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{'item': 'LVwG-AV-1177/001-2015'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 8§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1177/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich entzog mit Bescheid vom 14.09.2015, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die von der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 26.08.1993 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***. Begründend führte die Behörde aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 17.8.2015 die Waffe, Marke FW Walther, Nr. ***, Kal. 7,65mm, die der Beschwerdeführer in einem schwarzen unversperrten Walther-Behältnis in seinem Schreibtisch im Büro aufbewahrte, sah. Sie nahm die Waffe (Koffer) an sich, fuhr auf die *** und verwahrte sie dort in einem Schließfach. Am 17.8.2015 kam der Beschwerdeführer zur Behörde und gab an, dass er die Waffe nicht mehr an ihrem Platz vorgefunden hätte. Das Büro sei normalerweise versperrt. Die Ehefrau habe Zutritt zu diesem Büro. Niemand anderer habe Zugang zum Büro. Als er die Ehefrau angesprochen habe, habe diese angegeben, sie wolle keine Waffen im Haus haben. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Niederschrift auch an, dass er auf die Waffenbesitzkarte und die Waffe verzichte. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nochmals zur Behörde gekommen und habe die Aussage widerrufen. Durch die mangelhafte Verwahrung sei es der Ehefrau möglich gewesen, sich die Waffe anzueignen und auf das Bankinstitut zu verbringen. Es sei daher keine sichere Verwahrung gegeben gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass es seit der Ausstellung der Waffenbesitzkarte keinerlei Beanstandungen bei den Kontrollen gegeben habe. Die Verwahrung in einer versperrten Schreibtischlade in einem versperrten Wohnraum wurde nicht beanstandet. Die Ehefrau habe von den Waffen und der Verwahrung gewusst. Bis zum 24.3.2014 habe es auch niemals Probleme mit den Waffen gegeben. Aus Anlass eines Ehestreites habe die Ehefrau am 24.3.2014 erreicht, dass Polizeibeamte die Waffe an einen anderen Ort verbrachten. Das in der Folge eingeleitete Waffenverbotsverfahren sei eingestellt worden. Am 14.09.2015 habe sich die Ehefrau wieder eigenmächtig die Waffe genommen und im Wesentlichen gleich agiert wie im Jahr 2014. Es sei daher das Verfahren wie im Jahr davon einzustellen. Es könne nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin keine geeignete oder vertrauenswürdige Person sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 8.3.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers nah spätestens am 17.8.2015 die Waffe, Marke FW Walther, Nr. ***, Kal. 7,65mm, die der Beschwerdeführer in einem schwarzen unversperrten Walther-Behältnis in seinem Schreibtisch im Büro aufbewahrte an sich. Sie fuhr damit auf die *** und verwahrte die Waffe samt Koffer dort in einem Schließfach. Am 17.8.2015 kam der Beschwerdeführer zur Behörde und gab an, dass er die Waffe nicht mehr an ihrem Platz vorgefunden hätte. Das Büro sei normalerweise versperrt. Die Ehefrau habe Zutritt zu diesem Büro. Niemand anderer habe Zugang zum Büro. Als er die Ehefrau angesprochen habe, habe diese angegeben, sie wolle keine Waffen im Haus haben. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Niederschrift auch an, dass er auf die Waffenbesitzkarte und die Waffe verzichte. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nochmals zur Behörde gekommen und habe die Aussage widerrufen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte am 24.03.2014 erwirkt, dass die gegenständliche Waffe von Polizeibeamten an einen anderen Ort verbracht wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig sind der Handlungsablauf und die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Waffe an sich gebracht hat und an einem andern Ort (Schließfach der ***) gelagert hat. Danach verständigte sie die Polizei darüber, dass sie keine Waffen im Haus wünsche. Rechtlich folgt:

§ 8Abs.

1 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(4)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 25Abs. 1 Waff

G hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

Paragraph 25, Absatz eins, WaffG hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen

§ 8Abs. 7 ermächtigt.

(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen

Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.

(3)Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Im gegenständlichen Fall hat die Ehefrau mit ihrer Mitteilung bei der Behörde, dass sie die Waffe des Beschwerdeführers „gefunden“ habe und diese zu einem Bankschließfach verbracht habe, weil sie keine Waffen im Haus haben wolle, Anhaltspunkte

§ 25Abs. 2 Waff

G geschaffen die die Behörde verpflichten zu prüfen ob der Beschwerdeführer verlässlich ist. Im gegenständlichen Fall hat die Ehefrau mit ihrer Mitteilung bei der Behörde, dass sie die Waffe des Beschwerdeführers „gefunden“ habe und diese zu einem Bankschließfach verbracht habe, weil sie keine Waffen im Haus haben wolle, Anhaltspunkte

Paragraph 25, Absatz 2, WaffG geschaffen die die Behörde verpflichten zu prüfen ob der Beschwerdeführer verlässlich ist. Bei dieser eingeleiteten Überprüfung ergab sich der oben festgestellte Sachverhalt. Dabei ergab sich im Wesentlichen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nahezu ungehinderten Zugang zu der Waffe hatte. Es war zwar das Büro des Beschwerdeführers versperrt, jedoch hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers Zugang zu dem Büro da sie wusste wo sich der Schlüssel befand. Dies zeigt sich auch darin, dass sie ungehindert die Waffe entwenden konnte und in einem Schließfach verwahrte ohne Wissen des Beschwerdeführers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über keine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass.

§ 8Abs. 1 Z. 2 Waff

G ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.Bei dieser eingeleiteten Überprüfung ergab sich der oben festgestellte Sachverhalt. Dabei ergab sich im Wesentlichen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nahezu ungehinderten Zugang zu der Waffe hatte. Es war zwar das Büro des Beschwerdeführers versperrt, jedoch hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers Zugang zu dem Büro da sie wusste wo sich der Schlüssel befand. Dies zeigt sich auch darin, dass sie ungehindert die Waffe entwenden konnte und in einem Schließfach verwahrte ohne Wissen des Beschwerdeführers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über keine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Sofern der Beschwerdeführer in dem Verfahren ausgeführt hat, dass die Waffe in einem versperrten Büro mit Alarmanlage sicher verwahrt ist, ist anzumerken, dass diese Ausführungen prinzipiell richtig sind. Es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ungehinderten Zugang zu dem Büro hatte – und diesen in der Folge auch nutzte um sich die Waffe anzueignen und die an einem anderen Ort zu verbringen – und war dem Beschwerdeführer auch seit 2014 bekannt, dass die Ehefrau keine Waffen im Haus haben wollte. Bereits 2014 gab es einen waffenrechtlich bedeutenden Vorfall, der in der Folge zu einem Verfahren geführt hat (welches eingestellt wurde). Dieser Vorfall wurde durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgelöst. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer Vorkehrungen treffen müssen, dass die Ehefrau keinen Zugang zu den Waffen mehr hatte. Aber auch vor diesem Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Verwahrung gegeben ist, wenn unbefugte Personen ungehindert Zugriff auf die Waffen haben und diese jederzeit verbringen können. Hier ist ein besonders strenger Maßstab anzuwenden, da Waffen potenziell gefährlich sind. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass bei den Überprüfungen vorher dieser Umstand niemals beanstandet worden sei ist anzumerken, dass bei einer stichprobenartigen Überprüfung nicht festgestellt werden kann, wer aller Zugriff auf die Waffen hat. Der Umstand, dass die Ehefrau bei der Überprüfung anwesend war, stellt noch keinen Anhaltspunkt dar, dass diese Zugriff auf die Waffen ohne den Beschwerdeführer hätte. Vor dem Vorfall im Jahr 2014 hätte man bei der angegebenen Verwahrung noch

§ 25Abs. 3 Waff

G vorgehen können. Seit dem Vorfall im Jahr 2014 konnte nicht mehr von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sondern hätte dieser das erhöhte Gefährdungspotential durch den ungehinderten Zugriff der Ehefrau auf die Waffen erkennen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sofern der Beschwerdeführer in dem Verfahren ausgeführt hat, dass die Waffe in einem versperrten Büro mit Alarmanlage sicher verwahrt ist, ist anzumerken, dass diese Ausführungen prinzipiell richtig sind. Es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ungehinderten Zugang zu dem Büro hatte – und diesen in der Folge auch nutzte um sich die Waffe anzueignen und die an einem anderen Ort zu verbringen – und war dem Beschwerdeführer auch seit 2014 bekannt, dass die Ehefrau keine Waffen im Haus haben wollte. Bereits 2014 gab es einen waffenrechtlich bedeutenden Vorfall, der in der Folge zu einem Verfahren geführt hat (welches eingestellt wurde). Dieser Vorfall wurde durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgelöst. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer Vorkehrungen treffen müssen, dass die Ehefrau keinen Zugang zu den Waffen mehr hatte. Aber auch vor diesem Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Verwahrung gegeben ist, wenn unbefugte Personen ungehindert Zugriff auf die Waffen haben und diese jederzeit verbringen können. Hier ist ein besonders strenger Maßstab anzuwenden, da Waffen potenziell gefährlich sind. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass bei den Überprüfungen vorher dieser Umstand niemals beanstandet worden sei ist anzumerken, dass bei einer stichprobenartigen Überprüfung nicht festgestellt werden kann, wer aller Zugriff auf die Waffen hat. Der Umstand, dass die Ehefrau bei der Überprüfung anwesend war, stellt noch keinen Anhaltspunkt dar, dass diese Zugriff auf die Waffen ohne den Beschwerdeführer hätte. Vor dem Vorfall im Jahr 2014 hätte man bei der angegebenen Verwahrung noch

Paragraph 25, Absatz 3, WaffG vorgehen können. Seit dem Vorfall im Jahr 2014 konnte nicht mehr von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sondern hätte dieser das erhöhte Gefährdungspotential durch den ungehinderten Zugriff der Ehefrau auf die Waffen erkennen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1177.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.