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{'item': 'LVwG-AV-710/001-2014'}

Obsah (6)§ 63§ 66a§ 106§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-710/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 63Abs.

4 Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird.

Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird. Da Ihr Antrag bei uns mehr als 7 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt ist, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.“ Mit einem weiteren Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 23.07.2014, Zl. ***, wurde der „Antrag vom 05.06.2014“ zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Ihrem Antrag begehrten Sie die Gewährung der Krankenunterstützung aufgrund eines Krankenstandes in der Zeit von 29.04.2014 bis 03.05.2014. Zur Verspätung Ihres Antrages gaben Sie keine Erklärung ab.

§ 63Abs.

4 Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird.

Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird. Da Ihr Antrag bei uns über 4 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt ist, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.“ Mit Schreiben vom 28.07.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen diese beiden Bescheide fristgerecht eine gemeinsame als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beide Anträge unmittelbar im Rahmen der Krankenhausentlassung durch Faxmitteilung zugestellt worden seien. Leider habe das Faxgerät des Sekretariates des Beschwerdeführers keine Sendebestätigung. Es sei also seine Glaubwürdigkeit von der belangten Behörde zu beurteilen. In den Jahren 1981 bis 1987 und 2005 bis 2014, in denen er Mitglied der NÖ Ärztekammer gewesen sei, sei er auf keine dreißig Tage Krankenstand gekommen. Es handle sich um eine ungerechte Beurteilung. Der Beschwerdeführer ersuchte, den Anträgen stattzugeben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass an den Beschwerdeführer bereits am 06.04.2011 ein Informationsschreiben über die Antragsfrist verschickt worden sei und die Dauer der Mitgliedschaft und die Häufigkeit der Erkrankung bei der Beurteilung der Versäumung der Antragsfrist keine Rolle spielten. Feststellungen: Der Beschwerdeführer übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mit undatiertem Schreiben (Postaufgabestempel: 05.06.2014) zwei Aufenthaltsbestätigungen des Landeskrankenhauses *** (jeweils datiert mit 06.05.2014) für Aufenthalte vom 31.04.2014 bis 14.04.2014 und vom 29.04.2014 bis 03.05.2014. Das im Akt befindliche Schreiben trägt den Eingangsstempel der Ärztekammer für Niederösterreich mit dem Datum 10.06.2014. Eine Begründung für den verspäteten Einbringungstermin wurde nicht angegeben. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Maßgebliche Rechtslage:

§ 66aAbs.

1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 66aAbs.

2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

Paragraph 66 a, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Paragraph 66 a, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

§ 106Abs.

1 Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

§ 106Abs.

2 Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.

Paragraph 106, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

Paragraph 106, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der hier relevanten ab 01.01.2014 gültigen Fassung (im Folgenden: Satzung WFF NÖ) lautet: „§ 63 Antrag […]

(4)Anträge auf Krankenunterstützung sowie Kurkostenzuschuss sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist. […]“ Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Das den Eingangsstempel der Ärztekammer für Niederösterreich mit dem Datum 10.06.2014 tragende Schreiben des Beschwerdeführers, dessen zugehöriges Kuvert mit dem Postaufgabestempel „05.06.2014“ versehen ist, ist als konkludenter Antrag auf Krankenunterstützung zu werten. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer mit diesem Schreiben eingebrachte Antrag erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 4 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Die Berufsunfähigkeit endete am 14.04.2014 bzw. am 03.05.
  1. Die Antragseinbringung erfolgte erst mit dem am 05.06.2014 zur Post gegebenen Schreiben, das am 10.06.2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich einlangte. Der Antrag ist somit verspätet. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer mit diesem Schreiben eingebrachte Antrag erst nach Ablauf der in Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Die Berufsunfähigkeit endete am 14.04.2014 bzw. am 03.05.
  2. Die Antragseinbringung erfolgte erst mit dem am 05.06.2014 zur Post gegebenen Schreiben, das am 10.06.2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich einlangte. Der Antrag ist somit verspätet. Dem Inhalt des Antragsschreibens („Wie besprochen…“) ist zu entnehmen, dass diesem ein Gespräch des Beschwerdeführers mit der Bearbeiterin beim Wohlfahrtsfonds der NÖ Ärztekammer vorausgegangen ist. Dass diesem Gespräch bzw. dem undatierten Schreiben bereits rechtzeitig eingebrachte schriftliche Anträge vorausgegangen sind, ist den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe rechtzeitig per Telefax jeweils unmittelbar im Rahmen der Krankenhausentlassung durch Faxmitteilung einen Antrag auf Krankenunterstützung übermittelt, so konnte er hiefür – wie er auch selbst angibt – keinen Beweis vorlegen. Nach seinen Angaben rechtzeitig per Fax übermittelte Antragsschreiben wurden von ihm auch nicht vorgelegt.

§ 63Abs.

4 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben.

Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Sachverhalt aber nicht aufgezeigt. Eine rechtzeige Antragstellung wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, sie konnte aber – wie er auch in der Beschwerde selbst angibt – nicht belegt werden. Da der Antrag ausdrücklich fristgebunden ist, liegt es am Antragsteller nachzuweisen, dass eine fristgerechte Antragstellung tatsächlich erfolgt ist. Ein solcher Beweis ist nicht erbracht worden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.710.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.