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{'item': 'LVwG-AV-1371/001-2015'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 1§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1371/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1 Grundsätzliche Feststellungen: Herr *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befinden sich eine eingeschoßiges, an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossenes Saunahaus mit einer Fläche von 20,02 m² und ein Wohngebäude, welches mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Im Bereich der im Erdgeschoß angebauten Garage befindet sich zwischen der Garage und dem Wohntrakt im Erdgeschoss eine Türe. Die Garage ist augenscheinlich ein eigenständiges Objekt, wobei jedoch die Auskragung des Obergeschoßes als Decke über Garage genutzt wird, obwohl nach den Planunterlagen statisch keine Verbindung besteht. Wenn das Wohnobjekt weggerissen würde, entstünde in einem Teilbereich der Garage eine Öffnung in der Decke und fiele die Seitenwand weg. Die Garage an sich würde aber stehen bleiben. Im Bereich des Erdgeschosses ist in Blickrichtung Süden ein Wohnraum (bezeichnet im Plan als Wohn-Essraum) errichtet, über dem sich ein nach Westen hinausragendes Vordach befindet. Das Obergeschoß ist im westlichen Teilbereich in seiner horizontalen Ausdehnung in Richtung Süden größer dimensioniert und dient der Boden dieses Obergeschosses teilweise als Vordach für das darunterliegende Erdgeschoß (v.a. für den in den Planunterlagen als Bibliothek bezeichneten Raum und dessen Nebenräume). 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  3. Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes der Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom
  4. November 2014, Kto.Nr ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft *** in *** - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 971,60 m² und eines Einheitssatzes von € 13,82 - eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 14.770,27 (inkl. USt.) vorgeschrieben. 1.2.1 Gegen diesen Bescheid richtete sich die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung des Herrn *** vom
  5. November
  6. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Neuberechnung, da nur drei Geschoße vorhanden wären und die Garage nicht zu berücksichtigen sei. 1.2.
  7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom
  8. Oktober 2015 wurde der angefochtene Bescheid des Verbandsobmannes dahingehend abgeändert, als auf Basis einer Berechnungsfläche von 784,14 rn² eine Wasseranschlussabgabe im Ausmaß von € 11.920,49 (inkl. USt.) vorgeschrieben wird. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Zuge der Begehung vom
  9. Februar 2015 festgestellt worden sei, dass das Galeriegeschoß nicht an Wasser und Kanal angeschlossen sei. Damit reduziere sich die Geschoßanzahl auf drei. Die Berechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Ortswasserleitung angeschlossenen Geschoßflächen. Für das Erdgeschoß sei zuzüglich der Garage eine Fläche von 350,14 m² ermittelt worden. Die Garage sei direkt an das Wohngebäude angebaut. Die Außenwand des Wohngebäudes sei zugleich Wand der Garage. Statisch gesehen wäre besagte Außenwand für die Garage nicht erforderlich, da die Garage als eigenständiges Gebäude Bestand hätte. Weiters sei das Wohngebäude mit der Garage durch eine Tür direkt verbunden. Durch diese sei ein funktioneller Zusammenhang offensichtlich, sodass die Garage nicht als eigener Gebäudeteil im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 angesehen werden könne. Die Berechnung der Wasseranschlussabgabe setze sich somit wie folgt zusammen: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 344,55 172,28 3 + 1 689,12 Saunahaus 20,02 10,10 1 + 1 20,02 Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00 (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 784,14 Unter Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem geltenden Einheitssatz von € 13,82 errechne sich die Wasseranschlussabgabe mit € 11.920,
  10. 1.
  11. Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn *** vom
  12. November
  13. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Garage im Ausmaß von 66,82 m² nicht zur Berechnungsfläche zu zählen sei, da sie ein eigenständiger Gebäudeteil wäre. Weiters seien die Flächen falsch ermittelt worden, da der Wohnbereich im Erdgeschoß 276,41 m² aufweise. Die vom Gemeindeverband angestrebte Argumentation hinsichtlich eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen Garage und Wohngebäude sei im Sinne der ratio legis nicht korrekt. Zwischen der Garage und dem Wohngebäude bestehe im Sinne des Gemeindewasserleitungsgesetzes kein funktionaler Zusammenhang. 1.
  14. Mit Schreiben vom
  15. Dezember 2015 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor. Am
  16. April 2016 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen und die Verbindung zwischen Garage und Wohntrakt (vgl. oben Punkt 1.1).Am
  17. April 2016 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen und die Verbindung zwischen Garage und Wohntrakt vergleiche oben Punkt 1.1). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  18. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  19. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  20. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7: Wasseranschlußabgabe § 6
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.Paragraph 6,
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Veränderungsanzeige § 13.
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13,
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner § 15.
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …Paragraph 15,
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 2.
  1. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom
  2. Jänner 2012:2.
  3. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom
  4. Jänner 2012: §
  5. in der Marktgemeinde *** werden folgende Wasserversorgungs-abgaben und Wassergebühren eingehoben: a) Wasseranschlussabgabe b) Ergänzungsabgabe c) Sonderabgabe d) Bereitstellungsgebühr e) Wasserbezugsgebühren Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche GemeindewasserIeitung § 2.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird

§ 6Abs.

5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes, das sind € 13,82 festgesetzt.Paragraph 2,

(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird

Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes, das sind € 13,82 festgesetzt.

(2)

§ 6Abs. 5

(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 9.966.522,54 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 36.077,91 Ifm. zugrunde gelegt.
(2)

Paragraph 6, Absatz 5,

(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 9.966.522,54 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 36.077,91 Ifm. zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3;Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

2.Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit drei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die im Erdgeschoß an das Wohngebäude angebaute Garage mit einer Fläche von 66,82 m² bei der Ermittlung der Geschoßfläche zu berücksichtigen ist. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  8. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  9. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlußzwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, zu beurteilen.

§ 1

des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist

§ 8Abs.

2 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall - auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlußzwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951, zu beurteilen.

Paragraph eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall - auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. 3.1.3. Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten drei Geschoße (Keller, Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die angebaute Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen sei, so ist ihm zunächst zu entgegnen, dass - im Gegensatz zu § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 –

§ 6

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nur land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile auszunehmen sind. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom 20. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Die Nutzung als Garage ist somit nicht privilegiert. Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten drei Geschoße (Keller, Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die angebaute Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen sei, so ist ihm zunächst zu entgegnen, dass - im Gegensatz zu Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 –

Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nur land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile auszunehmen sind. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche VwGH vom

  1. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Die Nutzung als Garage ist somit nicht privilegiert. Daraus folgt, dass die Garage grundsätzlich mit einer Fläche von 66,82 m² zu berücksichtigen war. Fraglich ist dabei nur, ob die Garage ein eigenständiges Gebäude (auf Basis eines angeschlossenen Geschoßes) darstellt oder ob sie durch die vorhandene Verbindungstür als Teil des Wohnhauses zu werten ist (mit dann drei angeschlossenen Geschoßen). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH v.
  2. September 1987, Zl. 82/17/0038). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
  3. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  4. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom
  5. Oktober 2003, Zl. . 2003/17/0224). Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionale und wirtschaftliche Kriterien maßgeblich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche betriebliche oder private Nutzung beider Teile/Gebäude, so ist in der Beurteilung von einem einzigen Gebäude auszugehen (vgl. VwGH vom
  6. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH v.
  7. September 1987, Zl. 82/17/0038). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
  8. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  9. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden vergleiche auch VwGH vom
  10. Oktober 2003, Zl. . 2003/17/0224). Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionale und wirtschaftliche Kriterien maßgeblich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche betriebliche oder private Nutzung beider Teile/Gebäude, so ist in der Beurteilung von einem einzigen Gebäude auszugehen vergleiche VwGH vom
  11. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben. 3.1.
  12. Die bebaute Fläche ist

§ 6Abs.

4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird (vgl. VwGH vom

  1. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
  2. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes (samt Garage) und desjenigen teils des Obergeschoßes, welcher südseitig und westseitig das Erdgeschoß überragt, gebildet wird (Ausmaß von 10,28 m²). Insofern kann den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden.Die bebaute Fläche ist

Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird vergleiche , VwGH vom

  1. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
  2. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes (samt Garage) und desjenigen teils des Obergeschoßes, welcher südseitig und westseitig das Erdgeschoß überragt, gebildet wird (Ausmaß von 10,28 m²). Insofern kann den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1371.001.2015

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