← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-344/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-344/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 48

NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr § 48 NÖ Bauordnung 2014) zu erwarten sind, die im Rahmen eines abzuführenden baubehördlichen Verfahrens örtlich keinesfalls zumutbar sind.Bereits in diesem zu Aktenzeichen *** abgeführten Bauverfahren hat Herr *** mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass in weiterer Folge gar keine private, sondern in Wahrheit eine gastgewerbliche Benützung des beantragten Bauwerks beabsichtigt ist und daher Emissionen bzw.

Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014) zu erwarten sind, die im Rahmen eines abzuführenden baubehördlichen Verfahrens örtlich keinesfalls zumutbar sind. Insbesondere können die zu erwarteten Beeinträchtigungen durch Lärm (Sprechen und Unterhaltungen der Gäste, Klimpern durch Geschirr, etc.), aber auch die Geruchsbelästigungen, die durch besonders geruchsintensives griechisches Essen bzw. Tabakrauch zwangsläufig entstehen, keinesfalls als örtlich zumutbar qualifiziert werden. Die aufgrund der Benützung der beantragten Bauwerke ausgehenden und hier dargestellten Emissionen bzw.

§ 48NÖ Bau

O 1996 sind keinesfalls örtlich zumutbar.Die aufgrund der Benützung der beantragten Bauwerke ausgehenden und hier dargestellten Emissionen bzw.

Paragraph 48, NÖ BauO 1996 sind keinesfalls örtlich zumutbar. Nachdem damals jedoch keine Änderung der Nutzung beantragt war, sondern die Grundeigentümerin Frau *** demgegenüber ausdrücklich nur die ausschließlich private Nutzung der Gartenlaube beantragt hatte, ist die Baubehörde gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 2 NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr NÖ Bauordnung 2014) – aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts im Gesetz, wonach die Benützung zu Wohnzwecken keine Parteirechte begründet - wohl zu Recht davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Einwendungen von Herrn *** nicht zu berücksichtigen waren, weshalb die Baubehörde die Errichtung der Gartenlaube zur ausschließlichen privaten Nutzung zugelassen hat.Nachdem damals jedoch keine Änderung der Nutzung beantragt war, sondern die Grundeigentümerin Frau *** demgegenüber ausdrücklich nur die ausschließlich private Nutzung der Gartenlaube beantragt hatte, ist die Baubehörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr NÖ Bauordnung 2014) – aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts im Gesetz, wonach die Benützung zu Wohnzwecken keine Parteirechte begründet - wohl zu Recht davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Einwendungen von Herrn *** nicht zu berücksichtigen waren, weshalb die Baubehörde die Errichtung der Gartenlaube zur ausschließlichen privaten Nutzung zugelassen hat. B.) Herr *** hat mit seiner Befürchtung Recht behalten, denn mit Benachrichtigung vom 21.05.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln Herrn *** über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag von Herrn *** auf „Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Gastgewerbebetrieb Anlage durch Errichtung und Betrieb eines Gastgarten unter einer gedeckten Gartenlaube im Standort ***, ***, Grundstück Nummer ***, Katastralgemeinde ***“ informiert. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat Herrn *** auch darüber belehrt, dass hierüber ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO geführt wird und ihm daher in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung zukommt, der Schutz seiner Interessen (etwa Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren daher ausschließlich der Behörde von Amts wegen obliegt.Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat Herrn *** auch darüber belehrt, dass hierüber ein vereinfachtes Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO geführt wird und ihm daher in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung zukommt, der Schutz seiner Interessen (etwa Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren daher ausschließlich der Behörde von Amts wegen obliegt. C) Dazu hat Herr *** mittels Schriftsatzes vom 03.06.2015 bzw. anlässlich des nachfolgenden Lokalaugenscheins am 08.06.2015, welches er auch ausdrücklich zum Inhalt dieses Rechtsmittels erhebt, folgendes Vorbringen erstattet und die Urkunden vorgelegt: 1.) Der Einschreiter Herr *** ist Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, bestehend aus den Grundstücken Nummer ***, ***, *** und ***, mit der Adresse ***, ***. Die Liegenschaft des Einschreiters grenzt unmittelbar an das antragsgegenständliche Grundstück. Die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft zwischen der *** und der ***, somit über die gesamte Länge des antragsgegenständlichen Grundstücks. Beweis: Grundbuchsauszug, Beilage ./1. 2.) Den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Gastgarten im Innenhof bzw. neben der Durchfahrt entlang der westlichen Grundgrenze eingerichtet werden soll. Dabei handelt es sich um die Grundgrenze zum Einschreiter. Es sollen vom „Stüberl“ mit 8 Verabreichungsplätzen 40 Verabreichungsplätze „am Tag“ bzw. 20 Verabreichungsplätze „am Abend“ in den Innenhof verlegt werden. Fallweise soll im Gebäude Live Musik dargeboten werden. Bauliche Maßnahmen seien nach den Ausführungen im Antrag nicht erforderlich. Die Eignung für die Verwendung im Rahmen der gastgewerblichen Betriebsanlage sei durch eine schalltechnische Untersuchung (NUA), die der Einschreiter in Eigenverantwortung beauftragt und beigestellt hat, gegeben. Der Antragsteller hat somit nicht um baubehördliche Bewilligung für das oben beschriebene Vorhaben angesucht. Die Niederösterreichische Bauordnung ist auch nach der Kundmachung nicht gegenständlich. 3.) a.) Dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag ist bereits deshalb die Genehmigung zu versagen, weil die Gartenlaube baurechtlich ausschließlich zu privaten Zwecken und insbesondere nicht zu betrieblichen Zwecken benützt werden darf. Mit Antrag vom 04.07.2014 hat die Grundeigentümerin Frau *** bei der Stadtgemeinde *** die Errichtung der gegenständlichen Gartenlaube - ausdrücklich zur privaten Nutzung - beantragt. Bereits in diesem zu Aktenzeichen *** abgeführten Bauverfahren hat der Einschreiter darauf hingewiesen, dass gar keine private, sondern in Wahrheit eine gastgewerbliche Benützung des beantragten Bauwerks in Aussicht genommen ist und daher Emissionen bzw.

§ 48

NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr § 48 NÖ Bauordnung 2014) zu erwarten sind, die im Rahmen eines abzuführenden baubehördlichen Verfahrens örtlich keinesfalls zumutbar sind.Bereits in diesem zu Aktenzeichen *** abgeführten Bauverfahren hat der Einschreiter darauf hingewiesen, dass gar keine private, sondern in Wahrheit eine gastgewerbliche Benützung des beantragten Bauwerks in Aussicht genommen ist und daher Emissionen bzw.

Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014) zu erwarten sind, die im Rahmen eines abzuführenden baubehördlichen Verfahrens örtlich keinesfalls zumutbar sind. Insbesondere können die zu erwarteten Beeinträchtigungen durch Lärm (Sprechen und Unterhaltungen der Gäste, Klimpern durch Geschirr, etc.), aber auch die Geruchsbelästigungen, die durch besonders geruchsintensives griechisches Essen bzw. Tabakrauch zwangsläufig entstehen, keinesfalls als örtlich zumutbar qualifiziert werden. Die aufgrund der Benützung der beantragten Bauwerke ausgehenden und hier dargestellten Emissionen bzw.

§ 48NÖ Bau

O 1996 sind keinesfalls örtlich zumutbar.Die aufgrund der Benützung der beantragten Bauwerke ausgehenden und hier dargestellten Emissionen bzw.

Paragraph 48, NÖ BauO 1996 sind keinesfalls örtlich zumutbar. Nachdem damals jedoch keine Änderung der Nutzung beantragt war, sondern die Grundeigentümerin Frau *** demgegenüber sogar ausdrücklich die ausschließlich private Nutzung der Gartenlaube beantragt hatte, ist die Baubehörde gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 2 NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr NÖ Bauordnung 2014) - aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts im Gesetz, wonach die Benützung zu Wohnzwecken keine Parteirechte begründet - zu Recht davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers nicht zu berücksichtigen waren.Nachdem damals jedoch keine Änderung der Nutzung beantragt war, sondern die Grundeigentümerin Frau *** demgegenüber sogar ausdrücklich die ausschließlich private Nutzung der Gartenlaube beantragt hatte, ist die Baubehörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr NÖ Bauordnung 2014) - aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts im Gesetz, wonach die Benützung zu Wohnzwecken keine Parteirechte begründet - zu Recht davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers nicht zu berücksichtigen waren. Gemäß § 14 Ziffer 3 NÖ Bauordnung 2014 bedarf aber die Abänderung von Bauwerken, wenn [...] Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten, einer baurechtlichen Baubewilligung.Gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 NÖ Bauordnung 2014 bedarf aber die Abänderung von Bauwerken, wenn [...] Rechte nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten, einer baurechtlichen Baubewilligung. Nach § 6 Abs 2 Ziffer 2 NÖ Bauordnung 2014 begründet der Schutz vor Emissionen (§ 48 NÖ Bauordnung 2014) subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn und daher auch die Parteistellung des Einschreiters, die bislang aufgrund der privaten Nutzung der Gartenlaube ausdrücklich negiert wurde.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 NÖ Bauordnung 2014 begründet der Schutz vor Emissionen (Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014) subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn und daher auch die Parteistellung des Einschreiters, die bislang aufgrund der privaten Nutzung der Gartenlaube ausdrücklich negiert wurde. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach der Gewerbeordnung muss zuvor eine entsprechende Genehmigung nach der Niederösterreichischen Bauordnung zur Abänderung der Nutzungsart der Gartenlaube zu Betriebszwecken vorliegen, die aktuell aber zweifelsfrei nicht vorliegt. Abschließend hält der Einschreiter auch ausdrücklich fest, dass die baurechtliche Abänderung der Nutzungsart der Gartenlaube nicht Gegenstand des vorliegenden vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Gewerbeordnung 1996 ist und aus den dargelegten Gründen auch nicht sein darf.Abschließend hält der Einschreiter auch ausdrücklich fest, dass die baurechtliche Abänderung der Nutzungsart der Gartenlaube nicht Gegenstand des vorliegenden vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1996 ist und aus den dargelegten Gründen auch nicht sein darf. Beweis: Einreichung Frau *** bei der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2014, Beilage ./2 Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 29.07.2014, Beilage ./3 Beizuschaffender Bauakt der Stadtgemeinde *** zu AZ *** Einvernahme des Einschreiters 3.) b.) Nach § 48 NÖ Bauordnung 2014 dürfen „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind (nur):3.) b.) Nach Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 dürfen „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind (nur): ● Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie ● Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antragsteller mit schriftlicher Eingabe vom 08.04.2015, der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 13.04.2015 zugegangen, dem Betrieb eines Gastgartens auf öffentlichem Grund („Schanigarten“) am Gehsteig vor dem betreffenden Geschäftslokal für 26 Verabreichungsplätze im Ausmaß von rund 18 m² entlang der Hausmauer zu den Betriebszeiten Dienstag bis Donnerstag, 11:00 Uhr bis 14:30 Uhr Uhr und 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr, angezeigt und auch bereits in Betrieb genommen hat. Dieser Schanigarten wäre dabei örtlich als Emissionsquelle neben dem eigentlichen Bauvorhaben (Abänderung der Nutzungsart) in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Schanigarten ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 4.) Bereits im Frühjahr 2014 hat der Antragsteller zu AZ *** bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln um gewerbebehördliche Genehmigung für die Ausweitung dieser Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Gastgartens unter einer verdeckten Gartenlaube mit 32 Verabreichungsplätzen mit einer Betriebszeit des Gastgartens an den Öffnungstagen von 10:00 Uhr bis 22:00 angesucht. Auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage und den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen *** vom 12.06.2014 war damals jedoch gerade nicht zu erwarten, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden können.Auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage und den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen *** vom 12.06.2014 war damals jedoch gerade nicht zu erwarten, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden können. Der Amtssachverständige führte aus, dass die in Eigenverantwortung erstellte schalltechnische Untersuchung der NUA vom 11.06.2014 nicht ohne weiteres dem Bewilligungsverfahren zugrundegelegt werden kann. Auf die lärmtechnischen Ausführungen dort wird ausdrücklich verwiesen, weshalb das antragsgegenständliche Projekt in dieser Form keinesfalls eine Bagatellanlage ist somit nicht bewilligungsfähig ist. Der Amtssachverständige hat seinerzeit folgende Änderungen im Einreichprojekt vorgeschlagen: 1. Betriebszeit Gastgarten 11.30-15.00 Uhr 2. Bei Betrieb des Gastgartens

  1. a)keine Musik im Lokal
  2. b)keine Gäste im Stüberl
  3. c)Offenhalten der Türe des Stüberls ins Freie 3. Verringerung der Gästeanzahl im Gastgarten auf 16 Personen 4. Aufstellung von 4 Stück 4-Personentischen im Nahbereich der Trennwand zur Nachbarschaft ohne Veränderung der geplanten Überdachung. Bereits damals hat der Einschreiter vorgebracht, dass damit zwar die Immissionen durch Schall vermindert werden könnte, das Projekt ist damit dennoch nicht genehmigungsfähig, weil der Einschreiter in unmittelbarer Nähe Fenster zu Wohnräumen hat, weshalb neben Immissionen durch Schall auch mit erheblichen Belästigungen durch Geruch - griechisches Essen ist außerordentlich geruchsintensiv und Tabakrauch ist außerordentlich unangenehm - zu rechnen ist. Die zu erwartende Belastung des Einschreiters bzw. der Bewohner seiner Liegenschaft durch ausgehende Geruchsbelästigungen wurde bislang überhaupt nicht beleuchtet. Bereits damals hat der Einschreiter auch vorgebracht, dass die schalltechnischen Untersuchungen nicht die wesentliche Lärmbeeinträchtigung durch sprechende Personen beim Zugang zum Garten in der Durchfahrt *** in den Innenhof berücksichtigen. Allein durch den Hall kommt es zu erheblich intensiveren Belästigungen, die bislang nicht berücksichtigt wurden. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass auch der Schutz der Interessen der Mieter im Hause *** oberhalb Durchfahrt bislang offenbar überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Beweis: Akt der BH Tulln zur verfahrensgegenständlichen AZ; Äußerung des Einschreiters vom 24.06.2014, Beilage./4 5.) Nunmehr ist eine gegenüber der Einreichung aus dem Frühjahr 2014 eine - sogar unter Außerachtlassung des der Gewerbebehörde aktuell, aber separat angezeigten Schanigartens - deutlich erweiterte Betriebsanlage antragsgegenständlich): Auch nunmehr liegt wieder eine Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen *** in Form eines Aktenvermerks vom 04.05.2015 vor, in der er die bereits im Frühjahr 2014 in seiner Stellungnahme vom 12.06.2014 vorgeschlagene Einschränkungen wiederholt. *** bezieht sich auch ausdrücklich auf die Einwendungen des Anrainers (Einschreiters) vom 24.06.2014, die bislang unberücksichtigt geblieben sind. Bereits damals hatte Einschreiter bekanntlich eingewandt, dass die Geräusche von sprechenden Personen beim Zugang zum Gastgarten eine bislang (und noch immer) nicht berücksichtigte Geräuschquelle darstellen. Das nach wie vor aktuelle Vorbringen des Einschreiters lautete: „Die schalltechnischen Untersuchungen berücksichtigen darüber hinaus auch nicht die wesentliche Lärmbeeinträchtigung durch sprechende Personen beim Zugang zum Garten durch die Durchfahrt Albrechtsgasse in den Innenhof. Allein durch den Hall kommt es zu erheblich intensiveren Belästigungen, die bislang nicht berücksichtigt wurden. Das lärmtechnische Gutachten ist damit auch in diesem Punkt noch ergänzungsbedürftig." *** führt schließlich aus, dass die Antragsunterlagen unklar und ergänzungsbedürftig sind. Beweis: Aktenvermerk ASV *** der BH Tulln vom 04.05.2015 zur verfahrensgegenständlichen AZ; 6.) Die vorliegende schalltechnische Untersuchung der NUA-Umweltanalytik GmbH hat bisher auch folgende erhebliche Umstände nicht berücksichtigt und ist daher für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts unbrauchbar: ● Die Untersuchung der NUA geht von Öffnungszeiten bis 21:00 Uhr aus. Antragsgegenständlich sind hingegen längere Betriebszeiten, nämlich bis 22:00 Uhr. ● Die Untersuchung der NUA geht von einer Sitzplatzreduktion von 40 Sitzplätzen auf 20 Sitzplätzen am Abend aus. Unklar ist, weiche Zeiten unter „Abend“ verstanden werden. Anlässlich der Verhandlung am 25.06.2014 äußerte sich der Antragsteller, dass er unter „Abend“ Zeiten ab 19:00 Uhr verstehe. Das Wechselspiel von 40 Personen und 20 Personen ist nicht administrierbar und seitens des Antragstellers auch sicher nicht beabsichtigt. ● Die Untersuchung berücksichtigt wiederum nicht die wesentliche Lärmbeeinträchtigung durch sprechende Personen beim Zugang zum Garten durch die Durchfahrt (Gewölbe) *** in den Innenhof. Allein durch den Hall kommt es zu erheblich intensiveren Belästigungen, die bislang nicht berücksichtigt wurden. In *** sind auch sehr viele Radfahrtouristen unterwegs, es werden dort die Fahrräder abgestellt und die Gespräche der Leute sind von den Fenstern des Einschreiters sehr deutlich vernehmbar und verstehbar und daher äußerst störend. Eine allfällige Genehmigung hätte auch nach den Ausführungen des Amtssachverständigen *** deshalb bestenfalls unter der Auflage des durchgängig geschlossenen Tores geschlossen erteilt werden können (vgl. AV des ASV *** Seite 1 vom 12.06.2014).Eine allfällige Genehmigung hätte auch nach den Ausführungen des Amtssachverständigen *** deshalb bestenfalls unter der Auflage des durchgängig geschlossenen Tores geschlossen erteilt werden können vergleiche AV des ASV *** Seite 1 vom 12.06.2014). ● Die Untersuchung berücksichtigt nicht den Betrieb des Schanigartens, wodurch ebenfalls eine zusätzliche Lärmquelle (und Geruchsquelle!) zum Nachteil des Einschreiters außer Acht geblieben ist. ● Zur antragsgegenständlichen Live Musik gibt es überhaupt keine Aussagen der NUA (warum diese laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Tulln auf einmal nicht mehr verfahrensgegenständlich sein soll, ist für den Einschreiter nicht nachvollziehbar) ● Neben der bereits zuvor eingewandten Aufsummierung der Geräusche kommt hinzu, dass auf der antragsgegenständlichen Liegenschaft auch regelmäßig Gastveranstaltungen der „Kunstwerkstatt“ und der Firma „***“ stattfinden. Die Firma „***" führt ebenfalls einen Gastgewerbebetrieb mit 110 Verabreichungsplätzen, die Kunstwerkstatt ist ein Kulturverein mit Veranstaltungen mit bis zu 200 Besuchern. Die verfahrensgegenständliche Fläche im Innenhof wird somit häufig mehrfach gleichzeitig genutzt und wurde die sich hieraus ergebende auf Summierung der störenden Emissionen bislang überhaupt nicht berücksichtigt. Die Schallmessungen berücksichtigen auch nicht die regelmäßigen Warenanlieferungen für den Antragsteller und die übrigen Betriebsanlagen, etwa der Firma „***“ und der Kunstwerkstatt. Nicht berücksichtigt wurde weiters der zusätzliche Personenverkehr im Durchgang, der aufgrund der Betriebseröffnung im Schanigarten, auf dem Weg zu den WC Anlagen im Innenhof, entsteht und ebenfalls zu einer weiteren auf Summierung der Lärmbelastung des Einschreiters führen muss. Auch die Müllentsorgung findet durchwegs im Innenhof bzw. im Durchgang statt. Insbesondere ist die Entsorgung von Glas regelmäßig mit einer besonders hohen Lärmbelastung der Anrainer verbunden. Hinzukommt schließlich, dass der Innenhof selbstverständlich auch von den Liegenschaftseigentümern sowie den Bewohnern des Hauses selbst genutzt werden. Eine - wie die seitens der NUA vorliegende - selektive Messung muss daher zwangsläufig unvollständig sein und darf nicht als Grundlage zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrags dienen. Die seitens des Antragstellers vorgelegte schalltechnische Untersuchung wäre daher zwingend unter Berücksichtigung der obigen Punkte (Aufsummierungen, zusätzliche Emissionsquellen, geöffneter Durchgang) zu ergänzen. 7.) Die zu erwartende Belastung des Einschreiters durch zusätzliche Geruchsbelästigungen sowohl auf der Straßenfront (Schanigarten) als auch im hinteren Bereich seiner Liegenschaft (Innenhof) wurde bislang überhaupt nicht beleuchtet. Diesbezüglich - wie insbesondere zu jeder Art der erwarteten Störungen des Einschreiters - kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Punkt 3.) verwiesen werden. 8.) Dem Einschreiter liegt neben seinen persönlichen Interessen auch der Umweltschutz am Herzen, weshalb er an dieser Stelle auch darauf hinweist, dass die Betriebsanlage über keinen Fettabscheider verfügt und ein Abfallwirtschaftskonzeptes für die in Aussicht genommene sehr erhebliche Erweiterung der Betriebsanlage völlig fehlt. In Anbetracht der beantragten Erweiterung von 83 Verabreichungsplätzen um 26 Verabreichungsplätze im Schanigarten sowie um weitere 40 Verabreichungsplätze im Innenhof, wären dem Antrag in Anbetracht dieser beinahe Verdoppelung der Verabreichungsplätze diesbezügliche Projektunterlagen beizuschließen bzw. seitens des Antragstellers in das Verfahren einzubringen gewesen. D) Auf dieses unter Punkt C) dieses Schriftsatzes wiedergegebenen Vorbringen sowie auf die bisherigen Ergebnisse gestützt, hat Herr *** beantragt,
  4. a)ihm aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwartenden Belästigungen, Beeinträchtigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen zulasten des Einschreiters, die Parteistellung zuzuerkennen, jedenfalls aber,
  5. b)dem Antrag auf Änderung der GastgewerbebetriebsanIage die Genehmigung zu versagen. E) Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat Herrn *** zu Unrecht die Parteistellung versagt: § 48 NÖ Bauordnung 2014 normiert zum Immissionsschutz (u.a. des Nachbarn):Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 normiert zum Immissionsschutz (u.a. des Nachbarn): „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. (…) Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“ § 6 Abs 1 und Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 normiert dazu korrespondierend:Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 normiert dazu korrespondierend: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: (…) 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und (…)
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBI. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBI. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die (...)
  1. den Schutz vor Emissionen (§ 48) (...) gewährleisten und über (…)“
  2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) (...) gewährleisten und über (…)“ Festzuhalten ist und ausdrücklich vorgebracht wird, dass die Bezirkshauptmannschaft Tulln im gegenständlichen Verfahren auch als Baubehörde über die Umwidmung der Gartenlaube von einer Nutzung ausschließlich zu privaten Zwecken zu einer Nutzung zu Gastgewerbebetriebes mit Zwecken zu entscheiden gehabt hat und die Genehmigung erteilt hat, ohne Herrn *** die ihm von der niederösterreichischen Bauordnung in § 48 in Verbindung mit § 6 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten Parteirechte zu gewähren.Festzuhalten ist und ausdrücklich vorgebracht wird, dass die Bezirkshauptmannschaft Tulln im gegenständlichen Verfahren auch als Baubehörde über die Umwidmung der Gartenlaube von einer Nutzung ausschließlich zu privaten Zwecken zu einer Nutzung zu Gastgewerbebetriebes mit Zwecken zu entscheiden gehabt hat und die Genehmigung erteilt hat, ohne Herrn *** die ihm von der niederösterreichischen Bauordnung in Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten Parteirechte zu gewähren. Sofern die Behörde nicht nur über gewerberechtliche Angelegenheiten, sondern auch über baurechtliche Angelegenheiten entscheidet, sind neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch die baurechtlichen Vorschriften, die Herrn *** die Parteistellung einräumen, anzuwenden. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat es daher rechtsirrig unterlassen, Herrn *** - zumindest soweit es die baurechtliche Umwidmung und die damit unmittelbar resultierenden Immissionen betrifft - die Parteistellung zuzuerkennen, denn den Anrainern ist dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, (jedenfalls) im Bauverfahren die Möglichkeit einzuräumen, den ihnen durch die Bauordnung eingeräumten Immissionsschutz geltend zu machen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 23.02.1999 zu GZ (G231/98, sowie W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9
(2015), Seite 635f).Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat es daher rechtsirrig unterlassen, Herrn *** - zumindest soweit es die baurechtliche Umwidmung und die damit unmittelbar resultierenden Immissionen betrifft - die Parteistellung zuzuerkennen, denn den Anrainern ist dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, (jedenfalls) im Bauverfahren die Möglichkeit einzuräumen, den ihnen durch die Bauordnung eingeräumten Immissionsschutz geltend zu machen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 23.02.1999 zu GZ (G231/98, sowie W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9
(2015), Seite 635f). Herr *** erhebt sein Vorbringen gemäß Punkt C) dieses Rechtsmittels hiermit ausdrücklich auch zum Inhalt seiner vorliegenden Beschwerde, weshalb vorsichtsweise auch die dort erwähnten Beilagen nochmals mit diesem Rechtsmittel gemeinsam vorgelegt werden. Hervorzuheben ist, dass die BH Tulln eine raumordnungsrechtliche Prüfung der Umwidmung offenbar gänzlich unterlassen. Schließlich stellt Herr *** die Anträge, ihm im gegenständlichen Verfahren in Abänderung des angefochtenen Bescheids vom 25.02.2016 die Parteistellung bescheidmäßig zuzuerkennen sowie ihm den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Änderung der Betriebsanlage bewilligt hat, zuzustellen.“
  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Von der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde der gesamte erstinstanzliche Betriebsanlagenverfahrensakt vorgelegt. Die gegenständliche Entscheidung konnte anhand dieses umfassenden Aktenmaterials getroffen werden.
  2. Feststellungen Mit Bescheid vom 07.07.2015, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Tulln fest, dass die Betriebsanlage des Herrn *** im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, einschließlich der Abänderung durch ein „Errichtung und Betrieb eines Gastgartens unter einer gedeckten Gartenlaube mit 40 Verabreichungsplätzen zwischen 11:30 und 15:00 Uhr sowie zwischen 17:00 und 19:00 Uhr und mit 20 Verabreichungsplätzen zwischen 19:00 und 21:00 Uhr“ der Bestimmung des § 359b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 1 Z 1 der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl. Nr. II 19/1999, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen. Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid und müsse mit den Projektsunterlagen und mit der Projektsbeschreibung übereinstimmen die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. Mit Bescheid vom 07.07.2015, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Tulln fest, dass die Betriebsanlage des Herrn *** im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, einschließlich der Abänderung durch ein „Errichtung und Betrieb eines Gastgartens unter einer gedeckten Gartenlaube mit 40 Verabreichungsplätzen zwischen 11:30 und 15:00 Uhr sowie zwischen 17:00 und 19:00 Uhr und mit 20 Verabreichungsplätzen zwischen 19:00 und 21:00 Uhr“ der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 19 aus 1999,, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen. Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid und müsse mit den Projektsunterlagen und mit der Projektsbeschreibung übereinstimmen die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. In der verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage werden laut Projekt weniger als 200 Verabreichungsplätze (genau 124, nämlich 84 „Altbestand“ und max. 40 neue) bereitgestellt. In den Gasträumen ist die Darbietung leiser Hintergrundmusik genehmigt (lt. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.4.2013, Zl.***). Seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde im Gegenstand am 21.05.2015 eine mündliche Verhandlung durch öffentliche Bekanntmachung, durch Anschlag und durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien für
  3. Juni 2015 anberaumt. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an die gegenständliche Betriebsanlage; so wurde er – er ist unstrittig Nachbar - auch von dieser Anberaumung persönlich verständigt. Mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2015 wurde von Herrn ***, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Mag. Leo Thun-Hohenstein, eine Äußerung als Nachbar im Sinne des § 359b Abs. 1 GewO 1994 erstattet. Im Wesentlichen wird in dieser vorgebracht, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag bereits deshalb die Genehmigung zu versagen sei, weil die gegenständliche Gartenlaube baurechtlich ausschließlich zu privaten Zwecken und insbesondere nicht zu betrieblichen Zwecken benützt werden dürfe. Die aufgrund der Benützung der beantragten Bauwerke ausgehenden und hier dargestellten Emissionen bzw.

§ 48NÖ Bauordnung 1996 seien keinesfalls örtlich zumutbar.

Gemäß § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 bedürfe aber die Abänderung von Bauwerken, wenn Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten, einer baurechtlichen Bewilligung. Mit Schriftsatz vom 03. Juni 2015 wurde von Herrn ***, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Mag. Leo Thun-Hohenstein, eine Äußerung als Nachbar im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 erstattet. Im Wesentlichen wird in dieser vorgebracht, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag bereits deshalb die Genehmigung zu versagen sei, weil die gegenständliche Gartenlaube baurechtlich ausschließlich zu privaten Zwecken und insbesondere nicht zu betrieblichen Zwecken benützt werden dürfe. Die aufgrund der Benützung der beantragten Bauwerke ausgehenden und hier dargestellten Emissionen bzw.

Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 seien keinesfalls örtlich zumutbar. Gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 bedürfe aber die Abänderung von Bauwerken, wenn Rechte nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten, einer baurechtlichen Bewilligung. Nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 begründe der Schutz vor Emissionen (§ 48 NÖ Bauordnung 2014) subjektivöffentliche Rechte des Nachbarn und daher auch die Parteistellung des Einschreiters, die bislang aufgrund der privaten Nutzung der Gartenlaube ausdrücklich negiert worden sei. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach der Gewerbeordnung müsse zuvor eine entsprechende Genehmigung nach der NÖ Bauordnung zur Abänderung der Nutzungsart der Gartenlaube zu Betriebszwecken vorliegen, die aktuell aber zweifelsfrei nicht vorliege. Auch wäre der Schanigarten als Emissionsquelle neben dem eigentlichen Bauvorhaben (Abänderung der Nutzungsart) in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Schanigarten sei ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bereits im Frühjahr 2014 habe der Antragersteller bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln um gewerbebehördliche Genehmigung für die Ausweitung seiner Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Gastgartens unter einer verdeckten Gartenlaube mit 32 Verabreichungsplätzen mit einer Betriebszeit des Gastgartens an den Öffnungstagen von 10:00 bis 22:00 Uhr angesucht. Der lärmtechnische Amtssachverständige habe damals ausgeführt, dass das antragsgegenständliche Projekt in dieser Form keinesfalls eine Bagatellanlage sei und somit nicht bewilligungsfähig sei. Bereits damals habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass neben Immissionen durch Schall auch mit erheblichen Belästigungen durch Geruch – griechisches Essen sei außerordentlich geruchsintensiv und Tabakrauch sei außerordentlich unangenehm - zu rechnen sei. Die zu erwartende Belastung des Beschwerdeführers durch ausgehende Geruchsbelästigungen sei bislang überhaupt nicht beleuchtet worden. Auch sei vorgebracht worden, dass die schalltechnischen Untersuchungen nicht die wesentliche Lärmbeeinträchtigung durch sprechende Personen beim Zugang zum Garten in der Durchfahrt *** in den Innenhof berücksichtigen würden. Zusammengefasst wurde beantragt, dass aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwartenden Belästigungen, Beeinträchtigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen zu Lasten des Einschreiters diesem Parteistellung zuzuerkennen sei, jedenfalls aber dem Antrag auf Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage die Genehmigung zu versagen sei. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 begründe der Schutz vor Emissionen , (Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014) subjektivöffentliche Rechte des Nachbarn und daher auch die Parteistellung des Einschreiters, die bislang aufgrund der privaten Nutzung der Gartenlaube ausdrücklich negiert worden sei. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach der Gewerbeordnung müsse zuvor eine entsprechende Genehmigung nach der NÖ Bauordnung zur Abänderung der Nutzungsart der Gartenlaube zu Betriebszwecken vorliegen, die aktuell aber zweifelsfrei nicht vorliege. Auch wäre der Schanigarten als Emissionsquelle neben dem eigentlichen Bauvorhaben (Abänderung der Nutzungsart) in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Schanigarten sei ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bereits im Frühjahr 2014 habe der Antragersteller bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln um gewerbebehördliche Genehmigung für die Ausweitung seiner Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Gastgartens unter einer verdeckten Gartenlaube mit 32 Verabreichungsplätzen mit einer Betriebszeit des Gastgartens an den Öffnungstagen von 10:00 bis 22:00 Uhr angesucht. Der lärmtechnische Amtssachverständige habe damals ausgeführt, dass das antragsgegenständliche Projekt in dieser Form keinesfalls eine Bagatellanlage sei und somit nicht bewilligungsfähig sei. Bereits damals habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass neben Immissionen durch Schall auch mit erheblichen Belästigungen durch Geruch – griechisches Essen sei außerordentlich geruchsintensiv und Tabakrauch sei außerordentlich unangenehm - zu rechnen sei. Die zu erwartende Belastung des Beschwerdeführers durch ausgehende Geruchsbelästigungen sei bislang überhaupt nicht beleuchtet worden. Auch sei vorgebracht worden, dass die schalltechnischen Untersuchungen nicht die wesentliche Lärmbeeinträchtigung durch sprechende Personen beim Zugang zum Garten in der Durchfahrt *** in den Innenhof berücksichtigen würden. Zusammengefasst wurde beantragt, dass aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwartenden Belästigungen, Beeinträchtigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen zu Lasten des Einschreiters diesem Parteistellung zuzuerkennen sei, jedenfalls aber dem Antrag auf Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage die Genehmigung zu versagen sei. Der Verhandlungsschrift vom

  1. Juni 2015 ist insbesondere zu entnehmen, dass die Erklärung des Nachbarn Herrn *** vom 03.06.2015 verlesen und zum Akt genommen wurde. Schließlich wurde der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.07.2015 erlassen und in weiterer Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 25.02.2016, mit welchem das Ansuchen auf Zuerkennung der Parteistellung des Herrn *** abgewiesen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt konnte anhand des vollständig vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensaktes unzweifelhaft festgestellt werden.
  3. Rechtliche Erwägungen: § 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 353, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
  4. in vierfacher Ausfertigung a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, b) die erforderlichen Pläne und Skizzen, (c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
  5. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
  6. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
  7. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
  8. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
  9. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
  10. in einfacher Ausfertigung a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowienicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) undsofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraphen 19, ff WEG 2002) und
  11. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“ § 359b Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 359 b, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „

(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass„
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.“
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.“ Gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, idF BGBl. II Nr. 19/1999, sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1999,, sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste); dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen. § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“ Nachbarn haben - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (Hinweis E vom
  1. Februar 2015, Ra 2014/04/0014, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 85 (RV 1800 BlgNR
  2. GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte). (VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034)Nachbarn haben - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (Hinweis E vom
  3. Februar 2015, Ra 2014/04/0014, mwN; vergleiche auch die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 85 Regierungsvorlage 1800 BlgNR
  4. GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte). (VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034) Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu (Hinweis E vom
  5. März 2010, 2005/04/0174, mwN). Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (Hinweis Erkenntnisse vom
  6. Februar 2010, 2009/04/0283, und vom
  7. Jänner 2011, 2010/04/0130).“Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu (Hinweis E vom
  8. März 2010, 2005/04/0174, mwN). Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (Hinweis Erkenntnisse vom
  9. Februar 2010, 2009/04/0283, und vom
  10. Jänner 2011, 2010/04/0130).“ Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis etwa auf das E vom 14.9.2004, Zl. 2004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2
(2003), 555f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177)Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis etwa auf das E vom 14.9.2004, Zl. 2004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2
(2003), 555f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177) Dem Kumulationsprinzip folgend ersetzt die gewerbebehördliche Genehmigung nicht alle nach anderen Rechtsmaterien erforderlichen Bewilligungen, es sei denn, sie würden unter die Konzentrationsbestimmung des §356b GewO fallen. Die Bestimmungen der NÖ Bauordnung gehören jedoch nicht dazu, da es sich nicht um Bundesrecht, sondern um Landesrecht handelt. Beurteilungsmaßstab in diesem gegenständlichen Verfahren ist primär die Gewerbeordnung und diese kennt keine Rechtsnorm, die es zulassen würde, eine Genehmigung zu versagen, wenn diese in einem anderen Verfahren (noch) nicht existiert bzw. (allenfalls gar) verweigert würde. Im Gegenstand wurde zutreffend von der Bezirkshauptmannschaft Tulln festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt und es wird keine Musik gespielt (außer Hintergrundmusik), womit die Anlage unter § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, fällt. Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar in diesem Verfahren; die beantragte „vollständige“ Parteistellung ist jedoch im zutreffend zur Anwendung gelangten Verfahrensregime des § 359 b GewO 1994 - im Lichte der oben dargelegten Judikatur - nicht vorgesehen. Im Gegenstand wurde zutreffend von der Bezirkshauptmannschaft Tulln festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 359 b, GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt und es wird keine Musik gespielt (außer Hintergrundmusik), womit die Anlage unter Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, fällt. Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar in diesem Verfahren; die beantragte „vollständige“ Parteistellung ist jedoch im zutreffend zur Anwendung gelangten Verfahrensregime des Paragraph 359, b GewO 1994 - im Lichte der oben dargelegten Judikatur - nicht vorgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hält ausdrücklich fest, dass diese Entscheidung ausschließlich nach der Gewerbeordnung 1994 getroffen wird. Allfällige notwendige weitere behördliche Verfahren – insbesondere baubehördliche – sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
  1. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im Gegenstand hätte jedoch dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs durch eine mündliche Verhandlung nicht besser und effizienter entsprochen werden können als ohne mündliche Verhandlung und erscheint auch im Lichte des Artikel 6 EMRK und des Artikel 47 GRC eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im Gegenstand hätte jedoch dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs durch eine mündliche Verhandlung nicht besser und effizienter entsprochen werden können als ohne mündliche Verhandlung und erscheint auch im Lichte des Artikel 6 EMRK und des Artikel 47 GRC eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.344.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.