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{'item': 'LVwG-S-2352/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2352/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Finanzamtes ***, Finanzpolizei, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. Juli 2015, ***, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verfügte Verfahrenseinstellung aufgehoben und statt dessen hinsichtlich beider Bescheidpunkte eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und § 111 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von jeweils € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Stunden) ausgesprochen wird.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verfügte Verfahrenseinstellung aufgehoben und statt dessen hinsichtlich beider Bescheidpunkte eine Bestrafung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 111, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von jeweils € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Stunden) ausgesprochen wird.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19 und 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19 und 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 730,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 730,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
  4. Juli 2015, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgesprochen: „Das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl ***, in dem Ihnen vorgeworfen wurde, Sie hätten Folgendes zu verantworten: „Sie haben als Dienstgeber nachstehender Personen, bei welchen es sich um zwei in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt , zu verantworten, dass diese zumindest am 14.10.2014 um 08:30 Uhr in ***, *** – Parzelle *** als Hilfsarbeiter im Hausbau beschäftigt waren, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Name: *** geb. ***, georgischer Staatsbürger Arbeitsantritt: 14.10.2014 08:30 Beschäftigungsort: *** - Parzelle ***, *** Ausgeübte Tätigkeit: Hilfsarbeiter im Hausbau Entlohnung: € 50 bis 100,- pro Tag Name *** geb. ***, armenischer Staatsbürger Arbeitsantritt: 14.10.2014 08:30 Beschäftigungsort: *** - Parzelle ***, *** Ausgeübte Tätigkeit: Hilfsarbeiter im Hausbau Entlohnung: € 50 bis 100,- pro Tag“ (Übertretung des § § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherung-gesetz – ASVG) wird gemäß § 45 Abs.1 Z.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.“ (Übertretung des Paragraph Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherung-gesetz – ASVG) wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.“ Diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft stützt sich auf die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten im Verfahren der Behörde erster Instanz, wonach die beiden Ausländer für die Verräumarbeiten von Kleinmaterial keinen Lohn bekommen hätten, sondern ein Mitarbeiter der Caritas eine Spende erhalten habe. Auch ist im erstinstanzlichen Bescheid die Stellungnahme der Caritas festgehalten, wonach es dem Beschuldigten beim Projekt „Nachbarschaftshilfe“ der Caritas völlig freigestanden sei, überhaupt etwas zu spenden, es sei niemand verpflichtet gewesen, für Leistungen im Rahmen des beschäftigungstherapeutischen Projektes zu zahlen, auch nicht in Form einer Spende. (-Mangels Entgeltlichkeit liege keine Verwaltungsübertretung vor.) Mit fristgerechter Beschwerde vom
  5. August 2015, FA-GZ: ***, führt das Finanzamt ***, Finanzpolizei, aus, dass der Beschuldigte bei dessen niederschriftlicher Einvernahme vor Ort zum Kontrollzeitpunkt sehr wohl eine vereinbarte Entgeltlichkeit in Form einer Direktzahlung des Beschuldigten an die beiden Asylwerber bestätigte. Der zeitlich näheren Angabe sei entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folge zu geben. Mit diesem Vorbringen befindet sich die Finanzbehörde auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Recht. So hat Herr *** beim seinerzeitigen Einschreiten der Finanzpolizei aktenkundig ausgesagt: „Über Bekannte habe ich erfahren, dass die Caritas, ***, ***, Asylanten für Hilfsdienste vermittelt. Hrn. *** und Hr. *** habe ich dort abgeholt und bringe sie auch wieder hin. Für 8 Stunden bekommen sie von mir zwischen 50,-- und 100,-- €, je nach Schwere der Arbeit. An die Caritas zahle ich nichts.“ Wie von der Beschwerdeführerin dargetan, entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am Nächsten kommen (VwGH 21.06.1989, 88/03/0227). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den beiden Ausländern entsprechend seinen Erstangaben tatsächlich eine entsprechende Entlohnung vereinbarte, womit der verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestand bereits erfüllt ist, selbst wenn die beiden Ausländer in der Folge dann tatsächlich keinen Lohn bekommen haben sollten. Wenn seitens der Caritas zum Projekt „Nachbarschaftshilfe“ bestätigt wird, dass es dem Beschuldigten völlig freigestanden sei, etwas zu spenden und er nicht verpflichtet war, für Leistungen im Rahmen des beschäftigungstherapeutischen Projektes zu bezahlen, auch nicht in Form einer Spende, so steht dieser Umstand der erfolgten Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nicht entgegen. Dem Beschuldigten ist seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als deutlicher Strafmilderungsgrund zugute zu halten sowie der weitere Umstand, dass er wohl aus ehrbaren Motiven gehandelt hat. Gemäß § 20 VStG kann die Behörde, sofern die Strafmilderungs- die Straferschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgeldstrafe von € 1.000,-- bis zur Hälfte unterschreiten. (Je beschäftigtem Ausländer ist dabei eine eigene Verwaltungsstrafe auszusprechen.)Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Behörde, sofern die Strafmilderungs- die Straferschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgeldstrafe von € 1.000,-- bis zur Hälfte unterschreiten. (Je beschäftigtem Ausländer ist dabei eine eigene Verwaltungsstrafe auszusprechen.) Im Ergebnis gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG zur spruchgemäßen Entscheidung. Im Ergebnis gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG zur spruchgemäßen Entscheidung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2352.001.2015

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