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{'item': 'LVwG-AV-713/001-2014'}

Obsah (7)§ 63§ 66a§ 106Art. 151§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-713/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 63Abs.

4 Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird.

Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird. Da Ihr Antrag bei uns mehr als 5 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt ist, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.“ Mit Schreiben vom 17.07.2013 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, dass die zeitgerechte Einreichung des Antrages auf Gewährung der Krankenunterstützung übersehen worden sei, wodurch es zu einer Zeitverzögerung gekommen sei. Trotz verspäteter Einreichung werde um Gewährung gebeten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor. Nach dem vorgelegten Akteninhalt und des Angaben der belangten Behörde konnte ein offenbar erstellter Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 08.10.2014 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Grund für das Versäumen der Antragsfrist das Übersehen der Antragsfrist vorbringe, was für eine Nachsicht der Fristversäumnis keinen ausreichenden Grund darstelle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG, die analog auf § 63 Abs. 4 Satzung WFF anwendbar sei, könne die Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn kein Verschulden an der Fristversäumung vorliege. Dem Beschwerdeführer sei die letzte explizite Information über die Antragsfrist am 01.08.2012 übermittelt worden. Der Beschwerdeführer müsste somit von der Antragsfrist Kenntnis gehabt haben und hätte die Antragsfrist bei sorgfältiger Vorgehensweise nicht versäumt.Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Grund für das Versäumen der Antragsfrist das Übersehen der Antragsfrist vorbringe, was für eine Nachsicht der Fristversäumnis keinen ausreichenden Grund darstelle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG, die analog auf Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF anwendbar sei, könne die Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn kein Verschulden an der Fristversäumung vorliege. Dem Beschwerdeführer sei die letzte explizite Information über die Antragsfrist am 01.08.2012 übermittelt worden. Der Beschwerdeführer müsste somit von der Antragsfrist Kenntnis gehabt haben und hätte die Antragsfrist bei sorgfältiger Vorgehensweise nicht versäumt. Feststellungen: Der Beschwerdeführer übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mit Schreiben vom 22.04.2013 einen Antrag auf Krankenunterstützung aufgrund eines Krankenstandes in der Zeit von 11.03.2013 bis 18.03.2013 samt einer Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses für 11.03.2013 bis 12.03.2013 und einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung des behandelnden Arztes für die Zeit vom 13.03.2013 bis 18.03.2013. Die Antragseinbringung erfolgte mit Schreiben vom 22.04.2013 (Aufgabedatum 23.04.2013) und langte am 25.04.2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich ein. Eine Begründung für den verspäteten Einbringungstermin wurde nicht angegeben. In der Beschwerde vom 17.07.2013 wurde das Übersehen der Frist ohne nähere Angabe über die Ursache eingeräumt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Maßgebliche Rechtslage:

§ 66aAbs.

1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 66aAbs.

2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

Paragraph 66 a, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Paragraph 66 a, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

§ 106Abs.

1 Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

§ 106Abs.

2 Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.

Paragraph 106, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

Paragraph 106, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der hier relevanten ab 20.12.2012 gültigen Fassung (im Folgenden: Satzung WFF NÖ) lautet: „§ 63 Antrag […]

(4)Anträge auf Krankenunterstützung sowie Kurkostenzuschuss sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist. […]“ Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 24.06.2013, Zl. ***, zu entscheiden. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 4 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Die Berufsunfähigkeit endete am 18.03.

  1. Die Antragseinbringung erfolgte erst mit Schreiben vom 22.04.2013 (Aufgabedatum 23.04.2013) und langte am 25.04.2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich ein. Der Antrag ist somit verspätet. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung erst nach Ablauf der in Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Die Berufsunfähigkeit endete am 18.03.
  2. Die Antragseinbringung erfolgte erst mit Schreiben vom 22.04.2013 (Aufgabedatum 23.04.2013) und langte am 25.04.2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich ein. Der Antrag ist somit verspätet.

§ 63Abs.

4 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben.

Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Sachverhalt aber nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.713.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.