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{'item': 'LVwG-AV-22/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-22/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-21:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-21: Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird ● nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und ● nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoß ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45°. Die Gebäudefront ist ● bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (aus-genommen Giebelfronten) oder ● bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben ● Vorbauten nach § 52,Vorbauten nach Paragraph 52,, ● untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), ● Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und ● Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. 2.4. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 war (und ist), hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 leg.cit. Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 war (und ist), hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß Paragraph 70, leg.cit. Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. In diesem nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015, Zl. Ra 2014/05/0045-8, fortzusetzenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist nur mehr die Frage strittig, ob durch die im obersten Geschoß vorgesehene Glasbrüstung gegenüber den Beschwerdeführern eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls iSd § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erfolgt. In diesem nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015, Zl. Ra 2014/05/0045-8, fortzusetzenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist nur mehr die Frage strittig, ob durch die im obersten Geschoß vorgesehene Glasbrüstung gegenüber den Beschwerdeführern eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls iSd Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erfolgt. 3.1.2. Gemäß § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe Vorbauten nach § 52, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe Vorbauten nach Paragraph 52,, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0197, verweisen, so übersehen sie, dass zum einen Gegenstand dieses Verfahrens ein Übergang mit einem undurchsichtigem Boden, einem gläsernen Dach und gläsernen Wänden war, wo der beigezogene Sachverständige zudem ein mangelhaftes Gutachten erstellt hatte, da er die Frage einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles durch den Boden dieses Überganges überhaupt nicht behandelt hatte. Weiters führt der Gerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass auch eine solche gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalles bewirke, da die Wände und das Dach nicht ausschließlich aus Glas bestünden. Für die Beschwerdeführer ist mit diesen Ausführungen aber nichts gewonnen, da im vorliegenden Fall die Glasbrüstung ausschließlich nur aus Glas besteht. Daraus folgt, dass bei einer reinen Glaskonstruktion (aus durchsichtigem Glas) eine (wahrnehmbare) Minderung des Lichteinfalls eben nicht automatisch anzunehmen ist. 3.1.2. Vielmehr ist dies – v.a. im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015 - mittels Einholung eines Gutachtens zu klären gewesen. Das erkennende Gericht hat dabei diese(
  1. s)Gutachten auf Vollständigkeit (ob Befund und Gutachten im engeren Sinn enthalten ist) und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 9. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0166).Vielmehr ist dies – v.a. im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015 - mittels Einholung eines Gutachtens zu klären gewesen. Das erkennende Gericht hat dabei diese(
  2. s)Gutachten auf Vollständigkeit (ob Befund und Gutachten im engeren Sinn enthalten ist) und Schlüssigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 9. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0166). Der Bauwerber hat nun im fortgesetzten verfahren zwei Gutachten (darunter eines von einem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Glaskonstruktionen und Verglasungen) eingeholt, die beide zum Ergebnis kommen, dass durch die Glasbrüstung keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf das Grundstück der Beschwerdeführer gegeben ist. Diese Gutachten sind vollständig sowie schlüssig und nachvollziehbar formuliert. In der Folge sind diese Gutachten auch den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt worden. Diesen Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH vom 18. September 2003, Zl. 2000/06/0015, und vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344). Will eine Partei außer den vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (vgl. VwGH vom 25. Februar 2014, Zl. 2013/01/0094). Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie zum einen unsubstantiiert die Richtigkeit der Gutachten bestritten und zum anderen vorgebracht, dass jegliche Beeinträchtigung des Lichteinfalls relevant sei – mag sie auch nicht wahrnehmbar sein. Diesen Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH vom 18. September 2003, Zl. 2000/06/0015, und vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344). Will eine Partei außer den vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen vergleiche VwGH vom 25. Februar 2014, Zl. 2013/01/0094). Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie zum einen unsubstantiiert die Richtigkeit der Gutachten bestritten und zum anderen vorgebracht, dass jegliche Beeinträchtigung des Lichteinfalls relevant sei – mag sie auch nicht wahrnehmbar sein. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Vielmehr ist eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung durch die projektierte Glasbrüstung nicht gegeben, sodass die diesbezüglichen Einwendungen im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden sind. 3.1.6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zum einen von den Beschwerdeführern nicht beantragt, zum anderen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zum einen von den Beschwerdeführern nicht beantragt, zum anderen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, , Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben Punkt 3.1.) auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche oben Punkt 3.1.) auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.22.001.2016

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