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{'item': 'LVwG-S-3435/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3435/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 5Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b St

VO geführte Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.2. den Beschluss gefasst: Das wegen Verdachts der Übertretung

Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO geführte Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. 3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 38,, Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems an der Donau (im folgenden: „Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 2.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden) verhängt, da sie am 16.9.2015 auf der Polizeiinspektion *** die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl sie den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b St

VO). Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion ***.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems an der Donau (im folgenden: „Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 2.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden) verhängt, da sie am 16.9.2015 auf der Polizeiinspektion *** die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl sie den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO). Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion ***. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sie habe den Vortest nicht sabotiert, sondern sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, ihn positiv durchzuführen. Sie sei der Aufforderung zum Alkotest unverzüglich nachgekommen. Sechs Versuche seien trotz bestem Bemühen aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Lunge erfolglos geblieben. Belegbar seien lediglich vier Tests, da offenbar zu wenig Druckerpapier im Testgerät gewesen sei. Eine Untersuchung sei erst dann ordnungsgemäß und verwertbar, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Sie sei zum Vorfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen, eine Alkoholisierung sei auch nicht belegt worden. Unmittelbar vor den Atemluftuntersuchungen habe sie Propolis Tropfen (80% Alkoholgehalt) zu sich genommen. Ihre gesundheitliche Einschränkung sei für die Organe der Straßenaufsicht eindeutig erkennbar gewesen. Sie leide unter den Folgen einer beidseitigen Pneumonie, dies zeige sich insbesondere in Atembeschwerden und Belastungsdyspnoe (Atemnot). Fachärztlich sei bestätigt, dass sie Alkomattests praktisch nicht durchführen könne. Die Behörde habe offenbar erkannt, dass der Nachweis der Alkoholisierung nicht gelungen sei und habe die Anzeige aktenwidrig in eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft umgedeutet. Die Frage des Gesundheitszustandes sei erst nachträglich dadurch relevant geworden. Die Organe der Straßenaufsicht seien gar nicht davon ausgegangen, dass sie den Alkotest verweigert habe, damit sei aus Sicht der Organe jede Feststellung entbehrlich gewesen, ob gesundheitliche Gründe für das zu geringe Blasvolumen ursächlich gewesen seien. Sie sei sämtlichen Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht unverzüglich nachgekommen. Diese hätten es unterlassen, eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, wozu sie bereit gewesen wäre. Offenbar habe der Alkomat ein Zufallsergebnis gezeigt, woraus sich die Frage seiner Funktionsfähigkeit ergebe; sein technischer Zustand sei von der Behörde festzustellen gewesen. Die Behörde hätte weiters aufgrund der vorgelegten medizinischen Dokumente entsprechende Erhebungen hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin anstellen und ein medizinisches Gutachten dazu einholen müssen. Daher beantrage die Beschwerdeführerin „ärztliche Gutachten zu den offenen medizinischen Fragen“ und „ein technisches Gutachten über die Funktionsfähigkeit des Alkomaten zum Vorfallszeitpunkt“. Objektive und subjektive Tatseite seien nicht erfüllt. Die Geldstrafe sei zudem deutlich überhöht und überschießend. Am 14.4.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu deren Beginn die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vorgelegt hat. Sie sagte bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie ein Lungenemphysem und Atemprobleme habe. Sie atme schwer, schwitze beim Gehen und huste mit viel Schleim. Sie sei erst seit 19.10.2015 in Behandlung. Am Vorabend des 16.09.2015 habe sie zwei Achtel Weißwein, und am 16.09.2015 vormittags habe sie etwa ein Achtel Weißwein mit Wasser aufgespritzt getrunken. Die Angaben in der Anzeige, wonach sie gesagt habe, fünf Gespritzte und zwei Achtel getrunken zu haben, stimmten nicht. Beim Rückwärtsausparken habe sie ein Firmenauto touchiert. Die Schwiegermutter des Lenkers habe die Polizei verständigt, sie habe daher gewartet und sei nicht weggefahren. Sie sei ins Haus auf die Toilette gegangen und habe 25 Tropfen Propolis eingenommen. Die Polizei habe keinen Alkovortest gemacht (die Angaben in der Anzeige stimmten nicht), sondern sie auf den Posten mitgenommen. Sie sei dabei nervös gewesen. Sie sei bereitwillig mitgefahren und habe allen Anordnungen Folge geleistet. Sie habe insgesamt sechs Mal in den Alkomaten geblasen, das Ergebnis sei fünfmal 0,0, einmal 0,42 gewesen. Dann sei der Messstreifen ausgegangen. Sie habe sich zweimal hinstellen müssen, dazwischen sei das Mundstück gewechselt worden. Sie erinnere sich, dass jedes Mal 0,0 und nur beim letzten Mal 0,42 herausgekommen sei. So habe es der Polizist gesagt. Sie habe sich bemüht ausreichend zu blasen. Die Polizisten hätten gesagt, blasen Sie stärker. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass nicht mehr ginge. Sie habe gesagt, sie könne nicht mehr blasen. Sie habe ins Krankenhaus zu einer Blutabnahme gewollt, das habe der Polizist aber nicht gemacht. Sie habe gesagt, sie könne nicht stärker blasen wegen des Lungenemphysems. Auf Vorhalt des Richters, dass dies damals noch nicht diagnostiziert gewesen sein könnte: Sie habe es nicht wörtlich so gesagt, sondern dass sie es nicht könne. Sie habe gesagt, sie könne nicht mehr blasen, weil sie atme schwer. Sie habe sich bemüht, stärker bzw. länger zu blasen, weil sie der Polizist wieder aufgefordert habe. Der Polizist habe vor dem vierten Versuch gesagt, er wechsle das Mundstück und sie solle wieder herkommen. Sie habe nicht verweigert. Die Polizisten hätten es so ausgelegt, als hätte sie verweigert bzw. nicht gewollt, und den Führerschein abgenommen. Sie sei nachher ins Krankenhaus *** gefahren, aber auch dort sei eine Blutabnahme verweigert worden. Der Meldungsleger RI TK von der PI *** gab als Zeuge vernommen im Wesentlichen an, dass er deutlichen Alkoholgeruch aus dem Mund der Beschwerdeführerin wahrgenommen habe, als sie mit ihm auf der Straße geredet habe. Sie sei vielleicht einen Meter entfernt gewesen, sei leicht schwankend gegangen und habe glasige Augen gehabt. Der Vortest sei wegen zu geringen Blasvolumens abgebrochen worden. Er habe sie daher zum Alkomattest aufgefordert und auf die PI mitgenommen. Alle Beamten am Posten seien mit dem Dräger-Alkomaten geschult. Er mache diese Tests seit

  1. Er habe erklärt, dass sie tief Luft holen und gleichmäßig auspusten müsse. Ein Alkomattest laufe normalerweise bei diesem Gerät so ab, dass nach dem ersten Blasversuch der Messwert am Display noch nicht angezeigt werde, dann werde das Mundstück entfernt, das Gerät automatisch gespült, dann das Mundstück wieder aufgesetzt und der zweite Blasversuch gemacht. Danach zeige das Gerät erstmals einen Messwert an, nämlich den kleineren der beiden erzielten, und dann erst werde das Messprotokoll ausgedruckt. Hier sei es aber so gewesen, dass der Alkomat nach dem ersten Blasversuch angezeigt habe „Blasvolumen zu klein“ und die Spülung begonnen habe. Seines Wissensstandes sei jedes Mal bei allen sechs Versuchen am Display „Blasvolumen zu klein“ gewesen. Er und seine Kollegen seien dann völlig überrascht gewesen, als nach dem sechsten Blasversuch, als sie schon abbrechen wollten, auf dem Display der Messwert von 0,42 mg/l aufgeschienen sei. Die Kollegen RW, MA, die Beschwerdeführerin und er hätten dies auf dem Display gesehen. Zeitgleich habe der Ausdruck des Messprotokolls begonnen. Der Papierstreifen sei jedoch zur Neige gegangen, und deshalb seien nicht alle Blasversuche darauf abgedruckt. Sie seien auch nicht mehr auslesbar gewesen. Man habe verabsäumt, eine neue Papierrolle nachzuspannen. Er habe daher die Anzeige wegen Alkolenkens mit 0,42 mg/l AAK an die Behörde gelegt. Man sei später aber von dieser darauf hingewiesen worden, dass bei dieser Sachlage eine Anzeige wegen Alkotestverweigerung zu legen sei. Er wisse nicht, ob der Alkomat auch einen Ausdruck gemacht hätte, wenn nur ein gültiger Messwert erzielt worden wäre. Er habe bemerkt, dass sie zu wenig Volumen hineinblase. Das sei schon beim Vortest so und auch beim Alkotest so gewesen. Er habe sie vorher auch gefragt, ob sie Krankheiten habe, wie z.B. Asthma, oder ob sie Medikamente nehme. Sie habe nicht gesagt, dass sie eine Erkrankung habe, die sie am ausreichenden Blasen verhindere. Sonst hätte man eine klinische Untersuchung veranlasst. Er habe sicher gesagt, dass sie mehr blasen müsse. Er wisse nicht mehr, was sie dazu gesagt habe. Ihm sei es so vorgekommen, dass sie im Wissen ihrer Alkoholisierung und aus Furcht vor dem Ergebnis zu wenig hineingeblasen habe. Sie habe nicht gesagt, dass sie eine Lungenkrankheit habe. Er habe auch nicht wahrgenommen, dass sie gehustet oder Atemnot gehabt habe. Er habe in keine Richtung einen Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gehabt. Er habe am Luftstrom bzw. akustisch gemerkt, dass sie zu wenig hineinblase. Sie habe nie erwähnt, dass sie einen Alkomattest nicht machen könne, daher sei eine Blutabnahme kein Thema gewesen. Sie sei auch kein Thema gewesen, weil nach dem Aufscheinen des Messwertes von 0,42 und der Abnahme des Führerscheines die Amtshandlung beendet gewesen sei. Nach dem sechsten Fehlversuch habe er gesagt, jetzt hören wir auf, das hat keinen Sinn mehr, und habe sie aufgefordert wieder Platz zu nehmen. Er habe aber nicht aktiv am Gerät den Test beendet, sondern das Gerät habe – für alle überraschend - von selbst den Messwert angezeigt. Der Zeuge BI RW von der PI *** legte Kopien des Eichscheins und der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Alkomaten vor und sagte u.a., dass das Gerät zuletzt am 21.5.2015 geeicht worden sei. Er sei im Umgang damit geschult und mache Alkotests seit etwa
  2. Er habe bei der Beschwerdeführerin rote Augen und einen deutlichen Geruch alkoholischer Getränke aus dem Mund wahrgenommen. Der Alkovortest sei abgebrochen worden, weil die Blasmenge zu gering war. Er könne sich noch erinnern, dass es beim Alkotest viele Blasversuche gegeben habe, die scheinbar zu keinem Ergebnis führten. Er habe immer „Blasvolumen zu klein“ abgelesen. Der Kollege habe dann den Alkotest grundsätzlich abgebrochen, das Gerät habe aber doch einen Messwert ausgewiesen. Laut Bedienungsanleitung sei das nur dann, wenn zwei gültige Messwerte erzielt worden seien. Sie alle hätten letztlich vom Display abgelesen, dass es 0,42 mg/l gewesen seien. Unglücklicherweise sei das Papier ausgegangen und seien nicht alle sechs Versuche protokolliert worden. Erst wenn das Gerät zwei gültige Messwerte erzielt habe, kommt es zur Anzeige des relevanten (niedrigeren) Messwerts am Display und zum Ausdruck. Daher sei in diesem Fall beim dritten Blasversuch der Messwert von 0,42 nicht am Display angezeigt, sondern sofort ein nächster Messzyklus gestartet (wiederum mit Nulltest etc.) worden. Bis zum Ende wisse also der Beamte nicht, welcher relevante Wert herauskomme und welche Blasversuche dazu geführt hätten. Man habe die Beschwerdeführerin ersucht, tiefer einzuatmen, mit mehr Luft hineinzublasen oder länger durchzuhalten. Er glaube, dass sie zu wenig Einatemleistung und damit zu wenig Luft in der Lunge zum Ausatmen gehabt habe. Er wage nicht zu beurteilen, ob sie es nicht wollte oder nicht konnte. Er habe schon den Eindruck gehabt, dass sie ein Messergebnis vermeiden habe wollen. Er wisse nicht mehr, ob sie gesagt habe, sie könne nicht mehr. Er glaube aber nicht. Seiner Erinnerung nach seien Krankheiten, die sie hindern hätten können, nicht zur Sprache gekommen. An Husten oder Atemnot könne er sich nicht erinnern, sondern an ein geringes Volumen. Sie habe zu wenig ein- und ausgeatmet. Er habe nicht den Eindruck gehabt und es sei nie gesagt worden, dass sie gesundheitlich beeinträchtigt sei und daher nicht blasen könne. Über eine Blutabnahme sei nicht gesprochen worden. Die Intention sei ursprünglich gewesen, einen gültigen Messwert zustande zu bringen, aber nach den sechs Versuchen sei es dann als Verweigerung gewertet worden. Unerwarteterweise habe das Gerät dann einen relevanten Messwert angezeigt, anstatt wieder einen Blasversuch vorgeschlagen. Er kenne Geräte nicht, die nur nach einem Messergebnis ein gültiges ausweisen, ohne dass ein zweites gültiges vorliegen müsse. Er könne sich nicht erinnern, dass so ein Ablauf wie gegenständlich (Abbruch und trotzdem ein Ergebnis) schon vorgekommen sei. RI MA von der PI *** gab u.a. an, dass er zufällig zum Alkotest dazugekommen sei. Er wisse noch, dass die Beschwerdeführerin nur sehr zögerlich und leicht in das Mundstück geblasen habe und er am Display die Meldung „Blasvolumen zu klein“ abgelesen habe, und zwar auf jeden Fall dreimal. Er glaube, dass er bei vier Blasversuchen anwesend gewesen sei. Sie hätte sicher stärker blasen können. Sie habe für ihn deutlich wahrnehmbar zu wenig geblasen. Sie sei aufgefordert worden, fester hineinzublasen, aber sie habe wieder genauso schwach hineingeblasen. Das merke man halt. Er mache seit 1999 Alkotests. Sie habe nichts gesagt, dass sie nicht könne oder krank sei oder eine Lungenkrankheit habe. Etwas anderes habe er nur am Schluss abgelesen am Display, nämlich 0,42, und dann habe das Gerät zum Ausdrucken begonnen. Der Kollege habe schon gesagt, dass es keinen Sinn mehr habe und aufgehört werde, da sei überraschend der Messwert angezeigt worden. Das Gerät zeige nur einen Wert an, wenn zwei verwertbare Messungen zu Stande gekommen seien. Er würde meinen, dass beim fünften oder sechsten Blasversuch, wenn man den Messstreifen ansehe, noch ein gültiges Messergebnis erzielt worden sein müsste. Er habe eher den Eindruck gehabt, dass sie nicht stärker blasen wollte, aber nicht, dass sie gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre. Er könne sich nicht erinnern, dass sie gehustet oder Atemnot gezeigt hätte. Eine Blutabnahme sei eigentlich gar kein Thema gewesen. Man habe ja ein gültiges Ergebnis gehabt, damit sei die Amtshandlung beendet gewesen. Ihm sei so ein Fall noch nie untergekommen, dass nach den Fehlversuchen und Abbruch doch noch ein Messergebnis angezeigt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Da die Beschwerdeführerin am 16.9.2015 einen Pkw gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall verursacht und Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen hat, wurde sie nach abgebrochenem Vortest zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert. Dieser wurde auf der PI *** mit dem geeichten Gerät Dräger Alcotest 7110 MKIII A mit der Identifikation *** durchgeführt. Bei diesem Alkomaten umfasst ein Messzyklus zwei Einzelmessungen (aus zwei Atemproben). Die Programmsteuerung sichert einen korrekten Messablauf und schließt Manipulationen aus. Erst wenn alle Teilschritte korrekt durchgeführt sind, wird ein Protokoll mit einem relevanten Messwert ausgedruckt. Das Ergebnis der ersten Atemprobe wird nicht angezeigt, das Gerät stellt im Anschluss an die erste Atemprobe die Messbereitschaft für den zweiten Atemtest des Messzyklus her (am Display erscheinen die Meldungen „Mundstueck entfernen“, „Spuelen“, „Nulltest“ und dann „Bitte blasen“). Wenn in einem Messzyklus zwei Messwerte erzielt werden, wird der niedrigere der beiden Einzelwerte als der relevante Messwert am Display (Meldung: „Relevanter Messwert X,XX mg/l“) angezeigt; dies steht auch auf dem dann ausgedruckten Protokoll, gefolgt von „Messung(en) verwertbar“. Wenn jedoch während des Messablaufs die Meldungen „Blasvolumen zu klein“, „Blaszeit zu kurz“ oder „Atmung unkorrekt“ am Display aufscheinen, wird kein Messwert ausgewiesen und ist der Test zu wiederholen (Meldung „Wiederholung des Tests“). Wenn bei der ersten Einzelmessung zwar ein Messwert, aber bei der zweiten Einzelmessung keiner erzielt wird, erscheinen am Ende Meldungen wie z.B. „Relevanter Messwert: Blasvolumen zu klein“ oder „Relevanter Messwert: Blasbereit. abgelaufen“; dies steht auch auf dem dann ausgedruckten Protokoll, gefolgt von „Messung(en) nicht verwertbar“.Da die Beschwerdeführerin am 16.9.2015 einen Pkw gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall verursacht und Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen hat, wurde sie nach abgebrochenem Vortest zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert. Dieser wurde auf der PI *** mit dem geeichten Gerät Dräger Alcotest 7110 MKIII A mit der Identifikation *** durchgeführt. Bei diesem Alkomaten umfasst ein Messzyklus zwei Einzelmessungen (aus zwei Atemproben). Die Programmsteuerung sichert einen korrekten Messablauf und schließt Manipulationen aus. Erst wenn alle Teilschritte korrekt durchgeführt sind, wird ein Protokoll mit einem relevanten Messwert ausgedruckt. Das Ergebnis der ersten Atemprobe wird nicht angezeigt, das Gerät stellt im Anschluss an die erste Atemprobe die Messbereitschaft für den zweiten Atemtest des Messzyklus her (am Display erscheinen die Meldungen „Mundstueck entfernen“, „Spuelen“, „Nulltest“ und dann „Bitte blasen“). Wenn in einem Messzyklus zwei Messwerte erzielt werden, wird der niedrigere der beiden Einzelwerte als der relevante Messwert am Display (Meldung: „Relevanter Messwert römisch zehn,römisch zwanzig mg/l“) angezeigt; dies steht auch auf dem dann ausgedruckten Protokoll, gefolgt von „Messung(en) verwertbar“. Wenn jedoch während des Messablaufs die Meldungen „Blasvolumen zu klein“, „Blaszeit zu kurz“ oder „Atmung unkorrekt“ am Display aufscheinen, wird kein Messwert ausgewiesen und ist der Test zu wiederholen (Meldung „Wiederholung des Tests“). Wenn bei der ersten Einzelmessung zwar ein Messwert, aber bei der zweiten Einzelmessung keiner erzielt wird, erscheinen am Ende Meldungen wie z.B. „Relevanter Messwert: Blasvolumen zu klein“ oder „Relevanter Messwert: Blasbereit. abgelaufen“; dies steht auch auf dem dann ausgedruckten Protokoll, gefolgt von „Messung(en) nicht verwertbar“. Die von den Beamten veranlassten insgesamt sechs Blasversuche der Beschwerdeführerin führten zu folgenden, vom Alkomaten protokollierten vier Ergebnissen: Messung Blasversuch Uhrzeit Blasvolumen Blaszeit Meldung Messwert 1 1 14:19 0,5 6,6 Blasvolumen zu klein 2 14:19 1,1 9,2 Blasvolumen zu klein 3 14:20 1,7 7,6 Messwert 0,42 2 4 14:22 1,4 15,1 Blasvolumen zu klein Über die weiteren Blasversuche gibt es keine Protokollierung, da der Messstreifen geendet hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, welche Meldungen beim
  3. und
  4. Blasversuch am Display aufschienen. Fest steht aber, dass nach dem
  5. Blasversuch am Display die Meldung „Relevanter Messwert: 0,42 mg/l“ aufschien und der Ausdruck des Messprotokolls automatisch startete. Daraus ergibt sich, dass beim letzten Blasversuch ein Einzelmessergebnis von ≥ (größer oder gleich) 0,42 mg/l erzielt worden sein muss. Für Fehlfunktionen (mit Ausnahme des Umstandes, dass nicht rechtzeitig Papier nachgespannt wurde) des gegenständlichen Alkomaten gibt es keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hat nicht darauf hingewiesen, aus gesundheitlichen Gründen den Alkomaten nicht beblasen zu können, und eine Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkotests aus medizinischen Gründen war für die Polizisten auch nicht erkennbar. Das Gericht gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin ihren Pkw gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hat, räumt sie selbst ein. Die Polizeibeamten TK und RW haben glaubhaft und nachvollziehbar die Alkoholisierungsmerkmale der Beschwerdeführerin geschildert, und auch aus ihrer eigenen Aussage geht hervor, dass sie am selben Tag Weißwein und alkoholhältige Tropfen zu sich genommen hat. Die Feststellungen über die Funktionsweise des verwendeten Alkomaten und den konkreten Ablauf im gegenständlichen Fall ergeben sich aus der vorgelegten Bedienungsanleitung des Alkomaten Dräger Alcotest 7110 MKIII A, dem vorliegenden (unvollständigen) Messprotokoll und den übereinstimmenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der drei Polizisten. Als Zeugen wurden sie unter Wahrheitspflicht vernommen, und für das erkennende Gericht ist kein Grund erfindlich, warum sie sich den Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage hätten aussetzen sollen. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen denselben Messverlauf geschildert wie die Polizisten. Insbesondere haben alle vier Personen übereinstimmend angegeben, dass es 6 Blasversuche gab und dass am Ende „0,42 mg/l“ am Display angezeigt wurde und dann der (unvollständige) Ausdruck des Messprotokolls erfolgte. Dass das erste gültige Einzelmessergebnis (hier: das Ergebnis des dritten Blasversuches mit 0,42 mg/l) nicht sogleich am Display angezeigt wird, die Fehlermeldung „Blasvolumen zu klein“ jedoch schon, ergibt sich eindeutig aus der Bedienungsanleitung (dass das erste gültige Einzelmessergebnis vom Gerät am Display noch nicht „verraten“ werden soll, erscheint auch nachvollziehbar, um allfällige, als Reaktion darauf gesetzte Manipulationen des Probanden bei der zweiten Atemprobe zu verhindern). Somit ist es nachvollziehbar, dass alle immer nur die Meldungen „Blasvolumen zu klein“ abgelesen haben und erst am Ende (nach dem
  6. Blasversuch) den Messwert von 0,42 mg/l. Nach dem dritten Blasversuch muss – nach der Bedienungsanleitung - die Meldungskette „Mundstueck entfernen“, „Spuelen“, „Nulltest“ und „Bitte blasen“ angezeigt worden sein. Dies haben zwar die Polizisten nicht so geschildert, das ergibt sich aber eindeutig aus der Protokollierung einer „
  7. Messung“ ab dem
  8. Blasversuch und aus der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr vor dem
  9. Versuch gesagt worden sei, sie solle nach dem Wechseln des Mundstücks wieder herkommen. Dass – wie alle sagen - am Ende überraschend (und erstmals bei dieser Amtshandlung) ein relevanter Messwert von 0,42 mg/l am Display angezeigt wurde, bedeutet (wie sich wiederum aus der Bedienungsanleitung und den Aussagen aller drei Polizisten ergibt, wonach nur wenn in einem Messzyklus zwei Messwerte erzielt werden, der niedrigere der beiden Einzelwerte als der relevante Messwert am Display angezeigt wird), dass der
  10. (und letzte) Blasversuch die Auswertung eines zweiten gültigen Einzelmessergebnisses nach sich gezogen haben muss (und der
  11. Blasversuch ein Fehlversuch gewesen sein muss). Wegen der mangelnden Protokollierung dieses zweiten Einzelmessergebnisses kann dessen ziffernmäßiger Wert nicht festgestellt werden, er muss aber zwingend – da eben der niedrigere der beiden Einzelwerte als der relevante Messwert am Display angezeigt wird – 0,42 mg/l oder mehr betragen haben; niedriger als 0,42 mg/l kann er genau deshalb nicht gewesen sein. Aufgrund des Eichscheins und der Aussagen der Polizisten konnten keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des gegenständlichen Alkomaten gewonnen werden. Dass die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen hat, aus gesundheitlichen Gründen den Alkomaten nicht beblasen zu können, und dass eine Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkotests aus medizinischen Gründen für die Polizisten auch nicht erkennbar war, ergibt sich aus den darin überstimmenden Aussagen aller vier vom Gericht vernommenen Personen. Die zuerst getätigte Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe den Polizisten konkret von einem „Lungenemphysem“ mitgeteilt, hat sie noch in der Verhandlung zurückgezogen; diese erscheint zudem schon deshalb unglaubwürdig, weil sie sich laut eigener Aussage ja erst über ein Monat nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben hat (es wurden keine Vorbefunde vorgelegt), wodurch sie erst zu einer exakten Diagnose und Therapie gelangte. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 5Abs. 2 St

VO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 5Abs. 4 St

VO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

§ 99Abs. 1 lit. b St

VO ist, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen. Die Aufforderung zum Alkotest erfolgte jedenfalls zu Recht, da wegen der zweifellos vorliegenden Alkoholisierungsmerkmale der Verdacht bestand, dass die Beschwerdeführerin in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ihren Pkw gelenkt hat und dabei zudem einen Verkehrsunfall verursacht hat. Treten – wie hier - keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl. VwGH vom 17.4.2015, 2013/02/0035). Schon aus diesem Grunde bedurfte es gegenständlich nicht der Einholung des beantragten technischen Gutachtens. Treten – wie hier - keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben vergleiche VwGH vom 17.4.2015, 2013/02/0035). Schon aus diesem Grunde bedurfte es gegenständlich nicht der Einholung des beantragten technischen Gutachtens. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomaten zu beblasen, ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur unerheblich, da sie bei der Amtshandlung erwiesenermaßen nicht darauf hingewiesen hat und auch nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Polizisten erkennbar gewesen wäre (vgl. VwGH vom 10.6.2008, 2007/02/0240). Somit erübrigte sich auch die Einholung des beantragten „ärztlichen Gutachtens zu den offenen medizinischen Fragen“. Dass dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zusteht, entspricht ebenfalls der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 25.6.2010, 2010/02/0054).Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomaten zu beblasen, ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur unerheblich, da sie bei der Amtshandlung erwiesenermaßen nicht darauf hingewiesen hat und auch nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Polizisten erkennbar gewesen wäre vergleiche VwGH vom 10.6.2008, 2007/02/0240). Somit erübrigte sich auch die Einholung des beantragten „ärztlichen Gutachtens zu den offenen medizinischen Fragen“. Dass dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zusteht, entspricht ebenfalls der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 25.6.2010, 2010/02/0054). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (vgl. VwGH vom 24.2.2012, 2011/02/0102); der die Atemluftuntersuchung durchführende Beamte wäre – bei Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens der Beschwerdeführerin – jedenfalls nicht verhalten gewesen, mehr als drei (vgl. VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0083) Versuche zuzulassen, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde vergleiche VwGH vom 24.2.2012, 2011/02/0102); der die Atemluftuntersuchung durchführende Beamte wäre – bei Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens der Beschwerdeführerin – jedenfalls nicht verhalten gewesen, mehr als drei vergleiche VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0083) Versuche zuzulassen, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben. Im gegenständlichen Fall hat jedoch – was grundsätzlich zulässig ist – der Beamte insgesamt sechs Blasversuche zugelassen, wobei bei den ersten beiden Versuchen der „

  1. Messung“ das Blasvolumen unter der (gerichtsbekannten) Mindestgrenze von 1,5 Litern lag, aber der dritte Versuch (mit einem ausreichenden Blasvolumen von 1,7 Litern) zu der Bestimmung eines Atemluftalkoholgehaltes (eines ersten Einzelmesswertes) führte. Dann wurde eine „
  2. Messung“ begonnen, wobei bei deren erstem (und dem insgesamt vierten) Blasversuch das Blasvolumen mit 1,4 Litern knapp zu klein war und nach zwei weiteren Blasversuchen, deren Auswertung nicht protokolliert ist, ein „relevanter Messwert“ von 0,42 mg/l am Display angezeigt wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es zur Feststellung einer Alkoholisierung mittels Alkomaten keines Messstreifens bedarf (vgl. VwGH vom 28.6.2013, 2010/02/0235). Das Höchstgericht hat in einem dem gegenständlichen vergleichbaren Fall, wo – ebenfalls beim Gerät Alcotest 7110 MKIII A der Firma Dräger – nach mehreren Blasversuchen auf dem Display des Alkomaten der relevante Messwert aufgezeigt und wegen eines Defekt des Farbbandes aber kein Messstreifen ausgedruckt wurde, gefolgert, dass ein verwertbares und auf der Geräteanzeige ausgewiesenes Ergebnis erzielt worden sei, dass es nicht in der Sphäre des Probanden gelegen sei, dass ein Ausdruck nicht zustandegekommen sei, und dass ihm damit rechtens auch nicht vorgeworfen werden könne, er habe seine Mitwirkung an der Messung verweigert (vgl. das Erkenntnis vom 17.6.2004, 2002/03/0111).Im gegenständlichen Fall hat jedoch – was grundsätzlich zulässig ist – der Beamte insgesamt sechs Blasversuche zugelassen, wobei bei den ersten beiden Versuchen der „
  3. Messung“ das Blasvolumen unter der (gerichtsbekannten) Mindestgrenze von 1,5 Litern lag, aber der dritte Versuch (mit einem ausreichenden Blasvolumen von 1,7 Litern) zu der Bestimmung eines Atemluftalkoholgehaltes (eines ersten Einzelmesswertes) führte. Dann wurde eine „
  4. Messung“ begonnen, wobei bei deren erstem (und dem insgesamt vierten) Blasversuch das Blasvolumen mit 1,4 Litern knapp zu klein war und nach zwei weiteren Blasversuchen, deren Auswertung nicht protokolliert ist, ein „relevanter Messwert“ von 0,42 mg/l am Display angezeigt wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es zur Feststellung einer Alkoholisierung mittels Alkomaten keines Messstreifens bedarf vergleiche VwGH vom 28.6.2013, 2010/02/0235). Das Höchstgericht hat in einem dem gegenständlichen vergleichbaren Fall, wo – ebenfalls beim Gerät Alcotest 7110 MKIII A der Firma Dräger – nach mehreren Blasversuchen auf dem Display des Alkomaten der relevante Messwert aufgezeigt und wegen eines Defekt des Farbbandes aber kein Messstreifen ausgedruckt wurde, gefolgert, dass ein verwertbares und auf der Geräteanzeige ausgewiesenes Ergebnis erzielt worden sei, dass es nicht in der Sphäre des Probanden gelegen sei, dass ein Ausdruck nicht zustandegekommen sei, und dass ihm damit rechtens auch nicht vorgeworfen werden könne, er habe seine Mitwirkung an der Messung verweigert vergleiche das Erkenntnis vom 17.6.2004, 2002/03/0111). Die Beschwerdeführerin konnte damit gegenständlich davon ausgehen, dass sie ihrer Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO nachgekommen ist. Damit hat sie, zumal nach den Aussagen aller 4 vernommenen Personen ein relevantes Messergebnis erzielt wurde, im Sinne der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkohol, zu der sie aufgefordert worden war, nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO verweigert. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin konnte damit gegenständlich davon ausgehen, dass sie ihrer Verpflichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO nachgekommen ist. Damit hat sie, zumal nach den Aussagen aller 4 vernommenen Personen ein relevantes Messergebnis erzielt wurde, im Sinne der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkohol, zu der sie aufgefordert worden war, nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO verweigert. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Angemerkt wird, dass Verfahrensgegenstand („Sache“) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einzig die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 2, 5 Abs. 4, 99 Abs. 1 lit. b StVO war; dieses Ergebnis hindert die zuständige Behörde nicht daran, gegen die Beschwerdeführerin allenfalls ein Verfahren wegen des Verdachts einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO zu führen.Angemerkt wird, dass Verfahrensgegenstand („Sache“) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einzig die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung der Paragraphen 5, Absatz 2, 5, Absatz 4, 99, Absatz eins, Litera b, StVO war; dieses Ergebnis hindert die zuständige Behörde nicht daran, gegen die Beschwerdeführerin allenfalls ein Verfahren wegen des Verdachts einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu führen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3435.001.2015

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