GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich entzog mit Bescheid vom 14.09.2015, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die von der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 26.08.1993 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***. Begründend führte die Behörde aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 17.8.2015 die Waffe, Marke FW Walther, Nr. ***, Kal. 7,65mm, die der Beschwerdeführer in einem schwarzen unversperrten Walther-Behältnis in seinem Schreibtisch im Büro aufbewahrte, sah. Sie nahm die Waffe (Koffer) an sich, fuhr auf die *** und verwahrte sie dort in einem Schließfach. Am 17.8.2015 kam der Beschwerdeführer zur Behörde und gab an, dass er die Waffe nicht mehr an ihrem Platz vorgefunden hätte. Das Büro sei normalerweise versperrt. Die Ehefrau habe Zutritt zu diesem Büro. Niemand anderer habe Zugang zum Büro. Als er die Ehefrau angesprochen habe, habe diese angegeben, sie wolle keine Waffen im Haus haben. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Niederschrift auch an, dass er auf die Waffenbesitzkarte und die Waffe verzichte. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nochmals zur Behörde gekommen und habe die Aussage widerrufen. Durch die mangelhafte Verwahrung sei es der Ehefrau möglich gewesen, sich die Waffe anzueignen und auf das Bankinstitut zu verbringen. Es sei daher keine sichere Verwahrung gegeben gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass es seit der Ausstellung der Waffenbesitzkarte keinerlei Beanstandungen bei den Kontrollen gegeben habe. Die Verwahrung in einer versperrten Schreibtischlade in einem versperrten Wohnraum wurde nicht beanstandet. Die Ehefrau habe von den Waffen und der Verwahrung gewusst. Bis zum 24.3.2014 habe es auch niemals Probleme mit den Waffen gegeben. Aus Anlass eines Ehestreites habe die Ehefrau am 24.3.2014 erreicht, dass Polizeibeamte die Waffe an einen anderen Ort verbrachten. Das in der Folge eingeleitete Waffenverbotsverfahren sei eingestellt worden. Am 14.09.2015 habe sich die Ehefrau wieder eigenmächtig die Waffe genommen und im Wesentlichen gleich agiert wie im Jahr 2014. Es sei daher das Verfahren wie im Jahr davon einzustellen. Es könne nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin keine geeignete oder vertrauenswürdige Person sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 8.3.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers nah spätestens am 17.8.2015 die Waffe, Marke FW Walther, Nr. ***, Kal. 7,65mm, die der Beschwerdeführer in einem schwarzen unversperrten Walther-Behältnis in seinem Schreibtisch im Büro aufbewahrte an sich. Sie fuhr damit auf die *** und verwahrte die Waffe samt Koffer dort in einem Schließfach. Am 17.8.2015 kam der Beschwerdeführer zur Behörde und gab an, dass er die Waffe nicht mehr an ihrem Platz vorgefunden hätte. Das Büro sei normalerweise versperrt. Die Ehefrau habe Zutritt zu diesem Büro. Niemand anderer habe Zugang zum Büro. Als er die Ehefrau angesprochen habe, habe diese angegeben, sie wolle keine Waffen im Haus haben. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Niederschrift auch an, dass er auf die Waffenbesitzkarte und die Waffe verzichte. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nochmals zur Behörde gekommen und habe die Aussage widerrufen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte am 24.03.2014 erwirkt, dass die gegenständliche Waffe von Polizeibeamten an einen anderen Ort verbracht wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig sind der Handlungsablauf und die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Waffe an sich gebracht hat und an einem andern Ort (Schließfach der ***) gelagert hat. Danach verständigte sie die Polizei darüber, dass sie keine Waffen im Haus wünsche. Rechtlich folgt:
1 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
G hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Paragraph 25, Absatz eins, WaffG hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
G geschaffen die die Behörde verpflichten zu prüfen ob der Beschwerdeführer verlässlich ist. Im gegenständlichen Fall hat die Ehefrau mit ihrer Mitteilung bei der Behörde, dass sie die Waffe des Beschwerdeführers „gefunden“ habe und diese zu einem Bankschließfach verbracht habe, weil sie keine Waffen im Haus haben wolle, Anhaltspunkte
Paragraph 25, Absatz 2, WaffG geschaffen die die Behörde verpflichten zu prüfen ob der Beschwerdeführer verlässlich ist. Bei dieser eingeleiteten Überprüfung ergab sich der oben festgestellte Sachverhalt. Dabei ergab sich im Wesentlichen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nahezu ungehinderten Zugang zu der Waffe hatte. Es war zwar das Büro des Beschwerdeführers versperrt, jedoch hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers Zugang zu dem Büro da sie wusste wo sich der Schlüssel befand. Dies zeigt sich auch darin, dass sie ungehindert die Waffe entwenden konnte und in einem Schließfach verwahrte ohne Wissen des Beschwerdeführers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über keine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass.
G ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.Bei dieser eingeleiteten Überprüfung ergab sich der oben festgestellte Sachverhalt. Dabei ergab sich im Wesentlichen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nahezu ungehinderten Zugang zu der Waffe hatte. Es war zwar das Büro des Beschwerdeführers versperrt, jedoch hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers Zugang zu dem Büro da sie wusste wo sich der Schlüssel befand. Dies zeigt sich auch darin, dass sie ungehindert die Waffe entwenden konnte und in einem Schließfach verwahrte ohne Wissen des Beschwerdeführers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über keine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Sofern der Beschwerdeführer in dem Verfahren ausgeführt hat, dass die Waffe in einem versperrten Büro mit Alarmanlage sicher verwahrt ist, ist anzumerken, dass diese Ausführungen prinzipiell richtig sind. Es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ungehinderten Zugang zu dem Büro hatte – und diesen in der Folge auch nutzte um sich die Waffe anzueignen und die an einem anderen Ort zu verbringen – und war dem Beschwerdeführer auch seit 2014 bekannt, dass die Ehefrau keine Waffen im Haus haben wollte. Bereits 2014 gab es einen waffenrechtlich bedeutenden Vorfall, der in der Folge zu einem Verfahren geführt hat (welches eingestellt wurde). Dieser Vorfall wurde durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgelöst. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer Vorkehrungen treffen müssen, dass die Ehefrau keinen Zugang zu den Waffen mehr hatte. Aber auch vor diesem Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Verwahrung gegeben ist, wenn unbefugte Personen ungehindert Zugriff auf die Waffen haben und diese jederzeit verbringen können. Hier ist ein besonders strenger Maßstab anzuwenden, da Waffen potenziell gefährlich sind. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass bei den Überprüfungen vorher dieser Umstand niemals beanstandet worden sei ist anzumerken, dass bei einer stichprobenartigen Überprüfung nicht festgestellt werden kann, wer aller Zugriff auf die Waffen hat. Der Umstand, dass die Ehefrau bei der Überprüfung anwesend war, stellt noch keinen Anhaltspunkt dar, dass diese Zugriff auf die Waffen ohne den Beschwerdeführer hätte. Vor dem Vorfall im Jahr 2014 hätte man bei der angegebenen Verwahrung noch
G vorgehen können. Seit dem Vorfall im Jahr 2014 konnte nicht mehr von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sondern hätte dieser das erhöhte Gefährdungspotential durch den ungehinderten Zugriff der Ehefrau auf die Waffen erkennen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sofern der Beschwerdeführer in dem Verfahren ausgeführt hat, dass die Waffe in einem versperrten Büro mit Alarmanlage sicher verwahrt ist, ist anzumerken, dass diese Ausführungen prinzipiell richtig sind. Es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ungehinderten Zugang zu dem Büro hatte – und diesen in der Folge auch nutzte um sich die Waffe anzueignen und die an einem anderen Ort zu verbringen – und war dem Beschwerdeführer auch seit 2014 bekannt, dass die Ehefrau keine Waffen im Haus haben wollte. Bereits 2014 gab es einen waffenrechtlich bedeutenden Vorfall, der in der Folge zu einem Verfahren geführt hat (welches eingestellt wurde). Dieser Vorfall wurde durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgelöst. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer Vorkehrungen treffen müssen, dass die Ehefrau keinen Zugang zu den Waffen mehr hatte. Aber auch vor diesem Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Verwahrung gegeben ist, wenn unbefugte Personen ungehindert Zugriff auf die Waffen haben und diese jederzeit verbringen können. Hier ist ein besonders strenger Maßstab anzuwenden, da Waffen potenziell gefährlich sind. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass bei den Überprüfungen vorher dieser Umstand niemals beanstandet worden sei ist anzumerken, dass bei einer stichprobenartigen Überprüfung nicht festgestellt werden kann, wer aller Zugriff auf die Waffen hat. Der Umstand, dass die Ehefrau bei der Überprüfung anwesend war, stellt noch keinen Anhaltspunkt dar, dass diese Zugriff auf die Waffen ohne den Beschwerdeführer hätte. Vor dem Vorfall im Jahr 2014 hätte man bei der angegebenen Verwahrung noch
Paragraph 25, Absatz 3, WaffG vorgehen können. Seit dem Vorfall im Jahr 2014 konnte nicht mehr von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sondern hätte dieser das erhöhte Gefährdungspotential durch den ungehinderten Zugriff der Ehefrau auf die Waffen erkennen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1177.001.2015
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