RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-242/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Schrittwieser als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten Edelbacher als Arbeitnehmervertreterin, gemäß der Bestimmung des § 156a Abs. 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LVGG über die Beschwerde des Dir. ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Mag. Ingrid Juliane Gaismayer LL.M. in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2015, die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016, vertreten durch Stadtamtsdirektor ***, nach Durchführung obig angeführter Verhandlung am Sitz der BH Baden gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Schrittwieser als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten Edelbacher als Arbeitnehmervertreterin, gemäß der Bestimmung des Paragraph 156 a, Absatz 4 und 5 NÖ GBDO in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ LVGG über die Beschwerde des Dir. ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Mag. Ingrid Juliane Gaismayer LL.M. in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2015, die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016, vertreten durch Stadtamtsdirektor ***, nach Durchführung obig angeführter Verhandlung am Sitz der BH Baden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde zu LVwG-AV-242-2015 wird dahingehend stattgegeben, als der Bescheid der Erstinstanz der Stadtgemeinde *** hinsichtlich des Spruchpunktes 1) – Zuerkennung des Betrages von 1.682,92 Euro brutto als Urlaubsentschädigung wieder auflebt und darüber hinaus dem Antrag auf Urlaubsentschädigung für den Zeitraum des Jahres 2012 für 94,5 Urlaubsstunden in der begehrten Höhe von 2.428,03 Euro brutto stattgegeben wird.
- Die Stadtgemeinde *** hat sohin den noch offenen Betrag von 2.428,03 Euro brutto binnen der angemessenen Frist von acht Wochen dem Beschwerdeführer nachweislich zur Anweisung zu bringen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Direktor *** – im Folgenden Beschwerdeführer genannt – hat durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.01.2015, womit seine Berufung betreffend der Verweigerung der Auszahlung von Urlaubsentschädigung abgewiesen und dem Rechtsmittel keine Folge gegeben wurde, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Als Beschwerdegrund wurde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides der belangten Behörde als zweite Instanz vom 28.01.2015 geltend gemacht. Einerseits sei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18.08.2014 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** in dem Umfang, in dem dem Beschwerdeführer für 65,5 Stunden für das Kalenderjahr 2012 Urlaubsentschädigung zugesprochen wurde, kein Rechtsmittel erhoben worden, hinsichtlich der Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens würde der Instanzenzug beschritten. Mit der Berufung des Beschwerdeführers vom 08.09.2014 wurde der erstinstanzliche Bescheid ausschließlich im Umfang der Abweisung von 94,5 Urlaubsstunden aus dem Jahr 2012 bekämpft. Die belangte Behörde hätte trotz eingetretener Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides nicht nur das Mehrbegehren abgewiesen, sondern die Urlaubsentschädigung zur Gänze, wobei sich die belangte Behörde auf die zwischenzeitig eingetretene Novelle des § 92 der GBDO in der vom NÖ Landtag am 23.10.2014 beschlossenen Fassung berief. Die belangte Behörde hätte trotz eingetretener Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides nicht nur das Mehrbegehren abgewiesen, sondern die Urlaubsentschädigung zur Gänze, wobei sich die belangte Behörde auf die zwischenzeitig eingetretene Novelle des Paragraph 92, der GBDO in der vom NÖ Landtag am 23.10.2014 beschlossenen Fassung berief. Sohin wurde begehrt, den Bescheid der ersten Instanz hinsichtlich des Spruchpunktes 1) – erster Satz – wieder herzustellen, sowie in Entsprechung des Berufungsantrages dem Antrag auf Urlaubsentschädigung für weitere 94,5 Urlaubsstunden des Jahres 2012 in der Höhe von 2.428,03 Euro (brutto) stattzugeben, weiters in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem LVwG der belangten Behörde aufzutragen. In der am 09.03.2016 am Sitz der BH Mödling durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Verfahrensparteien der jeweilig gestellte Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten als gegenstandslos zurückgezogen. Betreffend das Verfahren zu LVwG-AV-242-2015 – Urlaubsentschädigung – hielten die Verfahrensparteien jeweilig eigenen schon schriftlich dargelegten Rechtsstandpunkt aufrecht, die rechnerische Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit des in Rede stehenden Urlaubsanspruches einverständlich als richtig außer Streit gestellt wurde und präzisierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Vorbringen dahingehend, dass die Höhe der begehrten Entschädigung davon ausgehe, dass es sich bei den seitens der belangten Behörde als nicht ruhegenussfähig anzusehenden Zahlungen sehr wohl um einen dauernden Entgeltbestandteil handle, der ruhegenussfähig sei. Die Bezeichnung einer Zulage als „Sonderzulage“, „Nebengebühr“ seien gegenständlich nur zur Umgehung der Zahlungspflicht in diesem Ausmaß gewählt worden. Dieser Rechtsansicht widersprach der anwesende Vertreter der belangten Behörde und vermeinte, dass der Berechnung der Urlaubsersatzleistung zugrunde zu legen sei der Gehalt zuzüglich der Personalzulage. Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sei der Dienstbezug im Sinne des § 4 Abs. 7 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung. Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sei der Dienstbezug im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung. Die seitens der belangten Behörde erhobene Bemessungsgrundlage berücksichtige die Rechtslage der Novelle aus dem Jahr
- Dahingehend führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dass gegenständliche, von der Stadtgemeinde *** der Berechnung zugrunde gelegte Novelle des NÖ Landtages, erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sei, nachdem der ursprüngliche Antrag gestellt worden und auch die erstinstanzliche Zuerkennung der Urlaubsentschädigung erfolgt sei, sohin von einem höheren Bruttostundensatz ausgegangen werden müsse. Des Weiteren brachte die belangte Behörde vor, dass es sich bei gegenständlichem Anspruch auf Urlaubsersatzleistung um einen unteilbaren Anspruch handle, dieser Rechtsansicht der Beschwerdeführer entgegentrat, ausführte, dass der zuerkennende Teil der Urlaubsentschädigung in Rechtskraft erwachsen, einem Rechtsmittel zugängig und im Übrigen gutgläubig verbraucht worden sei. Nach Unterbrechung des Verfahrens, Beratung des Dienstrechtssenates, erfolgte die Verkündung obig angeführten – dem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich folgenden – Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Senates, fußt die Verkündung des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung auf den Bestimmungen der § 28 und 29 VwGVG und wird dahingehend rechtlich erwogen wie folgt:Nach Unterbrechung des Verfahrens, Beratung des Dienstrechtssenates, erfolgte die Verkündung obig angeführten – dem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich , folgenden – Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Senates, fußt die Verkündung des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung auf den Bestimmungen der Paragraph 28 und 29 VwGVG und wird dahingehend rechtlich erwogen wie folgt: Ausgehend vom Umstand, dass das Ausmaß an offenen Urlaubsstunden des Beschwerdeführers im Umfang des Jahres 2012 mit 94,5 Stunden seitens der Verfahrensparteien der Richtigkeit nach unbestritten blieb, sohin der Umfang des Zeitausmaßes unstrittig ist, erweist sich gegenständliches Beschwerdevorbringen als berechtigt. Eine gegenteilige Interpretation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmsdungen oder die Bedachtnahme auf die zwischenzeitig nach dem gestellten Antrag geänderten, gesetzlichen Rahmenbedingungen würde jeglichem Vertrauensschutz widersprechen, und ist auch mit gesondertem Spruchpunkt nach der Rechtsauffassung des Senates in Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Teilrechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** das ursprüngliche Ausmaß der Zuerkennung der Urlaubsentschädigung zuzusprechen. Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt: Der Beschwerdeführer erweist sich mit seinem Vorbringen und seiner Rechtsauffassung vollends im Recht: I.römisch eins. Die Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom 14.08.2014 anlässlich der Berufung und Verweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung iVm § 92 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. Nr. 2400 i.d.g.F. ist mangels Bekämpfung durch eine beschwerdelegitimierte Partei in Teilrechtskraft erwachsen und einer Abänderung, insbesondere zum Nachteil des Beschwerdeführers, nicht zugängig.Die Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom 14.08.2014 anlässlich der Berufung und Verweis auf Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Paragraph 92, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, Landesgesetzblatt Nr. 2400 i.d.g.F. ist mangels Bekämpfung durch eine beschwerdelegitimierte Partei in Teilrechtskraft erwachsen und einer Abänderung, insbesondere zum Nachteil des Beschwerdeführers, nicht zugängig. Jeder Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides hat keinen solchen inneren Zusammenhang mit den jeweiligen anderen Spruchpunkten, dass jeder einzelne nicht für sich allein bestehen könnte und somit von ihnen nicht trennbar wäre. Jeder einzelne dieser Absprüche ist daher teilrechtskraftfähig (vgl. bspw. VwGH v. 27.02.2013, Zl. 2011/05/0101-9 ua.). Jeder einzelne dieser Absprüche ist daher teilrechtskraftfähig vergleiche bspw. VwGH v. 27.02.2013, Zl. 2011/05/0101-9 ua.). Diese Entscheidung und die darauf basierende Rechtsansicht des Dienstrechtssenates gründet sich insbesondere auf die Entscheidung des VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0118, wo das Höchstgericht ausführt, dass dann, wenn der erstinstanzliche Bescheid mehrere teilbare Ansprüche enthält und nur einige davon angefochten werden, die unangefochten gebliebenen Absprüche – sofern sie von den Angefochtenen trennbar sind – in Teilrechtskraft erwachsen und daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden können. Es ist sohin rechtskonform, aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers im Umfang seines Rechtsmittels – sohin über den Antrag auf Urlaubsentschädigung für weitere 94,5 Urlaubsstunden des Mindesturlaubs aus 2012 – zuzusprechen. II.römisch zwei. So die belangte Behörde vermeint, dass die angefochtene Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** die Bestimmung des § 92 GBDO iSd der Novelle 2014 gegenständlichen Verfahrens zum Nachteil des Beschwerdeführers anwenden dürfe, widerspricht dies der im Verwaltungsverfahren geltenden Günstigkeitsklausel und dem daraus zu interpretierenden Verböserungsverbot. So die belangte Behörde vermeint, dass die angefochtene Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** die Bestimmung des Paragraph 92, GBDO iSd der Novelle 2014 gegenständlichen Verfahrens zum Nachteil des Beschwerdeführers anwenden dürfe, widerspricht dies der im Verwaltungsverfahren geltenden Günstigkeitsklausel und dem daraus zu interpretierenden Verböserungsverbot. Obig angeführte Bestimmung der GBDO in der Fassung der Novelle 2014 ist deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Urlaubsentschädigung ausschließlich auf der gesetzlichen Grundlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der ersten Instanz zu beurteilen ist, da die vor Erlassen des Berufungsbescheides bestehende Rechtslage nach EU-Recht in der Person des Beschwerdeführers jedenfalls direkt anzuwenden war und ist. Eine nach dem darauf fußenden entstandenen Anspruch des Beschwerdeführers ergangene spätere, vom Landesgesetzgeber erlassene Reparaturgesetzgebung des § 92 GBDO, zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers, ist nicht zur Anwendung zu bringen. Eine nach dem darauf fußenden entstandenen Anspruch des Beschwerdeführers ergangene spätere, vom Landesgesetzgeber erlassene Reparaturgesetzgebung des Paragraph 92, GBDO, zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers, ist nicht zur Anwendung zu bringen. III.römisch drei. Es ist der belangten Behörde sehr wohl zugute zu halten, dass sie sich rechtlich kompetent, eingehend und um Korrektheit bemüht, um die richtige Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung der GBDO bemüht hat, sicherlich die belangte Behörde das „Opfer“ einer äußerst textlich unglücklich gewählten Bestimmung des § 92 GBDO ist, dahingehend diese schwammig formulierte Bestimmung Raum für Interpretationen zulässt, der Gesetzgeber in seinem Sinne nicht der Verpflichtung zur Erlassung von Rechtsnormen dergestalt nachkommt, dass diese ohne Interpretation von den Rechtschutzorganen angewendet werden können, sohin die zur Anwendung zu bringenden Rechtsnormen in der Praxis von der Legislative auf die Judikative verlagert werden. Es ist der belangten Behörde sehr wohl zugute zu halten, dass sie sich rechtlich kompetent, eingehend und um Korrektheit bemüht, um die richtige Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung der GBDO bemüht hat, sicherlich die belangte Behörde das „Opfer“ einer äußerst textlich unglücklich gewählten Bestimmung des Paragraph 92, GBDO ist, dahingehend diese schwammig formulierte Bestimmung Raum für Interpretationen zulässt, der Gesetzgeber in seinem Sinne nicht der Verpflichtung zur Erlassung von Rechtsnormen dergestalt nachkommt, dass diese ohne Interpretation von den Rechtschutzorganen angewendet werden können, sohin die zur Anwendung zu bringenden Rechtsnormen in der Praxis von der Legislative auf die Judikative verlagert werden. Das LVwG NÖ in seinem Dienstrechtssenat verhehlt nicht, dass es die seitens der Rechtsvertreterin in vorliegender Beschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Bestimmung des § 92 GBDO als verfassungsrechtlich zumindest nicht unproblematisch sieht, und es logisch und rechtlich nachvollziehbar erscheint, dass dahingehend eine zumindest interpretative Diskrepanz in Widerspruch zur RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 sowie der dazu bereits ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – vom 03.05.2012, C-337/10 denkmöglich ist. Das LVwG NÖ in seinem Dienstrechtssenat verhehlt nicht, dass es die seitens der Rechtsvertreterin in vorliegender Beschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 92, GBDO als verfassungsrechtlich zumindest nicht unproblematisch sieht, und es logisch und rechtlich nachvollziehbar erscheint, dass dahingehend eine zumindest interpretative Diskrepanz in Widerspruch zur RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 sowie der dazu bereits ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes – , EuGH – vom 03.05.2012, C-337/10 denkmöglich ist. Insbesondere ist tatsächlich von einer rechtlich bedenklichen Interpretation bezüglich der Bestimmung des § 92 GBDO Abs. 4, letzter Satz, zu sprechen, wenn eine nachträgliche aliquote Kürzung des Mindesturlaubsanspruches lediglich für die Berechnung des zu entschädigenden, weil krankheitshalber nicht konsumierten Urlaubes möglich ist, dahingehend bei dieser Auslegung von einer EU-Rechtswidrigkeit zu sprechen ist. Insbesondere ist tatsächlich von einer rechtlich bedenklichen Interpretation bezüglich der Bestimmung des Paragraph 92, GBDO Absatz 4,, letzter Satz, zu sprechen, wenn eine nachträgliche aliquote Kürzung des Mindesturlaubsanspruches lediglich für die Berechnung des zu entschädigenden, weil krankheitshalber nicht konsumierten Urlaubes möglich ist, dahingehend bei dieser Auslegung von einer EU-Rechtswidrigkeit zu sprechen ist. Wie aus obigen Überlegungen und insbesondere der Bestimmung des § 92 leg.cit. zweifelsfrei erhellt, betrug der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführer aus dem Jahr 2012 unstrittig 280 Tage, war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht verfallen, und gebührt daher gemäß § 92 Abs. 5 GBDO die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Wie aus obigen Überlegungen und insbesondere der Bestimmung des Paragraph 92, leg.cit. zweifelsfrei erhellt, betrug der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführer aus dem Jahr 2012 unstrittig 280 Tage, war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht verfallen, und gebührt daher gemäß Paragraph 92, Absatz 5, GBDO die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Da der Erholungsurlaub in der verfahrensgegenständlich relevanten Zeitspanne – Kalenderjahr 2012 – zur Gänze unverbraucht blieb, ist dieser gesamte Mindesturlaub als ersatzleistungsfähig zu werten und der Berechnung der Urlaubsentschädigung zugrunde zu legen, sohin von einer Berechnungsgrundlage im vorliegenden Fall in voller Höhe von 160 Urlaubsstunden als Mindesturlaub aus dem Jahr 2012 auszugehen ist. Da sich sohin das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich als berechtigt darstellt, war dem Begehr durch Verkündung des Spruches mit der wesentlichen Entscheidung zu folgen und der belangten Behörde die konkrete finanzielle Verpflichtung aufzuerlegen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Gegenständliches Erkenntnis stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, gibt es hinsichtlich der Rechtsfrage der Teilrechtskraft, des Günstigkeitsprinzipes und auch der Anwendung zwischenzeitig geänderter Rechtsnormen eine einschlägige VwGH-Judikatur, die als gesicherte Rechtsprechung anzusehen ist und gegenständliches Erkenntnis nicht von dieser abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.242.001.2015