← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1314/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 47§ 11§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1314/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Aus Anlass der Beschwerde waren die jeweils nach dem Strichpunkt angeführten letzten Wortfolgen der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu ändern:Zu Spruchpunkt II.: Die Wortfolge „vom 1.10.2015 bis zum 30.
  2. 2016 monatlich € 551,54“ wird ersetzt durch „ vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 monatlich € 551,54 und vom 1.1.2016 bis 30.06.2016 monatlich € 316, 45“Zu Spruchpunkt III.: Die Wortfolge vom „1.10.2015 bis 30.06 2016 monatlich wird ersetzt durch „vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 monatlich € 58,79 und vom 1.1.2016 bis zum 30.06.2016 monatlich € 142,23.“Zu Spruchpunkt IV.: Die Wortfolge „vom 1.10.2015 bis zum 30.06.2015 monatlich € 40,15“ wird ersetzt durch „vom 1.11.2015 bis zum 31.12.2015 monatlich € 40,15 und vom 1.1.2016 bis zum 30.06.2016 monatlich € 97,04“Zu Spruchpunkt V.: Die Wortfolge „vom 1.10.2015 bis zum 30.06.2016 monatlich € 40,15“ wird ersetzt durch „vom 1.11.2015 bis zum 31.12.2015 monatlich € 40,15 und vom 1.1.2016 bis zum 30.06.2016 monatlich € 97,04“Spruchpunkt VI.: Die Wortfolge „ vom 1.10.2015 bis zum 30.06.2016 monatlich € 40,15“ wird ersetzt durch „ vom 1.11.2015 bis 31.12.2015 monatlich € 40,15 und vom 1.1.2016 bis zum 30.06.2016 monatlich € 97,04“. Aus Anlass der Beschwerde waren die jeweils nach dem Strichpunkt angeführten letzten Wortfolgen der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu ändern:, Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Die Wortfolge „vom 1.10.2015 bis zum 30.
  3. 2016 monatlich € 551,54“ wird ersetzt durch „ vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 monatlich € 551,54 und vom 1.1.2016 bis 30.06.2016 monatlich € 316, 45“, Zu Spruchpunkt römisch drei.: Die Wortfolge vom „1.10.2015 bis 30.06 2016 monatlich wird ersetzt durch „vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 monatlich € 58,79 und vom 1.1.2016 bis zum 30.06.2016 monatlich € 142,23.“, Zu Spruchpunkt römisch vier.: Die Wortfolge „vom 1.10.2015 bis zum 30.06.2015 monatlich € 40,15“ wird ersetzt durch „vom 1.11.2015 bis zum 31.12.2015 monatlich € 40,15 und vom 1.1.2016 bis zum 30.06.2016 monatlich € 97,04“, Zu Spruchpunkt römisch fünf.: Die Wortfolge „vom 1.10.2015 bis zum 30.06.2016 monatlich € 40,15“ wird ersetzt durch „vom 1.11.2015 bis zum 31.12.2015 monatlich € 40,15 und vom 1.1.2016 bis zum 30.06.2016 monatlich € 97,04“, Spruchpunkt römisch sechs.: Die Wortfolge „ vom 1.10.2015 bis zum 30.06.2016 monatlich € 40,15“ wird ersetzt durch „ vom 1.11.2015 bis 31.12.2015 monatlich € 40,15 und vom 1.1.2016 bis zum 30.06.2016 monatlich € 97,04“.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den VwGH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den VwGH

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: Behörde) wies mit Bescheid vom 06.11.2015, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab (Spruchpunkt I) und gewährte seiner Ehefrau, Frau ***, ab dem 01.07.2015 bis längstens zum 30.06.2016 Leistungen

Spruchpunkt II dieses Bescheides.Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: Behörde) wies mit Bescheid vom 06.11.2015, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab (Spruchpunkt römisch eins) und gewährte seiner Ehefrau, Frau ***, ab dem 01.07.2015 bis längstens zum 30.06.2016 Leistungen

Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides. Die Behörde gewährte weiters im Spruchpunkt III dieses Bescheides dem gemeinsamen Sohn der Ehegatten, Herrn ***, ab dem 01.07.2015 bis längstens zum 30.06.2016 sowie

Spruchpunkt IV – VI den drei weiteren Kindern des Beschwerdeführers jeweils Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs.Die Behörde gewährte weiters im Spruchpunkt römisch drei dieses Bescheides dem gemeinsamen Sohn der Ehegatten, Herrn ***, ab dem 01.07.2015 bis längstens zum 30.06.2016 sowie

Spruchpunkt römisch vier – römisch sechs den drei weiteren Kindern des Beschwerdeführers jeweils Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs. Die Behörde führte dazu zusammengefasst aus, Familie *** beziehe seit Jahren Leistungen der NÖ Sozialhilfe bzw. des NÖ MSG. Mit Bescheid der Behörde vom 22.09.2014, ZI. ***, sei ihr für die Zeit von 01.07.2014 bis 30.06.2015 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt worden. Mit Schreiben vom 05.06.2015 habe der Beschwerdeführer, dessen Frau sowie vier Kinder die Weitergewährung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem NÖ MSG ab Juli 2015 beantragt. Frau *** habe ab 01.10.2014 Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 284,30 erhalten. Dieser Umstand sei der Behörde nicht mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 18.06.2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Nachweise über den pflegebedingten Mehraufwand seiner Ehefrau vorzulegen. In einer darauf folgenden Stellungnahme vom 23.06.2015 haben der Beschwerdeführer und dessen Sohn Herr *** zusammengefasst vorgebracht, Herr *** sei für Einkäufe, Arztbesuche und Spazierfahrten zuständig, der Beschwerdeführer fürs Kochen, Putzen und diverse Hausarbeiten. Nach der geltenden Judikatur sei auf den Richtsatz eines pflegenden Angehörigen das für die Pflege erhaltenen Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zähle das Taschengeld der Pflegebedürftigen in der Höhe von € 44,

  1. Ein tatsächlicher Pflegeaufwand sei nur für die Monate Juli 2015 und September 2015 nachgewiesen worden und folglich sei für diese Monate das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet worden. Da sich laut Angaben in der Stellungnahme vom 23.06.2015 der Beschwerdeführer und Herr *** die pflegebezogenen Aufwände für Frau *** teilen und der Beschwerdeführer keine Pflegeaufwendungen von Dritten ankaufe, sei das Pflegegeld abzüglich des Taschengeldes von € 44,30, sohin € 240,00, beim Beschwerdeführer und Herrn *** als Hauptpflegepersonen je zur Hälfte als Einkommen anzurechnen. Der Beschwerdeführer beziehe vom AMS *** Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 33,
  2. Im Monat sei daher € 1.007,40 anrechenbar. Zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Pflegegeldes in der Höhe von € 120,00 betrage sein Gesamteinkommen € 1.127,
  3. Da dieses höher als der anzuwendende Mindeststandard sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Geldleistung nach dem NÖ MSG. Das den Richtsatz überschreitende Einkommen sei bei der Berechnung der Leistung der sonstigen Familienangehörigen als Einkommen anzurechnen. Dem Beschwerdeführer sei der dem beschwerdegezogenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt mit Schreiben vom 07.09.2015 zur Kenntnis gebracht worden. In einer darauf folgenden Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.09.2015 aufgrund eines telefonischen Ersuchens des Beschwerdeführers heißt es, dass bei der Beurteilung des Rechtsanspruches das Pflegegeld nicht als Einkünfte berücksichtigt werden dürfe. Frau *** beziehe lediglich Pflegegeld der Stufe
  4. Erst ab Pflegestufe 3 sei es möglich eine Berufstätigkeit zu beenden oder sich beim AMS abzumelden um als pflegender Angehöriger überwiegend die Pflege des Angehörigen zu übernehmen. In diesem Fall gelte bei Beantragung von Mindestsicherung Pflegegeld als Einkommen für den pflegenden Angehörigen abzüglich der Aufwendungen für den Pflegebedarf. Mit Bescheid vom 27.11.2015, ZI ***, änderte die Behörde ihren Bescheid vom 06.11.2015 von Amts wegen dahingehend ab, dass die Kinder ***, ** und *** für den Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 eine Geldleistung von € 81,03 erhalten. Die Verwaltungsbehörde führte dazu aus, für Oktober 2015 habe sich der dem Bescheid vom 06.11.2015 zugrunde liegende Sachverhalt geändert. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund sowie die damit verbundenen Fahrtkosten rechne die Behörde als Pflegeaufwand an. Betreffend den Monat Oktober 2015 sei der beim Beschwerdeführer und Herrn *** anrechenbare Pflegegeldanteil in der Höhe von je € 120,00, insgesamt daher € 240,00, rückzuüberweisen. Die übrigen Teile des Bescheides vom 06.11.2015 blieben unberührt. Am 20.11.2015 brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Beschwerdefrist persönlich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2015 bei der Behörde ein und führte dazu zusammengefasst aus, er sehe nicht ein, dass das Pflegegeld seiner Ehefrau bei ihm und auch bei seinem Sohn Herrn *** als Einkommen verrechnet werde. Das gesamte Pflegegeld und mehr gebe er für seine Ehefrau, zum Beispiel für Arztbesuche oder Spazierfahrten, aus. Seine kranke Ehefrau komme mit dem ihr monatlich als Taschengeld verbleibenden Betrag von ungefähr € 46,00 nicht aus. Der Abänderungsbescheid vom 27.11.2015 blieb unangefochten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Mit 05.06.2015 datierten und am 08.06.2015 bei der Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie die Weitergewährung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes ab Juli 2015 nach dem NÖ MSG. Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2015 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 33,
  5. Frau *** bezog seit 01.10.2014 Pflegegeld der Stufe
  6. Der Pflegegeldbezug in der Höhe von € 284,30 blieb im Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2015 unerwähnt und wurde von der Behörde im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen festgestellt. Im Jahr 2016 beträgt das Pflegegeld 290 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer und Herr *** teilten sich zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum die pflegebezogenen Aufwände und pflegerischen Tätigkeiten für Frau ***. Als anrechenbarer Pflegegeldteil wurde € 120,00 beim Beschwerdeführer und € 120,00 beim Herrn *** als Einkommen angerechnet. Das Taschengeld in der Höhe von € 44,30 (bzw. 2016 45,20 Euro) verblieb Frau ***. Für die Monate Juli, September und Oktober jeweils des Jahres 2015 erbrachte der Beschwerdeführer Nachweise für pflegebedingte Mehraufwände. In diesen Monaten wurde das Einkommen aus dem Pflegegeld nicht angerechnet und jeweils € 240,00 zur Auszahlung gebracht. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, sowie auf Grund der Einsichtnahme insbesondere in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inneliegend sind:
  7. Bescheid der Behörde vom 16.11.2015, ZI: ***
  8. Stellungnahme des Beschwerdeführers und des Herrn *** vom 23.06.2015
  9. Antrag nach dem NÖ MSG vom 05.06.2015
  10. Mitteilung des AMS *** vom 05.10.2015 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
  11. Verständigung der Behörde über den Sachverhalt vom 18.06.2015 sowie erneutes Ersuchen der Behörde um Nachweis pflegebezogener Leistungen vom 09.07.2015
  12. Stellungnahme zu Parteigehör zu Antrag auf BMS vom 10.09.2015 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise:Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: „

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […]“ § 5 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 5, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes haben Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; 2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist; […]“ § 6 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 6, NÖ MSG lautet auszugsweise: „

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988; 3.Ziffer 3 Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1;Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 4.Ziffer 4 Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1.“Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, , im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, § 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet auszugsweise:Paragraph 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet auszugsweise: „

(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: 2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; […]“ Die ab 1.1.2016 in Geltung stehende NÖ Mindeststandardverordnung lautet auszugsweise wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 628,32 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person 471,24 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...……………… bis zu 209,43 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person bis zu 157,08 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. Rechtliche Erwägungen: Der Bescheid vom 06.11.2015 ist nach Einbringung der Beschwerde von der Behörde mit Bescheid vom 27.11.2015 abgeändert worden. Wird ein vor dem Verwaltungsgericht angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde abgeändert, dieser Bescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat das Verwaltungsgericht seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Abänderung erhalten hat, zu Grunde zu legen (vgl. LVwG NÖ, Entscheidung vom 03.03.2014, LVwG-AV-158/001-2014 und VwGH, Entscheidung vom 28.02.2011, 2010/17/0126). Folglich war der Bescheid vom 06.11.2015 in der Fassung, die er durch den Änderungsbescheid vom 27.11.2015 erhalten hat, zu prüfen. Der Bescheid vom 06.11.2015 ist nach Einbringung der Beschwerde von der Behörde mit Bescheid vom 27.11.2015 abgeändert worden. Wird ein vor dem Verwaltungsgericht angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde abgeändert, dieser Bescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat das Verwaltungsgericht seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Abänderung erhalten hat, zu Grunde zu legen vergleiche LVwG NÖ, Entscheidung vom 03.03.2014, LVwG-AV-158/001-2014 und VwGH, Entscheidung vom 28.02.2011, 2010/17/0126). Folglich war der Bescheid vom 06.11.2015 in der Fassung, die er durch den Änderungsbescheid vom 27.11.2015 erhalten hat, zu prüfen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, bezog Frau *** ab 01.10.2014 Pflegegeld der Stufe zwei. Die aufgrund des Pflegegeldbezugs geänderte Vermögenssituation wurde dem Bescheid vom 06.11.2015 zugrunde gelegt. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Sohn Herr *** die Pflege der Mutter übernehmen, wurde der nach Abzug des Taschengelds verbleibende Teil bei beiden je zur Hälfte als Einkommen angerechnet. Nach geltender Rechtsprechung ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehen Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen (vgl. VwGH, Entscheidung vom 30.05.2001, 95/08/0189). Nach geltender Rechtsprechung ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehen Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen vergleiche VwGH, Entscheidung vom 30.05.2001, 95/08/0189). Dieser Judikatur entspricht der Bescheid vom 06.11.2015 in der Fassung vom 27.11.
  1. So wurde vom Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 284,30 der im Pflegegesetz zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt vorgesehene Freibetrag von € 44,30 Frau *** als Taschengeld überlassen. Die verbleibenden € 240,00 wurden je zur Hälfe den beiden Pflegenden als Einkommen angerechnet. Das Pflegegeld ist daher – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – den die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen. Schließlich erbringen diese – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (vgl. Entscheidung des VwGH vom 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Dieser Judikatur entspricht der Bescheid vom 06.11.2015 in der Fassung vom 27.11.
  2. So wurde vom Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 284,30 der im Pflegegesetz zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt vorgesehene Freibetrag von € 44,30 Frau *** als Taschengeld überlassen. Die verbleibenden € 240,00 wurden je zur Hälfe den beiden Pflegenden als Einkommen angerechnet. Das Pflegegeld ist daher – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – den die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen. Schließlich erbringen diese – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient vergleiche Entscheidung des VwGH vom 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Eine Anrechnung des Pflegegelds auf das Einkommen der pflegenden Angehörigen findet statt, sofern das Pflegegeld nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird. Für die Monate Juli 2015, September 2015 und – dem entsprechend im Abänderungsbescheid – Oktober 2015 konnte der Beschwerdeführer in diesem Sinne besondere Pflegeaufwände nachweisen. Als Folge dessen wurde das Pflegegeld in diesen Monaten nicht auf das Einkommen angerechnet. Die Tatsache, dass § 2 Abs. 1 Z 2 Verordnung für Berücksichtigung von Eigenmitteln ein Verbot der Anrechnung von Pflegegeld enthält, ändert daran nichts: Diese Bestimmung regelt, dass für hilfsbedürftige Personen, die Pflegegeld beziehen, das Pflegegeld nicht als Einkommen heranzuziehen ist. Das Pflegegeld dient den Zwecken des § 1 BPGG, die Leistungen nach dem NÖ MSG dienen der Abdeckung von Grundbedürfnissen (zum Beispiel Nahrung, Kleidung, Heizung etc). Gäbe es keine Bestimmung, die ein Verbot der Anrechnung von Pflegegeldern enthält, so wären pflegebedürftige Personen unter Umständen gezwungen, das Pflegegeld für diese Grundbedürfnisse auszugeben und nicht für die Durchführung der Pflege (vgl. Erkenntnis des LVwG Wien vom 28.05.2015, VGW-141/058/3887/2015).Die Tatsache, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Verordnung für Berücksichtigung von Eigenmitteln ein Verbot der Anrechnung von Pflegegeld enthält, ändert daran nichts: Diese Bestimmung regelt, dass für hilfsbedürftige Personen, die Pflegegeld beziehen, das Pflegegeld nicht als Einkommen heranzuziehen ist. Das Pflegegeld dient den Zwecken des Paragraph eins, BPGG, die Leistungen nach dem NÖ MSG dienen der Abdeckung von Grundbedürfnissen (zum Beispiel Nahrung, Kleidung, Heizung etc). Gäbe es keine Bestimmung, die ein Verbot der Anrechnung von Pflegegeldern enthält, so wären pflegebedürftige Personen unter Umständen gezwungen, das Pflegegeld für diese Grundbedürfnisse auszugeben und nicht für die Durchführung der Pflege vergleiche , Erkenntnis des LVwG Wien vom 28.05.2015, VGW-141/058/3887/2015). Gerade anders verhält es sich jedoch mit Personen, die die Pflege jener Person durchführen, die das Pflegegeld bezieht, sohin beim Beschwerdeführer und dessen Sohn. Beide beziehen als pflegende Personen gerade kein Pflegegeld, sondern verrichtet jene Tätigkeiten, deren Durchführung der Bezug von Pflegegeld ermöglichen soll. Dadurch erwerben sie jedoch einen Anspruch auf entsprechende Abgeltung ihrer erbrachten Pflegeleistungen (vgl. VwGH, Entscheidung vom 21.10.2009, 2006/10/0059 und Erkenntnis des LVwG Wien vom 28.05.2015, VGW-141/058/3887/2015). Gerade anders verhält es sich jedoch mit Personen, die die Pflege jener Person durchführen, die das Pflegegeld bezieht, sohin beim Beschwerdeführer und dessen Sohn. Beide beziehen als pflegende Personen gerade kein Pflegegeld, sondern verrichtet jene Tätigkeiten, deren Durchführung der Bezug von Pflegegeld ermöglichen soll. Dadurch erwerben sie jedoch einen Anspruch auf entsprechende Abgeltung ihrer erbrachten Pflegeleistungen vergleiche VwGH, Entscheidung vom 21.10.2009, 2006/10/0059 und Erkenntnis des LVwG Wien vom 28.05.2015, VGW-141/058/3887/2015). Im Ergebnis ist daher das nach Abzug des Taschengelds verbleibende Pflegegeld der Frau *** je zur Hälfte beim Beschwerdeführer als auch beim Herrn *** als Einkommen anzurechnen, sofern es nicht für den Zukauf besonderer pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet wird. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Auf Grund der Indexanpassung der Mindeststandards iZm der Novellierung der NÖ MSV waren die zuerkannten Geldleistungen ab 1.1.2016 bis 30.06.2016

§ 11Abs.

5 NÖ MSG entsprechend anzupassen. Auch war die Spruchänderung aufgrund des rechtskräftig gewordenen Abänderungsbescheids der Behörde vom 27.11.2015, Zl. ***, betreffend den Monat Oktober 2015 notwendig.Auf Grund der Indexanpassung der Mindeststandards iZm der Novellierung der NÖ MSV waren die zuerkannten Geldleistungen ab 1.1.2016 bis 30.06.2016

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ MSG entsprechend anzupassen. Auch war die Spruchänderung aufgrund des rechtskräftig gewordenen Abänderungsbescheids der Behörde vom 27.11.2015, Zl. ***, betreffend den Monat Oktober 2015 notwendig.

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil für die hier zu lösende Rechtsfrage bereits gesicherte Rechtsprechung besteht, von dieser auch nicht abgewichen wurde.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil für die hier zu lösende Rechtsfrage bereits gesicherte Rechtsprechung besteht, von dieser auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1314.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.