RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-712/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG bestimmt: „
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 4 Z 3, Z 4 und Z 7 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:Paragraph 4, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; 4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 7.Ziffer 7 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.“ § 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:, Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
- Würdigung 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt einleitend fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt einleitend fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). 3.
- Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihnen rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende, bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0250).Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihnen rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende, bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen vergleiche VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0250). 3.
- Auch bei Bauwerken im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§54) werden einem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte eingeräumt, als dies im § 6 Abs. 2 Auch bei Bauwerken im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§54) werden einem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte eingeräumt, als dies im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung umschrieben ist, nämlich nur im Hinblick auf den unter Punkt 3.
- beschriebenen Lichteinfall auf Hauptfenster (vgl. VwGH 28.09.2010, 2008/05/0262).NÖ Bauordnung umschrieben ist, nämlich nur im Hinblick auf den unter Punkt 3.
- beschriebenen Lichteinfall auf Hauptfenster vergleiche VwGH 28.09.2010, 2008/05/0262). 3.
- Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Beschwerdeführer wäre – wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt – durch die Errichtung der Stützmauer in einer Höhe von 4,20 Meter eine Verletzung des subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 gegeben gewesen. Bei einer möglichen Bebauung in offener Bebauungsweise und einer Bauklasse II (8 Meter) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ist eine Bauführung an der Grundgrenze durch ein Bauwerk mit einer Höhe von maximal 4,00 Meter möglich.Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Beschwerdeführer wäre – wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt – durch die Errichtung der Stützmauer in einer Höhe von 4,20 Meter eine Verletzung des subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 gegeben gewesen. Bei einer möglichen Bebauung in offener Bebauungsweise und einer Bauklasse römisch zwei (8 Meter) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ist eine Bauführung an der Grundgrenze durch ein Bauwerk mit einer Höhe von maximal 4,00 Meter möglich. Im Hinblick darauf, dass der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung sein Projekt dahingehend abänderte, dass die direkt an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern geplante Mauer statt 4,20 Meter nunmehr in einer Höhe von 3,50 Meter (laut Einreichplan Nr. ***, März 2014) zur Ausführung gelangt, welche deutlich unter der maximal möglichen Höhe von 4,00 Meter liegt, ist eine Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 ausgeschlossen.Im Hinblick darauf, dass der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung sein Projekt dahingehend abänderte, dass die direkt an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern geplante Mauer statt 4,20 Meter nunmehr in einer Höhe von 3,50 Meter (laut Einreichplan Nr. ***, März 2014) zur Ausführung gelangt, welche deutlich unter der maximal möglichen Höhe von 4,00 Meter liegt, ist eine Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ausgeschlossen. 3.
- Ergänzend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die geplante Terrassenüberdachung als bauliche Anlage anzusehen ist und nicht als Gebäude, zumal bei dem Objekt keine zwei Wände zur Ausführung gelangen, im Übrigen für eine fachgerechte Herstellung jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden durch eine Stützmauer bzw. zwei Stahlbetonsäulen gegeben ist. 3.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.712.001.2015