RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-736/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Mag. Silvia Stockinger, Vereinssachwalterin des NÖ Landesvereines für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 24.3.2014, Zl. ***, betreffend Nichtzuerkennung einer Leistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Ihrem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Sie erhalten daher eine einmalige Geldleistung in der Höhe von € 732,59 für den Monat März 2014.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 24.3.2014 gab der Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Folgeantrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Verfahrenssachwalterin, vom 12.3.2014 teilweise statt und gewährte eine einmalige Geldleistung in der Höhe von € 379,96 aliquot für den Zeitraum von 18.3.2014 bis 31.3.
- In der ersten Märzhälfte sei die Beschwerdeführerin bei der Frauen WG der *** gemeldet gewesen, welche von der Stadt St. Pölten unterhalten werde. Daher habe für diesen Zeitraum kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bestanden. Die Beschwerdeführerin sei erst ab 18.3.2014 unter der angegebenen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, die Zuerkennung der Geldleistung erfolgte deshalb aliquot ab diesem Zeitpunkt.
- Zum Beschwerdevorbringen: 2.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und begehrte darin die Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung auch für den Zeitraum 1.3.2014 bis 17.3.
- Die Beschwerdeführerin hätte auch in der ersten Märzhälfte ihren Aufenthalt in Niederösterreich gehabt. Dem Magistrat seien außerdem keine Unterbringungskosten für die Beschwerdeführerin bei der *** entstanden, da die Beschwerdeführerin dort nicht gewohnt habe. Sie habe dort wegen ihrer Obdachlosigkeit nur eine Kontaktadresse gehabt. Die Beschwerdeführerin sei am 5.3.2014 bei ihrem vorhergehenden Wohnort abgemeldet worden. Für die Obdachlosenmeldung seien 3 Tage Wartezeit erforderlich gewesen, sodass eine Anmeldung der Kontaktadresse „bei der *** am 10.3.2013“ erfolgt sei. Ab 13.3.2014 habe die Beschwerdeführerin schließlich an der neuen Adresse gewohnt. Nach der Abmeldung der *** Kontaktadresse am 14.3.2014 seien neuerlich 3 Werktage Wartezeit erforderlich gewesen, um einen neuen Hauptwohnsitz anmelden zu können. Deshalb sei die Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes erst am 18.3.2014 erfolgt. 2.
- Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrem Anschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Frauen WG der *** voll versorgt gewesen wäre, dieses Angebot aber nicht angenommen habe. Daher sei nur für die zweite Märzhälfte bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt worden.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 3.12.2013, GZ. ***, besachwaltet. Zum Verfahrenssachwalter wurde der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft, ***, ***, bestellt. Der Verein betraute mit Urkunde vom 9.12.2013 Frau Mag. Silvia Stockinger mit der Wahrnehmung der Verfahrenssachwalterschaft, darin umfasst u.a. die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2014, Zl. ***, eine einmalige Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für Februar 2014 gewährt. Am 12.3.2014 stellte die Verfahrenssachwalterin für die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung für März
- Der Mietvertrag der Beschwerdeführerin für das Zimmer in der ***, ***, endete am 28.2.
- An dieser Adresse war die Beschwerdeführerin bis 5.3.2014 hauptwohnsitzgemeldet. Von 5.3.2014 bis 18.3.2014 erfolgte keine Meldung des Hauptwohnsitzes. Von 10.3.2014 bis 13.3.2014 hatte die Beschwerdeführerin eine Kontaktadresse bei der ***. Ab 13.3.2014 hat die Beschwerdeführerin faktisch an der Adresse ***, *** gewohnt. Ab 18.3.2014 war die Beschwerdeführerin an der Adresse ***, *** hauptwohnsitzgemeldet. Die Beschwerdeführerin war auch in der Zeit von 1.3.2014 bis 13.3.2014 in *** aufhältig.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere eine Rechnung der Unterkunftsgeberin der Beschwerdeführerin über 19 Nächtigungen im März 2014, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13.3.2014 faktisch an der Adresse ***, *** gewohnt hat. Dies korrespondiert mit dem Vorbringen in der Beschwerde, welchem somit Glauben zu schenken war. Aus einem E-Mail der Verfahrenssachwalterin an die belangte Behörde vom 27.2.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch keine neue Wohnung für März hatte. Dieser Umstand wurde anlässlich des per E-Mail gestellten Folgeantrages am 12.3.2014 bekräftigt. Erst am 18.3.2014 erfolgte die Information, dass die Beschwerdeführerin mit 13.3.2014 faktisch an einer neuen Adresse wohnt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin – trotz aufrechter Hauptwohnsitzmeldung bis 5.3.2014 – bereits am 28.2.2014 aus ihrer alten Wohnung ausgezogen ist und erst mit 13.3.2014 die neue Adresse bezogen hat. Es sind jedoch keine Zweifel daran entstanden, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1.3.2014 bis 18.3.2014 in *** ihren Aufenthalt gehabt hatte, wie auch die Meldung der Kontaktadresse bei der *** darlegt.
- Rechtslage: 5.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)–
(5)[…] § 5Paragraph 5
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)–
(4)[…] § 9Paragraph 9
(1)–
(4)[…]
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(5)–
(8)[…] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 2. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)–
(5)[…] § 32Paragraph 32
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren Aufenthalt. […].
(2)–
(3)[…]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-4 (in Kraft 1.1.2014 bis 31.12.2014), lauten auszugsweise: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-4 (in Kraft 1.1.2014 bis 31.12.2014), lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 610,49 Euro 2. – 3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 203,50 Euro […]“
- Erwägungen: 6.
- Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem NÖ MSG für die erste Märzhälfte 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gehabt hätte. Dies findet im NÖ MSG jedoch keine Deckung. 6.
- Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG hat eine hilfsbedürftige Person Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich hat. § 32 Abs. 1 leg. cit. führt diese Bestimmung dahingehend fort, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach dem Aufenthalt der Hilfe suchenden Person richtet. 6.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG hat eine hilfsbedürftige Person Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich hat. Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. führt diese Bestimmung dahingehend fort, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach dem Aufenthalt der Hilfe suchenden Person richtet. Der Gesetzgeber hat mit diesen Bestimmungen somit bewusst nicht ausschließlich auf den Hauptwohnsitz abgestellt, sondern die Anspruchsvoraussetzungen und damit die Zuständigkeit der Behörde auch auf jene Fälle erweitert, wo es an einem Hauptwohnsitz zwar mangelt, ein faktischer Aufenthalt jedoch gegeben ist. Wie festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin auch in der ersten Märzhälfte 2014 ihren faktischen Aufenthalt in ***, mag sie auch von 5.3.2014 bis 18.3.2014 dort nicht hauptwohnsitzgemeldet gewesen sein. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist diesem Umstand betreffend daher von einer Anspruchsberechtigung auszugehen. Der Beschwerdeführerin waren somit auch für den Zeitraum 1.3.2014 bis 17.3.2014 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts zuzuerkennen. Sie erhält daher für den Monat März 2014 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 610,
- 6.
- Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand. Die Beschwerdeführerin hatte, wie festgestellt, in der Zeit von 1.3.2014 bis 13.3.2014 keinen Wohnsitz. Zwar war sie bis 5.3.2014 an ihrer alten Adresse hauptwohnsitzgemeldet, wohnte allerdings seit 28.2.2014 nicht mehr dort. Zusätzlich bestand lediglich eine Kontaktadresse bei der *** für den Zeitraum 10.3.2014 bis 13.3.
- 6.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand. Die Beschwerdeführerin hatte, wie festgestellt, in der Zeit von 1.3.2014 bis 13.3.2014 keinen Wohnsitz. Zwar war sie bis 5.3.2014 an ihrer alten Adresse hauptwohnsitzgemeldet, wohnte allerdings seit 28.2.2014 nicht mehr dort. Zusätzlich bestand lediglich eine Kontaktadresse bei der *** für den Zeitraum 10.3.2014 bis 13.3.
- Für Zeitraum 1.3.2014 bis 12.3.2014 bestand somit auch kein Bedarf im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG, sodass keine Leistung zuzuerkennen war. Für den Zeitraum 13.3.2014 bis 17.3.2014, wo sie bereits an der Adresse ***, *** wohnte, bestand hingegen auch ein Bedarf im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG. Es waren der Beschwerdeführerin daher gesamt für den Monat März 2014 € 122,10 an Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zuzuerkennen (für den Zeitraum ab 13.
- bis Ende März 2014). Für Zeitraum 1.3.2014 bis 12.3.2014 bestand somit auch kein Bedarf im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG, sodass keine Leistung zuzuerkennen war. Für den Zeitraum 13.3.2014 bis 17.3.2014, wo sie bereits an der Adresse ***, *** wohnte, bestand hingegen auch ein Bedarf im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG. Es waren der Beschwerdeführerin daher gesamt für den Monat März 2014 € 122,10 an Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zuzuerkennen (für den Zeitraum ab 13.
- bis Ende März 2014). 6.
- Die Beschwerdeführerin erhält somit für den Zeitraum für März 2014 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in der Höhe von € 732,
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wird nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wird nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.736.001.2014