen. Entgegen des Beschwerdevorbringens ist es nun zwar de iure ausgeschlossen, dass auf diesen Unterhaltsanspruch verzichtet wurde. Ein Verzicht der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin scheidet nämlich aus, da es sich um einen persönlichen Anspruch des Minderjährigen handelt, nicht um einen Anspruch der Kindesmutter. Ein Verzicht des Berechtigten selbst scheidet auf Grund dessen Minderjährigkeit aus; eine für einen derartigen Verzicht notwendige, aber in der Praxis wohl nicht denkbare pflegschaftsbehördliche Genehmigung wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist eine solche auch nicht aus dem beigeschafften Akt des BG Favoriten zu entnehmen. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang eine Schad- und Klagloshaltung des Kindesvaters durch die Kindesmutter, welche jedoch ebenso von niemandem behauptet wurde. Allerdings ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt sehr wohl, dass der minderjährige Sohn bzw. dessen gesetzliche Vertreterin für ihn gegenüber dem Kindesvater nicht Unterhaltszahlungen bislang geltend gemacht haben und auch nicht zu erwarten ist, dass diese zumindest für die Dauer des nunmehr beabsichtigten Aufenthaltes geltend gemacht werden. Gesetzliche Unterhaltsleistungen sind jedoch nur dann anzurechnen, wenn tatsächlich Unterhaltsleistungen geleistet werden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. zB. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (zB. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Diesbezüglich ergibt sich eben aus dem konkret festgestellten Sachverhalt, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Einkommen des *** durch Unterhaltszahlungen an seinen minderjährigen Sohn zumindest für die Dauer des beabsichtigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin gemindert wird.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche zB. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (zB. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Diesbezüglich ergibt sich eben aus dem konkret festgestellten Sachverhalt, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Einkommen des *** durch Unterhaltszahlungen an seinen minderjährigen Sohn zumindest für die Dauer des beabsichtigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin gemindert wird. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtige Dauer des Aufenthaltes der Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtige Dauer des Aufenthaltes der Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, , 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nun zum Einen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 2.352,05 bezieht. In diesem Einkommen wurden die Diäten des Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Gänze berücksichtigt, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes diesen Diäten keine tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers im Rahmen der Ausübung seiner Berufstätigkeit gegenüber stehen. Zum Anderen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit der Firma *** einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hatte in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall die Abteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und über diesen erlaubterweise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auf für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss keineswegs ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Betätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinander zu setzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse aber kein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. auch VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630).Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.Zum Anderen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit der Firma *** einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hatte in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall die Abteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und über diesen erlaubterweise) nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG – auf für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss keineswegs ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Betätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinander zu setzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse aber kein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche auch VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630).Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes entsprechend des festgestellten Sachverhaltes über ein monatliches Einkommen von € 700,-- netto verfügen wird. In eben diesem Betrag sind Sonderzahlungen nicht inkludiert, wobei dem bezughabenden Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag auch nicht zu entnehmen ist, dass tatsächlich der Beschwerdeführerin Sonderzahlungen ausbezahlt werden. Unter Zugrundelegung dessen ist somit insgesamt von einem Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten in der Höhe von monatlich € 3.052,05,-- netto auszugehen, womit dieses Einkommen erheblich über dem erforderlichen Richtsatz liegen wird.Unter Zugrundelegung dessen ist somit insgesamt von einem Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten in der Höhe von monatlich , € 3.052,05,-- netto auszugehen, womit dieses Einkommen erheblich über dem erforderlichen Richtsatz liegen wird. Der Vollständigkeit halber sei somit erwähnt, dass sich aus dieser Berechnung sohin ergibt, dass selbst unter Zugrundelegung dessen, man wolle eine zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtung des *** gegenüber seinem minderjährigen Sohn *** annehmen, das Familieneinkommen über dem erforderlichen Richtsatz liegen würde. Ausgehend von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des *** in Höhe von 22 % des monatlichen Nettoeinkommens des Kindesvaters (dies entspricht im Hinblick auf das Alter des Minderjährigen nach der Judikatur die Höhe der vom Unterhaltspflichtigen zu erbringende Leistung), sohin einem monatlichen Betrag in der Höhe von € 462,40, würde noch immer ein restliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von € 2.589,65 verbleiben. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt und somit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG durchführen zu müssen.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt und somit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
§ 39a
AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhaben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2016 zur GZ. LVwG-AV-1125/002-2ß15 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 274,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
§ 76Abs.
1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 39 a, AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhaben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2016 zur GZ. LVwG-AV-1125/002-2ß15 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 274,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Andererseits wird darauf verwiesen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1125.001.2015