1 des NÖ Mit Bescheid des Obmanns der Sonderschulgemeinde *** vom 30.10.2015, ohne Zahl, wurde der Stadtgemeinde *** für das Haushaltsjahr 2016, ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von Euro 4.350,-- vorgeschrieben. Es wurde dargelegt, dass der Schulausschuss in der Sitzung am 28.10.2015 den ordentlichen Voranschlag über den Schulaufwand für das Haushaltsjahr 2016
Paragraph 48, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000, erstellt habe und die Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000, erstellt habe und die Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträgen ermittelt worden sei. Der Voranschlag sowie das Sitzungsprotokoll seien wesentliche Bestandteile dieses Bescheides. Für den ordentlichen Voranschlag des Haushaltsjahres 2016 sei die Schulumlage der Stadtgemeinde ***
3 leg. cit. mangels eines Übereinkommens auf Grund des Verhältnisses der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der Stadtgemeinde *** stammenden Schüler nach einer Kopfquote von Euro 4.350,-- mit Euro 4.350,-- festgesetzt worden. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass sich die Ermittlung der Schulumlagen auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der Gemeinde stammenden Schüler und die gesetzlichen Bestimmungen stütze.sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträgen ermittelt worden sei. Der Voranschlag sowie das Sitzungsprotokoll seien wesentliche Bestandteile dieses Bescheides. Für den ordentlichen Voranschlag des Haushaltsjahres 2016 sei die Schulumlage der Stadtgemeinde ***
Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. mangels eines Übereinkommens auf Grund des Verhältnisses der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der Stadtgemeinde *** stammenden Schüler nach einer Kopfquote von Euro 4.350,-- mit Euro 4.350,-- festgesetzt worden. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass sich die Ermittlung der Schulumlagen auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der Gemeinde stammenden Schüler und die gesetzlichen Bestimmungen stütze. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2015. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass aus dem bekämpften Bescheid nicht erkennbar sei, für welchen Schüler der Schulerhaltungsbeitrag zu zahlen sei, da Name, Adresse und Geburtsdatum nicht angegeben seien. Die Stadtgemeinde *** habe auch keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgegeben. Sie sei auch nicht beteiligte Gemeinde der den Beitrag vorschreibenden gesetzlichen Schulerhalterin. Die Aufhebung des Bescheides wurde beantragt. Im Wege der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Sonderschulgemeinde *** (die belangte Behörde) unter Anschluss jeweils einer Kopie des bekämpften Bescheides, des Voranschlages für das Jahr 2016, einer Niederschrift über die Sitzung des Schulausschusses der Sonderschulgemeinde *** vom 28.10.2015, einer Einladung (per E-Mail vom 21.10.2015) an die Stadtgemeinde *** zu dieser Sitzung und einer per E-Mail vom 27.10.2015 erfolgten Antwort betreffend die Nichtteilnahme an dieser Sitzung. Die belangte Behörde teilte im Zuge der Aktenvorlage in der Sachverhaltsdarstellung vom 23.11.2015 unter anderem mit, dass es sich bei dem Schüler der Allgemeinen Sonderschule *** um ***, geboren am ***, handle, dessen Hauptwohnsitz in ***, *** sei. Einen Nebenwohnsitz habe er im NÖ Landesjugendheim *** in ***, ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte hierauf ein Ermittlungsverfahren unter anderem zu den Fragen, ob *** zu Beginn des Schuljahres 2015/2016, somit am 07.09.2015, im Landesjugendheim *** untergebracht war und ob der Schüler *** auf Grund einer schulbehördlichen Anordnung oder aus einem anderen Grund im Sinne des § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, als der Allgemeinen Sonderschule *** sprengelangehörig gilt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte hierauf ein Ermittlungsverfahren unter anderem zu den Fragen, ob *** zu Beginn des Schuljahres 2015 aus 2016,, somit am 07.09.2015, im Landesjugendheim *** untergebracht war und ob der Schüler *** auf Grund einer schulbehördlichen Anordnung oder aus einem anderen Grund im Sinne des Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, als der Allgemeinen Sonderschule *** sprengelangehörig gilt. Festgestellt wird, dass der Schüler ***, geboren am ***, seit 03.04.2011 im Landesjugendheim *** vollstationär untergebracht ist. Die Unterbringung erfolgte mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.01.2011
NÖ Sozialhilfegesetz 2000 „Hilfe zur Erziehung und Schulbildung“ als Maßnahme der Sozialhilfe. Die Obsorge liegt weiterhin beim Kindesvater, Herrn ***, ***, ***, der den Schüler regelmäßig etwa jedes zweite Wochenende zu sich nimmt. Laut dem Zentralen Melderegister ist der Schüler *** seit 31.08.2001 mit dem Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet. Mit dem Nebenwohnsitz ist er seit 03.04.2011 im Landesjugendheim ***, ***, ***, Jugendheim ***, gemeldet.Festgestellt wird, dass der Schüler ***, geboren am ***, seit 03.04.2011 im Landesjugendheim *** vollstationär untergebracht ist. Die Unterbringung erfolgte mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.01.2011
Paragraph 29, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 „Hilfe zur Erziehung und Schulbildung“ als Maßnahme der Sozialhilfe. Die Obsorge liegt weiterhin beim Kindesvater, Herrn ***, ***, ***, der den Schüler regelmäßig etwa jedes zweite Wochenende zu sich nimmt. Laut dem Zentralen Melderegister ist der Schüler *** seit 31.08.2001 mit dem Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet. Mit dem Nebenwohnsitz ist er seit 03.04.2011 im Landesjugendheim ***, ***, ***, Jugendheim ***, gemeldet. Der Schüler besucht bereits seit dem Schuljahr 2010/2011 die Allgemeine Sonderschule ***. Eine schulbehördliche Anordnung, wonach der Schüler die Allgemeine Sonderschule *** zu besuchen hätte, liegt nicht vor. Auch ist sonst kein Grund
9 des NÖ Pflichtschulgesetzes für eine Sprengelangehörigkeit des Schülers zur Allgemeinen Sonderschule *** gegeben. Der Schüler besucht bereits seit dem Schuljahr 2010 aus 2011, die Allgemeine Sonderschule ***. Eine schulbehördliche Anordnung, wonach der Schüler die Allgemeine Sonderschule *** zu besuchen hätte, liegt nicht vor. Auch ist sonst kein Grund
Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes für eine Sprengelangehörigkeit des Schülers zur Allgemeinen Sonderschule *** gegeben. Eine Verpflichtungserklärung der Stadtgemeinde *** zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler *** an die Sonderschulgemeinde *** liegt nicht vor. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des Verwaltungsaktes und der Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.03.2016), bei der belangten Behörde (Schreiben vom 23.02.2016), beim Landesjugendheim *** (Schreiben vom 22.02.2016) und bei der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 11.02.2016). Das Ergebnis der Erhebungen wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs
GVG mit Schreiben vom 09.03.2016 mitgeteilt. Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2016.Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des Verwaltungsaktes und der Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.03.2016), bei der belangten Behörde (Schreiben vom 23.02.2016), beim Landesjugendheim *** (Schreiben vom 22.02.2016) und bei der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 11.02.2016). Das Ergebnis der Erhebungen wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 09.03.2016 mitgeteilt. Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2016. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten (auszugsweise):Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten (auszugsweise): „§ 3 Gesetzlicher Schulerhalter
Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
8 des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
Paragraph 8, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
10 des NÖ Pflichtschulgesetzes ist jeder Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
Paragraph 8, Absatz 10, des NÖ Pflichtschulgesetzes ist jeder Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
11 des NÖ Pflichtschulgesetzes sind Schulpflichtigen jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind.
Paragraph 8, Absatz 11, des NÖ Pflichtschulgesetzes sind Schulpflichtigen jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind.
8 des Schulunterrichtsgesetzes gilt die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des § 33 leg.cit..
Paragraph 3, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes gilt die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des Paragraph 33, leg.cit.. Die Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in NÖ, LGBl. 5000/30-20, legt die Sprengel der Sonderschulen in *** wie folgt fest: „Auf Grund des § 8 Abs. 4 und § 30 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000–1, wird verordnet:„Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 30, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000–1, wird verordnet: Artikel IArtikel römisch eins In nachstehenden Standorten ist eine Sonderschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der folgenden Kennzeichnung eine Schulgemeinde gebildet wird: Standort (x Schulgemeinde) Pflichtsprengel (* Berechtigungssprengel) …. Verwaltungsbezirk Zwettl x *** Gemeinde *** mit Ausnahme des Landesjugendheimes ***, ***; von der Gemeinde *** die Katastralgemeinden *** und ***; von der Gemeinde *** die Katastralgemeinden *** und *** ***, *** Landesjugendheim ***, *** Berechtigungssprengel: Land Niederösterreich …“ Im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zu entscheiden, ob die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für das Jahr 2016 durch den Obmann der Sonderschulgemeinde *** für den zu Schulbeginn des Schuljahres 2015/2016 im Landesjugendheim wohnenden und die Allgemeine Sonderschule *** besuchenden Schülers *** an die Stadtgemeinde *** zu Recht erfolgt ist oder nicht. Im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zu entscheiden, ob die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für das Jahr 2016 durch den Obmann der Sonderschulgemeinde *** für den zu Schulbeginn des Schuljahres 2015 aus 2016, im Landesjugendheim wohnenden und die Allgemeine Sonderschule *** besuchenden Schülers *** an die Stadtgemeinde *** zu Recht erfolgt ist oder nicht. Wie sich aus der Sprengelverordnung ergibt, ist die Schulerhalterin der Allgemeinen Sonderschule *** die Sonderschulgemeinde ***. Der Sprengel der Allgemeinen Sonderschule *** erstreckt sich ausdrücklich nicht auf das Landesjugendheim ***, ***. Der Schüler *** war zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 im Landesjugendheim *** mit der Adresse ***, ***, untergebracht. Unstrittig ist, dass von dort aus der Schüler *** zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 die Allgemeine Sonderschule *** und nicht die Landessonderschule in ***, ***, besuchte.Der Schüler *** war zu Beginn des Schuljahres 2015 aus 2016, im Landesjugendheim *** mit der Adresse ***, ***, untergebracht. Unstrittig ist, dass von dort aus der Schüler *** zu Beginn des Schuljahres 2015 aus 2016, die Allgemeine Sonderschule *** und nicht die Landessonderschule in ***, ***, besuchte. Da der Schüler im Landesjugendheim *** wohnt, gehört er –
der Sprengelverordnung – nicht dem Sprengel der Allgemeinen Sonderschule *** an. Der Schüler besucht bereits seit dem Schuljahr 2010/2011 die Allgemeine Sonderschule ***. Eine schulbehördliche Anordnung, auf Grund derer der Schüler die Allgemeine Sonderschule *** zu besuchen hätte, liegt nicht vor. Auch ist sonst kein Grund
9 des NÖ Pflichtschulgesetzes für eine Sprengelangehörigkeit des Schülers zur Allgemeinen Sonderschule *** gegeben. Der Schüler besucht bereits seit dem Schuljahr 2010 aus 2011, die Allgemeine Sonderschule ***. Eine schulbehördliche Anordnung, auf Grund derer der Schüler die Allgemeine Sonderschule *** zu besuchen hätte, liegt nicht vor. Auch ist sonst kein Grund
Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes für eine Sprengelangehörigkeit des Schülers zur Allgemeinen Sonderschule *** gegeben. Eine Verpflichtungserklärung der Stadtgemeinde *** zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages liegt nicht vor. Eine Verpflichtung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages
1 des NÖ Pflichtschulgesetzes käme nur dann in Betracht, wenn der Schüler auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel der von ihm besuchten Allgemeinen Sonderschule *** wohnt. Die Anwendung des § 53 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes scheidet im gegenständlichen Fall schon deshalb aus, da der Schüler laut Sprengelverordnung nicht im Sprengel der Allgemeinen Sonderschule *** wohnt und auch kein Grund
9 des NÖ Pflichtschulgesetzes für eine Sprengelangehörigkeit des Schülers zur Allgemeinen Sonderschule *** gegeben ist. Somit ist es auch nicht von weiterer Bedeutung, ob es sich bei der Unterbringung im (nicht dem Sprengel der Allgemeinen Sonderschule *** angehörenden) Landesjugendheim um eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt handelt oder nicht.Eine Verpflichtung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages
Paragraph 53, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes käme nur dann in Betracht, wenn der Schüler auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel der von ihm besuchten Allgemeinen Sonderschule *** wohnt. Die Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes scheidet im gegenständlichen Fall schon deshalb aus, da der Schüler laut Sprengelverordnung nicht im Sprengel der Allgemeinen Sonderschule *** wohnt und auch kein Grund
Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes für eine Sprengelangehörigkeit des Schülers zur Allgemeinen Sonderschule *** gegeben ist. Somit ist es auch nicht von weiterer Bedeutung, ob es sich bei der Unterbringung im (nicht dem Sprengel der Allgemeinen Sonderschule *** angehörenden) Landesjugendheim um eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt handelt oder nicht. Es findet sich nach dem festgestellten Sachverhalt auch sonst kein Anhaltspunkt, woraus sich
der NÖ Pflichtschulgesetzes eine Verpflichtung der Stadtgemeinde *** zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages ergibt. Es findet sich nach dem festgestellten Sachverhalt auch sonst kein Anhaltspunkt, woraus sich
Paragraph 5, der NÖ Pflichtschulgesetzes eine Verpflichtung der Stadtgemeinde *** zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages ergibt. Somit scheidet auch eine Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages an diese aus. Der bekämpfte Bescheid mit dem die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages an die Stadtgemeinde *** erfolgte, war somit rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Folgendes wird angemerkt: Da der Schüler dem Sprengel der Allgemeinen Sonderschule *** nicht angehört und auch nicht als sprengelangehörig gilt (§ 8 Abs. 9 NÖ Pflichtschulgesetz), handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen sprengelfremden Schulbesuch (§ 8 Abs. 12 leg. cit.).Da der Schüler dem Sprengel der Allgemeinen Sonderschule *** nicht angehört und auch nicht als sprengelangehörig gilt (Paragraph 8, Absatz 9, NÖ Pflichtschulgesetz), handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen sprengelfremden Schulbesuch (Paragraph 8, Absatz 12, leg. cit.).
des NÖ Pflichtschulgesetzes kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt. Die Wohngemeinde, das ist die Gemeinde von der aus die Schule besucht wird, ist im gegenständlichen Fall die Stadtgemeinde ***. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass
8 des Schulunterrichtsgesetzes ein an einer Schule aufgenommener Schüler alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des § 33 leg.cit. ohne weitere Anmeldung besuchen darf.Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass
Paragraph 3, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes ein an einer Schule aufgenommener Schüler alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des Paragraph 33, leg.cit. ohne weitere Anmeldung besuchen darf. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1396.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.