RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-176/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch die Buresch Korenjak Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2015, GZ. ***, betreffend Feststellung und Abbruchauftrag, zu Recht:
- Der angefochtene Berufungsbescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. ***, in beiden Spruchpunkten aufgehoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** zurückverwiesen wird.Der angefochtene Berufungsbescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. ***, in beiden Spruchpunkten aufgehoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** zurückverwiesen wird.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Schreiben vom
- August 2009, ergänzt mit undatiertem Schreiben, eingelangt am
- August 2009, brachte Frau *** (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Nachbarin der Liegenschaft GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, gegenüber der Marktgemeinde *** als Baubehörde vor, dass die zur gemeinsamen Grundgrenze gerichteten Fenster des Hauses auf der genannten Liegenschaft gemäß der Akteneinsicht in den Bauakt niemals genehmigt worden seien und eine allenfalls jemals auf Widerruf erklärte Zustimmung hiermit widerrufen werde. Den vorgelegten Akten zufolge erfolgte diese Erklärung anlässlich eines Ansuchens der Eigentümer der bezeichneten Liegenschaft, *** und *** (im Folgenden Antragsteller), als Bauwerber um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Dachgeschoßausbau ihres dort bestehenden Wohnhauses. Der Niederschrift zur Bauverhandlung vom
- September 2009 zu diesem Bauvorhaben zufolge wurde festgehalten, dass die im Einreichplan ausgewiesenen Bestandsfenster nicht Gegenstand der Bauverhandlung seien und es durch diese Eintragung auch zu keiner nachträglichen Bewilligung komme. Mit Schreiben vom
- November 2013 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** vor, dass der von ihr „vor 3 Jahren“ gestellte Antrag auf Beseitigung der illegal eingebauten Fenster in der Feuermauer des Gebäudes der Antragsteller bis dato unbearbeitet und unbeantwortet geblieben sei. Laut Akt sei das Gebäude als Pferdestall deklariert und seien nachträglich ohne Genehmigung die fraglichen Fenster eingebaut worden. Das Gebäude sei 2010 um- und ausgebaut worden, wobei man sich nicht an die Bewilligung gehalten habe. Da ausführliche Gespräche mit den Antragstellern über den Austausch dieser Fenster durch Glasbausteine ergebnislos geblieben seien, ersuche sie um Bewilligung zur Errichtung einer Grenzmauer. Mit Schreiben vom
- Juni 2015 begehrten die Antragsteller beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 und brachten begründend im Wesentlichen vor, dass ihr Gebäude, insbesondere die auf den beigelegten Plänen mit den Bezeichnungen F2 und F3 gekennzeichneten Fenster an der Westfassade des Gebäudes, für die kein Konsens auffindbar sei, seit über 30 Jahren bestünden und boten als Beweis dafür Zeugenaussagen, Fotos und Bestandspläne an. Über Aufforderung der Baubehörde vom
- August 2015 gab die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:Mit Schreiben vom
- Juni 2015 begehrten die Antragsteller beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 und brachten begründend im Wesentlichen vor, dass ihr Gebäude, insbesondere die auf den beigelegten Plänen mit den Bezeichnungen F2 und F3 gekennzeichneten Fenster an der Westfassade des Gebäudes, für die kein Konsens auffindbar sei, seit über 30 Jahren bestünden und boten als Beweis dafür Zeugenaussagen, Fotos und Bestandspläne an. Über Aufforderung der Baubehörde vom
- August 2015 gab die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Gemäß den Gesetzesmaterialien zur NÖ Bauordnung 2014 sollten mit der Bestimmung des § 70 Abs. 6 nach dem Willen des Gesetzgebers Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden zu sein oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage erloschen ist. Für eine Anwendung dieser Bestimmung sei bei gebotener teleologischer Interpretation nur dann Raum, wenn durch den Bestand weder Nachbarrechte verletzt würden noch eine baubehördliche Beanstandung des Bestandes erfolgte. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, da der Brandschutz des bewilligten Wohngebäudes der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Der verfahrensgegenständliche Antrag umfasse auch Fenster, die in der der Liegenschaft und dem Haus der Beschwerdeführerin zugewandten westseitigen Fassade eingebaut seien, die als Brandwand keine Fenster aufweisen dürfe. Der Bestand dieser Fenster sei konsenslos und verletze die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen des § 43 NÖ Bauordnung 2014.Gemäß den Gesetzesmaterialien zur NÖ Bauordnung 2014 sollten mit der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, nach dem Willen des Gesetzgebers Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden zu sein oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage erloschen ist. Für eine Anwendung dieser Bestimmung sei bei gebotener teleologischer Interpretation nur dann Raum, wenn durch den Bestand weder Nachbarrechte verletzt würden noch eine baubehördliche Beanstandung des Bestandes erfolgte. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, da der Brandschutz des bewilligten Wohngebäudes der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Der verfahrensgegenständliche Antrag umfasse auch Fenster, die in der der Liegenschaft und dem Haus der Beschwerdeführerin zugewandten westseitigen Fassade eingebaut seien, die als Brandwand keine Fenster aufweisen dürfe. Der Bestand dieser Fenster sei konsenslos und verletze die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen des Paragraph 43, NÖ Bauordnung
- Die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides sei daher unzulässig und der Antrag daher abzuweisen. Zudem sei die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides unzulässig, wenn Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben baubehördlich beanstandet wurden. Im vorliegenden Fall sei der konsenslose Bestand der antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 der Baubehörde bereits mehrfach bekannt gegeben worden. Die Baubehörde hätte aufgrund ihrer Kenntnis davon einen Abbruchauftrag zu erteilen gehabt, sei damit jedoch seit dem Jahr 2009 auf eine Weise untätig geblieben, die nicht über § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 saniert werden könne. Dies würde sämtliche Nachbarrechte und subjektiv-öffentlichen Rechte entwerten und den Schutz der Nachbarn konterkarieren. Eine solche Absicht sei dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen. Solange die Baubehörde trotz Kenntnis vom konsenslosen Baubestand keine Schritte gesetzt hat, sei für die Anwendung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 kein Raum. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2009 um den Abbruch und die Beseitigung der betroffenen Fenster angesucht. Die Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sei so auszulegen, dass ein Feststellungsbescheid nur dann erlassen werden dürfe, wenn im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens festgestellt worden sei, dass der bauliche Bestand nicht gegen Nachbarrechte verstößt. Die genannte Norm sei nicht zu dem Zweck erlassen worden, Nachbarrechte verletzenden konsenslosen Baubestand ohne Einbeziehung der Nachbarn zu sanieren. Zudem hätten die Antragsteller nicht dargelegt, weshalb hinsichtlich der antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 keine neuerliche Baubewilligung nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 erteilt werden kann. Aufgrund der Beeinträchtigung des Brandschutzes sei die Erlangung einer derartigen Bewilligung für Fenster in der Brandwand ausgeschlossen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 vor mehr als 30 Jahren eingebaut worden seien. Ein weiteres Fenster in der Brandwand bestehe erst seit ca. 10 Jahren. Allein bei diesem Fenster sei die Bestandsvoraussetzung von 30 Jahren nicht gegeben. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beseitigung der Fensteröffnungen in der Brandwand liege ein bereits vor Inkrafttreten des § 70 NÖ Bauordnung 2014 anhängiges Verfahren vor. Dieser Antrag sei seit Jahren unbearbeitet und unbeantwortet geblieben. Von der Baubehörde sei die Beschwerdeführerin stets nur vertröstet worden. Die Beschwerdeführerin werde dadurch in ihren Vermögensrechten sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt. Die Baubehörde werde daher über den aufrechten Antrag auf Abbruch zu entscheiden und ihre Säumigkeit zu beseitigen haben.Die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides sei daher unzulässig und der Antrag daher abzuweisen. Zudem sei die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides unzulässig, wenn Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben baubehördlich beanstandet wurden. Im vorliegenden Fall sei der konsenslose Bestand der antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 der Baubehörde bereits mehrfach bekannt gegeben worden. Die Baubehörde hätte aufgrund ihrer Kenntnis davon einen Abbruchauftrag zu erteilen gehabt, sei damit jedoch seit dem Jahr 2009 auf eine Weise untätig geblieben, die nicht über Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 saniert werden könne. Dies würde sämtliche Nachbarrechte und subjektiv-öffentlichen Rechte entwerten und den Schutz der Nachbarn konterkarieren. Eine solche Absicht sei dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen. Solange die Baubehörde trotz Kenntnis vom konsenslosen Baubestand keine Schritte gesetzt hat, sei für die Anwendung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 kein Raum. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2009 um den Abbruch und die Beseitigung der betroffenen Fenster angesucht. Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sei so auszulegen, dass ein Feststellungsbescheid nur dann erlassen werden dürfe, wenn im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens festgestellt worden sei, dass der bauliche Bestand nicht gegen Nachbarrechte verstößt. Die genannte Norm sei nicht zu dem Zweck erlassen worden, Nachbarrechte verletzenden konsenslosen Baubestand ohne Einbeziehung der Nachbarn zu sanieren. Zudem hätten die Antragsteller nicht dargelegt, weshalb hinsichtlich der antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 keine neuerliche Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 erteilt werden kann. Aufgrund der Beeinträchtigung des Brandschutzes sei die Erlangung einer derartigen Bewilligung für Fenster in der Brandwand ausgeschlossen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 vor mehr als 30 Jahren eingebaut worden seien. Ein weiteres Fenster in der Brandwand bestehe erst seit ca. 10 Jahren. Allein bei diesem Fenster sei die Bestandsvoraussetzung von 30 Jahren nicht gegeben. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beseitigung der Fensteröffnungen in der Brandwand liege ein bereits vor Inkrafttreten des , Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 anhängiges Verfahren vor. Dieser Antrag sei seit Jahren unbearbeitet und unbeantwortet geblieben. Von der Baubehörde sei die Beschwerdeführerin stets nur vertröstet worden. Die Beschwerdeführerin werde dadurch in ihren Vermögensrechten sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt. Die Baubehörde werde daher über den aufrechten Antrag auf Abbruch zu entscheiden und ihre Säumigkeit zu beseitigen haben. Mit an den Erstantragsteller sowie an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. ***, erging folgender Spruch: „I) Feststellunqsbescheid: Gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 gelten die Fenster in der westseitigen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, EZ ***, *** bzw. ***, KG ***, Eigentümer *** aufgrund des ausdrücklichen auf diese Bestimmung Bezug nehmenden Antrages vom 11.06.2015, Bestandspläne vom 01.11.2014, Plannummer ***, erstellt von ***, ***, *** als bewilligt.„I) Feststellunqsbescheid: Gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 gelten die Fenster in der westseitigen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, EZ ***, *** bzw. ***, KG ***, Eigentümer *** aufgrund des ausdrücklichen auf diese Bestimmung Bezug nehmenden Antrages vom 11.06.2015, Bestandspläne vom 01.11.2014, Plannummer ***, erstellt von ***, ***, *** als bewilligt., II) Baubehördlicher Auftrag: Die Anträge der Frau ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Buresch und Dr. IIse Korenjak, ***, *** hinsichtlich Abmauerung der unter I. genannten Fenster, somit der Behebung eines Baugebrechens werden gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen.“römisch zwei) Baubehördlicher Auftrag: Die Anträge der Frau ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Buresch und Dr. IIse Korenjak, ***, *** hinsichtlich Abmauerung der unter römisch eins. genannten Fenster, somit der Behebung eines Baugebrechens werden gemäß Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen.“ Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen Folgendes aus, ohne die Begründung nach Spruchpunkten förmlich zu trennen: Der Erstantragsteller habe über die Beilagen zu seinem Antrag den Nachweis dafür erbracht, dass die Fenster F2 und F3 in der Westfassade seines Gebäudes seit über 30 Jahren existieren. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin stehe außer Streit, dass diese den Zustand einer mangelnden Genehmigung für Fenster und damit verbunden für Aufenthaltsräume der Behörde bekannt gegeben und den Antrag gestellt hat, einen baubehördlichen Auftrag auf Entfernung dieser Fenster zu erlassen. Dieser Antrag sei mehrfach vor dem
- Februar 2015 gestellt worden. Zum rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Vorschriften der NÖ Bauordnung, dass auch in den früheren Fassungen von 1996 und 1976 der Gesetzgeber jeweils immer eine nachträgliche Baubewilligung grundsätzlich für möglich gehalten habe. Dadurch sei eine konsenslose Bauführung im Nachhinein sanierbar. Dies jedoch nur dann, wenn die jeweilige Baumaßnahme bewilligungsfähig gewesen sei, widrigenfalls ein Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Eine nachträgliche Baubewilligung habe aber immer einen Auftrag zur Beseitigung von Bauordnungswidrigkeiten außer Kraft gesetzt und habe auch ein Vollstreckungsverfahren aussetzen können. Auch wenn einzuräumen sei, dass der Antrag auf Erlassung eines baubehördlichen Auftrages zum Abmauern der Fenster lange vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt wurde, ergebe sich aus Sicht der Baubehörde keine zeitlich zwingende Abfolge. Dies mache aber keinen Unterschied, da nach aktueller Rechtslage grundsätzlich im Sinne des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eine Möglichkeit bestehe, durch einen Feststellungsbescheid quasi die nachträglich entstandene Baubewilligung festzustellen. Hinsichtlich der gerügten Säumigkeit der Baubehörde
- Instanz sei auszuführen, dass nicht schlichtweg Untätigkeit gegeben gewesen sei, sondern vielmehr das langwierige Bemühen um eine Einigung. Zum einen habe die Beschwerdeführerin selbst ein Bauansuchen auf Errichtung einer Einfriedungsmauer eingebracht, die bis dato nicht ausgeführt worden sei, während gleichzeitig immer wieder nach Lösungsmöglichkeiten gesucht worden sei, zumal im betroffenen Haus Aufenthaltsräume mit den in Frage stehenden Fenstern vorhanden seien und ein Abmauerungsauftrag die Wohnraumsituation einer mehrköpfigen Familie mit Kleinkindern drastisch eingeschränkt hätte. Ein förmlicher Devolutionsantrags sei niemals gestellt worden; die beanstandete Situation sei auch bereits seit Jahrzehnten gegeben. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe, bestehe keine Möglichkeit den Bestand zu bewilligen. Die betroffene Außenwand sei nur etwa 60 cm von der Grundgrenze entfernt. In diesem Falle seien jedenfalls öffnungslose Mauern vorgesehen. Nach Auffassung der Baubehörde könne auch in den Gesetzesmaterialien keine Abweichung vom Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden sondern nur dieser erläutert werden. Der Gesetzestext sei so zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Abweichung von mehr als 30 Jahren keine baubehördliche Beanstandung stattgefunden habe, widrigenfalls die Bestimmung totes Recht darstellen würde, weil es jeder Realität widerspreche, dass der Inhaber einer Baulichkeit ohne jegliche Beanstandung bei der Baubehörde vorstellig wird und auf einen derartigen Umstand hinweist. Die Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 enthalte in ihrem Text keinen Bezug auf Nachbarrechte. Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf die Nachbarrechte könne sich ebenso nur auf den Zeitraum vor mehr als 30 Jahren beziehen; eine andere Auslegung würde die Bestimmung zu totem Recht machen. Ginge man nämlich davon aus, dass auch bei Erlassung des Feststellungsbescheides keine Nachbarrechte verletzt sein dürften, blieben nur mehr wenige denkbare Möglichkeiten für eine Anwendung dieser Bestimmung übrig. Dazu gehörten etwa die Bestimmungen zur Bebauungsdichte. Die Baubehörde sehe daher einen Zusammenhang zwischen dem notwendigen Zeitraum von mehr als 30 Jahren mit der Erforderlichkeit der Erwirkung einer Baubewilligung, dem damaligen Abweichen und gleichzeitig dem Faktum, dass keine Beanstandung erfolgt sei und daher auch damals keine Nachbarrechte verletzt worden seien. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass eine virulente Verletzung von Nachbarrechten mehr als 30 Jahre keine Ahndung zugeführt worden wäre oder keine baubehördlichen Verfahren eingeleitet würden. Im Übrigen sei die Bestimmung des §§ 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 in § 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht erwähnt und müsse daher davon ausgegangen werden, dass dies der Gesetzgeber ausdrücklich und absichtlich aus diesem Bereich ausklammern wollte. Daher bestehe im Zusammenhang mit § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 kein Nachbarrecht und besitze auch der Nachbar in diesem Verfahren keine Parteistellung. Dies ergebe sich auch aus der Überlegung, dass eben keine Baubewilligung erteilt, sondern diese durch Zeitablauf entstanden ist und dieser Umstand mit Bescheid festgestellt wird. Zweifellos bestehe eine Parteistellung im Verfahren nach § 34 NÖ Bauordnung 2014, weshalb auch Parteigehör gegenüber der Beschwerdeführerin gewährt worden sei. Die Baubehörde erachte die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 für gegeben und habe den dazu vorgelegten Beweisen Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin habe gegen die vorgelegten Unterlagen des Antragstellers nichts entgegengesetzt. Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei auch wesentlich, dass hier kein Recht im Sinne der NÖ Bauordnung erteilt werde, sondern das Recht des Antragstellers bereits durch Zeitablauf von mehr als 30 Jahren entstanden sei. Der gegenständliche Bescheid habe daher nur deklarativen Charakter. Da dieses Recht zum Bestand der Fenster und Aufenthaltsräume durch diesen Zeitablauf entstanden sei, erübrige sich die Erteilung des baubehördlichen Auftrages. Da es sich um keinen rechtsbegründenden Bescheid handle, könne auch keine Parteistellung der Beschwerdeführerin erkannt werden.Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin stehe außer Streit, dass diese den Zustand einer mangelnden Genehmigung für Fenster und damit verbunden für Aufenthaltsräume der Behörde bekannt gegeben und den Antrag gestellt hat, einen baubehördlichen Auftrag auf Entfernung dieser Fenster zu erlassen. Dieser Antrag sei mehrfach vor dem
- Februar 2015 gestellt worden. Zum rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Vorschriften der NÖ Bauordnung, dass auch in den früheren Fassungen von 1996 und 1976 der Gesetzgeber jeweils immer eine nachträgliche Baubewilligung grundsätzlich für möglich gehalten habe. Dadurch sei eine konsenslose Bauführung im Nachhinein sanierbar. Dies jedoch nur dann, wenn die jeweilige Baumaßnahme bewilligungsfähig gewesen sei, widrigenfalls ein Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Eine nachträgliche Baubewilligung habe aber immer einen Auftrag zur Beseitigung von Bauordnungswidrigkeiten außer Kraft gesetzt und habe auch ein Vollstreckungsverfahren aussetzen können. Auch wenn einzuräumen sei, dass der Antrag auf Erlassung eines baubehördlichen Auftrages zum Abmauern der Fenster lange vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt wurde, ergebe sich aus Sicht der Baubehörde keine zeitlich zwingende Abfolge. Dies mache aber keinen Unterschied, da nach aktueller Rechtslage grundsätzlich im Sinne des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 eine Möglichkeit bestehe, durch einen Feststellungsbescheid quasi die nachträglich entstandene Baubewilligung festzustellen. Hinsichtlich der gerügten Säumigkeit der Baubehörde
- Instanz sei auszuführen, dass nicht schlichtweg Untätigkeit gegeben gewesen sei, sondern vielmehr das langwierige Bemühen um eine Einigung. Zum einen habe die Beschwerdeführerin selbst ein Bauansuchen auf Errichtung einer Einfriedungsmauer eingebracht, die bis dato nicht ausgeführt worden sei, während gleichzeitig immer wieder nach Lösungsmöglichkeiten gesucht worden sei, zumal im betroffenen Haus Aufenthaltsräume mit den in Frage stehenden Fenstern vorhanden seien und ein Abmauerungsauftrag die Wohnraumsituation einer mehrköpfigen Familie mit Kleinkindern drastisch eingeschränkt hätte. Ein förmlicher Devolutionsantrags sei niemals gestellt worden; die beanstandete Situation sei auch bereits seit Jahrzehnten gegeben. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe, bestehe keine Möglichkeit den Bestand zu bewilligen. Die betroffene Außenwand sei nur etwa 60 cm von der Grundgrenze entfernt. In diesem Falle seien jedenfalls öffnungslose Mauern vorgesehen. Nach Auffassung der Baubehörde könne auch in den Gesetzesmaterialien keine Abweichung vom Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden sondern nur dieser erläutert werden. Der Gesetzestext sei so zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Abweichung von mehr als 30 Jahren keine baubehördliche Beanstandung stattgefunden habe, widrigenfalls die Bestimmung totes Recht darstellen würde, weil es jeder Realität widerspreche, dass der Inhaber einer Baulichkeit ohne jegliche Beanstandung bei der Baubehörde vorstellig wird und auf einen derartigen Umstand hinweist. Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 enthalte in ihrem Text keinen Bezug auf Nachbarrechte. Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf die Nachbarrechte könne sich ebenso nur auf den Zeitraum vor mehr als 30 Jahren beziehen; eine andere Auslegung würde die Bestimmung zu totem Recht machen. Ginge man nämlich davon aus, dass auch bei Erlassung des Feststellungsbescheides keine Nachbarrechte verletzt sein dürften, blieben nur mehr wenige denkbare Möglichkeiten für eine Anwendung dieser Bestimmung übrig. Dazu gehörten etwa die Bestimmungen zur Bebauungsdichte. Die Baubehörde sehe daher einen Zusammenhang zwischen dem notwendigen Zeitraum von mehr als 30 Jahren mit der Erforderlichkeit der Erwirkung einer Baubewilligung, dem damaligen Abweichen und gleichzeitig dem Faktum, dass keine Beanstandung erfolgt sei und daher auch damals keine Nachbarrechte verletzt worden seien. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass eine virulente Verletzung von Nachbarrechten mehr als 30 Jahre keine Ahndung zugeführt worden wäre oder keine baubehördlichen Verfahren eingeleitet würden. Im Übrigen sei die Bestimmung des Paragraphen 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 in Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 nicht erwähnt und müsse daher davon ausgegangen werden, dass dies der Gesetzgeber ausdrücklich und absichtlich aus diesem Bereich ausklammern wollte. Daher bestehe im Zusammenhang mit Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 kein Nachbarrecht und besitze auch der Nachbar in diesem Verfahren keine Parteistellung. Dies ergebe sich auch aus der Überlegung, dass eben keine Baubewilligung erteilt, sondern diese durch Zeitablauf entstanden ist und dieser Umstand mit Bescheid festgestellt wird. Zweifellos bestehe eine Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014, weshalb auch Parteigehör gegenüber der Beschwerdeführerin gewährt worden sei. Die Baubehörde erachte die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 für gegeben und habe den dazu vorgelegten Beweisen Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin habe gegen die vorgelegten Unterlagen des Antragstellers nichts entgegengesetzt. Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei auch wesentlich, dass hier kein Recht im Sinne der NÖ Bauordnung erteilt werde, sondern das Recht des Antragstellers bereits durch Zeitablauf von mehr als 30 Jahren entstanden sei. Der gegenständliche Bescheid habe daher nur deklarativen Charakter. Da dieses Recht zum Bestand der Fenster und Aufenthaltsräume durch diesen Zeitablauf entstanden sei, erübrige sich die Erteilung des baubehördlichen Auftrages. Da es sich um keinen rechtsbegründenden Bescheid handle, könne auch keine Parteistellung der Beschwerdeführerin erkannt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zitierten Bescheid des Bürgermeisters zu Spruchpunkt I. mangels Parteistellung zurück und jene zu Spruchpunkt II. ab und begründete dies im Wesentlichen wie die Baubehörde erster Instanz. Zum Motivenbericht führt sie aus, dieser erscheine ihr „nicht primär von Bedeutung, zumal der Gesetzgeber im Gesetzestext, der ja wohl entscheidend ist, zweimal die Frage der Nachbarrechte negiert hat.“ Die Bestimmung sei so formuliert, dass das Recht quasi durch Zeitablauf ersessen werde und dies nur durch die Behörde beurkundet werde. Die Behörde habe daher nur den Zeitablauf zu prüfen. Die Frage des Brandschutzes sei nicht mehr relevant.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zitierten Bescheid des Bürgermeisters zu Spruchpunkt römisch eins. mangels Parteistellung zurück und jene zu Spruchpunkt römisch zwei. ab und begründete dies im Wesentlichen wie die Baubehörde erster Instanz. Zum Motivenbericht führt sie aus, dieser erscheine ihr „nicht primär von Bedeutung, zumal der Gesetzgeber im Gesetzestext, der ja wohl entscheidend ist, zweimal die Frage der Nachbarrechte negiert hat.“ Die Bestimmung sei so formuliert, dass das Recht quasi durch Zeitablauf ersessen werde und dies nur durch die Behörde beurkundet werde. Die Behörde habe daher nur den Zeitablauf zu prüfen. Die Frage des Brandschutzes sei nicht mehr relevant. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter den Gesichtspunkten wesentlicher Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren und darüber hinaus vor, dass die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht erfüllt seien. Diese Bestimmung sowie deren Anwendung durch die belangte Behörde sei verfassungswidrig. Das Auslegungsergebnis der belangten Behörde sei unvertretbar. Die Ausführung der Fenster F2, F3 und F5 entspreche nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 2 Z. 2 lit. c NÖ Bauordnung
- Der nachträgliche Einbau sei nicht gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 genehmigungsfähig. Der Brandschutz sei gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, das gemäß dem Motivenbericht zu § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht verletzt werden dürfe. Die belangte Behörde hätte daher sehr wohl den Brandschutz zu prüfen gehabt. Die verfehlte Rechtsansicht dazu ergebe sich schon aus § 70 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014, der Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden regelt, für die Zustimmungserklärungen der angrenzenden Nachbarn vorliegen. Ein Größenschluss ergebe, dass für andere als Nebenfenster ohne Zustimmungserklärung keine Sanierung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 in Betracht komme. Im vorliegenden Fall liege keine Zustimmungserklärung vor. Sollte eine Parteistellung in diesem Verfahren nicht im Wege einer verfassungskonformen Interpretation möglich sein, verstoße diese Bestimmung gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Eigentum sowie auf ein faires Verfahren.In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter den Gesichtspunkten wesentlicher Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren und darüber hinaus vor, dass die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 nicht erfüllt seien. Diese Bestimmung sowie deren Anwendung durch die belangte Behörde sei verfassungswidrig. Das Auslegungsergebnis der belangten Behörde sei unvertretbar. Die Ausführung der Fenster F2, F3 und F5 entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, NÖ Bauordnung
- Der nachträgliche Einbau sei nicht gemäß Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 genehmigungsfähig. Der Brandschutz sei gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, das gemäß dem Motivenbericht zu Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 nicht verletzt werden dürfe. Die belangte Behörde hätte daher sehr wohl den Brandschutz zu prüfen gehabt. Die verfehlte Rechtsansicht dazu ergebe sich schon aus Paragraph 70, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014, der Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden regelt, für die Zustimmungserklärungen der angrenzenden Nachbarn vorliegen. Ein Größenschluss ergebe, dass für andere als Nebenfenster ohne Zustimmungserklärung keine Sanierung gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 in Betracht komme. Im vorliegenden Fall liege keine Zustimmungserklärung vor. Sollte eine Parteistellung in diesem Verfahren nicht im Wege einer verfassungskonformen Interpretation möglich sein, verstoße diese Bestimmung gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Eigentum sowie auf ein faires Verfahren. Rechtslage: §§ 6, 34 und 70 Abs. 1 und 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2015, lautet:Paragraphen 6, 34 und 70 Absatz eins und 6 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, lautet: „§ 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde. § 34Paragraph 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 70Paragraph 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(2)…
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(7)….“ Erwägungen: Die gegenständliche Beschwerde wirft im ersten Schritt die Rechtsfrage auf, ob den Nachbarn im Verfahren nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 Parteistellung zukommt, wenn sie behaupten, dass die dort antragsgegenständliche Abweichung vom genehmigten Konsens ihre gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt. Im
- Schritt wirft die Beschwerde die weitere Rechtsfrage auf, ob eine gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 getroffene Feststellung eine Bindungswirkung gegenüber den an diesem Feststellungsverfahren nicht als Parteien beteiligten Nachbarn entfaltet.Die gegenständliche Beschwerde wirft im ersten Schritt die Rechtsfrage auf, ob den Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 Parteistellung zukommt, wenn sie behaupten, dass die dort antragsgegenständliche Abweichung vom genehmigten Konsens ihre gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt. Im
- Schritt wirft die Beschwerde die weitere Rechtsfrage auf, ob eine gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 getroffene Feststellung eine Bindungswirkung gegenüber den an diesem Feststellungsverfahren nicht als Parteien beteiligten Nachbarn entfaltet. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sind bei der Interpretation eines Gesetzeswortlautes auch die Materialien heranzuziehen, die im Fall des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 wörtlich wie folgt lauten: Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sind bei der Interpretation eines Gesetzeswortlautes auch die Materialien heranzuziehen, die im Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 wörtlich wie folgt lauten: „Mit dieser Bestimmung sollen Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden zu sein oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage (ehemalige Wiener Randbezirke) erloschen ist.“ Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich muss aus der im zitierten Motivenbericht zum Ausdruck gebrachten negativen Voraussetzung verletzter Nachbarrechte zur Vermeidung gleichheitswidriger Interpretationsergebnisse darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung den Nachbarn zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung im Feststellungsverfahren eingeräumt hat. Wie der Verfassungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage im Änderungsanzeigeverfahren nach der Gewerbeordnung ausgesprochen hat, ist zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren verfassungsrechtlich geboten (VfGH 01.03.2012, B606/11). Wie dort erscheint daher auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer vom historischen Gesetzgeber nicht intendierten Verkürzung der Beschwerdeführerin um ihr Recht auf den gesetzlichen Richter eine verfassungskonforme Interpretation der Rechtslage unter Berücksichtigung des zitierten Motivenberichts mit dem Ergebnis geboten, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eine auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 leg.cit. eingeschränkte Parteistellung zukommt. Diese Konsequenz ergibt sich schon aus dem untrennbaren sachlichen Zusammenhang des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 mit § 34 leg.cit., der den Nachbarn unbestritten insoweit Parteistellung einräumt. Der dagegen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumentation, dass § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht im die Parteistellung abschließend regelnden § 6 leg.cit. aufgezählt ist, ist unabhängig von der gebotenen Interpretation des zitierten Motivenberichts auch der Charakter der erstgenannten Bestimmung einer – zudem befristeten – Übergangsbestimmung entgegenzuhalten, der eine Erwähnung in § 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht erwarten lässt. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall daher im Umfang ihrer Rechte gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 zu bejahen und der Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Baubehörde erster Instanz daher jedenfalls insoweit stattzugeben, als Ermittlungen zum Einwand der Beschwerdeführerin in Verkennung dieser Rechtslage gänzlich unterblieben sind. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich muss aus der im zitierten Motivenbericht zum Ausdruck gebrachten negativen Voraussetzung verletzter Nachbarrechte zur Vermeidung gleichheitswidriger Interpretationsergebnisse darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung den Nachbarn zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung im Feststellungsverfahren eingeräumt hat. Wie der Verfassungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage im Änderungsanzeigeverfahren nach der Gewerbeordnung ausgesprochen hat, ist zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren verfassungsrechtlich geboten (VfGH 01.03.2012, B606/11). Wie dort erscheint daher auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer vom historischen Gesetzgeber nicht intendierten Verkürzung der Beschwerdeführerin um ihr Recht auf den gesetzlichen Richter eine verfassungskonforme Interpretation der Rechtslage unter Berücksichtigung des zitierten Motivenberichts mit dem Ergebnis geboten, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 eine auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, leg.cit. eingeschränkte Parteistellung zukommt. Diese Konsequenz ergibt sich schon aus dem untrennbaren sachlichen Zusammenhang des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 mit Paragraph 34, leg.cit., der den Nachbarn unbestritten insoweit Parteistellung einräumt. Der dagegen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumentation, dass Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 nicht im die Parteistellung abschließend regelnden Paragraph 6, leg.cit. aufgezählt ist, ist unabhängig von der gebotenen Interpretation des zitierten Motivenberichts auch der Charakter der erstgenannten Bestimmung einer – zudem befristeten – Übergangsbestimmung entgegenzuhalten, der eine Erwähnung in , Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 nicht erwarten lässt. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall daher im Umfang ihrer Rechte gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 zu bejahen und der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Baubehörde erster Instanz daher jedenfalls insoweit stattzugeben, als Ermittlungen zum Einwand der Beschwerdeführerin in Verkennung dieser Rechtslage gänzlich unterblieben sind. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Ein positiver Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 beseitigt mit der Konsenswidrigkeit gleichzeitig eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung gemäß § 34 leg.cit. und unterscheidet sich daher grundsätzlich von der Rechtswirkung eines Feststellungsbescheides zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zu der die Rechtsprechung eine Bindungswirkung gegenüber den daran nicht als Partei beteiligten Nachbarn mit der Begründung als unbedenklich erkannt hat, dass „die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen Materienverfahren geltend machen können“ (VwGH 12.06.2012, 2011/05/0197). Dadurch, dass die belangte Behörde die Abweisung des Abbruchantrags der Beschwerdeführerin einzig mit dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 begründet hat, verwehrt sie der Beschwerdeführerin die materiellrechtliche Beurteilung ihrer behaupteten Betroffenheit in ihren Nachbarrechten und begründet dies ausschließlich mit der vermeintlich vom Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 entfalteten Bindungswirkung. Soweit die belangte Behörde damit im Ergebnis der Beschwerdeführerin die Prüfung der eingewendeten Verletzung des Brandschutzes unter Verweis auf das Ergebnis eines Verfahrens verweigert, in dem sie ihr keine Parteistellung einräumt, nimmt sie eine mit dem zitierten Motivenbericht nicht im Einklang stehende Bindungswirkung an. Aufgrund dieses Rechtsirrtums hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zur eingewendeten Gefährdung des Brandschutzes des Wohnhauses der Beschwerdeführerin unterlassen, obwohl das Gesetz der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht zur Gewährung dieses Schutzes einräumt.Ein positiver Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 beseitigt mit der Konsenswidrigkeit gleichzeitig eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung gemäß Paragraph 34, leg.cit. und unterscheidet sich daher grundsätzlich von der Rechtswirkung eines Feststellungsbescheides zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zu der die Rechtsprechung eine Bindungswirkung gegenüber den daran nicht als Partei beteiligten Nachbarn mit der Begründung als unbedenklich erkannt hat, dass „die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen Materienverfahren geltend machen können“ (VwGH 12.06.2012, 2011/05/0197). Dadurch, dass die belangte Behörde die Abweisung des Abbruchantrags der Beschwerdeführerin einzig mit dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 begründet hat, verwehrt sie der Beschwerdeführerin die materiellrechtliche Beurteilung ihrer behaupteten Betroffenheit in ihren Nachbarrechten und begründet dies ausschließlich mit der vermeintlich vom Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 entfalteten Bindungswirkung. Soweit die belangte Behörde damit im Ergebnis der Beschwerdeführerin die Prüfung der eingewendeten Verletzung des Brandschutzes unter Verweis auf das Ergebnis eines Verfahrens verweigert, in dem sie ihr keine Parteistellung einräumt, nimmt sie eine mit dem zitierten Motivenbericht nicht im Einklang stehende Bindungswirkung an. Aufgrund dieses Rechtsirrtums hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zur eingewendeten Gefährdung des Brandschutzes des Wohnhauses der Beschwerdeführerin unterlassen, obwohl das Gesetz der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht zur Gewährung dieses Schutzes einräumt. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache diesen Mangel grundsätzlich selbst zu beheben hätte, mangelt es im vorliegenden Fall aus dem Grund vollständig unterbliebener Feststellungen zum Brandschutz sowie auch zur Bestandsdauer des dritten Fensters in einem derartigen Ausmaß an nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen, dass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheint: Der Bürgermeister wird daher nach erfolgter Feststellung des relevanten Sachverhaltes – insbesondere hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführerin zum gebotenen Brandschutz – unter Wahrung des Parteigehörs neu zu entscheiden haben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Interpretation des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Interpretation des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.176.001.2016