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{'item': 'LVwG-AV-944/001-2015'}

Obsah (6)§ 57a§ 28§ 25aArt. 133§ 22§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-944/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 57aAbs.

2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, von Niederösterreich vom 20. Juli 2015, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Juli 2015, Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Februar 1989, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, widerrufen. Weiters wurde aufgetragen, die vorhandenen Begutachtungsplaketten unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zurückzustellen, die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen sowie den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von Niederösterreich (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** wurde mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Juli 2015, Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Februar 1989, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, widerrufen. Weiters wurde aufgetragen, die vorhandenen Begutachtungsplaketten unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zurückzustellen, die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen sowie den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von Niederösterreich (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** wurde mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer am
  5. Mai 2013 durchgeführten Revision die Anordnung

§ 57a

Abs 2a KFG 1967 erteilt worden sei, sicherzustellen, dass die Prüfgutachten richtig und vollständig ausgefüllt werden und dass die Überprüfung

§ 57aKFG 1967 nach den Vorgaben des aktuellen Mängelkatalogs durchgeführt werden.

Mit Bescheid vom

  1. August 2014 sei dem Beschwerdeführer die gegenständliche Ermächtigung wegen fehlender technischer Einrichtungen und Geräte hinsichtlich zweier Fahrzeugarten widerrufen worden. Die Revision seiner Begutachtungsstelle am
  2. Juni 2015 habe nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
  3. bis
  4. Mai 2015 an zwei Fahrzeugen Prüfplaketten angebracht habe, jedoch seien die in der EBV angelegten Prüfgutachten nach § 57a KFG 1967 nicht abgeschlossen worden. Hinsichtlich einer weiteren Prüfplakette sei dies durch die Revision am
  5. Juni 2015 verhindert worden. Damit sei nicht festgestanden, dass diese Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Damit habe der Beschwerdeführer – vergleichbar mit einem Blankogutachten – den Zweck der wiederkehrenden Überprüfung nach § 57a KFG 1967 konterkariert und seine Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich erschüttert. Das Gesetz sehe bei einem Mangel der Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung vor.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer am
  6. Mai 2013 durchgeführten Revision die Anordnung

Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 erteilt worden sei, sicherzustellen, dass die Prüfgutachten richtig und vollständig ausgefüllt werden und dass die Überprüfung

Paragraph 57 a, KFG 1967 nach den Vorgaben des aktuellen Mängelkatalogs durchgeführt werden. Mit Bescheid vom

  1. August 2014 sei dem Beschwerdeführer die gegenständliche Ermächtigung wegen fehlender technischer Einrichtungen und Geräte hinsichtlich zweier Fahrzeugarten widerrufen worden. Die Revision seiner Begutachtungsstelle am
  2. Juni 2015 habe nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
  3. bis
  4. Mai 2015 an zwei Fahrzeugen Prüfplaketten angebracht habe, jedoch seien die in der EBV angelegten Prüfgutachten nach Paragraph 57 a, KFG 1967 nicht abgeschlossen worden. Hinsichtlich einer weiteren Prüfplakette sei dies durch die Revision am
  5. Juni 2015 verhindert worden. Damit sei nicht festgestanden, dass diese Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Damit habe der Beschwerdeführer – vergleichbar mit einem Blankogutachten – den Zweck der wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 konterkariert und seine Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich erschüttert. Das Gesetz sehe bei einem Mangel der Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung vor. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge

§ 22Abs. 3 Vw

GVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde noch vor Durchführung des Beweisverfahrens aufheben, sodann eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid in der Hauptsache, hinsichtlich des Widerrufes der Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Fahrzeugen

§ 57aAbs.

2 KFG in der Prüfstelle in der ***, ***, ersatzlos aufheben. In eventu wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes geltend gemacht. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde noch vor Durchführung des Beweisverfahrens aufheben, sodann eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid in der Hauptsache, hinsichtlich des Widerrufes der Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Fahrzeugen

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG in der Prüfstelle in der ***, ***, ersatzlos aufheben. In eventu wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde

  1. Instanz zurückzuverweisen. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes geltend gemacht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Revision vom
  2. Mai 2013 sei zu Unrecht in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt worden, da die Prüfgutachten damals richtig und vollständig ausgefüllt worden seien. Ebenso sei der teilweise Widerruf der Ermächtigung vom
  3. August 2014 zu Unrecht angeführt worden, da dieser Teil-Widerruf nicht auf einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers gründe, sondern nur Konsequenz einer seit der Erteilung der Ermächtigung vollzogenen rechtlichen Änderung bei der Aufteilung unterschiedlicher Fahrzeugklassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe stets nur solche Fahrzeuge geprüft, für die er auch die technischen Einrichtungen aufgewiesen habe. Zur Revision vom
  4. Juni 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass drei Prüfgutachten lediglich im EBV formal nicht abgeschlossen gewesen seien, jedoch seien die Fahrzeuge bereits vom Beschwerdeführer und vom zur Begutachtung ermächtigten Mitarbeiter, ***, positiv begutachtet worden, weshalb keinesfalls von Blankogutachten gesprochen werde könne. Die im Zeitraum
  5. bis
  6. Mai 2015 begutachteten Fahrzeuge hätten den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen und sei nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigung versursacht werden. Überdies habe sich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zum Zeitpunkt der Revision noch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befunden. Aus Anlass der Revision habe der Beschwerdeführer bzw. der ermächtigte Mitarbeiter, ***, die betreffenden Fahrzeuge nochmals nach der Revision vollumfänglich überprüft. Beide Überprüfungen der drei betreffenden Fahrzeuge hätten zu beiden Zeitpunkten ergeben, dass diese Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hätten. Die Ausstellung und Aushändigung der Prüfplaketten der entsprechenden Fahrzeuge sei daher völlig zu Recht erfolgt. Da die Fahrzeuge von den Kunden nach Durchführung der entsprechenden Begutachtung, aber ohne Voranmeldung, gegen Betriebsschluss abgeholt worden seien, seien die Gutachten noch nicht in der EBV abgeschlossen und ausgedruckt worden. Aufgrund der Revision vom
  7. Juni 2015 sei durch den Beschwerdeführer bereits sichergestellt worden, dass in Zukunft, auch unter Zeitdruck, keine Begutachtungsplakette ohne abgeschlossenes Gutachten ausgehändigt bzw. aufgeklebt werde. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit
  8. Februar 1989, also mehr als 25 Jahre, über diese Ermächtigung verfügt und bisher keinerlei Anlass zur Beanstandung seiner Tätigkeit bestanden hätte. Daher bestehe auch keinerlei Grund die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln und seine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zu widerrufen. Allenfalls hätte die belangte Behörde mit einer entsprechenden Anordnung

§ 57aAbs.

2a KFG vorgehen können bzw. müssen, keineswegs aber mit einem Widerruf der Ermächtigung und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid sei auch nicht auszuschließen gewesen. Zur Revision vom

  1. Juni 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass drei Prüfgutachten lediglich im EBV formal nicht abgeschlossen gewesen seien, jedoch seien die Fahrzeuge bereits vom Beschwerdeführer und vom zur Begutachtung ermächtigten Mitarbeiter, ***, positiv begutachtet worden, weshalb keinesfalls von Blankogutachten gesprochen werde könne. Die im Zeitraum
  2. bis
  3. Mai 2015 begutachteten Fahrzeuge hätten den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen und sei nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigung versursacht werden. Überdies habe sich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zum Zeitpunkt der Revision noch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befunden. Aus Anlass der Revision habe der Beschwerdeführer bzw. der ermächtigte Mitarbeiter, ***, die betreffenden Fahrzeuge nochmals nach der Revision vollumfänglich überprüft. Beide Überprüfungen der drei betreffenden Fahrzeuge hätten zu beiden Zeitpunkten ergeben, dass diese Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hätten. Die Ausstellung und Aushändigung der Prüfplaketten der entsprechenden Fahrzeuge sei daher völlig zu Recht erfolgt. Da die Fahrzeuge von den Kunden nach Durchführung der entsprechenden Begutachtung, aber ohne Voranmeldung, gegen Betriebsschluss abgeholt worden seien, seien die Gutachten noch nicht in der EBV abgeschlossen und ausgedruckt worden. Aufgrund der Revision vom
  4. Juni 2015 sei durch den Beschwerdeführer bereits sichergestellt worden, dass in Zukunft, auch unter Zeitdruck, keine Begutachtungsplakette ohne abgeschlossenes Gutachten ausgehändigt bzw. aufgeklebt werde. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit
  5. Februar 1989, also mehr als 25 Jahre, über diese Ermächtigung verfügt und bisher keinerlei Anlass zur Beanstandung seiner Tätigkeit bestanden hätte. Daher bestehe auch keinerlei Grund die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln und seine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zu widerrufen. Allenfalls hätte die belangte Behörde mit einer entsprechenden Anordnung

Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG vorgehen können bzw. müssen, keineswegs aber mit einem Widerruf der Ermächtigung und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid sei auch nicht auszuschließen gewesen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ in Entsprechung des § 24 VwGVG am

  1. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des *** als Zeugen, Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zl. *** und Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend die Überprüfung der Fahrzeuge mit den Kennzeichen ***, *** und ***, die als Beilage ./A - ./C der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG am
  2. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des *** als Zeugen, Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zl. *** und Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend die Überprüfung der Fahrzeuge mit den Kennzeichen ***, *** und ***, die als Beilage ./A - ./C der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Februar 1989, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt. Neben ihm arbeitet u.a. auch *** in diesem Unternehmen, der ebenso zur Durchführung der Überprüfung nach § 57a KFG 1967 ermächtigt ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Februar 1989, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt. Neben ihm arbeitet u.a. auch *** in diesem Unternehmen, der ebenso zur Durchführung der Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 ermächtigt ist. In dem genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, sowie von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die nur eine Achse haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.700 kg nicht überschreiten, oder dazu bestimmt sind mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden, sowie von Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2.800 kg nicht übersteigt, ermächtigt. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2013, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der am
  6. Mai 2013 durchgeführten Revision seiner Prüfstelle

§ 57aAbs.

2a KFG 1967 folgende Anordnung erteilt: Mit Schreiben vom

  1. Juli 2013, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der am
  2. Mai 2013 durchgeführten Revision seiner Prüfstelle

Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 folgende Anordnung erteilt: „Sie haben sicherzustellen, dass die Prüfgutachten richtig und vollständig ausgefüllt werden und dass die Überprüfungen

§ 57aKFG 1967 nach den Vorgaben des aktuellen Mängelkatalogs durchgeführt werden.

Insbesondere ist bei der Abgasprüfung bei Dieselfahrzeugen auf die erforderliche Drehzahl zu achten.“ „Sie haben sicherzustellen, dass die Prüfgutachten richtig und vollständig ausgefüllt werden und dass die Überprüfungen

Paragraph 57 a, KFG 1967 nach den Vorgaben des aktuellen Mängelkatalogs durchgeführt werden. Insbesondere ist bei der Abgasprüfung bei Dieselfahrzeugen auf die erforderliche Drehzahl zu achten.“ Die Begründung fußte auf einem Revisionsgutachten, welches ergab, dass bei drei Gutachten der Fahrzeugklasse M1 sehr geringe Abregeldrehzahlen eingetragen waren, welche aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden konnten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. August 2014, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen hinsichtlich Krafträder (L4e) sowie gebremste Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die nur eine Achse haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.700 kg nicht überschreitet, teilweise widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass der teilweise Widerruf notwendig war, da die Begutachtungsstelle nicht über die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Geräte und Einrichtungen für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen für die Fahrzeugklassen L4e sowie O1 gebremst und O2 verfügte. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. August 2014, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen hinsichtlich Krafträder (L4e) sowie gebremste Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die nur eine Achse haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.700 kg nicht überschreitet, teilweise widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass der teilweise Widerruf notwendig war, da die Begutachtungsstelle nicht über die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Geräte und Einrichtungen für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen für die Fahrzeugklassen L4e sowie O1 gebremst und O2 verfügte. Am

  1. Mai 2015 wurde ein Gutachten nach § 57a KFG 1967 für den PKW, Marke Skoda Roomster, mit dem Kennzeichen *** in dem elektronischen Begutachtungsprogramm EBV angelegt. Dieses Gutachten wurde bis
  2. Juni 2015 nicht abgeschlossen und wurde in der EBV als ‚Offenes Gutachten‘ geführt. Bereits am
  3. Mai 2015 wurde allerdings die Plakette mit der Nr. *** am PKW, Marke Skoda Roomster, mit dem Kennzeichen ***, angebracht und das Fahrzeug dem Zulassungsbesitzer übergeben. Am
  4. Mai 2015 wurde ein Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG 1967 für den PKW, Marke Skoda Roomster, mit dem Kennzeichen *** in dem elektronischen Begutachtungsprogramm EBV angelegt. Dieses Gutachten wurde bis
  5. Juni 2015 nicht abgeschlossen und wurde in der EBV als ‚Offenes Gutachten‘ geführt. Bereits am
  6. Mai 2015 wurde allerdings die Plakette mit der Nr. *** am PKW, Marke Skoda Roomster, mit dem Kennzeichen ***, angebracht und das Fahrzeug dem Zulassungsbesitzer übergeben. Weiters wurden am
  7. Mai 2015 ein Gutachten nach § 57a KFG 1967 für den PKW, Marke BMW 530d Touring, mit dem Kennzeichen *** in der EBV angelegt. Dieses Gutachten wurde ebenfalls bis
  8. Juni 2015 nicht abgeschlossen und wurde in der EBV als ‚Offenes Gutachten‘ geführt. Allerdings wurde ebenso bereits am
  9. Mai 2015 die Plakette mit der Nr. *** am PKW, Marke BWM 530d Touring, mit dem Kennzeichen ***, angebracht und das Fahrzeug dem Zulassungsbesitzer übergeben. Weiters wurden am
  10. Mai 2015 ein Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG 1967 für den PKW, Marke BMW 530d Touring, mit dem Kennzeichen *** in der EBV angelegt. Dieses Gutachten wurde ebenfalls bis
  11. Juni 2015 nicht abgeschlossen und wurde in der EBV als ‚Offenes Gutachten‘ geführt. Allerdings wurde ebenso bereits am
  12. Mai 2015 die Plakette mit der Nr. *** am PKW, Marke BWM 530d Touring, mit dem Kennzeichen ***, angebracht und das Fahrzeug dem Zulassungsbesitzer übergeben. Auch am
  13. Juni 2015 wurde ein Gutachten nach § 57a KFG 1967 für den PKW, Marke BMW Z1, mit dem Kennzeichen *** in der EBV angelegt. Dieses Gutachten wurde ebenfalls bis
  14. Juni 2015 nicht abgeschlossen und wurde in der EBV als ‚Offenes Gutachten‘ geführt. Dennoch lag bereits zu diesem Zeitpunkt im Betrieb die Plakette mit der Nr. *** samt eingestanztem Kennzeichen *** fertig gelocht auf. Der PKW, Marke BMW Z1, mit dem Kennzeichen ***, stand jedoch am
  15. Juni 2015 noch im Betrieb des Beschwerdeführers. Auch am
  16. Juni 2015 wurde ein Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG 1967 für den PKW, Marke BMW Z1, mit dem Kennzeichen *** in der EBV angelegt. Dieses Gutachten wurde ebenfalls bis
  17. Juni 2015 nicht abgeschlossen und wurde in der EBV als ‚Offenes Gutachten‘ geführt. Dennoch lag bereits zu diesem Zeitpunkt im Betrieb die Plakette mit der Nr. *** samt eingestanztem Kennzeichen *** fertig gelocht auf. Der PKW, Marke BMW Z1, mit dem Kennzeichen ***, stand jedoch am
  18. Juni 2015 noch im Betrieb des Beschwerdeführers. Am
  19. Juni 2015 wurde in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:15 Uhr durch einen Amtssachverständigen der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung eine unangemeldeten Revision in der Prüfstelle des Beschwerdeführers durchgeführt. Nicht festgestellt werden konnte, ob die genannten Fahrzeuge mit den Kennzeichen ***, *** und *** tatsächlich vor der Revision am
  20. Juni 2015 ordnungsgemäß überprüft wurden bzw. wenn ja durch welche Person und zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Plaketten (Plakette Nr. ***, Plakette Nr. *** und Plakette Nr. ***) ausgedruckt, ausgestellt bzw. aufgeklebt wurden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht in erster Linie auf Grund des im Zuge der Verhandlung verlesenen Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zl. *** und des in diesem Akt einliegenden Gutachtens betreffend der Revision vom
  21. Juni 2015 des Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, Zl. ***, sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst und der von diesem im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Werkstattaufträge und Messstreifen), die als Beilagen ./A - ./C der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass eine Revision stattgefunden hat. Unbestritten blieb im Wesentlichen auch die Tatsache, dass drei Plaketten ausgestellt wurden, obwohl die jeweils zugehörigen Gutachten in dem elektronischen Begutachtungsprogramm EBV als offen geführt wurden und nicht abgeschlossen waren. Schließlich gestand der Beschwerdeführer ein, Gutachten gelegentlich erst am Wochenende abzuschließen, jedoch die Prüfungsplakette bereits früher auszustellen, sodass die Kunden ihr Fahrzeug zeitnahe wiedererlangen können. Hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (Beilage ./A), liegen ein Abgaszettel, datiert vom
  22. Mai 2015, 17:00 Uhr, ein Abgaszettel, datiert vom
  23. Juni 2015, 08:37 Uhr, ein Werkstattauftrag vom 10.03.2015, aus dem sich eine erste Annahme des Fahrzeuges am 10.3.2015, eine zweite Annahme am 22.4.2015 und eine dritte Annahme am 12.5.2015 ergibt sowie ein Ausdruck aus der EBV vor, der eine Überprüfung des Fahrzeuges mit
  24. Mai 2015, 17:16 Uhr, durch den Beschwerdeführer ausweist. Der Beschwerdeführer konnte allerdings kein abgeschlossenes Gutachten

§ 57aAbs.

4 KFG 1967 vorlegen. Hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (Beilage ./A), liegen ein Abgaszettel, datiert vom

  1. Mai 2015, 17:00 Uhr, ein Abgaszettel, datiert vom
  2. Juni 2015, 08:37 Uhr, ein Werkstattauftrag vom 10.03.2015, aus dem sich eine erste Annahme des Fahrzeuges am 10.3.2015, eine zweite Annahme am 22.4.2015 und eine dritte Annahme am 12.5.2015 ergibt sowie ein Ausdruck aus der EBV vor, der eine Überprüfung des Fahrzeuges mit
  3. Mai 2015, 17:16 Uhr, durch den Beschwerdeführer ausweist. Der Beschwerdeführer konnte allerdings kein abgeschlossenes Gutachten

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 vorlegen. Hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (Beilage ./B) liegen ein Abgaszettel, datiert vom

  1. Juni 2015, 15:36 Uhr, sowie ein Werkstattauftrag vom 13.5.2015 vor, aus dem sich eine erste Annahme des Fahrzeuges am 15.01.2015 und eine
  2. Annahme am 13.05.2015 mit dem Hinweis „Rep. für Pickerl“ ergibt. Für dieses Fahrzeug konnte ebenfalls kein Gutachten

§ 57aAbs.

4 KFG 1967 vorgelegt werden. Stattdessen wurde ein Ausdruck aus der EBV vorgelegt, aus dem sich eine Überprüfung dieses Fahrzeuges mit

  1. Mai 2015, 19:47 Uhr, ergibt. In dem auf diesem Auftrag ausgewiesenen Formularfeld „Geeignete Person“ ist jedoch kein Name eingetragen. Hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (Beilage ./B) liegen ein Abgaszettel, datiert vom
  2. Juni 2015, 15:36 Uhr, sowie ein Werkstattauftrag vom 13.5.2015 vor, aus dem sich eine erste Annahme des Fahrzeuges am 15.01.2015 und eine
  3. Annahme am 13.05.2015 mit dem Hinweis „Rep. für Pickerl“ ergibt. Für dieses Fahrzeug konnte ebenfalls kein Gutachten

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 vorgelegt werden. Stattdessen wurde ein Ausdruck aus der EBV vorgelegt, aus dem sich eine Überprüfung dieses Fahrzeuges mit

  1. Mai 2015, 19:47 Uhr, ergibt. In dem auf diesem Auftrag ausgewiesenen Formularfeld „Geeignete Person“ ist jedoch kein Name eingetragen. Hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (Beilage ./C) liegen zwei Ausfertigungen eines Werkstattauftrages vom
  2. Juni 2015 mit einem handschriftlichen Datumsvermerk „18/6/15“ vor. Weiters liegt für dieses Fahrzeug ein Gutachten

§ 57aAbs.

4 KFG 1967, datiert mit

  1. Juni 2015, 11:53 Uhr, erstellt durch ***, sowie ein Abgaszettel, datiert vom
  2. Juni 2015, 18:00 Uhr, vor. Der Beschwerdeführer begründet diese zwei Ausfertigung des Werkstattauftrages damit, dass der eine Werkstattauftrag von der Überprüfung nach § 57a KFG vor der Revision stamme, der andere Werkstattauftrag die Überprüfung nach der Revision wäre. Grundsätzlich wirken beide Werkstattaufträge kopiert. Insbesondere ist in beiden Ausfertigungen im Formularfeld „schwere Mängel“ der durchgestrichenen Eintrag „hi. Bremse“ ausgewiesen und es sind identische Bremswerte eingetragen. Im Gutachten

§ 57aAbs.

4 KFG 1967 sind allerdings wiederum andere Bremswerte verzeichnet. Technisch gesehen werden bei zwei getrennt durchgeführten Bremsprüfungen nicht exakt dieselben Werte bei allen Bremsen erzielt. In der zweiten Ausfertigung des Werkstattauftrages wurden aber auch Ergänzungen vorgenommen. Bei der ersten Ausfertigung ist in den Formularfeldern „Durchgeführte Arbeiten, Name“ nichts verzeichnet, bei der zweiten Ausfertigung sind jedoch in diesen Formularfeldern zusätzliche Anmerkungen verzeichnet, u.a. „H. Bremsse repariert, ***“. Zusätzlich ist auf dieser zweiten Ausfertigung unter dem Annahmedatum „Pickerl ausgestellt: 10/6/15  nicht aufgeklebt!“ verzeichnet. Hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (Beilage ./C) liegen zwei Ausfertigungen eines Werkstattauftrages vom 09. Juni 2015 mit einem handschriftlichen Datumsvermerk „18/6/15“ vor. Weiters liegt für dieses Fahrzeug ein Gutachten

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967, datiert mit

  1. Juni 2015, 11:53 Uhr, erstellt durch ***, sowie ein Abgaszettel, datiert vom
  2. Juni 2015, 18:00 Uhr, vor. Der Beschwerdeführer begründet diese zwei Ausfertigung des Werkstattauftrages damit, dass der eine Werkstattauftrag von der Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG vor der Revision stamme, der andere Werkstattauftrag die Überprüfung nach der Revision wäre. Grundsätzlich wirken beide Werkstattaufträge kopiert. Insbesondere ist in beiden Ausfertigungen im Formularfeld „schwere Mängel“ der durchgestrichenen Eintrag „hi. Bremse“ ausgewiesen und es sind identische Bremswerte eingetragen. Im Gutachten

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 sind allerdings wiederum andere Bremswerte verzeichnet. Technisch gesehen werden bei zwei getrennt durchgeführten Bremsprüfungen nicht exakt dieselben Werte bei allen Bremsen erzielt. In der zweiten Ausfertigung des Werkstattauftrages wurden aber auch Ergänzungen vorgenommen. Bei der ersten Ausfertigung ist in den Formularfeldern „Durchgeführte Arbeiten, Name“ nichts verzeichnet, bei der zweiten Ausfertigung sind jedoch in diesen Formularfeldern zusätzliche Anmerkungen verzeichnet, u.a. „H. Bremsse repariert, ***“. Zusätzlich ist auf dieser zweiten Ausfertigung unter dem Annahmedatum „Pickerl ausgestellt: 10/6/15 nicht aufgeklebt!“ verzeichnet. Hinsichtlich der mangelhaften Organisation und Dokumentation ist vordergründig auf den vom Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht vermittelten Eindruck im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung abzustellen. So hatte der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht vollständig mit und konnte die Überprüfungsschritte nicht mehr exakt einem Datum zuordnen; auch konnte er nicht mehr mit Sicherheit angeben, wer die Fahrzeuge nun zu welchem Zeitpunkt tatsächlich überprüft hat. Dass der Beschwerdeführer weder für das Fahrzeug mit den Kennzeichen *** noch für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ein Gutachten, sei es auch nur nachträglich erstellt bzw. abgeschlossen worden, vorlegen konnte, erscheint völlig ungewöhnlich, insbesondere da er angab, sämtliche Fahrzeuge nach der Revision sicherheitshalber erneut geprüft zu haben. Der Beschwerdeführer räumte allerdings ein, dass er weiß, dass ihn das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Vorbereitung der Unterlagen für die Verhandlung trifft, denn er hat diese nicht mehr kontrolliert. Wenn nun schon die Vorbereitung der Unterlagen für diese – für den Beschwerdeführer durchaus essentielle – Verhandlung derartig mangelhaft ausfällt, so ist es für das erkennende Gericht als erwiesen anzusehen, dass auch die sonstige Organisation und Dokumentation des Unternehmens hinsichtlich der Überprüfung von Fahrzeugen nach § 57a KFG 1967 mangelhaft ist, insbesondere wenn zwei Gutachten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat unbemerkt als „Offenes Gutachten“ geführt werden.Hinsichtlich der mangelhaften Organisation und Dokumentation ist vordergründig auf den vom Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht vermittelten Eindruck im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung abzustellen. So hatte der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht vollständig mit und konnte die Überprüfungsschritte nicht mehr exakt einem Datum zuordnen; auch konnte er nicht mehr mit Sicherheit angeben, wer die Fahrzeuge nun zu welchem Zeitpunkt tatsächlich überprüft hat. Dass der Beschwerdeführer weder für das Fahrzeug mit den Kennzeichen *** noch für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ein Gutachten, sei es auch nur nachträglich erstellt bzw. abgeschlossen worden, vorlegen konnte, erscheint völlig ungewöhnlich, insbesondere da er angab, sämtliche Fahrzeuge nach der Revision sicherheitshalber erneut geprüft zu haben. Der Beschwerdeführer räumte allerdings ein, dass er weiß, dass ihn das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Vorbereitung der Unterlagen für die Verhandlung trifft, denn er hat diese nicht mehr kontrolliert. Wenn nun schon die Vorbereitung der Unterlagen für diese – für den Beschwerdeführer durchaus essentielle – Verhandlung derartig mangelhaft ausfällt, so ist es für das erkennende Gericht als erwiesen anzusehen, dass auch die sonstige Organisation und Dokumentation des Unternehmens hinsichtlich der Überprüfung von Fahrzeugen nach Paragraph 57 a, KFG 1967 mangelhaft ist, insbesondere wenn zwei Gutachten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat unbemerkt als „Offenes Gutachten“ geführt werden. Die Negativfeststellungen mussten aufgrund der nicht schließbaren Lücken in den Unterlagen des Beschwerdeführers erfolgen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57aAbs.

2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen

Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen

Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

§ 57aAbs.

4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Ermächtigte über den Zustand eines ihm

Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Paragraph 57 a, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Ermächtigte über den Zustand eines ihm

Absatz eins, vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 57aAbs.

5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) können - entspricht das

Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der

Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem

Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug

Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

Paragraph 57 a, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) können - entspricht das

Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der

Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem

Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug

Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

§ 5Abs. 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 (PBSt

V) ist auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung

§ 57aAbs.

4 KFG 1967 das auszustellende Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

Paragraph 5, Absatz eins, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 (PBStV) ist auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 das auszustellende Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Absatz 3,) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 5Abs. 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 (PBSt

V) hat der Landeshauptmann den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekannt zu geben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Paragraph 5, Absatz 3, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 (PBStV) hat der Landeshauptmann den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekannt zu geben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung gegeben ist oder, sofern die Rechtsmittelinstanz im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung gegeben ist oder, sofern die Rechtsmittelinstanz im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Aus § 57a Abs. 4 und 5 KFG i.V.m. § 5 Abs. 3 PBStV ergibt sich eindeutig, dass vor der Ausstellung und Ausgabe einer Prüfplakette erst ein entsprechendes Gutachten erstellt und abgeschlossen werden muss. Aus Paragraph 57 a, Absatz 4 und 5 KFG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, PBStV ergibt sich eindeutig, dass vor der Ausstellung und Ausgabe einer Prüfplakette erst ein entsprechendes Gutachten erstellt und abgeschlossen werden muss. Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen mehrfach Gutachten gem. § 57a Abs. 4 KFG 1967 nicht abgeschlossen worden, zwei davon über einen Zeitraum von länger als einem Monat. Als besonders gravierend ist dabei die Tatsache anzusehen, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Beschwerdeverhandlung zugestanden hat, trotz dieser offenen Gutachten entsprechende Prüfplaketten ausgestellt und noch dazu an zwei Fahrzeugen auch angebracht hat. Ihm musste dabei klar sein, dass er stets die gesetzlich normierte Reihenfolge der Prüfung nach § 57a KFG nicht eingehalten hat. Dies insbesondere auch aufgrund der Anordnung vom 23. Mai 2013, die ihm jedenfalls in Erinnerung hätte rufen sollen, dass Prüfgutachten richtig und vollständig auszufüllen sind. Dies beinhaltet auch, stets die neu ermittelten Bremsprüfwerte exakt einzutragen und sich nicht bloß mit der Übernahme von bereits einmal ermittelten Werten zu begnügen, womit der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der Begutachtung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** entgegen diese Anordnung vom 23. Mai 2013 gehandelt hat.Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen mehrfach Gutachten gem. Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 nicht abgeschlossen worden, zwei davon über einen Zeitraum von länger als einem Monat. Als besonders gravierend ist dabei die Tatsache anzusehen, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Beschwerdeverhandlung zugestanden hat, trotz dieser offenen Gutachten entsprechende Prüfplaketten ausgestellt und noch dazu an zwei Fahrzeugen auch angebracht hat. Ihm musste dabei klar sein, dass er stets die gesetzlich normierte Reihenfolge der Prüfung nach Paragraph 57 a, KFG nicht eingehalten hat. Dies insbesondere auch aufgrund der Anordnung vom 23. Mai 2013, die ihm jedenfalls in Erinnerung hätte rufen sollen, dass Prüfgutachten richtig und vollständig auszufüllen sind. Dies beinhaltet auch, stets die neu ermittelten Bremsprüfwerte exakt einzutragen und sich nicht bloß mit der Übernahme von bereits einmal ermittelten Werten zu begnügen, womit der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der Begutachtung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** entgegen diese Anordnung vom 23. Mai 2013 gehandelt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass er die Fahrzeuge überprüft habe und die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge jedenfalls gegeben gewesen sei, verkennt er aber damit, dass dies gerade aufgrund der nicht abgeschlossenen Gutachten nicht als erwiesen angesehen werden kann. Gutachten

§ 57aAbs.

4 KFG 1967 werden erst durch ihren Ausdruck in der EBV abgeschlossen. Damit sind die Gutachten in der Datenbank gesperrt und können nicht mehr nachträglich verändert werden. Gleichfalls verkennt er damit seine Aufgabe bzw. Verantwortung, wonach er es ist, der als für alle mit der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in Zusammenhang stehenden Belange verantwortlich ist und sich auch um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kümmern hat. Soweit sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass er die Fahrzeuge überprüft habe und die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge jedenfalls gegeben gewesen sei, verkennt er aber damit, dass dies gerade aufgrund der nicht abgeschlossenen Gutachten nicht als erwiesen angesehen werden kann. Gutachten

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 werden erst durch ihren Ausdruck in der EBV abgeschlossen. Damit sind die Gutachten in der Datenbank gesperrt und können nicht mehr nachträglich verändert werden. Gleichfalls verkennt er damit seine Aufgabe bzw. Verantwortung, wonach er es ist, der als für alle mit der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in Zusammenhang stehenden Belange verantwortlich ist und sich auch um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kümmern hat. Da bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist schon aufgrund der Ausgabe von Prüfplaketten vor Abschluss des positiven Gutachtens, aber auch aufgrund der mangelhaften Organisation und Dokumentation in dem Betrieb, diese Vertrauenswürdigkeit zur Zeit als nicht gegeben zu betrachten, um den Zweck des § 57a KFG nachweislich zu erfüllen. Da bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist schon aufgrund der Ausgabe von Prüfplaketten vor Abschluss des positiven Gutachtens, aber auch aufgrund der mangelhaften Organisation und Dokumentation in dem Betrieb, diese Vertrauenswürdigkeit zur Zeit als nicht gegeben zu betrachten, um den Zweck des Paragraph 57 a, KFG nachweislich zu erfüllen. Bemerkt wird, dass auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung von *** als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen (Kopien von Prüfgutachten sowie Erklärung) nichts am dargelegten Ermittlungsergebnis zu ändern vermochten, da sich keine relevanten neuen Aspekte auf den Sachverhalt ergeben. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor.Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.944.001.2015

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