RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1734/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. JE, vertreten durch RA Dr. Peter Böck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.05.2015, Zl. BLS2-V-15 720/3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15.05.2015, Zl. BLS2-V-15 720/3, einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 iVm § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 für schuldig und verhängte gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 eine Ermahnung. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15.05.2015, Zl. BLS2-V-15 720/3, einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 für schuldig und verhängte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 eine Ermahnung. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2015 um 15.38 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht angehalten hat, obwohl Straßenbenützer anzuhalten haben, wenn sie bei Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wahrnehmen, dass das gelbe Licht leuchtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 11.06.2015 durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er habe die Eisenbahnkreuzung übersetzt, da ein gefahrloses Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen Insp TS und PE unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha BLS2-V-15 720/3 Nachstehendes erwogen: Am 12.01.2015 erstattete der Meldungsleger Insp TS der Polizeiinspektion *** zu GZ-P: *** an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Anzeige, dass der Lenker des PKW der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 11.01.2015 um 15.38 Uhr im Gemeindegebiet *** im Zuge der *** bei Strkm *** an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht vor der Eisenbahnkreuzung angehalten habe, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Der Beamte habe bei der Zufahrt zu der Eisenbahnkreuzung bereits gelb aufleuchtendes Licht der Ampelanlage wahrnehmen können. Der Lenker sei bei bereits leuchtendem gelbem Licht in die Kreuzung eingefahren. Als sich der PKW etwa in der Mitte der Anlage befunden habe, habe die Ampel auf Rotlicht umgeschaltet. Der Lenker habe diese Straßenstelle mit ungewöhnlich hoher Geschwindigkeit übersetzt. Eine geschätzte Geschwindigkeit könne nicht angegeben werden. Es sei anzumerken, dass der Lenker sein Fahrzeug absichtlich beschleunigt habe, um die Kreuzung noch vor dem Schließen der Schrankenanlage zu überqueren. Diese Annahme könne jedoch nicht untermauert werden, es handle sich dabei lediglich um Erfahrungswerte. Aufgrund dieser Anzeige verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Strafverfügung vom 15.01.2015, Zl. BLS2-V-15 720/3, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EbKrV 2012 iVm § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden), wobei sie ihm eine Verwaltungsübertretung mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis zur Last legte.Aufgrund dieser Anzeige verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Strafverfügung vom 15.01.2015, Zl. BLS2-V-15 720/3, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EbKrV 2012 in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden), wobei sie ihm eine Verwaltungsübertretung mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis zur Last legte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Einspruch und führte zusammengefasst aus, zur Tatzeit am Tatort den gegenständlichen PKW gelenkt zu haben. Als er sich der Eisenbahnkreuzung genähert habe, habe er kein Lichtsignal wahrgenommen. Als er sich ca. auf Höhe der Ampelanlage befunden habe, habe er das gelbe Licht aufleuchten gesehen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h unterwegs gewesen. Es sei ihm tatsächlich nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten, weshalb er sich dazu entschlossen habe, die Eisenbahnkreuzung zu übersetzen. Ohne weiteren Verfahrensschritt verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Straferkenntnis vom 15.05.2015 die nunmehr bekämpfte Bescheid mäßige Ermahnung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, am 11.01.2015 gegen 15.38 Uhr seinen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** von *** kommend in Fahrtrichtung *** gelenkt zu haben. Beifahrerin sei seine Gattin PE gewesen. Er habe sich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h angenähert. Die Geschwindigkeit sei deshalb nicht viel schneller gewesen, weil bei dieser Eisenbahnkreuzung vier Geleise verlaufen und dieser Übergang durchaus als holprig zu bezeichnen sei. Als er auf Höhe der Lichtzeichenanlage, welche sich ca. vier Meter vor dem ersten Geleise befindet, gewesen sei, habe er im rechten Augenwinkel das gelbe Licht aufleuchten gesehen. Es sei für ihn aufgrund der Nähe zum Gleiskörper nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten. Nach dem Übersetzen der Eisenbahnanlage habe er im Gegenverkehr ein Polizeiauto stehen gesehen, welches jedoch sicherlich nicht das erste vor dieser Eisenbahnkreuzung gewesen sei. Wie viele PKW vor diesem Polizeifahrzeug gewesen seien, könne er nicht mehr sagen. Er habe durch die Beamten kein Zeichen bekommen und sei anstandslos weitergefahren. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, am 11.01.2015 gegen 15.38 Uhr seinen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen , *** auf der *** von *** kommend in Fahrtrichtung *** gelenkt zu haben. Beifahrerin sei seine Gattin PE gewesen. Er habe sich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h angenähert. Die Geschwindigkeit sei deshalb nicht viel schneller gewesen, weil bei dieser Eisenbahnkreuzung vier Geleise verlaufen und dieser Übergang durchaus als holprig zu bezeichnen sei. Als er auf Höhe der Lichtzeichenanlage, welche sich ca. vier Meter vor dem ersten Geleise befindet, gewesen sei, habe er im rechten Augenwinkel das gelbe Licht aufleuchten gesehen. Es sei für ihn aufgrund der Nähe zum Gleiskörper nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten. Nach dem Übersetzen der Eisenbahnanlage habe er im Gegenverkehr ein Polizeiauto stehen gesehen, welches jedoch sicherlich nicht das erste vor dieser Eisenbahnkreuzung gewesen sei. Wie viele PKW vor diesem Polizeifahrzeug gewesen seien, könne er nicht mehr sagen. Er habe durch die Beamten kein Zeichen bekommen und sei anstandslos weitergefahren. Der Zeuge Insp TS führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, sich an den gegenständlichen Vorfall vom 11.01.2015 nicht mehr zu erinnern. Er habe sich die Anzeige vom 12.01.2015 durchgelesen und könne angeben, am 11.01.2015 gegen 15.38 Uhr ein Dienstkraftfahrzeug auf der *** aus *** kommend in Fahrtrichtung *** gelenkt zu haben. Beifahrerin sei seine Kollegin Insp VL (nunmehr M) gewesen. Aus einer Entfernung von vielleicht 15 Metern könne man den Beginn der Eisenbahnkreuzung aus dieser Fahrtrichtung bereits schön einsehen. Er habe den Lenker des angezeigten PKW *** erstmals gesehen, als dieser noch vor der Eisenbahnkreuzung gewesen sei. Hinsichtlich der Annäherungsgeschwindigkeit des PKW-Lenkers könne er keine Angaben machen. Vermutlich habe er seine Wahrnehmungen im Anrollen an die Eisenbahnkreuzung gemacht. Die Zeugin PE führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass ihr Ehegatte am 11.01.2015 gegen 15.38 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** von *** kommend in Fahrtrichtung *** gelenkt habe und sie Beifahrerin gewesen sei. Sie hätten sich der besagten Eisenbahnkreuzung angenähert, wobei sie hinsichtlich der Geschwindigkeit nichts Genaueres sagen könne. Diese sei jedoch sicherlich nicht schnell gewesen. Sie habe im ganz letzten Augenblick beim Überfahren der Eisenbahnkreuzung das Einschalten des Gelblichtes wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie in etwa auf Höhe der Lichtzeichenanlage gewesen und es sei aus ihrer Sicht ein Stehenbleiben nicht mehr möglich gewesen. Als sie auf der Mitte der Gleiskörper gewesen seien, habe sie im Gegenverkehr ein Polizeiauto gesehen, welches jedoch sicherlich nicht als erstes oder zweites Fahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung gestanden sei. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 99 Abs. 1 Z. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung bestimmt:Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung bestimmt: „Nehmen die Straßenbenützer bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wahr, dass das gelbe Licht oder das rote Licht oder das rote blinkende Licht leuchtet, haben die Straßenbenützer anzuhalten. Ist bei Aufleuchten des gelben Lichtes ein sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich, haben die Straßenbenützer weiter zu fahren.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht unter allen Umständen die Pflicht besteht, das Fahrzeug anzuhalten. Vielmehr muss in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Eisenbahnkreuzung noch über- bzw. durchfahren werden. Um die Pflicht zum Anhalten bei gelbem Licht beurteilen zu können, ist es einerseits von wesentlicher Bedeutung, wo sich der Lenker des Fahrzeuges vor der Kreuzung befand, als die Lichtzeichenanlage auf gelbes Licht schaltete, und andererseits, mit welcher Geschwindigkeit der Lenker zu diesem Zeitpunkt unterwegs war. Nur bei Kenntnis dieser beiden Voraussetzungen ist eine Beurteilung dahingehend möglich, ob ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des Gelblichtes noch möglich war oder auch nicht. Im Hinblick darauf, dass der Meldungsleger weder hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers noch hinsichtlich des Abstandes zur Eisenbahnkreuzung im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Gelblichtes Angaben machen konnte, war eine Beurteilung der Anhaltepflicht in Sinne der oben angeführten Ausführung für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht möglich, sodass der Beschwerde zumindest dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1734.001.2015
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