RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-198/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Jänner 2016, ***, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Februar 2015, ***, wurde Herrn *** die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Oktober 2015, ***, wurde Herr *** wegen sechs Übertretungen des § 45 Abs. 4
- Satz KFG 1967 (Verwendung eines KFZ mit dem Probefahrtkennzeichen ***, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da das verwendete Fahrzeug offensichtlich nur für private Zwecke verwendet wurde), bezogen auf die Tatzeitpunkte 6.3.2015, 11.3.2015, 17.3.2015, 18.3.2015, 18.3.2015 und 28.3.2015 bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Oktober 2015, ***, wurde Herr *** wegen sechs Übertretungen des Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG 1967 (Verwendung eines KFZ mit dem Probefahrtkennzeichen ***, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da das verwendete Fahrzeug offensichtlich nur für private Zwecke verwendet wurde), bezogen auf die Tatzeitpunkte 6.3.2015, 11.3.2015, 17.3.2015, 18.3.2015, 18.3.2015 und 28.3.2015 bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Oktober 2015, ***, wurde Herr *** wegen einer Übertretung des § 45 Abs. 4
- Satz KFG 1967 (Verwendung eines KFZ mit dem Probefahrtkennzeichen ***, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da das verwendete Fahrzeug offensichtlich nur für private Zwecke verwendet wurde), bezogen auf den Tatzeitpunkt 18.4.2015 bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Oktober 2015, ***, wurde Herr *** wegen einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG 1967 (Verwendung eines KFZ mit dem Probefahrtkennzeichen ***, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da das verwendete Fahrzeug offensichtlich nur für private Zwecke verwendet wurde), bezogen auf den Tatzeitpunkt 18.4.2015 bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Oktober 2015, ***, wurde Herr *** wegen einer Übertretung des § 45 Abs. 4
- Satz KFG 1967 (Verwendung eines KFZ mit dem Probefahrtkennzeichen ***, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da das verwendete Fahrzeug offensichtlich nur für private Zwecke verwendet wurde), bezogen auf die Tatzeitpunkte 25.4.2015 und 29.4.2015 bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Oktober 2015, ***, wurde Herr *** wegen einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG 1967 (Verwendung eines KFZ mit dem Probefahrtkennzeichen ***, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da das verwendete Fahrzeug offensichtlich nur für private Zwecke verwendet wurde), bezogen auf die Tatzeitpunkte 25.4.2015 und 29.4.2015 bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren betreffend missbräuchlicher Verwendung des Probekennzeichens *** wurde Herr *** aufgefordert, das Fahrtenbuch und die Bescheinigungen gemäß § 102 KFG 1967 der Behörde vorzulegen. Im hierauf vorgelegten Fahrtenbuch befindet sich keine einzige Eintragung über Probefahrten. Auf Aufforderung, Bestätigungen gemäß § 102 KFG 1967 über Probefahrten vorzulegen, werden einige Bestätigungen vorgelegt, jedoch passt keine dieser zu den verfahrensgegenständlichen Anzeigen.Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren betreffend missbräuchlicher Verwendung des Probekennzeichens *** wurde Herr *** aufgefordert, das Fahrtenbuch und die Bescheinigungen gemäß Paragraph 102, KFG 1967 der Behörde vorzulegen. Im hierauf vorgelegten Fahrtenbuch befindet sich keine einzige Eintragung über Probefahrten. Auf Aufforderung, Bestätigungen gemäß Paragraph 102, KFG 1967 über Probefahrten vorzulegen, werden einige Bestätigungen vorgelegt, jedoch passt keine dieser zu den verfahrensgegenständlichen Anzeigen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Jänner 2016, ***, wurde die dem Herrn *** erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben, Herr *** aufgefordert, die Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr *** wegen missbräuchlicher Verwendung des Probefahrtkennzeichnens *** am 6.3.2015, 10.3.2015, 17.3.2015, 18.3.2015, 28.3.2015 und 25.4.2015 zur Anzeige gebracht worden sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe er ein Fahrtenbuch vorgelegt, in welchem jedoch kein einziger Eintrag von einer Probefahrt vorzufinden gewesen sei. Auch seien für diese Fahrten keine Bestätigungen gemäß § 102 KFG 1967 über Ziel und Zweck der Probefahrt vorgelegt worden. Herr *** habe angegeben, nicht gewusst zu haben, dass diese Eintragungen erforderlich seien.Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe er ein Fahrtenbuch vorgelegt, in welchem jedoch kein einziger Eintrag von einer Probefahrt vorzufinden gewesen sei. Auch seien für diese Fahrten keine Bestätigungen gemäß Paragraph 102, KFG 1967 über Ziel und Zweck der Probefahrt vorgelegt worden. Herr *** habe angegeben, nicht gewusst zu haben, dass diese Eintragungen erforderlich seien. Es stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG 1967 erfüllt sei.Es stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 erfüllt sei. Auch seien die Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Mödling rechtskräftig bestraft worden, wodurch die Tatbestände als begangen zu werten seien. Dagegen hat Herr *** mit Schriftsatz vom
- Februar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und um Aufhebung des Bescheides ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er die blauen Kennzeichen nur für Probefahrten und Überstellungen verwendet habe, keine privaten Fahrten mit Probekennzeichen gemacht worden seien. Fahrzeuge seien bei ihm in *** von Kunden abgeholt worden, daher sei das Fahrzeug über Nacht gestanden. Die letzte Anzeige sei am 25.4.2015 gewesen und danach keine mehr, obwohl er nicht anders gehandelt habe. Für ihn als Unternehmer seien die Probekennzeichen notwendig. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: § 45 Kraftfahrgesetz 1967 lautet:„ProbefahrtenParagraph 45, Kraftfahrgesetz 1967 lautet:, „Probefahrten Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch …
(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. …
(3)Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(3)Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- der Antragsteller 1.
- sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.
- mit solchen Handel treibt, 1.
- solche gewerbsmäßig befördert, 1.
- eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.
- ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
- die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
- für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und
- für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und
- der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.
- der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist.
(4)Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(4)Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen. …
(6)Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. …
(6a)Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6a)Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. …“ Das erkennende Gericht ist an die rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Baden, jeweils vom
- Oktober 2015, ***, *** und *** gebunden. Damit steht die missbräuchliche Verwendung, das ist die Verwendung des Probefahrtkennzeichens für eine andere Fahrt als eine Probefahrt (§ 45 Abs. 4
- Satz KFG 1967), des Probefahrtkennzeichens *** fest. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es seien die blauen Kennzeichen nur für Probefahrten, nicht aber für private Fahrten verwendet worden, gehen daher ins Leere (vgl. VwGH vom 20.4.2004, 2002/11/0038 u.a.).Das erkennende Gericht ist an die rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Baden, jeweils vom
- Oktober 2015, ***, *** und *** gebunden. Damit steht die missbräuchliche Verwendung, das ist die Verwendung des Probefahrtkennzeichens für eine andere Fahrt als eine Probefahrt (Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG 1967), des Probefahrtkennzeichens *** fest. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es seien die blauen Kennzeichen nur für Probefahrten, nicht aber für private Fahrten verwendet worden, gehen daher ins Leere vergleiche VwGH vom 20.4.2004, 2002/11/0038 u.a.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die (mit der Aktenlage im Einklang stehende) Feststellung der belangten Behörde, dass im Probefahrtenbuch für das Probefahrtkennzeichen *** kein einziger Eintrag von einer Probefahrt vorzufinden war. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, derzufolge der Beschwerdeführer wiederholt gegen § 45 Abs. 6 KFG 1967 (Verwendungsbestimmungen) verstoßen habe, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0090). Diesbezüglich kann sich der Beschwerdeführer, der angibt, nicht gewusst zu haben, ein Probefahrtbuch führen zu müssen, auch nicht auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis berufen, da die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom
- Februar 2015, 2012/11/0243, vom
- Jänner 1994, Zl. 94/17/0006, u.a.). So ist aber der Inhaber einer Probefahrtbewilligung verpflichtet, sich über die dafür maßbeglichen gesetzlichen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die (mit der Aktenlage im Einklang stehende) Feststellung der belangten Behörde, dass im Probefahrtenbuch für das Probefahrtkennzeichen *** kein einziger Eintrag von einer Probefahrt vorzufinden war. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, derzufolge der Beschwerdeführer wiederholt gegen Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 (Verwendungsbestimmungen) verstoßen habe, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen vergleiche VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0090). Diesbezüglich kann sich der Beschwerdeführer, der angibt, nicht gewusst zu haben, ein Probefahrtbuch führen zu müssen, auch nicht auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis berufen, da die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom
- Februar 2015, 2012/11/0243, vom
- Jänner 1994, Zl. 94/17/0006, u.a.). So ist aber der Inhaber einer Probefahrtbewilligung verpflichtet, sich über die dafür maßbeglichen gesetzlichen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Indem der Beschwerdeführer sowohl wiederholt einen Missbrauch von Probefahrtkennzeichen als auch wiederholt einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht zu vertreten hat, hat nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts die Bezirkshauptmannschaft zu Recht von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Gebrauch gemacht. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer erst mit Bescheid vom 6.2.2015 die Bewilligung erteilt worden war, er wegen missbräuchlicher Verwendung der Probefahrtkennzeichen bereits im März 2015 und April 2015 in neun Fällen rechtskräftig bestraft wurde, was eine große Zahl an Verstößen in kürzester Zeit bedeutet und von einer außerordentlichen Sorglosigkeit im Umgang mit der dem Beschwerdeführer eben erst erteilten Bewilligung zeugt (vgl. z.B. VwGH vom 26.2.2015, 2012/11/0243).Indem der Beschwerdeführer sowohl wiederholt einen Missbrauch von Probefahrtkennzeichen als auch wiederholt einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht zu vertreten hat, hat nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts die Bezirkshauptmannschaft zu Recht von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Gebrauch gemacht. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer erst mit Bescheid vom 6.2.2015 die Bewilligung erteilt worden war, er wegen missbräuchlicher Verwendung der Probefahrtkennzeichen bereits im März 2015 und April 2015 in neun Fällen rechtskräftig bestraft wurde, was eine große Zahl an Verstößen in kürzester Zeit bedeutet und von einer außerordentlichen Sorglosigkeit im Umgang mit der dem Beschwerdeführer eben erst erteilten Bewilligung zeugt vergleiche z.B. VwGH vom 26.2.2015, 2012/11/0243). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Probefahrtkennzeichen seien für ihn als Unternehmer notwendig, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände bei der Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass die Vorschriften hinsichtlich Probefahrten und Probefahrtkennzeichen eingehalten werden, außer Betracht zu bleiben haben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.198.001.2016