Obsah (18)
§ 46§ 25a§ 11§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 293§ 7§ 21aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1044/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, beantragte am
- Juli 2013 über die Österreichische Botschaft in *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der in Österreich niedergelassene Ehemann angegeben. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. IVW1F-131080, wurde dieser Antrag
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG wegen des fehlenden Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. IVW1F-131080, wurde dieser Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG wegen des fehlenden Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der beabsichtigte Wohnsitz in Österreich vom Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin angemietet worden sei. Auf Grund der im Verfahren festgestellten Einkommenssituation (die Prognose ergebe ein ausreichendes Familieneinkommen) werde nicht davon ausgegangen, dass der Ehemann gegenüber seinen Eltern einen Unterhaltsanspruch habe. Weder dem Ehemann noch der Beschwerdeführerin komme somit ein Wohnrecht an der bekannt gegebenen Unterkunft zu, zumal auch die im Verfahren behauptete Üblichkeit einer solchen Unterkunftnahme keinen Rechtsanspruch begründe. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der beabsichtigte Wohnsitz in Österreich vom Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin angemietet worden sei. Auf Grund der im Verfahren festgestellten Einkommenssituation (die Prognose ergebe ein ausreichendes Familieneinkommen) werde nicht davon ausgegangen, dass der Ehemann gegenüber seinen Eltern einen Unterhaltsanspruch habe. Weder dem Ehemann noch der Beschwerdeführerin komme somit ein Wohnrecht an der bekannt gegebenen Unterkunft zu, zumal auch die im Verfahren behauptete Üblichkeit einer solchen Unterkunftnahme keinen Rechtsanspruch begründe. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK geboten. 1.3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass alle von der belangten Behörde geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien und dass die Beschwerdeführerin sehr wohl über einen Wohnanspruch verfüge. Die behördliche Begründung hinsichtlich Art. 8 EMRK sei unrichtig und grob willkürlich. 1.3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass alle von der belangten Behörde geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien und dass die Beschwerdeführerin sehr wohl über einen Wohnanspruch verfüge. Die behördliche Begründung hinsichtlich Artikel 8, EMRK sei unrichtig und grob willkürlich. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Der Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Am 17. März 2016 wurde in der Rechtssache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Als Zeugen einvernommen wurden der Ehemann und der Schwiegervater der Beschwerdeführerin.
- a)Seitens des Verhandlungsleiters wurden der Verwaltungsakt und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren einbezogen und es wurde der wesentliche Inhalt der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Insolvenzdatei, Österreichische Sozialversicherung) dargelegt.
- b)Seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich des Ehemannes Gehaltsabrechnungen, eine Arbeitsbestätigung, sowie der Reisepass vorgelegt. Weiters wurden eine Wohnvereinbarung und Versicherungsunterlagen vorgelegt sowie das bereits mit dem Antrag vorgelegte A1-Sprachzertifikat. Der Rechtsanwalt kündigte überdies die Vorlage weiterer Unterlagen an.
- c)Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Er wohne in *** bei seinen Eltern und seinen zwei Brüdern (24 Jahre und 4 Jahre alt). Er würde dort zunächst mit der Beschwerdeführerin wohnen, sie würden sich dann aber eine eigene Wohnung suchen. Geschaut habe er schon, aber es gebe noch nichts Fixes. Er schaue bis 500,-- Euro Miete, das würde sich finanziell ausgehen. Sein derzeitiges Zimmer sei ca. 10 bis 15 m2 groß, seine Eltern hätten mit dem jüngeren Bruder ein eigenes Zimmer und auch der zweite Bruder habe ein eigenes Zimmer. Für das Wohnen bezahle er nichts. Arbeiten würde er bei der Firma W und er möchte dort tätig sein, solange es die Firma gebe. Wenn viel zu tun sei, mache er auch Überstunden; im Sommer sei oft weniger Arbeit, im September fange es dann wieder an. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich arbeiten, sie habe Friseurin gelernt. Einen fixen Job habe sie aber noch nicht. Er habe 2.000,-- Euro Sparguthaben, seine Frau habe so etwas nicht. Schulden oder Kredite habe er nicht. Sie hätten keine Kinder, seine Frau sei aber schwanger, der Geburtstermin sei im April. Es wäre schlecht, wenn die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel nicht bekäme. In den Kosovo übersiedeln würde er nicht, weil er dann seine Arbeit in Österreich verlieren würde; wahrscheinlich würde er in den Urlaub dorthin fahren. Im Kosovo sei es schlecht, es gebe dort keine Arbeit und kein Geld. Sein Vater habe dort ein unbewohntes Haus, das renoviert werde. Die Beschwerdeführerin wohne im Kosovo bei seinem Onkel und Opa, wo auch er selbst wohne, wenn er dort sei. Er sei ca. zwei bis drei Mal im Kosovo und habe dort auch Kleidung. Kennengelernt habe er die Beschwerdeführerin über einen Neffen, er habe sie im Kosovo im Zusammenhang mit einem Konzert das erste Mal gesehen. Geheiratet hätten sie auch im Kosovo und sie hätten Verwandte dort.
- d)Der Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Er wohne in *** mit seiner Frau und drei Kindern. Die Kosten für die Wohnung trage er alleine. Derzeit sei er wegen Bluthochdrucks im Krankenstand, er sei aber arbeitstätig. Die Miete bezahle er regelmäßig und er sei einverstanden damit, dass die Beschwerdeführerin bei ihm wohne. Die Unterschrift auf der Wohnvereinbarung sei seine und er sei mit dem Inhalt der Vereinbarung einverstanden. Er wisse, dass sein Sohn einen Antrag bei einer Genossenschaft in *** gestellt habe, aber da müsse der Sohn noch warten. Derzeit habe der Sohn ein eigenes Zimmer bei ihnen.
- e)Die Behördenvertreterin gab im Wesentlichen Folgendes an: Laut Reisepass habe der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 zwei Mal das Schengengebiet verlassen, wobei davon ausgegangen werde, dass in dieser Zeit ein Familienleben mit der Beschwerdeführerin geführt worden sei. Die vorgelegte Versicherung stelle lediglich eine Reiseversicherung und keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz dar; das sei aber unproblematisch, sofern sich die Beschwerdeführerin bei Erteilung des Aufenthaltstitels mitversichern lasse. Hinsichtlich des Deutschzertifikates werde auf Grund der Prägung und der Zertifikatsnummer nicht von einer Fälschung ausgegangen. Die vorgelegten Lohnzettel würden zur Kenntnis genommen. Nach einer Überschlagsrechnung würde hinsichtlich des erforderlichen Einkommens ohne Berücksichtigung etwaiger Kredite und ohne Sparguthaben, aber mit Mietkosten in Höhe von 500,-- Euro, eine Unterschreitung von ca. 20,-- Euro zugunsten der Beschwerdeführerin bestehen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit auf Wohnungssuche sei, stelle sich die Frage, ob der Fall aktuell abschließend beurteilt werden könne. 2.3. Mit Schreiben vom 24. März 2016 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Strafregisterauskunft aus dem Herkunftsstaat samt beglaubigter Übersetzung sowie hinsichtlich ihres Ehemannes ein Kontoauszug betreffend ein Sparguthaben, eine Lohnüberweisungsbestätigung, ein Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis und ein KSV1870-Auszug vorgelegt. 2.4. Der belangten Behörde wurden diese Unterlagen zur Kenntnis übermittelt, es wurde jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie beantragte am 23. Juli 2013 persönlich über die Österreichische Botschaft in *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Zusammenführender wurde der in Österreich niedergelassene Ehemann, Herr LiK, geboren am ***, angegeben. Der Ehemann verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 24. Juli 2012 im Kosovo geheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben aktuell noch keine Kinder, die Beschwerdeführerin ist aber schwanger von ihrem Ehemann. Der errechnete Geburtstermin liegt im April 2016. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden Bestätigungen hinsichtlich des kosovarischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich in der Wohnung an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen. In dieser Wohnung wohnen aktuell die Eltern des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die beiden am *** bzw. *** geborenen Brüder des Ehemannes, sowie der Ehemann selbst. Die Wohnung besteht aus vier Zimmern, wobei der Ehemann über ein eigenes Zimmer verfügt, und weist eine Gesamtnutzfläche von 95,24 m2 auf. Die Aufenthaltsräume selbst weisen eine Nutzfläche von 71,62 m2 auf. Die Familie bewohnt diese Wohnung seit dem Jahr 2010 auf Basis eines vom Vater des Ehemannes auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Die Kosten der Wohnung werden vom Vater des Ehemannes getragen. Der Ehemann verfügt über eine Vereinbarung mit seinem Vater, wonach der Ehemann und die Beschwerdeführerin unbefristet und kostenlos in dieser Wohnung wohnen dürfen und wonach eine Beendigung dieses Wohnrechtes vom Vater unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gerichtlich geltend zu machen ist.
einer Mitteilung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom
- April 2015 kann die Wohnung sieben Personen als ortsübliche Unterkunft dienen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beabsichtigen zukünftig in einer eigenen Wohnung zur Miete zu wohnen. Eine konkrete Wohnung ist aber noch nicht in Aussicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sucht eine Wohnung mit einer Miete bis zu 500,-- Euro. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit
- Juli 2014 bei der W GmbH Nfg.KG als Süßwarenarbeiter beschäftigt. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und es hat der Ehemann auch vor, dort langfristig beschäftigt zu sein. Im Jahr 2015 betrug das beitragspflichtige Einkommen aus dieser Arbeitstätigkeit 23.457,11 Euro sowie 2.765,40 Euro an Sonderzahlungen. Im Jänner 2016 hat der Ehemann den Nettobetrag von 1.415,08 Euro erhalten (inklusive Überstunden und Zuschläge). Im Februar den Nettobetrag von 1.416,28 Euro. Auch die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein konkreter Arbeitsplatz ist aber aktuell nicht in Aussicht. Der Ehemann verfügt über ein Sparguthaben bei der *** in Höhe von 1.951,91 Euro (Stand
- März 2016). Dieses Guthaben stammt nicht aus illegalen Quellen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weisen keine Schulden oder Kreditbelastungen auf. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann sonstige regelmäßige Aufwendungen (wie Unterhaltszahlungen an Dritte) zu leisten hätten. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („gut“) und dazu bei Antragstellung ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1, Zeugnis, vom
- Oktober 2012 vorgelegt. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- August 2022 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass die unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen haben. Maßgebliche Widersprüche sind nicht aufgetreten und es sind die getätigten Angaben auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren von ihr vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass, Geburts- und Heiratsurkunde). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen und es liegen für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann schwanger ist und der errechnete Geburtstermin im April 2016 liegt, ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes in der Verhandlung. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint
einer aktuell durchgeführten Abfrage keine Verurteilung auf. Ebenso sind die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des kosovarischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich in der Wohnung an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen ergibt sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin und insbesondere aus den Angaben ihres Ehemannes in der Verhandlung. Dass die Wohnung aktuell von den Eltern des Ehemannes, dessen beiden Brüdern, sowie ihm selbst bewohnt wird, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Ehemannes und dessen Vaters in der Verhandlung sowie aus vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters. Die weiteren Feststellungen zur Zimmeranzahl und Größe der Wohnung basieren auf dem im Verwaltungsakt in Kopie befindlichen Nutzungsvertrag samt Wohnungsplan sowie auf der im Verwaltungsakt befindlichen Mitteilung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 16. April 2015.
dieser Mitteilung kann die Wohnung sieben Personen als ortübliche Unterkunft dienen. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein eigenes Zimmer in der Wohnung verfügt, haben sowohl der Ehemann als auch dessen Vater in der Verhandlung übereinstimmend angegeben. Die Feststellung, wonach die Kosten der Wohnung vom Vater des Ehemannes getragen werden, ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes und des Vaters in der Verhandlung. Die Feststellung zur Vereinbarung, wonach der Ehemann und die Beschwerdeführerin unbefristet und kostenlos in dieser Wohnung wohnen dürfen und wonach eine Beendigung dieses Wohnrechtes vom Vater unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gerichtlich geltend zu machen ist, ergibt aus der in der Verhandlung vorgelegten unbedenklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Vater des Ehemannes hat in der Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei der auf der Vereinbarung befindlichen Unterschrift um seine handelt und dass er mit dem Inhalt einverstanden ist. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beabsichtigen zukünftig in einer eigenen Wohnung zur Miete zu wohnen, und die weiteren Feststellungen dazu ergeben sich aus den Ausführungen des Ehemannes in der Verhandlung. Zur Feststellung hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Ehemannes ist auszuführen, dass in der Verhandlung eine Arbeitsbestätigung der Personalabteilung der W GmbH Nfg.KG vom
- März 2016 vorgelegt wurde, wonach das Dienstverhältnis aufrecht und ungekündigt ist. Auch ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor aufrecht ist. Der Ehemann hat in der Verhandlung ausgeführt, dass er bei der W GmbH Nfg.KG länger tätig sein wolle, nämlich solange es das Unternehmen gebe. Die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens im Jahr 2015 ergibt sich aus dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis. Die im Jänner und Februar 2016 erzielten Nettobeträge ergeben sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen und der Lohnüberweisungsbestätigung. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen beabsichtigt, ergibt sich sowohl aus den Angaben ihres Rechtsanwaltes als auch ihres Ehemannes. Ebenso ergibt sich aber auch aus diesen Angaben, dass ein konkreter Arbeitsplatz aktuell nicht in Aussicht ist. Die Feststellung zum Sparguthaben beruht auf dem zuletzt vorgelegten Kontoauszug vom
- März 2016, der mit Stand vom
- März 2016 ein Guthaben in Höhe von 1.951,91 Euro aufweist. Anhaltspunkte dafür, dass das Guthaben aus illegalen Quellen stammen würde, liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann Schulden oder Kreditbelastungen hätten, ist im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie sonstige regelmäßige Aufwendungen (wie Unterhaltszahlungen an Dritte). Zu verweisen ist diesbezüglich auf die Angaben in der Verhandlung, die durchgeführten Abfragen der Insolvenzdatei, sowie auf den zuletzt vorgelegten KSV1870-Auszug vom
- März 2016 betreffend den Ehemann. Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen Goethe-Zertifikat. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung im Original vorgelegt und sodann noch einmal im Rahmen der durchgeführten Verhandlung. Festzuhalten ist dazu, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ gegeben sind und dass auch seitens der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung ausgeführt wurde, dass nicht von einer Fälschung ausgegangen werde. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen , Goethe-Zertifikat. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung im Original vorgelegt und sodann noch einmal im Rahmen der durchgeführten Verhandlung. Festzuhalten ist dazu, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ gegeben sind und dass auch seitens der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung ausgeführt wurde, dass nicht von einer Fälschung ausgegangen werde. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid. Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Reisepasskopie.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. […] […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] […] 3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
- […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und begründet dies mit dem fehlenden Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft.5.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und begründet dies mit dem fehlenden Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft.
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032, mwH). Auch eine „Wohnrechtsvereinbarung“ zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409; vgl. weiters auch etwa VwGH 23.3.2001, 98/19/0278).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft , vergleiche VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032, mwH). Auch eine „Wohnrechtsvereinbarung“ zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch vergleiche , VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409; vergleiche weiters auch etwa VwGH 23.3.2001, 98/19/0278). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Im Lichte dieser Judikatur ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht hat. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wird die Beschwerdeführerin in Österreich in der Wohnung an der Adresse „***, ***“ Unterkunft nehmen. Die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin bewohnt diese Wohnung seit dem Jahr 2010 auf Basis eines vom Vater des Ehemannes auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über eine Vereinbarung mit seinem Vater, wonach der Ehemann und die Beschwerdeführerin unbefristet und kostenlos in dieser Wohnung wohnen dürfen und wonach eine Beendigung dieses Wohnrechtes vom Vater unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gerichtlich geltend zu machen ist. Es liegt somit im vorliegenden Fall kein bloßes Prekarium (dessen essentielles Erfordernis eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit darstellt) im Sinne von § 974 ABGB vor, sondern der gesetzlich geforderte Rechtsanspruch.Es liegt somit im vorliegenden Fall kein bloßes Prekarium (dessen essentielles Erfordernis eine jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit darstellt) im Sinne von Paragraph 974, ABGB vor, sondern der gesetzlich geforderte Rechtsanspruch. Zur „Ortsüblichkeit“ der Unterkunft ist auszuführen, dass die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unzweifelhaft die Familienzusammenführung gemeinsam mit dem zu erwartenden Kind anstreben – über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Wohnung über ein eigenes Zimmer verfügt und dass es sich bei den in der Wohnung wohnenden Personen um Familienangehörige bzw. Verwandte handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Zur „Ortsüblichkeit“ der Unterkunft ist auszuführen, dass die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unzweifelhaft die Familienzusammenführung gemeinsam mit dem zu erwartenden Kind anstreben – über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Wohnung über ein eigenes Zimmer verfügt und dass es sich bei den in der Wohnung wohnenden Personen um Familienangehörige bzw. Verwandte handelt vergleiche , zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Auch ist die Unterkunft
der Mitteilung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt – der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und der nach dem Inhalt seines Schreibens Einsicht in die Bezug habenden Akten genommen hat – für sieben Personen als ortsüblich anzusehen. Hinsichtlich der Absicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zukünftig in einer eigenen Wohnung zur Miete zu wohnen ist festzuhalten, dass eine konkrete Wohnung derzeit noch nicht in Aussicht ist. Mit Abschluss eines Mietvertrages würde aber wiederum ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gegeben sein. Dass diese zukünftige Unterkunft – der Ehemann sucht eine Wohnung mit einer Miete bis zu 500,-- Euro – nicht ortsüblich wäre, wäre fallbezogen eine rein spekulative Annahme. In einer Prognoseentscheidung kann derartiges jedenfalls nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführerin hat somit nachgewiesen, dass sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügt, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. 5.2. Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009, mwH).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig vergleiche etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für jedes Kind weitere 136,21 Euro. Für ein Ehepaar mit einem Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.459,79 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro sowie für jedes Kind weitere 136,21 Euro. Für ein Ehepaar mit einem Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.459,79 Euro. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 aus seiner Arbeitstätigkeit bei der W GmbH Nfg.KG ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 23.457,11 Euro sowie 2.765,40 Euro an Sonderzahlungen erzielt.
dem BMF-Brutto-Netto-Rechner ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Zahlen ein jährliches Nettoeinkommen von 19.935,32 Euro, d.h. durchschnittlich 1.661,28 Euro netto pro Monat. Bei Zugrundelegung der vorliegenden aktuellen Einkommenszahlen des Ehemannes für Jänner und Februar 2016 (durchschnittlich 1.415,68 Euro netto) ergibt sich
dem BMF-Brutto-Netto-Rechner annähernd derselbe Wert, nämlich ein jährliches Nettoeinkommen von 19.945,92 Euro, d.h. durchschnittlich 1.662,16 Euro netto pro Monat. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig zu erzielende Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen.Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 aus seiner Arbeitstätigkeit bei der W GmbH Nfg.KG ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 23.457,11 Euro sowie 2.765,40 Euro an Sonderzahlungen erzielt.
dem , BMF-Brutto-Netto-Rechner ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Zahlen ein jährliches Nettoeinkommen von 19.935,32 Euro, d.h. durchschnittlich 1.661,28 Euro netto pro Monat. Bei Zugrundelegung der vorliegenden aktuellen Einkommenszahlen des Ehemannes für Jänner und Februar 2016 (durchschnittlich 1.415,68 Euro netto) ergibt sich
dem BMF-Brutto-Netto-Rechner annähernd derselbe Wert, nämlich ein jährliches Nettoeinkommen von 19.945,92 Euro, d.h. durchschnittlich 1.662,16 Euro netto pro Monat. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig zu erzielende Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen aktuell nicht, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Schulden oder Kreditbelastungen aufweisen und kostenlos in der Wohnung in *** wohnen dürfen. Der gesetzliche Richtsatz wird somit durch die Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin erreicht. Selbst wenn man aber berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beabsichtigen zukünftig in einer eigenen Wohnung zur Miete zu wohnen, ist keine relevante Unterschreitung des gesetzlichen Richtsatzes anzunehmen: Der Ehemann sucht eine Wohnung mit einer Miete bis zu 500,-- Euro. Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 282,06 Euro wäre im für die Beschwerdeführerin ungünstigsten Fall von regelmäßigen Aufwendungen in Höhe von 217,94 Euro auszugehen. Das nach den obigen Ausführungen ermittelte (zu erwartende) Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von monatlich 1.661,28 Euro bzw. 1.662,16 Euro würde sich somit auf den Betrag von 1.443,34 Euro bzw. 1.444,22 Euro reduzieren. Abgesehen davon, dass eine derart geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes nicht zu einer Abweisung des vorliegenden Antrages berechtigen würde (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002, unter Bezugnahme auf EuGH 4.3.2010, Rs C-578/08, Fall Chakroun), ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein Sparguthaben in Höhe von 1.951,91 Euro verfügt. Aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten entspricht dieses Guthaben einem Betrag von 162,66 Euro monatlich.Abgesehen davon, dass eine derart geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes nicht zu einer Abweisung des vorliegenden Antrages berechtigen würde vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002, unter Bezugnahme auf EuGH 4.3.2010, , Rs C-578/08, Fall Chakroun), ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein Sparguthaben in Höhe von , 1.951,91 Euro verfügt. Aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten entspricht dieses Guthaben einem Betrag von 162,66 Euro monatlich. Der gesetzliche Richtsatz wird im vorliegenden Fall somit jedenfalls erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.3. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen.Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Auch die
§ 21aNAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel , „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Auch die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen. 5.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1044.001.2015