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{'item': 'LVwG-AV-334/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-334/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der *** und des ***, beide vertreten durch die RAe Dr. Peter Pullez und Dr. Robert Gschwandtner, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. Februar 2016, AZ ***, betreffend baubehördliche Bewilligung zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit an die Gemeinde *** gerichtetem Ansuchen vom
  5. März 2013 beantragte *** (im Folgenden Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** samt Einreichunterlagen. Mit Schreiben vom
  6. April 2013 verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 die Parteien im gegenständlichen Bauverfahren vom Einlangen des Antrages und lud zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Abgabe von Einwendungen dagegen ein.Mit Schreiben vom
  7. April 2013 verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 die Parteien im gegenständlichen Bauverfahren vom Einlangen des Antrages und lud zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Abgabe von Einwendungen dagegen ein. Mit Schreiben vom
  8. April 2013 gaben *** und *** (im Folgenden Beschwerdeführer) als die jeweiligen Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Wesentlichen folgende Einwendungen ab und beantragten die Abweisung des Bauansuchens:Mit Schreiben vom
  9. April 2013 gaben *** und *** (im Folgenden Beschwerdeführer) als die jeweiligen Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Wesentlichen folgende Einwendungen ab und beantragten die Abweisung des Bauansuchens:,
  10. Das geplante Gebäude sei infolge des in den Plänen zu gering ausgewiesenen Gefälles unzulässig hoch, wodurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde.Das geplante Gebäude sei infolge des in den Plänen zu gering ausgewiesenen Gefälles unzulässig hoch, wodurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde.,
  11. Im Zuge der Unterkellerung werde die Standsicherheit des eigenen Wohnhauses dadurch gefährdet, dass die Baugrube knapp neben der bestehenden Garage des Bauwerbers ausgehoben werden solle, ohne diese durch Unterfangung gegen ein Abrutschen abzusichern. Dadurch werde riskiert, dass die Garage des Bauwerbers absinkt und durch das Abrutschen des umgebenden Bodenmaterials die Standfestigkeit des eigenen, nicht unterkellerten Gebäudes gefährdet werde.Im Zuge der Unterkellerung werde die Standsicherheit des eigenen Wohnhauses dadurch gefährdet, dass die Baugrube knapp neben der bestehenden Garage des Bauwerbers ausgehoben werden solle, ohne diese durch Unterfangung gegen ein Abrutschen abzusichern. Dadurch werde riskiert, dass die Garage des Bauwerbers absinkt und durch das Abrutschen des umgebenden Bodenmaterials die Standfestigkeit des eigenen, nicht unterkellerten Gebäudes gefährdet werde.,
  12. Durch das geplante Gebäude werde der Lichteinfall auf das am hinteren Ende ihres Wohnhauses gelegene Wohnzimmerfenster sowie auf das im Obergeschoss gelegene Schlafzimmerfenster beeinträchtigt. Darüber hinaus werde der Satellitenempfang unmöglich gemacht.Durch das geplante Gebäude werde der Lichteinfall auf das am hinteren Ende ihres Wohnhauses gelegene Wohnzimmerfenster sowie auf das im Obergeschoss gelegene Schlafzimmerfenster beeinträchtigt. Darüber hinaus werde der Satellitenempfang unmöglich gemacht.,
  13. Der Brandschutz des eigenen Gebäudes werde dadurch gefährdet, dass durch nicht geeignetes oder unbekanntes Baumaterial ein Brand des geplanten Gebäudes über die bestehende Garage auf das eigene Gebäude übergreifen könnte.Der Brandschutz des eigenen Gebäudes werde dadurch gefährdet, dass durch nicht geeignetes oder unbekanntes Baumaterial ein Brand des geplanten Gebäudes über die bestehende Garage auf das eigene Gebäude übergreifen könnte.,
  14. Die Antwortfrist auf die Verständigung vom
  15. April 2013 sei durch die verzögerte Abholmöglichkeit deutlich verkürzt. Mit Ladung vom
  16. Mai 2013 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde *** für
  17. Juni 2013 eine mündliche Bauverhandlung an. Die Ladung enthielt folgenden Wortlaut: „Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, finden keine Berücksichtigung und die Beteiligten verlieren ihre Parteistellung.“ Bei der mündlichen Bauverhandlung vom
  18. Juni 2013 wurde im Rahmen der Erstattung des bautechnischen Gutachtens zu den Einwendungen der Beschwerdeführer Folgendes protokolliert: zu
  19. „Die Gebäudehöhen beziehen sich auf die vom Konzessionierten Planverfasser angegebenen und einer Vermessung zugrundeliegenden Geländeaufnahme des Grundstückes und die daraus folgende Gebäudehöhe unterschreitet die max. zulässige Gebäudehöhe von 8,00 m. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“„Die Gebäudehöhen beziehen sich auf die vom Konzessionierten Planverfasser angegebenen und einer Vermessung zugrundeliegenden Geländeaufnahme des Grundstückes und die daraus folgende Gebäudehöhe unterschreitet die max. zulässige Gebäudehöhe von 8,00 m. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“, zu
  20. „Die Im Plan dargestellte und beschriebene Abböschung der Baugrube im Bereich der bestehenden Garage ist technisch nachvollziehbar und wird vom konzessionierten Bauführer nach Baubeginn im Zuge der Erkundung der Probeschürfung festgelegt. Ein entsprechendes Gefahrenpotential des Nachbargrundstückes ist nicht gegeben. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“„Die Im Plan dargestellte und beschriebene Abböschung der Baugrube im Bereich der bestehenden Garage ist technisch nachvollziehbar und wird vom konzessionierten Bauführer nach Baubeginn im Zuge der Erkundung der Probeschürfung festgelegt. Ein entsprechendes Gefahrenpotential des Nachbargrundstückes ist nicht gegeben. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“, zu
  21. „Aufgrund der Situierung sowie der Gebäudehöhe und des Seitenabstandes zum Nachbargrundstück ist eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster am Nachbargrundstück nicht gegeben. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“„Aufgrund der Situierung sowie der Gebäudehöhe und des Seitenabstandes zum Nachbargrundstück ist eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster am Nachbargrundstück nicht gegeben. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“, zu
  22. „Aufgrund der Situierung und der Nutzung des Bestandsobjektes und des projektierten Einfamilienhauses liegt keine Beeinträchtigung jeglicher Hauptfenster im Bezug auf die Belichtung und des Brandschutzes vor. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“„Aufgrund der Situierung und der Nutzung des Bestandsobjektes und des projektierten Einfamilienhauses liegt keine Beeinträchtigung jeglicher Hauptfenster im Bezug auf die Belichtung und des Brandschutzes vor. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“, zu
  23. „Aufgrund der vorliegenden Einwendungen und der nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegenden Verzug durch die Postzustellung ist kein Verfahrensmangel aufgetreten.“„Aufgrund der vorliegenden Einwendungen und der nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegenden Verzug durch die Postzustellung ist kein Verfahrensmangel aufgetreten.“, Dazu wurde folgende Stellungnahme der Beschwerdeführer protokolliert: „Die Anrainer *** und ***, vertreten durch das Büro Dr. Pullez und Dr. Gschwandtner, halten ihre Einwendungen Vollinhaltlich aufrecht. Insbesonders wird auch darauf verwiesen, dass bei einer Abböschung oberhalb der Böschung ein 0,6 m breiter Streifen von Lasten frei zu halten ist und dass am Fuße der Böschung ein ebener Bereich von zumindest 0,5 m bis 0,7 m bis zur Wand des zu errichtenden Gebäudes als Arbeitsgraben zu verbleiben hat. Demnach bliebe für die eigentliche Böschung nur eine Spanne von 0,4 m oder allenfalls nur 0,2 m, in welcher die Steigung bzw. Abböschung erfolgen könnte. Im Hinblick auf die für Abböschungen zulässigen Winkel ist eine Abböschung daher insbesondere auch unter vorstehendem Gesichtspunkt keine taugliche Maßnahme, um die Standsicherheit der Bestandsgebäude zu erhalten. Dem bautechnischen Sachverständigen kommt es nicht zu, bereits die Entscheidung des Bürgermeisters über die erhobenen Einwände vorwegzunehmen, so insbesonders auch nicht über die Frage des Vorliegens von Verfahrensmängel zu urteilen.“ Mit Bescheid vom
  24. Juni 2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung wie beantragt. Die Begründung enthält keine Aussagen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung wiederholen die Beschwerdeführer die oben unter
  25. bis
  26. wiedergegebenen Einwendungen vom
  27. April 2013 und ergänzen diese um den Einwand einer eklatanten Verletzung des Begründungsgebotes für Bescheide sowie um den Einwand der Befangenheit gegen den an der Verhandlung vom
  28. Juni 2013 beteiligten Bausachverständigen. Über Auftrag der Gemeinde *** vom
  29. Oktober 2013 nahm der genannte Bausachverständige zum Befangenheitseinwand am
  30. November 2013 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Form des Protokolls durch die vom Bürgermeister während der Erstattung des bautechnischen Gutachtens beantworteten Einwendungen zustande gekommen war, ohne, dass sich der Bausachverständige tatsächlich selbst zu Verfahrensfragen geäußert habe. Er selbst zöge keinen persönlichen Nutzen aus einem bestimmten Ausgang des Verfahrens, stünde zu keiner der Parteien in einem Naheverhältnis und sei in seiner Beurteilung frei von Weisungen der Baubehörde. Über Auftrag des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  31. Dezember 2013 nahm der genannte Bausachverständige zum Berufungsvorbringen am
  32. Jänner 2014 wie folgt Stellung: zu
  33. „Laut dem der Einreichung zu Grunde liegenden Einreichplan, wird das Einfamilienhaus unterkellert.Das geplante Einfamilienhaus wird in einem Abstand von 1,5m neben der bestehenden Garage errichtet wird.Der Planverfasser und Bauführer hat wie bei solchen Arbeiten üblich in den Einreichunterlagen darauf hingewiesen, dass im Zuge der Aushubarbeiten festgestellt wird in welchen Zustand und in welcher Tiefe die Fundierung der Garage situiert ist und mit welcher Art von Böschungssicherung bzw. Unterfangung diese Abstützung durchgeführt wird.Da lt. NÖ Bauordnung die Übernahme der Ausführungsarbeiten durch ein konzessioniertes Unternehmen vorgeschrieben ist, muss davon ausgegangen werden, dass diese Arbeiten wie alle anderen Arbeiten am Objekt fachgerecht durchgeführt werden.Bei den angeführten Böschungswinkeln handelt es sich um Böschungsneigungen im Bereich von Erdarbeiten nach Ö Norm ohne jegliche zusätzliche Absicherung der Böschung das heißt ohne jegliche weitere Abstützungen und Verankerungen. Im gegenständlichen Fall ist aber von einer entsprechenden zusätzlichen Sicherung bzw. von einer Unterfangung auszugehen.Die Standsicherheit des Bestandsgebäudes der Einschreiter ist aber schon aufgrund der Entfernung seines Gebäudes von der Grundgrenze mit einem Abstand von 3,47m nicht gefährdet.Die Unterfangung der Nachbargarage ist in einem Abstand von 7,97 m vom Einfamilienhaus des Einschreiters.Selbst bei einen Versagen der Baugrubensicherung bzw. der Unterfangung der Garage würde diese in Richtung des Neubaus abrutschen und somit in die bestehende Baugrube. Hier würde es aufgrund der geplanten Aushubtiefe und des Seitenabstandes zum Einfamilienhaus der Einschreiter zu keinen Auswirkungen am Nachbargebäude kommen.Gleiches gilt für den Fall eines Grundbruches unter der Garage, auch hier kann diese nur in Richtung der Baugrube des Neubaus abrutschen und würde das weitere Abrutschen von Erdmaterial verhindern, auch hier käme es zu keinen Auswirkungen für das Einfamilienhauses der Einschreiter.“„Laut dem der Einreichung zu Grunde liegenden Einreichplan, wird das Einfamilienhaus unterkellert., Das geplante Einfamilienhaus wird in einem Abstand von 1,5m neben der bestehenden Garage errichtet wird., Der Planverfasser und Bauführer hat wie bei solchen Arbeiten üblich in den Einreichunterlagen darauf hingewiesen, dass im Zuge der Aushubarbeiten festgestellt wird in welchen Zustand und in welcher Tiefe die Fundierung der Garage situiert ist und mit welcher Art von Böschungssicherung bzw. Unterfangung diese Abstützung durchgeführt wird., Da lt. NÖ Bauordnung die Übernahme der Ausführungsarbeiten durch ein konzessioniertes Unternehmen vorgeschrieben ist, muss davon ausgegangen werden, dass diese Arbeiten wie alle anderen Arbeiten am Objekt fachgerecht durchgeführt werden., Bei den angeführten Böschungswinkeln handelt es sich um Böschungsneigungen im Bereich von Erdarbeiten nach Ö Norm ohne jegliche zusätzliche Absicherung der Böschung das heißt ohne jegliche weitere Abstützungen und Verankerungen. , Im gegenständlichen Fall ist aber von einer entsprechenden zusätzlichen Sicherung bzw. von einer Unterfangung auszugehen., Die Standsicherheit des Bestandsgebäudes der Einschreiter ist aber schon aufgrund der Entfernung seines Gebäudes von der Grundgrenze mit einem Abstand von 3,47m nicht gefährdet., Die Unterfangung der Nachbargarage ist in einem Abstand von 7,97 m vom Einfamilienhaus des Einschreiters., Selbst bei einen Versagen der Baugrubensicherung bzw. der Unterfangung der Garage würde diese in Richtung des Neubaus abrutschen und somit in die bestehende Baugrube. Hier würde es aufgrund der geplanten Aushubtiefe und des Seitenabstandes zum Einfamilienhaus der Einschreiter zu keinen Auswirkungen am Nachbargebäude kommen., Gleiches gilt für den Fall eines Grundbruches unter der Garage, auch hier kann diese nur in Richtung der Baugrube des Neubaus abrutschen und würde das weitere Abrutschen von Erdmaterial verhindern, auch hier käme es zu keinen Auswirkungen für das Einfamilienhauses der Einschreiter.“, zu
  34. „Der Abstand zwischen Hauptgebäuden und damit zwischen Aufenthaltsfenstern in den jeweiligen Gebäuden hat in Niederösterreich 6 m zu betragen.Hier handelt es sich um ein Nebengebäude und ein Hauptgebäude die jeweils eigene Brandabschnitte sind und somit auch nicht dieser Regelung unterliegen.Nebengebäude dürfen lt. NÖ Bauordnung an Hauptgebäude angebaut werden oder auch in einem geringeren Abstand als 6 m situiert werden somit liegt der Abstand wie vorhanden von 1,5 m innerhalb des in der NÖ BO und NÖ BTV geregelten Bereiches.Weiters sind an den zueinander gerichteten Seiten keine Aufenthaltsraumfenster im EFH und hat die Garage samt der darin eingezeichneten Türe brandschutztechnisch lt. den Vorgaben der NÖ Bauordnung ausgeführt zu sein, was im gegenständlichen Fall erfüllt ist.“„Der Abstand zwischen Hauptgebäuden und damit zwischen Aufenthaltsfenstern in den jeweiligen Gebäuden hat in Niederösterreich 6 m zu betragen., Hier handelt es sich um ein Nebengebäude und ein Hauptgebäude die jeweils eigene Brandabschnitte sind und somit auch nicht dieser Regelung unterliegen., Nebengebäude dürfen lt. NÖ Bauordnung an Hauptgebäude angebaut werden oder auch in einem geringeren Abstand als 6 m situiert werden somit liegt der Abstand wie vorhanden von 1,5 m innerhalb des in der NÖ BO und NÖ BTV geregelten Bereiches., Weiters sind an den zueinander gerichteten Seiten keine Aufenthaltsraumfenster im EFH und hat die Garage samt der darin eingezeichneten Türe brandschutztechnisch lt. den Vorgaben der NÖ Bauordnung ausgeführt zu sein, was im gegenständlichen Fall erfüllt ist.“, zu
  35. „Die mittleren Gebäudehöhen von 7,92 m bis 7.955 m des eingereichten Einfamilienhauses sind klar in den Einreichplänen definiert und entsprechen in Ihrem Ausmaß den für dieses Grundstück vorgegebenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.Anlässlich des Ortsaugenscheines im Zuge der Bauvorhandlung konnte ich mich persönlich davon überzeugen, dass die vom Planverfasser angeführten Geländehöhen mit dem Naturstand übereinstimmen, dies habe ich auch als Sachverständiger anlässlich der Ortsverhandlung zu Protokoll gegeben.Auch gibt es keinerlei Beeinträchtigung der vorhandenen Fenster des Einfamilienhauses auf der Liegenschaft der Einschreiter gemäß Auslegung der Belichtung nach NÖ Bauordnung in einem Winkel von 45 Grad, da dieser Belichtungswinkel beim Abstand der Einfamilienhäuser von 9,47m und einer Gebäudehöhe von 7,955m eingehalten wird und daher die Fenster von Aufenthaltsräumen gemäß dieser Auslegung nicht betroffen sind.“„Die mittleren Gebäudehöhen von 7,92 m bis 7.955 m des eingereichten Einfamilienhauses sind klar in den Einreichplänen definiert und entsprechen in Ihrem Ausmaß den für dieses Grundstück vorgegebenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan., Anlässlich des Ortsaugenscheines im Zuge der Bauvorhandlung konnte ich mich persönlich davon überzeugen, dass die vom Planverfasser angeführten Geländehöhen mit dem Naturstand übereinstimmen, dies habe ich auch als Sachverständiger anlässlich der Ortsverhandlung zu Protokoll gegeben., Auch gibt es keinerlei Beeinträchtigung der vorhandenen Fenster des Einfamilienhauses auf der Liegenschaft der Einschreiter gemäß Auslegung der Belichtung nach NÖ Bauordnung in einem Winkel von 45 Grad, da dieser Belichtungswinkel beim Abstand der Einfamilienhäuser von 9,47m und einer Gebäudehöhe von 7,955m eingehalten wird und daher die Fenster von Aufenthaltsräumen gemäß dieser Auslegung nicht betroffen sind.“, zu
  36. „Der Abstand der Einfamilienhäuser zueinander von 9,47m und die Gebäudehöhe des geplanten Einfamilienhaus Schiffthaler von 7,955m ergeben einen Lichteinfallwinkel bis zum Fusspunktes des Einfamilienhaus Gschwandtner von 40 Grad, dieser ist flacher als der erlaubte maximale Belichtungswinkel von 45 Grad daher sind die Fenster von Aufenthaltsräumen am Objekt *** gemäß dieser Auslegung nicht betroffen.Die angeführte Gesamthöhe des Einfamilienhauses des Hr. *** von 10,055m befindet sich am First des Hauses, dieser liegt in einem Abstand von 10,50m parallel zur Grundgrenze und Einfamilienhaus des Einschreiters .(Abstand First zu Einfamilienhaus *** 13,97m).Unter 45 Grad berührt der Lichteinfall 3,915m (13,97-10,055) vor dem Objekt *** das Gelände und nicht das Einfamilienhaus.Auf den Punkt der Satellitenempfangsanlage wurde nicht eingegangen, da der Satellitenempfang auch nicht Gegenstand meines baubehördlichen Sachverständigengutachtens zur Belichtung der Hauptfenster gehört.“„Der Abstand der Einfamilienhäuser zueinander von 9,47m und die Gebäudehöhe des geplanten Einfamilienhaus Schiffthaler von 7,955m ergeben einen Lichteinfallwinkel bis zum Fusspunktes des Einfamilienhaus Gschwandtner von 40 Grad, dieser ist flacher als der erlaubte maximale Belichtungswinkel von 45 Grad daher sind die Fenster von Aufenthaltsräumen am Objekt *** gemäß dieser Auslegung nicht betroffen., Die angeführte Gesamthöhe des Einfamilienhauses des Hr. *** von 10,055m befindet sich am First des Hauses, dieser liegt in einem Abstand von 10,50m parallel zur Grundgrenze und Einfamilienhaus des Einschreiters .(Abstand First zu Einfamilienhaus *** 13,97m)., Unter 45 Grad berührt der Lichteinfall 3,915m (13,97-10,055) vor dem Objekt *** das Gelände und nicht das Einfamilienhaus., Auf den Punkt der Satellitenempfangsanlage wurde nicht eingegangen, da der Satellitenempfang auch nicht Gegenstand meines baubehördlichen Sachverständigengutachtens zur Belichtung der Hauptfenster gehört.“, Der Stellungnahme ist eine Skizze zur Belichtungssituation (Punkte 3 und 4) angeschlossen. Mit Schreiben vom
  37. Februar 2014 brachte der Bürgermeister der Gemeinde *** den Beschwerdeführern die beiden Stellungnahmen des Bausachverständigen vom
  38. November 2013 und vom
  39. Jänner 2014 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis. Mit Schreiben vom
  40. März 2014 hielten die Beschwerdeführer ihren Befangenheitseinwand unter Hinweis auf das Verhandlungsprotokoll aufrecht und erwiderten zur Stellungnahme des Bausachverständigen zu ihren Einwendungen im Wesentlichen Folgendes: zu
  41. Den Einreichunterlagen sei kein Hinweis auf die vom Bausachverständigen behauptete Absicht einer Prüfung des Garagenfundaments im Zuge der Aushubarbeiten zu entnehmen. Selbst ein solcher Hinweis wäre unzureichend, da die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Erhaltung der Standfestigkeit im Bauverfahren zu prüfen sei. Entgegen der Darstellung des Bausachverständigen sei nicht verlässlich auszuschließen, dass die Garage des Bauwerbers in Richtung des Gebäudes der Beschwerdeführer abrutschen könnte.Den Einreichunterlagen sei kein Hinweis auf die vom Bausachverständigen behauptete Absicht einer Prüfung des Garagenfundaments im Zuge der Aushubarbeiten zu entnehmen. Selbst ein solcher Hinweis wäre unzureichend, da die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Erhaltung der Standfestigkeit im Bauverfahren zu prüfen sei. Entgegen der Darstellung des Bausachverständigen sei nicht verlässlich auszuschließen, dass die Garage des Bauwerbers in Richtung des Gebäudes der Beschwerdeführer abrutschen könnte., zu
  42. § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 differenziere nicht zwischen Haupt- und Nebengebäuden.Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 differenziere nicht zwischen Haupt- und Nebengebäuden., zu
  43. Die Behauptung des Bausachverständigen, dass sich dieser von der Richtigkeit der Planangaben zur Geländehöhe im Zuge der Bauverhandlung persönlich überzeugt habe, sei unrichtig. Er habe das Baugrundstück weder vermessen noch begangen. Über Auftrag des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** nahm Baumeister *** als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit Schreiben vom
  44. April 2014 zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: zu
  45. „Zur Überprüfung der Gebäudehöhe des geplanten Bauobjektes hat der Sachverständige anhand des am 18.6.2013 genehmigten Einreichplanes, Planverfasser, ***, ***, ***, die am Lageplan erfassten Höhekoten am 19.4.2014 überprüft.Diese Überprüfung wurde mittels elektronischen Meßgerät, (Rotationslaser) durchgeführt und hat keine Abweichungen zu den im Lageplan des oben angeführten Plandokumentes ergeben.Die planlich dargestellte Gebäudehöhe kann dadurch bestätigt werden.Am gegenständlichen Bauplatz gilt gemäß dem von der Gemeinde *** freigegebenen Bebauungsplan die Bauklasse I, II. Das entspricht gemäß § 70 Abs. 2, NÖ Bauordnung über 5 m bis 8 m.Die planlich dargestellten Gebäudehöhen von 7,93 m rsp. 7,955 m sind jedenfalls kleiner als die zulässige Gebäudehöhe von 8 m.“„Zur Überprüfung der Gebäudehöhe des geplanten Bauobjektes hat der Sachverständige anhand des am 18.6.2013 genehmigten Einreichplanes, Planverfasser, ***, ***, ***, die am Lageplan erfassten Höhekoten am 19.4.2014 überprüft., Diese Überprüfung wurde mittels elektronischen Meßgerät, (Rotationslaser) durchgeführt und hat keine Abweichungen zu den im Lageplan des oben angeführten Plandokumentes ergeben., Die planlich dargestellte Gebäudehöhe kann dadurch bestätigt werden., Am gegenständlichen Bauplatz gilt gemäß dem von der Gemeinde *** freigegebenen Bebauungsplan die Bauklasse römisch eins, römisch zwei. Das entspricht gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, NÖ Bauordnung über 5 m bis 8 m., Die planlich dargestellten Gebäudehöhen von 7,93 m rsp. 7,955 m sind jedenfalls kleiner als die zulässige Gebäudehöhe von 8 m.“, zu
  46. „Im obengenannten Einreichplan wird seitens des Planers in der Schnittdarstellung des Bauwerkes auf die Situation des Bestandsgebäudes derart hingewiesen:„Böschung zur Lastableitung bzw. event. erford. Unterfangung“.Für den Sachverständigen stellt sich diese Angabe derart dar, daß bei Beginn der Bauarbeiten als vordringliche Maßnahme, ein Erkundungsschurf entlang des baugrubenzugewandten Fundamentes zu machen sein wird, um die Beschaffenheit des Bestandsfundamentes sowie der Bodenqualität zu verifizieren. Nach genauer Kenntnisnahme der örtlichen Beschaffenheit werden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sein.Aus der Sicht des Sachverständigen entspricht die obengenannte Planangabe durchaus dem Stand der Technik und es kann davon ausgegangen, daß ein konzessioniertes Bauunternehmen dies auch so umsetzt.Es ist jedoch ratsam, vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen um etwaig schon bestehende Schäden am angrenzenden Bestand im Vorhinein aufzeigen zu können.“„Im obengenannten Einreichplan wird seitens des Planers in der Schnittdarstellung des Bauwerkes auf die Situation des Bestandsgebäudes derart hingewiesen:, „Böschung zur Lastableitung bzw. event. erford. Unterfangung“., Für den Sachverständigen stellt sich diese Angabe derart dar, daß bei Beginn der Bauarbeiten als vordringliche Maßnahme, ein Erkundungsschurf entlang des baugrubenzugewandten Fundamentes zu machen sein wird, um die Beschaffenheit des Bestandsfundamentes sowie der Bodenqualität zu verifizieren. Nach genauer Kenntnisnahme der örtlichen Beschaffenheit werden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sein., Aus der Sicht des Sachverständigen entspricht die obengenannte Planangabe durchaus dem Stand der Technik und es kann davon ausgegangen, daß ein konzessioniertes Bauunternehmen dies auch so umsetzt., Es ist jedoch ratsam, vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen um etwaig schon bestehende Schäden am angrenzenden Bestand im Vorhinein aufzeigen zu können.“, zu
  47. „Die Einwände zu diesem Punkt sind weitgehend mit den Ausführungen zu Pkt. 1 beantwortet.Beilage 1 zeigt dazu skizzenhaft die diesbezüglichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung.Betreffend die SAT Anlage findet sich in der NÖ Bauordnung lediglich unter § 15 der Hinweis, dass diese in Schutzzonen anzeigepflichtig sind.Da sich das gegenständliche Bauvorhaben in keiner Schutzzone befindet ist dieser Einwand aus der Sicht des Sachverständigen nicht relevant.“„Die Einwände zu diesem Punkt sind weitgehend mit den Ausführungen zu Pkt. 1 beantwortet., Beilage 1 zeigt dazu skizzenhaft die diesbezüglichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung., Betreffend die SAT Anlage findet sich in der NÖ Bauordnung lediglich unter Paragraph 15, der Hinweis, dass diese in Schutzzonen anzeigepflichtig sind., Da sich das gegenständliche Bauvorhaben in keiner Schutzzone befindet ist dieser Einwand aus der Sicht des Sachverständigen nicht relevant.“, zu
  48. „Am gegenständlichen Baugrund befindet sich ein bereits genehmigtes, den Vorschriften der NÖ Bauordnung entsprechendes Bauwerk.Die Einwendungen der Einschreiter betreffend § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung sind insofern nicht relevant, da sowohl der Lichteinfall gemäß NÖ Bauordnung für das Wohnzimmerfenster des Bauwerbers dadurch keine Beeinträchtigung erfährt und der Brandschutz insofern gegeben ist, als beide Bauwerke, sowohl die im Bestand befindliche Garage als auch das neu zu errichtende Bauwerk aus unbrennbaren Baustoffen hergestellt sind, sh. dem Bauakt beigelegte Baubeschreibung.“„Am gegenständlichen Baugrund befindet sich ein bereits genehmigtes, den Vorschriften der NÖ Bauordnung entsprechendes Bauwerk., Die Einwendungen der Einschreiter betreffend Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung sind insofern nicht relevant, da sowohl der Lichteinfall gemäß NÖ Bauordnung für das Wohnzimmerfenster des Bauwerbers dadurch keine Beeinträchtigung erfährt und der Brandschutz insofern gegeben ist, als beide Bauwerke, sowohl die im Bestand befindliche Garage als auch das neu zu errichtende Bauwerk aus unbrennbaren Baustoffen hergestellt sind, sh. dem Bauakt beigelegte Baubeschreibung.“ Der Stellungnahme ist eine Skizze zur Belichtungssituation angeschlossen. Über Aufforderung der Baubehörde nahmen die Beschwerdeführer dazu am
  49. Mai 2014 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es sei nicht erkennbar, in welcher Funktion und Rolle der Sachverständige *** tätig geworden sei. Zudem sei er mit der Fachrichtung „Baugewerbe, Innenarchitektur“ nicht für das maßgebliche Fachgebiet zertifiziert. zu
  50. Der Sachverständige verkenne, dass seine Stellungnahme darauf hinauslaufe, dass erst nach Vorliegen einer Baubewilligung im Rahmen der tatsächlichen Bauabwicklung erhoben werden solle, welche erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssten, um die Standsicherheit der Garage zu erhalten und ein Absinken der Garage zur Liegenschaft der Beschwerdeführer und die damit verbundene Gefährdung deren Gebäudes zu unterbinden. Dies werde durch die vorgeschlagene Beweissicherung unterstrichen.Der Sachverständige verkenne, dass seine Stellungnahme darauf hinauslaufe, dass erst nach Vorliegen einer Baubewilligung im Rahmen der tatsächlichen Bauabwicklung erhoben werden solle, welche erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssten, um die Standsicherheit der Garage zu erhalten und ein Absinken der Garage zur Liegenschaft der Beschwerdeführer und die damit verbundene Gefährdung deren Gebäudes zu unterbinden. Dies werde durch die vorgeschlagene Beweissicherung unterstrichen., zu
  51. Die Ausführungen hinsichtlich der baurechtlichen Unbeachtlichkeit eines beeinträchtigten Satellitenempfangs seien unschlüssig, da es auch bei anderen Emissionen nicht auf deren Anzeige- oder Bewilligungspflicht ankomme.Die Ausführungen hinsichtlich der baurechtlichen Unbeachtlichkeit eines beeinträchtigten Satellitenempfangs seien unschlüssig, da es auch bei anderen Emissionen nicht auf deren Anzeige- oder Bewilligungspflicht ankomme., zu
  52. Die Ausführungen zur Belichtung sowie zum Brandschutz seien unschlüssig, da einerseits anstelle der Hauptfenster der Beschwerdeführer jene des Bauwerbers beurteilt worden seien und andererseits die Angabe des konkret verwendeten Baumaterials fehle. Im Übrigen werde die Berufungsschrift sowie die Stellungnahme vom
  53. März 2014 aufrecht gehalten. Über Aufforderung der Baubehörde beantwortete der Sachverständige *** dazu am
  54. Juni 2014 diese Stellungnahme der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf die Beauftragung seiner Tätigkeit durch die Berufungsbehörde sowie auf den Umfang seiner – die gegenständlichen Beurteilungen umfassenden – fachlichen Befähigungen. Über Aufforderung der Baubehörde nahmen die Beschwerdeführer dazu am
  55. Juni 2014 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Herrn *** sei offenbar nicht geläufig, was das Fachgebiet der Maurerarbeiten, für das er zertifiziert sei, inhaltlich umfasse, nämlich alle mit der handwerklichen Herstellung eines Rohbaus verbundenen Arbeiten sowie auch der Beton-, Stahlbeton-, Estrich- und Putz- sowie Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten. In diesem Rahmen habe er vor allem Schadensfälle und Mängel an einschlägigen Baulichkeiten zu beurteilen. Im Übrigen verfüge er nur über Grundkenntnisse bezüglich des Baugrundes und des Bauordnungs- und Normenwesens. Es wäre daher ein Sachverständiger der Fachgruppe „Bauwesen“, Fachgebiet „Hochbau und Architektur“ einschlägig. Der daraufhin erlassene Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  56. März 2015, LVwG-AV-506/001-2014, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass die Beschwerdeführer einzig mit ihrem Vorbringen, dass der gutachterlich geforderte Probeschurf im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens als Bewilligungsvoraussetzung durchgeführt hätte werden müssen, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufgezeigt hätten, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können: Bei dem von beiden bautechnischen Gutachtern als notwendig erkannten Probeschurf handle es sich um eine seitens der Baubehörde auf den Bauwerber überwälzte Prüfung der Bewilligungsfähigkeit. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang den Probeschurf und die sich erst daraus ableitbare Sicherungsmaßnahme für die Standsicherheit auch des Gebäudes der Beschwerdeführer auf den Bauwerber und seinen Bauführer überwälzte, stelle sie diese „Auflage“ in Widerspruch zur voranstehenden Anordnung des Spruchs, der zufolge die Ausführung des somit bewilligten Vorhabens „entsprechend den Antragsbeilagen“ zu erfolgen habe. Eine derartige Auflage sei nicht vollstreckbar und verletze daher das damit zu schützende subjektiv-öffentliche Nachbarrecht (siehe VwGH 17.3.1987, 87/05/0043). Soweit die belangte Behörde diese Vorgehensweise aus dem Grundsatz der Verfahrenseffizienz heraus als geboten angesehen habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass die an sich zulässige Einwendung der Beschwerdeführer auf der Grundlage schlüssiger Gutachten als Rechtsfrage im Bescheid zu beurteilen gewesen wäre. Die beiden bautechnischen Gutachter hätten im Zuge des Berufungsverfahrens letztlich im Ergebnis die Notwendigkeit eines Probeschurfs aufgezeigt und hätten insoweit das bautechnische Gutachten vom
  57. Juni 2013 relativiert. Die Baubehörde erster Instanz habe somit eine Baubewilligung erteilt, obwohl die ihr zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Gutachten – rückwirkend betrachtet – keine schlüssige Aussage zum Einwand der Standfestigkeit des Gebäudes der Beschwerdeführer enthalten hätten. Die von den beiden Bausachverständigen übereinstimmend als notwendig erkannte Prüfung der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen im Zuge eines Probeschurfs hätten den Gemeindevorstand offensichtlich veranlasst, das beantragte Bauvorhaben keiner weiteren Beurteilung zu unterziehen, sodass seitens der Baubehörde durch Unterlassung dieses Probeschurfs der wesentliche Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung der Standfestigkeit vor Erlassung eines Bescheides unter Wahrung des Parteigehörs abzuschließen haben und die Beschwerdeführer zu ihren Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes und der Gebäudehöhe auf die schlüssigen Gutachten hinzuweisen haben. Hinsichtlich der Einwendungen gegen beide Bausachverständige könne das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Akt weder Hinweise auf eine Befangenheit des Sachverständigen der Erstbehörde noch eine Überschreitung der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen der Berufungsbehörde erkennen, deren beiden Gutachten die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet seien. Zur behaupteten Mitwirkung des Bürgermeisters an der angefochtenen Entscheidung habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Einsicht in den eingeholten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der belangten Behörde festgestellt, dass der Bürgermeister an deren Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid nicht mitgewirkt hat. Ebenso wenig vermöge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer durch Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, zumal die Berufungsbehörde unbestreitbar wiederholt das Parteigehör gewahrt habe und damit allfällige Mangel des erstbehördlichen Verfahrens spätestens dadurch saniert seien. Im auf der Grundlage dieses Beschlusses fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Gutachten des geologischen Dienstes des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  58. August 2015 ein, in dem der Gutachter auf der Grundlage von zwei Probeschürfen auf sechs Seiten zuzüglich 4 Seiten an Schurfprotokollen zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass das geplante Wohnhaus aus geologischer, geotechnischer Sicht bei Einhaltung folgender Auflagen errichtet werden kann:
  59. „Der geplante Keller ist wasserdicht, z.B. weiße Wanne, auszuführen.
  60. Die Baugrubenböschung auf der Nordwestseite zur bestehenden Garage hin ist künstlich zu sichern, da sie tiefer als 1,25 m ist und nicht genügend Platz vorhanden ist sie in den Neigungswinkeln von 1/2, 1/3 oder 1/1 zu böschen. Als Sicherungsmethode wäre bei diesem Boden eine Spundwand geeignet. Die Baufirma soll der Baubehörde einen entsprechenden Vorschlag für die Baugrubensicherung machen. Ein abschnittsweiser Aushub ohne Sicherung bis in 1,25 m Tiefe neben dem Garagengebäude mit senkrechter Böschung ist bei dem angetroffenen Boden erlaubt. Die Fundamente der Garage dürfen dabei nicht untergraben werden.
  61. Die Böschungen der Baugrube, wo genügend Platz ist, können in den genannten Winkeln kurz- oder langfristig abgeböscht werden. Die Herstellung der Baugrube soll abschnittsweise erfolgen. Im Falle von Regen sind auf der Baustelle wasserdichte Planen zur Abdeckung der Böschungen bereit zu halten.“ Im Rahmen des dazu gewährten Parteigehörs nahmen die Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass das Gutachten nicht beanstandet werde. Nicht gefolgt werden könne jedoch der Anregung zur Errichtung einer Spundwand, da dies die risikoträchtigste und schadensgeneigteste Art der Baugrubensicherung in bebauten Gebieten sei, da diese üblicherweise mit außerordentlich starken Erschütterungen verbunden seien und zu massiven Beschädigungen an Gebäuden führen könnten, wie den Beschwerdeführern durch Rückfrage bei Statikern und einem gerichtlich beeideten Bausachverständigen bestätigt worden sei. So könnte das Wohnhaus der Beschwerdeführer durch einen Grundbruch absinken, es könnten sich wasserführende Leitungen öffnen oder Risse in der tragenden Konstruktion des Wohnhauses oder in der Fassade entstehen, wodurch Feuchtigkeit eindringen könne. Im weiteren Verfahren sei sicherzustellen, dass von der vorgeschlagenen Art der Baugrubenabsicherung keine Gefahr ausgehe. Die risikoärmste Variante wäre das Spundwandpressverfahren unter Verwendung von nicht miteinander verbundenen Kanaldielen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit den auf gleicher fachlicher Ebene unwiderlegt gebliebenen Sachverständigengutachten zum Brandschutz, der Gebäudehöhe, dem Lichteinfall auf die Hauptfenster des Wohnhauses der Beschwerdeführer sowie mit dem zuletzt eingeholten Gutachten zur Standsicherheit dieses Wohnhauses unter dem Gesichtspunkt der Baugrubensicherung. Dagegen bringen die Beschwerdeführer ergänzend zum wörtlich wiederholten Beschwerdevorbringen aus dem ersten Rechtsgang zusammengefasst vor, sie seien in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erhaltung des Brandschutzes ihres Wohngebäudes gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung sowie in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes, mängelfreies Verfahren verletzt. Dies hinsichtlich des fortgesetzten Verfahrens deshalb, weil sich die belangte Behörde im Widerspruch zum zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf die Vornahme zweier Probeschürfe und die Einholung eines Gutachtens dazu beschränkt habe, ohne jedoch anschließend den Bauwerber unter Fristsetzung zum Vorschlag einer konkreten Sicherungsmethode zur künstlichen Baugrubensicherung aufzufordern und diesen Vorschlag sodann amtswegig von einem bautechnischen Sachverständigen sowie von einem Sachverständigen für Statik prüfen zu lassen.Dagegen bringen die Beschwerdeführer ergänzend zum wörtlich wiederholten Beschwerdevorbringen aus dem ersten Rechtsgang zusammengefasst vor, sie seien in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erhaltung des Brandschutzes ihres Wohngebäudes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung sowie in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes, mängelfreies Verfahren verletzt. Dies hinsichtlich des fortgesetzten Verfahrens deshalb, weil sich die belangte Behörde im Widerspruch zum zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf die Vornahme zweier Probeschürfe und die Einholung eines Gutachtens dazu beschränkt habe, ohne jedoch anschließend den Bauwerber unter Fristsetzung zum Vorschlag einer konkreten Sicherungsmethode zur künstlichen Baugrubensicherung aufzufordern und diesen Vorschlag sodann amtswegig von einem bautechnischen Sachverständigen sowie von einem Sachverständigen für Statik prüfen zu lassen.
  62. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 lautet wie folgt:Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 lautet wie folgt: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
  1. Erwägungen: Soweit die Beschwerdeführer im nunmehr zweiten Rechtsgang neuerlich Rechtsverletzungen wie im ersten Rechtsgang behaupten, sind sie auf § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG hinzuweisen, dem zufolge die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung des zitierten rechtskräftigen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gebunden war. Dort wurde deutlich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeerfolg auf die zu Unrecht auf den Bauwerber in Auflagenform abgewälzte Vornahme von Probeschürfen zur Erkundung einer allfälligen Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer beschränkt, während das übrige Beschwerdevorbringen als durch die schlüssigen und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegneten Sachverständigengutachten unberechtigt ist. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf nicht zu beanstandende Weise detailliert aus, warum sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer durch schlüssige und nachvollziehbare Gutachten als unberechtigt erwiesen sind. Dass die belangte Behörde die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzig aufgetragene Verfahrensergänzung in Form begutachteter Probeschürfe durchgeführt hat, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.Soweit die Beschwerdeführer im nunmehr zweiten Rechtsgang neuerlich Rechtsverletzungen wie im ersten Rechtsgang behaupten, sind sie auf Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG hinzuweisen, dem zufolge die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung des zitierten rechtskräftigen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gebunden war. Dort wurde deutlich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeerfolg auf die zu Unrecht auf den Bauwerber in Auflagenform abgewälzte Vornahme von Probeschürfen zur Erkundung einer allfälligen Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer beschränkt, während das übrige Beschwerdevorbringen als durch die schlüssigen und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegneten Sachverständigengutachten unberechtigt ist. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf nicht zu beanstandende Weise detailliert aus, warum sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer durch schlüssige und nachvollziehbare Gutachten als unberechtigt erwiesen sind. Dass die belangte Behörde die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzig aufgetragene Verfahrensergänzung in Form begutachteter Probeschürfe durchgeführt hat, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Vielmehr treten die Beschwerdeführer auch dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten geologischen Gutachten nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegen. Soweit die Beschwerdeführer aus dem genannten Gutachten ihre behauptete Verletzung im Recht auf Gewährleistung der Standsicherheit ihres Wohngebäudes erkennbar nur noch auf die Befürchtung stützen, dass es im Zuge der Bauausführung zu Geländebewegungen kommen könne, sind sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens betreffen, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134 mwN). Einem Nachbar kommt auf Grund des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit ein Nachbar jedoch eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308, VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).Einem Nachbar kommt auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit ein Nachbar jedoch eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 geltend (VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308, VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung ist es ferner nicht relevant, ob es im Fall der Bauausführung zu Beschädigungen oder Unfällen kommen könne, da die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227). Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf die erhobenen Befunde im Verein mit den dazu eingeholten Gutachten, denen die Beschwerdeführer ausnahmslos lediglich laienhaft, nicht jedoch auf gleicher fachlicher Ebene begegnet sind, keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer erblickt werden. Zur behaupteten fehlenden Beschlussdeckung der angefochtenen Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Einsicht in den eingeholten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der belangten Behörde festgestellt, dass der korrekt zusammengesetzten belangten Behörde bei ihrer kollegialen Beschlussfassung der angefochtene Bescheid im Entwurf vorlag. Die Unterfertigung durch den Bürgermeister im Namen des Gemeindevorstandes begegnet keinen rechtlichen Bedenken (VwGH 30.01.2014, 2011/05/0161). Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  3. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  4. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.334.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.