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§ 28§ 25a§ 11§ 1§ 3§ 6§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-411/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom
- März 2015, Zl. ***, wurde auf Antrag des ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom
- Juli 2014, Zl. ***, abgeschlossen zwischen *** als Verkäuferin und dem Antragsteller als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Gesamtausmaß von 39.294 m² (3,9294 ha), zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 39.294,-- erteilt.Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom
- März 2015, Zl. ***, wurde auf Antrag des ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom
- Juli 2014, Zl. ***, abgeschlossen zwischen *** als Verkäuferin und dem Antragsteller als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Gesamtausmaß von 39.294 m² (3,9294 ha), zu einem Kaufpreis in der Höhe von , € 39.294,-- erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG). Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass auch unter Berücksichtigung der am
- Juli 2014 bei der Bezirksbauernkammer Neunkirchen erstatteten Interessentenerklärung des *** die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorgelegen seien. Dabei stützt sich die Behörde auf die im Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik vom 28.01.2015 und Forsttechnik vom 07.01.2015, in welchen dargelegt sei, dass der Käufer nach Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, künftig jährliche Einnahmen in der Höhe von ca. € 12.200,00 erzielen werde könne. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gehe die Behörde von einem außerlandwirtschaftlichen Einkommen von € 28.108,-- aus. Die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft würden daher weit mehr als 25 % betragen. Zusätzlich zu den eingeholten land- und forstwirtschaftlichen Gutachten habe die Behörde ermittelt, dass auf Grund der vorgelegten Nachweise und des Lebenslaufes des Käufers die erforderlichen Fähigkeiten bezüglich Ausbildung und praktischer Erfahrung in der Land- und Forstwirtschaft vorhanden seien und daher die Voraussetzungen des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG gegeben seien. Zusätzlich zu den eingeholten land- und forstwirtschaftlichen Gutachten habe die Behörde ermittelt, dass auf Grund der vorgelegten Nachweise und des Lebenslaufes des Käufers die erforderlichen Fähigkeiten bezüglich Ausbildung und praktischer Erfahrung in der Land- und Forstwirtschaft vorhanden seien und daher die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG gegeben seien. Da der Käufer als Landwirt im Sinne von § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG anzusehen sei und kein sonstiger absoluter Versagungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ GVG vorliegen würde, habe die Grundverkehrsbehörde das Rechtsgeschäft zu genehmigen gehabt. Da der Käufer als Landwirt im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG anzusehen sei und kein sonstiger absoluter Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG vorliegen würde, habe die Grundverkehrsbehörde das Rechtsgeschäft zu genehmigen gehabt. In der dagegen erhobenen Beschwerde des im Verfahren als Interessent aufgetretenen *** vom
- März 2015 führt dieser aus, dass der Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden und das durchgeführte Ermittlungsverfahren bezüglich des außerlandwirtschaftlichen Einkommens nicht nachvollziehbar sei. Der Bescheid sei daher zu beheben und dem in Rede stehenden Kaufvertrag vom
- Juli 2014 die Genehmigung zu versagen. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen wie folgt: Bei der Anlage von Christbaumkulturen seien neben der Baumartenwahl auch die natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Geländerelief und Bodeneigenschaften zu berücksichtigen, damit der gewünschte Baum auch sein Qualitätsziel erreichen könne. Bei der Auswahl des Standortes sei besonders auf Spätfrostlagen, die Bodenart und dessen Nährstoffausstattung zu achten. Bei Kulturen in größerer Seehöhe mache es keinen Sinn, Christbäume zu kultivieren. Der Amtssachverständige habe in seinem forsttechnischen Gutachten auch festgestellt, dass die Anlage einer Christbaumkultur aufgrund der Höhenlage der kaufgegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen bedenklich und nicht üblich sei. Dennoch sei der Amtssachverständige bei der Berechnung des möglichen Jahreserlöses aus einer neu anzulegenden Christbaumkultur von allgemein günstigen Zahlen ausgegangen. Beim außerlandwirtschaftlichen Einkommen von *** sei ein Betrag von € 28.108,-- angeführt worden und mit einem durchgeführten Ermittlungsverfahren begründet worden. Es sei jedoch nicht erläutert worden, ob es sich dabei um ein einmaliges auf ein Jahr bezogenes Einkommen oder um einen Durchschnitt aus mehreren Jahren handle. Die in § 1 NÖ GVG beschriebenen Ziele seien für *** als Einzelunternehmer im Bereich Holzhandel und -logistik nicht zutreffend, für den Beschwerdeführer als einer der letzten bäuerlichen Vollerwerbsbetriebe in der Gemeinde aber entscheidend. Die in Paragraph eins, NÖ GVG beschriebenen Ziele seien für *** als Einzelunternehmer im Bereich Holzhandel und -logistik nicht zutreffend, für den Beschwerdeführer als einer der letzten bäuerlichen Vollerwerbsbetriebe in der Gemeinde aber entscheidend. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. ***, durch Verlesung einer ergänzenden Stellungnahme der Verkäuferin *** vom
- Dezember 2015 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) sowie durch Einvernahme des Käufers *** und des Beschwerdeführers *** erhoben. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - das Schreiben der *** vom 24.11.2015 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift), - das Schreiben der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 23.11.2015 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift) und - die Einkommenssteuerbescheide 2010 bis 2013 von *** (Beilage ./E der Verhandlungsschrift). Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, stehen im Eigentum von *** und sind in der Katastralgemeinde *** situiert. Laut geltendem Flächenwidmungsplan sind die verfahrensgegenständlichen Flächen als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet, wobei die Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, *** und *** die Zusatzbezeichnung Wald aufweisen. Der Kaufgegenstand weist eine Gesamtfläche von 3,9294 ha auf, wovon 1,6702 ha auf Wald und 2,2592 ha auf landwirtschaftliche Nutzfläche entfallen. Aufgrund des von Käuferseite gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den zwischen *** als Käufer und *** als Verkäuferin am
- Juli 2014, vor dem öffentlichen Notar Dr. Robert Bauer, geschlossenen Kaufvertrag, Zl. ***, in welchem für den Kaufgegenstand ein Kaufpreis von € 39.294,-- vereinbart ist, hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer
§ 11Abs.
2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Aufgrund des von Käuferseite gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den zwischen *** als Käufer und *** als Verkäuferin am 08. Juli 2014, vor dem öffentlichen Notar Dr. Robert Bauer, geschlossenen Kaufvertrag, Zl. ***, in welchem für den Kaufgegenstand ein Kaufpreis von € 39.294,-- vereinbart ist, hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist hat *** am 28.Juli 2014 eine Interessentenerklärung bei der Bezirksbauernkammer Neunkirchen eingebracht und dabei schriftlich erklärt, rechtsverbindlich als Interessent für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufzutreten. Gleichzeitig hat der Interessent erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert (max. € 40.000,--) bezahlen zu können und dies auch durch Beibringung einer Finanzierungsbestätigung nachgewiesen. Der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis in der Höhe von € 39.294,-- entspricht dem ortsüblichen Verkehrswert der den Kaufgegenstand bildenden Grundstücke. Hinsichtlich der Person des Antragstellers und Käufers *** ist Folgendes festzustellen: Der Antragsteller und Käufer *** ist *** geboren, ledig und hat keine Kinder. Der Käufer ist in *** wohnhaft und Eigentümer von 5,0037 ha land- und forstwirtschaftlicher Eigenfläche, davon 4,8512 ha Wald und 0,1525 ha landwirtschaftliche Fläche, welche als Äsungsfläche bzw. zur Heugewinnung für das Wild genutzt wird. Aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche (0,1525
- ha)hat der Käufer bisher keine Einnahmen lukriert. Der bereits im Eigentum des Käufers stehende Wald wird vom Käufer selbst bewirtschaftet. Selbst die Schlägerung großer Bäume wird durch den Käufer selbst durchgeführt und werden jährlich ca. zwei bis drei LKW-Züge herausgeschlägert. Der Käufer wird bei diesen Waldarbeiten teilweise von seinem Vater oder seinem Cousin unterstützt. Aus der Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Eigenfläche (4,8512
- ha)lukriert der Käufer derzeit einen jährlichen Nettoerlös von € 2.200,00. Der Käufer verfügt über einen Fuhrpark, bestehend aus Lastkraftwägen, Baggern und Schotterfahrzeugen. Ferner auch über das in der Forstwirtschaft übliche Werkzeug. Der Ankauf eines Schmalspurtraktors für die Ernte der Christbäume sowie weiterer Maschinen ist in Abhängigkeit vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens geplant. Der Käufer hat laut eigenen Angaben, Zugriff auf den vollen Fuhrpark seiner Cousins und es stehen ihm weitere Forstbetriebe mit einem entsprechenden Maschinenpark zur Verfügung. Bei Bedarf eines Transportfahrzeuges für die Christbäume, kann der Käufer auf seinen eigenen Fuhrpark vom Holz- und Schottertransport zurückgreifen. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind ca. fünf bis sechs Kilometer vom Eigengrund des Käufers entfernt. Der Käufer hat keine Flächen gepachtet und lukriert keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Käufer führt einen Gewerbebetrieb mit der Berechtigung für den Güterfernverkehr, allerdings werden die Transporte nur regional ausgeführt. Es werden dabei logistische Aufgaben der ARGE Wechselforstbetriebe und der in der Region ansässigen Bauernschaft erfüllt. Daneben betreibt der Käufer auch einen Holzhandel. Der Käufer führt ferner ein technisches Büro für Forstwirtschaft, welches sich der Planung und Sanierung von Forststraßen bzw. landwirtschaftlichen Wegen und der Beratung von land- und fortwirtschaftlichen Betrieben widmet. Alle Gewerbebetriebe werden vom Käufer als Einzelfirma geführt. Derzeit bezieht der Käufer sein Haupteinkommen aus dem Holztransportwesen, dem Holzhandel sowie dem technischen Büro für Forstwirtschaft. Aus dem, aus den Jahren 2010 bis 2013, errechneten Einkommensdurchschnitt, ergibt sich für den Käufer aus dem Holztransportwesen, dem Holzhandel und dem technischen Büro für Forstwirtschaft ein durchschnittliches außerlandwirtschaftliches Einkommen von € 62.148,99 jährlich. Dem Käufer kommt derzeit eine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht zu, hat er doch nur eine Fläche von 5,0037 ha im Eigentum und wird daraus derzeit lediglich ein jährlicher Nettoertrag von € 2.200,-- erwirtschaftet. Der Käufer beabsichtigt seine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zukünftig zu intensivieren. Nach seinem im Behördenverfahren vorgelegten und im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzten Betriebskonzept beabsichtigt der Käufer die kaufgegenständlichen Grundstücke wie folgt zu nutzen: Die kaufgegenständliche Waldfläche im Ausmaß von 1,6702 ha ist derzeit forstlich genutzt und beabsichtigt der Käufer diese weiterhin einer forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Auf der landwirtschaftlichen Fläche (2,2592
- ha)sollen Christbaumkulturen gezogen werden. Bei der Berechnung des zu erwartenden land- und forstwirtschaftlichen Einkommens aus den gegenständlichen Grundstücken, ist von diesen Planungen im Betriebskonzept ausgehend, noch auf folgende weitere Prämissen abzustellen: Bei Hinzurechnung der kaufgegenständlichen Waldfläche im Ausmaß von 1,6702 ha, zu der bereits im Eigentum des Käufers stehenden Waldfläche im Ausmaß von 4,8512 ha, ergibt sich eine Gesamtfläche von 6,5214 ha Wald. Auf dieser Fläche können nachhaltig pro Jahr ca. 66 Erntefestmeter Holz genutzt werden, welche sich auf 90 % Blochholz (ca. 59 Erntefestmeter) und 10 % Industrie- bzw. Brennholz (ca. 7 Erntefestmeter) aufteilen. Unter Zugrundelegung eines erntekostenfreien Durchschnittserlöses von € 58,-- je Erntefestmeter Blochholz und 15,-- je Erntefestmeter Industrie- und Brennholz beträgt das zu erwartende forstwirtschaftliche Einkommen somit € 3.527,-- jährlich. Hinsichtlich der kaufgegenständlichen landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 2,2592 ha ist seitens des Käufers die Aufzucht einer Christbaumplantage geplant. Bei Hinzurechnung des bereits im Eigentum des Käufers stehenden landwirtschaftlichen Eigengrundes von 0,1525 ha, ergibt die landwirtschaftliche Fläche insgesamt ca. 2,4 ha, auf welcher insgesamt ca. 16.500 Stück Christbäume gezüchtet werden können. Bei einer 7-jährigen Produktionszeit können rund 2.350 Stück jährlich geerntet werden. Bedingt durch schlechte Wuchsform, Überangebot, etc. ist ein Ausfall von einem Drittel einzukalkulieren, weshalb damit gerechnet werden kann, dass rund 1.600 Stück Christbäume jährlich verkauft werden können. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenparameter ist mit einem Durchschnittserlös von € 11,-- pro Christbaum zu rechnen. Bei einer jährlichen Stückzahl von 1.600 Christbäumen ist ein jährlicher Durchschnittserlös von € 17.600,-- zu erwarten. Bei Hinzurechnung des jährlichen forstwirtschaftlichen Einkommens von € 3.527,-- beträgt das zu erwartende land- und forstwirtschaftliche Einkommen somit durchschnittlich ca. € 21.127,-- jährlich. Außerlandwirtschaftlich lukriert der Käufer ein durchschnittliches Einkommen von € 62.148,99 jährlich. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt sohin € 83.275,99. Außerlandwirtschaftlich lukriert der Käufer ein durchschnittliches Einkommen von , € 62.148,99 jährlich. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt sohin € 83.275,99. Hinsichtlich der bisherigen praktischen Tätigkeit und Ausbildung des Käufers in der Land- und Forstwirtschaft ist Folgendes festzuhalten: Der Käufer hat in seiner Kindheit bzw. auch in der Jugendzeit praktische Tätigkeiten im großelterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Der Käufer hat fünf Jahre die Försterschule in *** besucht und diese mit der Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossen. Danach hat der Käufer das Studium der Forst- und Holzwirtschaft erfolgreich abgeschlossen. Von 2001 bis 2004 war der Käufer im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb *** angestellt. Ab 2004 war der Käufer dann nicht mehr beim Betrieb *** angestellt, sondern betreut diesen nun durch sein technisches Büro für Forstwirtschaft. Bezüglich der Person des Interessenten *** steht Folgendes fest: Der Interessent führt unter der Betriebsnummer *** an der Betriebsadresse ***, einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (mit 39,4 ha Eigen- und 2,3 ha Pachtgrund). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind in einer Entfernung von 0,3 bis 0,5 km zum landwirtschaftlichen Betrieb des Interessenten gelegen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, aus dem sich die näheren Daten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie hinsichtlich des Käufers ebenso in unbedenklicher Weise ergeben, wie der Umstand, dass in dem von der Grundverkehrsbehörde veranlassten Kundmachungsverfahren bei der Bezirksbauernkammer Neunkirchen in der Person des *** ein Vollerwerbslandwirt als Interessent aufgetreten und ein verbindliches Angebot abgegeben hat. Dass der Käufer mangels Erzielung eines relevanten landwirtschaftlichen Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft derzeit noch keine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes aufweist, steht ebenso unbestritten fest. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Interessenten bzw. Beschwerdeführers wurden seitens des Käufers nicht bestritten. Ebenso steht unbestritten fest, dass der in Rede stehende Kaufpreis von € 39.294,-- dem ortsüblichen Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke entspricht. Die Flächenwidmung und die derzeitige Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen Verwaltungsakt und sind im gesamten Verfahren nicht bestritten worden. Bei den Feststellungen zur Person des Käufers ***, insbesondere seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung legt das erkennende Gericht die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Angaben der Entscheidung zugrunde. Diese Angaben sind in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechend und im Verfahren nicht zu widerlegen gewesen. Seitens des Beschwerdeführers sind weder die Praxis noch die fachlichen Fähigkeiten des Käufers angezweifelt worden. Hinsichtlich des Käufers liegt ein Grundbuchsauszug über die in seinem Eigentum stehende land- und forstwirtschaftliche Eigenfläche im Gesamtausmaß von 5,0037 ha vor. Die Festhaltungen zur geplanten land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen stützen sich auf das vom Käufer im Verfahren vorgelegte und in der Verhandlung erläuterte bzw. ergänzte Betriebskonzept. Dabei sind auch die im Verfahren der Grundverkehrsbehörde zur Zl. *** eingeholten Gutachten, und zwar das agrartechnische Gutachten vom 28. Jänner 2015 und das forsttechnische Gutachten vom 07. Jänner 2015, verwertet worden. Insbesondere wurden vom forsttechnischen Amtssachverständigen im Rahmen seines in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens, die im forsttechnischen Gutachten vom 07. Jänner 2015, dargelegten Kalkulationskosten für einen vermarktungsfähigen Christbaum herangezogen. Diese Kalkulationskosten basieren auf den Angaben von OFR ***, dem Geschäftsführer der NÖ Christbaumzüchter. Bezüglich der Fragestellung, ob der Käufer nach dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften aufgrund des von ihm beigebrachten Betriebskonzeptes einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit alleine oder zusammen mit seiner Familie oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaften wird, stützt sich das erkennende Gericht auf das im Verfahren eingeholte forstfachliche Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik. In diesem Gutachten ist das vom Käufer im Verfahren vorgelegte Betriebskonzept Gegenstand einer eingehenden forstfachlichen Prüfung gewesen. Dabei hat der Amtssachverständige unter Zugrundelegung dieses Betriebskonzeptes und unter Berücksichtigung der von OFR ***, Geschäftsführer der NÖ Christbaumzüchter, im forsttechnischen Gutachten vom 07. Jänner 2015, enthaltenen Kalkulation, für die geplante Christbaumzucht einen Durchschnittserlös von € 17.600,-- jährlich errechnet, der sich um die jährlichen Erträge aus der Bewirtschaftung der Waldflächen in der Höhe von € 3.527,-- jährlich erhöht. Bezüglich der angenommenen Verkaufspreise für die Christbäume ist anzumerken, dass hier der Amtssachverständige einen Durchschnittserlös von lediglich € 11,-- pro Baum in Ansatz gebracht hat, obwohl laut Auskunft von OFR *** der Erlös um € 2,-- bis € 3,-- höher liegen würde. Der Käufer beabsichtigt aufgrund seiner forstwirtschaftlichen Erfahrungen auch seine eigene Arbeitskraft einzubringen. Da beim errechneten Durchschnittserlös auch bereits anfallende Kosten für Fremdarbeit berücksichtigt wurden, hätte der Einsatz einer höheren Eigenleistung durch den Käufer zur Folge, dass Fremdarbeitskosten eingespart werden könnten und sich der Erlös wiederum entsprechend erhöhen würde. Der für die Christbäume errechnete Durchschnittserlös von jährlich € 17.600,-- basiert daher offenkundig auf sehr „sicheren“ Kalkulationswerten, da einerseits von OFR *** ein höherer Erlös für möglich gehalten wird und andererseits bei den Kosten, aufgrund des vom Käufer beabsichtigen Einsatzes eigener Arbeitskraft, auch noch Einsparungspotential vorhanden ist. Der vom Sachverständigen veranschlagte jährliche Durchschnittserlös ist sohin aus fachlicher Sicht als völlig nachvollziehbar und praxisnah zu bezeichnen gewesen. Aufgrund des forstfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen für Forsttechnik ergibt sich, dass der Käufer ***, durch den Kauf der gegenständlichen Grundstücke, aus fachlicher Sicht einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit bewirtschaften wird können. Die Frage nach dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Käufers hat dieser freimütig beantwortet und sind seine diesbezüglichen Angaben auch durch seine, für die Jahre 2010 bis 2013, vorgelegten Einkommenssteuerbescheide glaubwürdig belegt. Demnach wurden für die Ermittlung des durchschnittlichen außerlandwirtschaftlichen Jahreseinkommens folgende Beträge herangezogen: Jahr Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2010 € 84.381,27 2011 € 67.422,91 2012 € 29.918,46 2013 € 66.873,33 SUMME € 248.595,98 Aus diesen Beträgen wurde das festgestellte durchschnittliche außerlandwirtschaftliche Jahreseinkommen von € 62.148,99 ermittelt. Anhaltspunkte für ein darüber hinaus vorliegendes außerlandwirtschaftliches Einkommen hat das Verfahren nicht erbracht: In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:
§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
- primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
- sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
- die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
§ 3
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
- a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder
- b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
§ 3
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
- a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
- b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
§ 3
Z4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Z4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
- a)Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
- b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit.a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in Litera a, angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 6Abs.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
- zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird;
- zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder
- nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.
§ 6Abs.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
§ 11Abs.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
§ 11Abs.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
- Grundstücksnummer;
- Katastralgemeinde;
- Flächenausmaß;
- kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.
§ 11Abs.
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
§ 11Abs.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
§ 11Abs.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
§ 11Abs.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
§ 8
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
§ 11Abs.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
§ 11Abs.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
§ 11Abs.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
- Im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren ist mit *** ein Interessent aufgetreten, der Vollerwerbslandwirt ist und dessen Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht bestritten worden ist und als gegeben anzusehen ist. Aufgrund seiner Interessentenmeldung, in der er ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises, der dem ortsüblichen Verkehrswert der gegenständlichen Grundstücke entspricht, gewährleistet ist, hat der Interessent Parteistellung im Verfahren erlangt hat. Damit war der Interessent auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtswerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren in einem ersten Schritt die Landwirteeigenschaft des Käufers zu prüfen gewesen.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtswerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren in einem ersten Schritt die Landwirteeigenschaft des Käufers zu prüfen gewesen. Nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Beweisergebnissen ist zunächst davon auszugehen, dass dem Antragsteller derzeit bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung – ohne Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen - eine Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht zukommt.Nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Beweisergebnissen ist zunächst davon auszugehen, dass dem Antragsteller derzeit bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung – ohne Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen - eine Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht zukommt. Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Käufer *** im Verfahren ein Betriebskonzept über die geplante Bewirtschaftung der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorgelegt, das einer Beurteilung der Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zugrunde zu legen ist.Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Käufer *** im Verfahren ein Betriebskonzept über die geplante Bewirtschaftung der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorgelegt, das einer Beurteilung der Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zugrunde zu legen ist. Kriterium für die Qualifizierung einer Person als werdender Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG ist, dass nach dem Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil zu bestreiten gewollt ist, wobei diese Absicht durch ausreichende Gründe und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit zu belegen sind.Kriterium für die Qualifizierung einer Person als werdender Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG ist, dass nach dem Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil zu bestreiten gewollt ist, wobei diese Absicht durch ausreichende Gründe und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit zu belegen sind. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen auf Käuferseite aus folgenden Gründen vor: Aufgrund des – im durchgeführten Beweisverfahren ermittelten – außerland-wirtschaftlichen jährlichen Bruttoeinkommens des Käufers in Höhe von € 62.148,99 ergibt sich unter Hinzurechnung des vom forsttechnischen Amtssachverständigen auf Grundlage des Betriebskonzeptes und der ergänzenden Angaben des Käufers im Verfahren errechneten realistischen land- und forstwirtschaftlichen Einkommens in Höhe von € 21.127,-- jährlich, ein jährliches Gesamteinkommen (außerlandwirtschaftlich und landwirtschaftlich) von insgesamt € 83.275,
- Von diesem Gesamteinkommen macht das prognostizierte und unter realistischen Bedingungen erzielbare landwirtschaftliche Einkommen ca. 25,35 % aus. Ausgehend vom Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem bereits ein 25% - Anteil als ausreichend angesehen wird, ist das diesbezügliche Kriterium nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als erfüllt anzusehen.Ausgehend vom Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem bereits ein 25% - Anteil als ausreichend angesehen wird, ist das diesbezügliche Kriterium nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als erfüllt anzusehen. Aber auch abgesehen von der Beurteilung der aufgrund der Verfahrensergebnisse errechneten Einkommenssituation kann auf Basis des vorgelegten Betriebskonzeptes davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach dem Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften alleine oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. landwirtschaftlichen Dienstnehmern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit zu führen imstande sein wird. Dabei stützt sich das erkennende Gericht auf die Fachexpertise des beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik, der dies in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Fachfragestellungen, dargelegt hat. Davon unabhängig verlangt das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 von einer Person, die als „werdender Landwirt“ im Sinne des § 3 Z 2 lit.b NÖ GVG qualifiziert werden will, das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Davon unabhängig verlangt das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 von einer Person, die als „werdender Landwirt“ im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG qualifiziert werden will, das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Käufer sowohl über die entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft als auch über eine langjährige einschlägige Praxis verfügt, sodass auch die erforderlichen Fähigkeiten für die angestrebte landwirtschaftliche Tätigkeit ausreichend belegt sind. Damit sind alle Voraussetzungen im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG erfüllt und ist der Antragsteller somit als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 anzusehen. Damit sind alle Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG erfüllt und ist der Antragsteller somit als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 anzusehen. Angesichts dieser rechtlichen Qualifizierung des Käufers als Landwirt kommt dem Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG im vorliegenden Fall keine Relevanz zu. Angesichts dieser rechtlichen Qualifizierung des Käufers als Landwirt kommt dem Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG im vorliegenden Fall keine Relevanz zu. Zu prüfen bleibt sohin, ob einer der weiteren in § 6 Abs. 2 NÖ GVG taxativ aufgezählten Versagungsgründe gegeben sind. Zu prüfen bleibt sohin, ob einer der weiteren in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG taxativ aufgezählten Versagungsgründe gegeben sind. Da im gesamten Verfahren aber Gründe für die Annahme, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, und derartiges sich auch nicht dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, scheidet auch der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG aus. Da im gesamten Verfahren aber Gründe für die Annahme, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, und derartiges sich auch nicht dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, scheidet auch der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG aus. Ebenso hat das Verfahren keinen Hinweis darauf erbracht, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt, hat doch auch der Beschwerdeführer in seiner Interessentenerklärung bekundet, ebenfalls bereit zu sein, den genannten Kaufpreis bezahlen zu wollen. Im Übrigen ist der Kaufpreis im Verfahren vor dem erkennenden Gericht von Parteienseite nicht beanstandet worden. Zu prüfen bleibt sohin der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG.Zu prüfen bleibt sohin der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, darf das NÖ Grundverkehrsgesetz lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vgl. auch VfGH
- Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, darf das NÖ Grundverkehrsgesetz lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vergleiche auch VfGH
- Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenz-feststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658/1954 – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374/1966, 6342/1970) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenz-feststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658 aus 1954, – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374 aus 1966,, 6342 aus 1970,) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes bzw. der Pacht also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb oder die Pacht an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würden. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Landwirt den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf (vgl. z.B. VfSlg. 5585/1967).Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes bzw. der Pacht also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb oder die Pacht an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würden. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Landwirt den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf vergleiche z.B. VfSlg. 5585 aus 1967,). Es ist – von extremen Ausnahmesituationen abgesehen (die hier nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aber offenkundig nicht vorliegen) – ausgeschlossen, dass es den Grundverkehrsinteressen widerspricht, wenn ein Landwirt als Käufer auftritt und die gekauften Grundstücke im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden sollen. Eine solche „extreme Ausnahmesituation“ würde nur bei einem starken Abweichen vom Normalzustand vorliegen, dh. dass nur in ganz besonderen Fällen von dem oben dargelegten Grundsatz abgewichen werden darf, etwa wenn dies unter Beachtung der Zielsetzung des NÖ GVG einzelfallbezogen gerechtfertigt ist. So würde eine „extreme Ausnahmesituation“ etwa dann vorliegen, wenn mit der Pacht der gegenständlichen Grundstücke durch den Interessenten eine akute, die Existenz des Interessenten bedrohende wirtschaftliche Gefahr abgewendet werden könnte, wobei in einem solchen Fall der Interessent zumindest konkrete Behauptungen ins Treffen zu führen hätte. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im NÖ GVG beschriebenen Ziele für den Käufer als Einzelunternehmer im Bereich Holzhandel und Logistik nicht zutreffen, für den Beschwerdeführer hingegen, als einer der letzten bäuerlichen Vollerwerbsbetriebe in der Gemeinde aber entscheidend seien, wird diesem Erfordernis jedenfalls nicht gerecht. Es sind daher sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen für das in Rede stehende Rechtsgeschäft gegeben und liegen auch keine Versagungsgründung nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG vor, sodass aus den dargestellten Erwägungen die eingebrachte Beschwerde abzuweisen und damit die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen gewesen ist. Es sind daher sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen für das in Rede stehende Rechtsgeschäft gegeben und liegen auch keine Versagungsgründung nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG vor, sodass aus den dargestellten Erwägungen die eingebrachte Beschwerde abzuweisen und damit die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen gewesen ist. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall allerdings zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und somit eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 und zur Auslegung der hier relevanten Bestimmungen durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.411.001.2015