Vm § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG („Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit durch die Festnahme
BFA-VG“ am 30.09.2015 und die Umstände der Anhaltung) gefasst folgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, StA Palästina/Staatenlos, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung in ***, ***, wegen einer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG („Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit durch die Festnahme
BFA-VG“ am 30.09.2015 und die Umstände der Anhaltung) gefasst folgenden BESCHLUSS Die Beschwerde wird
Vm § 31 VwGVG. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG. , z u r ü c k g e w i e s e n. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 wurde eine Beschwerde
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 wurde eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Hierbei wurde unter Punkt 1 insbesondere die Festnahme des Beschwerdeführers
BFA-VG vom 30.09.2015, 17:30 Uhr, bekämpft. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass auch dieser Beschwerdeführer am 05.10.2015 um 17:00 Uhr aus dem Anhaltezentrum *** entlassen wurde und erst ab dem Zeitpunkt es ihm möglich gewesen sei, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen (siehe auch Haftbestätigung der LPD Steiermark, AHZ *** vom 05.10.2015). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2015, GZ: ***, wurde die Beschwerde „soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet,
Vm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie an das Landesverwaltungsgericht Steiermark“ weitergeleitet.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2015, GZ: ***, wurde die Beschwerde „soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet,
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie an das Landesverwaltungsgericht Steiermark“ weitergeleitet. Aufgrund dieser Abtretung – eine Rückabtretung ist ohnedies im Gesetz nicht vorgesehen – ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme der Beschwerdeführer
BFA-VG vom 30.09.2015, 17:30 Uhr, bis zur Verbringung in das AHZ *** am gleichen Tag, sowie weiters zuständig auch für den diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 24.03.2016 des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde zu GZ: LVwG-M-36/001-2015 der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass in vorliegender Beschwerde offenbar bei der Schilderung des Sachverhaltes die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine unrichtige Vorfallszeit – „30.10.2015“ – anführen, gemeint wohl „30.09.2015“. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes rechtlich erwogen wie folgt:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG sechs Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Dies war beim Beschwerdeführer nach Haftentlassung am 05. Oktober 2015 – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – der Fall.
GVG sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2
Paragraph 20, VwGVG sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.
1 AVG hat die Behörde die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter auf diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter auf diese zu weisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Beschluss vom 24.11.2015 einen Teil der Beschwerde
Vm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Beschluss vom 24.11.2015 einen Teil der Beschwerde
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.
3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser – Postlauf – in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser – Postlauf – in die Frist nicht eingerechnet. Wie bereits oben ausgeführt, begann gegenständlich die Beschwerdefrist am 05.10.2015 und endete somit am 16.11.2015. Die Beschwerde wurde auf postalischem Weg beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 18.11.2015 einlangte. Der Weiterleitungsbeschluss vom 24.11.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes langte am 01.12.2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Bei der verfahrensrechtlichen Rechtsmittelfrist werden
3 AVG die Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Schriftliche Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie während der Frist der Post der Beförderung übergeben werden, auch wenn sie bei der Behörde erst nach Ablauf der Frist einlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Postlauf an die richtige Behörde in Gang gesetzt wird (vgl. bspw. VwGH vom 15.06.1992, Zl.: 92/16/0024 u.a.).Bei der verfahrensrechtlichen Rechtsmittelfrist werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Schriftliche Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie während der Frist der Post der Beförderung übergeben werden, auch wenn sie bei der Behörde erst nach Ablauf der Frist einlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Postlauf an die richtige Behörde in Gang gesetzt wird vergleiche bspw. VwGH vom 15.06.1992, Zl.: 92/16/0024 u.a.). Langen bei der Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese nach § 6 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub, aber auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters bedeutet, dass dieser alle rechtlichen Nachteile daraus zu tragen hat, dass er sich an die unzuständige Behörde gewandt hat (vgl. VwGH vom 25.06.2001, Zl.: 2001/07/0081).Langen bei der Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub, aber auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters bedeutet, dass dieser alle rechtlichen Nachteile daraus zu tragen hat, dass er sich an die unzuständige Behörde gewandt hat vergleiche VwGH vom 25.06.2001, Zl.: 2001/07/0081). Die Nichteinrechnung des Postlaufes
3 AVG in eine Frist gilt nur insoweit, als es sich um den Postlauf zur richtigen Stelle handelt, während der Postlauf zur unrichtigen Stelle in die Frist einzurechnen ist. Die Einbringungsfrist ist bei Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwGH vom 14.11.1995, Zl.: 95/11/0201 u.a.).Die Nichteinrechnung des Postlaufes
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in eine Frist gilt nur insoweit, als es sich um den Postlauf zur richtigen Stelle handelt, während der Postlauf zur unrichtigen Stelle in die Frist einzurechnen ist. Die Einbringungsfrist ist bei Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwGH vom 14.11.1995, Zl.: 95/11/0201 u.a.). Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an die unrichtige Stelle, nämlich an das Bundesverwaltungsgericht, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem Postweg übergeben hat, ist ohne Relevanz, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn das Rechtsmittel innerhalb der offenen Frist mit richtiger Adressierung der Post übergeben wird (vgl. VwGH vom 25.04.1995, Zl.: 95/07/0107 u.a.).Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an die unrichtige Stelle, nämlich an das Bundesverwaltungsgericht, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem Postweg übergeben hat, ist ohne Relevanz, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn das Rechtsmittel innerhalb der offenen Frist mit richtiger Adressierung der Post übergeben wird vergleiche VwGH vom 25.04.1995, Zl.: 95/07/0107 u.a.). Die eingebrachte Beschwerde – soweit sie von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst ist – wurde offensichtlich rechtzeitig der Post, nämlich bis zum 16.11.2015, übergeben. Die Beschwerdefrist endete an diesem Tag und war daher die Weiterleitung der Beschwerde, soweit sie den angeblichen Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich betrifft, am 01.12.2015 verspätet. Da bereits außerhalb der Beschwerdefrist vorliegendes Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet wurde, ist nicht zu prüfen, auf welche Art und Weise – postalisch, elektronisch – es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt wurde. Darüber hinaus kann dem Bundesverwaltungsgericht keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, dass die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub durchgeführt wurde, umso mehr ohnedies für die Bearbeitung nur ein Zeitraum von sieben Tagen vergangen ist, der Beschluss vom 24.11.2015 datiert. Es ist amtsbekannt, lebensnah, dass aufgrund der internen Organisation, Zuteilung, Beschlussfassung, der schriftlichen Kontrolle und Abfertigung, es im Regelfall zumindest eine Woche benötigt, um den Beschluss an die Post zu übergeben. Das ist vorliegendenfalls so eingetreten. Eine Weiterleitung geschieht auf Gefahr des Einschreiters, d.h., dass dieser alle rechtlichen Nachteile daraus zu tragen hat, dass er sich an die unzuständige Behörde gewandt hat (vgl. VwGH vom 25.06.2001, Zl.: 2001/07/0081).Eine Weiterleitung geschieht auf Gefahr des Einschreiters, d.h., dass dieser alle rechtlichen Nachteile daraus zu tragen hat, dass er sich an die unzuständige Behörde gewandt hat vergleiche VwGH vom 25.06.2001, Zl.: 2001/07/0081). Aufgrund des Weiterleitungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur formellen Entscheidung zuständig, da eine Rückabtretung gesetzlich nicht normiert ist. Im Zuge dessen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde als Formalvoraussetzung zu behandeln, in der Sache gegeben. Der Vollständigkeit halber weist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf hin, dass dieses Gericht sich in der Sache selbst nicht materiell-rechtlich zuständig sieht, da
1 Z 3 BFA-VG „Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Hauptstück des zweiten Teiles des BFA-VG und
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG „Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Hauptstück des zweiten Teiles des BFA-VG und
dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.