RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-217/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Februar 2016, ***, betreffend die Abweisung eines gestellten Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Im Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2016 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz und des § 6 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen.Im Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2016 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 10, 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz und des Paragraph 6, der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass es ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Antragsteller unterliege, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz glaubhaft zu machen, dazu habe dieser initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche, woraus sich eine erhöhte Behauptungslast für einen Antragsteller ableite. Darüberhinaus müsse wieder ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beantragung eines Waffenpasses von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Ebenso gelte dies für die vorliegend ins Treffen geführte Bejagung durch die Fallenjagd. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde auch im Zusammenhang mit der Abgabe von Fangschüssen keine besondere Gefahrenlage geltend gemacht, welche einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz begründen würde, zumal es auch diesbezüglich nicht ausreiche, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein könne. So wäre eine zweckmäßige Bejagung von Krähenvögeln mit Flinten der Kategorie D oder kleinkalibrigen Büchsen der Kategorie C möglich. Abgesehen davon habe der Antragsteller in der Begründung nicht ausgeführt, ob er die in der standardisierten Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes angeführten Jagdarten tatsächlich ausübe. Jedenfalls könne dies nicht durch die Vorlage eines Ausweises für den Dienst als beeidete Wache automatisch angenommen werden. Aus dieser Bestätigung sei nämlich nicht erkennbar, warum gerade der Antragsteller als Jagdaufsichtsorgan einer besonderen Gefahr im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz ausgesetzt wäre. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn werde deshalb in der Person des Antragstellers kein wie immer gearteter Bedarf zur Führung einer Faustfeuerwaffe gesehen, welcher es ermöglichen würde, im Sinne einer positiven Ermessensausübung hinsichtlich der Ausstellung des beantragten Waffenpasses tätig werden zu können.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass es ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Antragsteller unterliege, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz glaubhaft zu machen, dazu habe dieser initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche, woraus sich eine erhöhte Behauptungslast für einen Antragsteller ableite. Darüberhinaus müsse wieder ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beantragung eines Waffenpasses von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Ebenso gelte dies für die vorliegend ins Treffen geführte Bejagung durch die Fallenjagd. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde auch im Zusammenhang mit der Abgabe von Fangschüssen keine besondere Gefahrenlage geltend gemacht, welche einen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz begründen würde, zumal es auch diesbezüglich nicht ausreiche, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein könne. So wäre eine zweckmäßige Bejagung von Krähenvögeln mit Flinten der Kategorie D oder kleinkalibrigen Büchsen der Kategorie C möglich. Abgesehen davon habe der Antragsteller in der Begründung nicht ausgeführt, ob er die in der standardisierten Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes angeführten Jagdarten tatsächlich ausübe. Jedenfalls könne dies nicht durch die Vorlage eines Ausweises für den Dienst als beeidete Wache automatisch angenommen werden. Aus dieser Bestätigung sei nämlich nicht erkennbar, warum gerade der Antragsteller als Jagdaufsichtsorgan einer besonderen Gefahr im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ausgesetzt wäre. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn werde deshalb in der Person des Antragstellers kein wie immer gearteter Bedarf zur Führung einer Faustfeuerwaffe gesehen, welcher es ermöglichen würde, im Sinne einer positiven Ermessensausübung hinsichtlich der Ausstellung des beantragten Waffenpasses tätig werden zu können. In der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und bekämpft. Begründend wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt und diesen damit gerechtfertigt, dass er als Jagdaufsichtsorgan (Jagdschutzorgan, beeidete Wache) bestellt sei, dafür auch Beweismittel, nämlich u.a. die Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes vorgelegt, auf die Bestimmung des § 72 des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen, sohin seinen Antrag lückenlos und schlüssig eingebracht. Er habe dadurch der geltenden Rechtslage nach dem Waffengesetz und auch den dazu ergangenen maßgeblichen Erlässen des Bundesministeriums für Inneres entsprochen.Begründend wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt und diesen damit gerechtfertigt, dass er als Jagdaufsichtsorgan (Jagdschutzorgan, beeidete Wache) bestellt sei, dafür auch Beweismittel, nämlich u.a. die Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes vorgelegt, auf die Bestimmung des Paragraph 72, des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen, sohin seinen Antrag lückenlos und schlüssig eingebracht. Er habe dadurch der geltenden Rechtslage nach dem Waffengesetz und auch den dazu ergangenen maßgeblichen Erlässen des Bundesministeriums für Inneres entsprochen. Die Behörde vertrete die verfehlte Rechtsansicht, dass sie in einem Verfahren nach dem Waffengesetz (hier ein Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses) nicht auch andere Gesetze wie etwa das NÖ Jagdgesetz 1974 zu vollziehen hätte. Im NÖ Jagdgesetz 1974 fände sich im § 72 „Waffengebrauch für Jagdaufseher“ ein ex lege Rechtfertigungsgrund und ein ex lege Bedarf für jedes Jagdschutzorgan in Niederösterreich, einen Waffenpass ausgestellt zu erhalten. Nach Zitat des § 72 NÖ Jagdgesetz wird dazu vorgebracht, dass diese Bestimmung das erweiterte Waffengebrauchsrecht eines Jagdaufseher in Niederösterreich regle, wobei diese Stellung den Beschwerdeführer als bestelltem, bestätigtem und beeidetem Jagdaufseher für das Jagdrevier in *** auch zukomme. In dieser Funktion sei er durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bestätigt und beeidet worden, weshalb seine Begründung für den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses bei derselben Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, augenscheinlich die erhöhte Beweislast, welche die Behörde bei ihm orte und anschließend verneine, doch wohl erfüllt sei. Habe er doch die Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes, sohin das geforderte Bescheinigungsmittel vorgelegt, sowie darauf hingewiesen, dass sich aus seiner Funktion als Jagdaufseher entsprechend seines gestellten Antrages auch ein Bedarf ableite. Schon aufgrund des § 72, einer ex lege Rechtfertigung für seinen Antrag und eines ex lege Bedarfsnachweises für diesen, hätte die Behörde seinen Antrag positiv erledigen müssen. Die Abweisung desselben mangels Bedarfes sei rechtswidrig und entspreche nicht der geltenden Rechtslage in Niederösterreich. Auch habe die Behörde ihre Entscheidung gegen besseres Wissen getroffen, obwohl sie vom Bundesministerium für Inneres in eine völlig andere Richtung im Erlassweg angeleitet wäre, im genannten und angesprochenen Erlass des Bundesministeriums für Inneres werde die Frage beantwortet, wie Jagdschutzorgane (Jagdaufsichtsorgane) zu behandeln seien, wenn sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stellen. Er habe der Behörde eine Bestätigung seines zuständigen Landesjagdverbandes vorgelegt und damit glaubhaft gemacht, sowie im Sinne der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres nachgewiesen, dass er als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher) tätig sei und entsprechend des genannten Erlasses des Bundesministerium daher von einem Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses auszugehen sei. Die Behörde habe die angefochtene Entscheidung deshalb rechtlich unrichtig ausgeführt und hätte seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses – als Jagdschutzorgan – entsprechen und diesen positiv erledigen müssen.Die Behörde vertrete die verfehlte Rechtsansicht, dass sie in einem Verfahren nach dem Waffengesetz (hier ein Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses) nicht auch andere Gesetze wie etwa das NÖ Jagdgesetz 1974 zu vollziehen hätte. Im NÖ Jagdgesetz 1974 fände sich im Paragraph 72, „Waffengebrauch für Jagdaufseher“ ein ex lege Rechtfertigungsgrund und ein ex lege Bedarf für jedes Jagdschutzorgan in Niederösterreich, einen Waffenpass ausgestellt zu erhalten. Nach Zitat des Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz wird dazu vorgebracht, dass diese Bestimmung das erweiterte Waffengebrauchsrecht eines Jagdaufseher in Niederösterreich regle, wobei diese Stellung den Beschwerdeführer als bestelltem, bestätigtem und beeidetem Jagdaufseher für das Jagdrevier in *** auch zukomme. In dieser Funktion sei er durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bestätigt und beeidet worden, weshalb seine Begründung für den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses bei derselben Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, augenscheinlich die erhöhte Beweislast, welche die Behörde bei ihm orte und anschließend verneine, doch wohl erfüllt sei. Habe er doch die Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes, sohin das geforderte Bescheinigungsmittel vorgelegt, sowie darauf hingewiesen, dass sich aus seiner Funktion als Jagdaufseher entsprechend seines gestellten Antrages auch ein Bedarf ableite. Schon aufgrund des Paragraph 72,, einer ex lege Rechtfertigung für seinen Antrag und eines ex lege Bedarfsnachweises für diesen, hätte die Behörde seinen Antrag positiv erledigen müssen. Die Abweisung desselben mangels Bedarfes sei rechtswidrig und entspreche nicht der geltenden Rechtslage in Niederösterreich. Auch habe die Behörde ihre Entscheidung gegen besseres Wissen getroffen, obwohl sie vom Bundesministerium für Inneres in eine völlig andere Richtung im Erlassweg angeleitet wäre, im genannten und angesprochenen Erlass des Bundesministeriums für Inneres werde die Frage beantwortet, wie Jagdschutzorgane (Jagdaufsichtsorgane) zu behandeln seien, wenn sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stellen. Er habe der Behörde eine Bestätigung seines zuständigen Landesjagdverbandes vorgelegt und damit glaubhaft gemacht, sowie im Sinne der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres nachgewiesen, dass er als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher) tätig sei und entsprechend des genannten Erlasses des Bundesministerium daher von einem Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses auszugehen sei. Die Behörde habe die angefochtene Entscheidung deshalb rechtlich unrichtig ausgeführt und hätte seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses – als Jagdschutzorgan – entsprechen und diesen positiv erledigen müssen. Eine weitere Unrichtigkeit in der Bescheidbegründung wäre der Umstand, dass die Behörde Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiere, welche auf die vorliegende Angelegenheit allerdings nicht Anwendung fänden. In keinem der zitierten Fälle handle es sich um Anträge von Jagdschutzorganen – sondern vielmehr von Jägern-, welche sich nicht auf die Bestimmung des § 72 NÖ Jagdgesetz und das dort gesetzlich normierte erweiterte Waffengebrauchsrecht stützen könnten. Die bloßen Zitate von VwGH-Erkenntnissen ohne Bezug auf den Anlassfall stellten deshalb einen schweren Mangel des angefochtenen Bescheides dar, die zu seiner Aufhebung führen müssten. So gehe der Hinweis auf eine standardisierte Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes ins Leere, weil diese Form der Bestätigung vom Bundesministerium für Inneres vorgegeben sei, wie sich im Vergleich mit dem bereits angesprochenen Erlass des Bundesministeriums zum Waffengesetz ergebe. Vielmehr würden die Textbausteine der belangten Behörde im Verfahren, welche die Anträge auf Ausstellung von Waffenpässen betreffen, standardisiert erscheinen, sonst könnten Zitate von VwGH-Erkenntnissen, welche Jagdpächter oder Abschussnehmer oder bloße Ausgeher betreffen, nicht in dem Verfahren eines Jagdschutzorganes aufscheinen, dies ohne jeglichen Bezug zu diesem Verfahren. Die Behörde versuche hier offenbar, die eigenen Verfahrensmängel und die Fehlerhaftigkeit bei der Anwendung der geltenden Rechtsnormen, sohin die fehlende Einbeziehung von § 72 NÖ Jagdgesetz durch einen verfehlten Hinweis auf eine offenbar von der Behörde nicht anerkannte Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes zu verschleiern. Ausgehend von diesen Mängeln müsste der angefochtene Bescheid behoben werden. Schließlich sei der von der Behörde gezogene Schluss in der Begründung insgesamt gänzlich unrichtig, weder die angewendeten Bestimmungen seien korrekt wiedergegeben worden, noch die zur Entscheidung herangezogene Judikatur. Weil ausschließlich Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert würden, die nicht Anträge von Jagdschutzorganen zur Grundlage hätten, sei betreffend der vorliegenden Entscheidung ein Ermessen nicht maßgeblich. Vielmehr habe nach § 72 NÖ Jagdgesetz 1974 der Beschwerdeführer als beeidete Wache nach dem NÖ Jagdgesetz, ebenfalls nach dem Forstgesetz, bzw. dem NÖ Fischereigesetz einen diesbezüglichen Rechtsanspruch, weshalb eine Ermessensentscheidung nicht zutreffend gewesen wäre und die angefochtene Entscheidung sich auch aus diesen Gründen als rechtswidrig erweise.Eine weitere Unrichtigkeit in der Bescheidbegründung wäre der Umstand, dass die Behörde Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiere, welche auf die vorliegende Angelegenheit allerdings nicht Anwendung fänden. In keinem der zitierten Fälle handle es sich um Anträge von Jagdschutzorganen – sondern vielmehr von Jägern-, welche sich nicht auf die Bestimmung des Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz und das dort gesetzlich normierte erweiterte Waffengebrauchsrecht stützen könnten. Die bloßen Zitate von VwGH-Erkenntnissen ohne Bezug auf den Anlassfall stellten deshalb einen schweren Mangel des angefochtenen Bescheides dar, die zu seiner Aufhebung führen müssten. So gehe der Hinweis auf eine standardisierte Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes ins Leere, weil diese Form der Bestätigung vom Bundesministerium für Inneres vorgegeben sei, wie sich im Vergleich mit dem bereits angesprochenen Erlass des Bundesministeriums zum Waffengesetz ergebe. Vielmehr würden die Textbausteine der belangten Behörde im Verfahren, welche die Anträge auf Ausstellung von Waffenpässen betreffen, standardisiert erscheinen, sonst könnten Zitate von VwGH-Erkenntnissen, welche Jagdpächter oder Abschussnehmer oder bloße Ausgeher betreffen, nicht in dem Verfahren eines Jagdschutzorganes aufscheinen, dies ohne jeglichen Bezug zu diesem Verfahren. Die Behörde versuche hier offenbar, die eigenen Verfahrensmängel und die Fehlerhaftigkeit bei der Anwendung der geltenden Rechtsnormen, sohin die fehlende Einbeziehung von Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz durch einen verfehlten Hinweis auf eine offenbar von der Behörde nicht anerkannte Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes zu verschleiern. Ausgehend von diesen Mängeln müsste der angefochtene Bescheid behoben werden. Schließlich sei der von der Behörde gezogene Schluss in der Begründung insgesamt gänzlich unrichtig, weder die angewendeten Bestimmungen seien korrekt wiedergegeben worden, noch die zur Entscheidung herangezogene Judikatur. Weil ausschließlich Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert würden, die nicht Anträge von Jagdschutzorganen zur Grundlage hätten, sei betreffend der vorliegenden Entscheidung ein Ermessen nicht maßgeblich. Vielmehr habe nach Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz 1974 der Beschwerdeführer als beeidete Wache nach dem NÖ Jagdgesetz, ebenfalls nach dem Forstgesetz, bzw. dem NÖ Fischereigesetz einen diesbezüglichen Rechtsanspruch, weshalb eine Ermessensentscheidung nicht zutreffend gewesen wäre und die angefochtene Entscheidung sich auch aus diesen Gründen als rechtswidrig erweise. Nach Verlesung der Gesamtakte und dem Schluss des Beweisverfahrens hielten die Vertreter beider Verfahrensparteien an ihrem bisherigen Vorbringen und den gestellten Anträgen fest. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ausgehend von dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ausgestellten Ausweis in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher im Sinne des NÖ Jagdgesetzes beeidet wurde, er in Ausübung seines Dienstes als öffentliche Wache anzusehen ist und den besonderen Schutz den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt, genießt.Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ausgehend von dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ausgestellten Ausweis in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher im Sinne des NÖ Jagdgesetzes beeidet wurde, er in Ausübung seines Dienstes als öffentliche Wache anzusehen ist und den besonderen Schutz den das Strafgesetzbuch Beamten (Paragraph 74, StGB) einräumt, genießt. Die Bestimmung des § 72 NÖ Jagdgesetz 1974 besagt, dass die bestätigten und beeidigten Jagdaufseher berechtigt sind, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schusswaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.Die Bestimmung des Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz 1974 besagt, dass die bestätigten und beeidigten Jagdaufseher berechtigt sind, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schusswaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Der Antragsteller leitet aus der zitierten Bestimmung ab, dass ihn diese als Jagdaufseher und sohin öffentliche Wache mit besonderen Ermächtigungen ausstatte und auch zum Tragen von Waffen berechtige, weil kraft Gesetz der Jagdaufseher im beaufsichtigten Revier die genannten Waffen tragen dürfe. Hinsichtlich der Faustfeuerwaffen natürlich mit der Einschränkung des Besitzes eines Waffenpasses. Den ex lege Anspruche auf Ausstellung eines Waffenpasse begründet der Beschwerdeführer damit, dass der Gesetzgeber in der zitierten Norm ausdrücklich das Führen einer Faustfeuerwaffe als gesetzliches Recht festgelegt hat, weshalb er als bestätigter und beeideter Jagdaufseher bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Ausstellung des Waffenpasses für seine Jagdschutztätigkeit beantragen und den Bedarf einfach mit der Funktion als Jagdaufseher begründen könne. Betreffend der Ausstellung eines Waffenpasses ergibt sich aus § 21 Abs. 2 Waffengesetz, dass die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen hat. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Betreffend der Ausstellung eines Waffenpasses ergibt sich aus Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz, dass die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen hat. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Entsprechend der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes darf nach deren § 6 das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahe kommen.Entsprechend der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes darf nach deren Paragraph 6, das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahe kommen. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es zunächst Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher – macht er eine besondere Gefährdung geltend – im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. dazu VwGH am
- Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).Ausgehend von dieser Rechtslage ist es zunächst Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher – macht er eine besondere Gefährdung geltend – im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche dazu VwGH am
- Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062). Die zu der Darlegung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden. Selbst ausgehend von der Stellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher kann es deshalb nicht als ausreichend angesehen werden, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das zusätzliche Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (Faustfeuerwaffe) notwendig sei und er bereits alleine aufgrund des NÖ Jagdgesetzes berechtigt wäre diese zu führen; vielmehr ist zusätzlich glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel also nicht erreicht werden kann. Soewie ebenfalls, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Zur Darlegung eines Bedarfes an Faustfeuerwaffen hat sich der Beschwerdeführer faktisch ausschließlich auf die Bestimmung des § 72 NÖ Jagdgesetz gestützt, aus welcher sich seines Erachtens nach der Bedarf für die beantragten Faustfeuerwaffen der Kategorie B ex lege begründet, sowie er als Jagdaufseher nach der zitierten Bestimmung des Jagdgesetzes auch von den beantragten Waffengebrauch machen dürfe, falls ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben bzw. auf Leib oder Leben einer anderen Person gerade unternommen wird oder unmittelbar droht.Zur Darlegung eines Bedarfes an Faustfeuerwaffen hat sich der Beschwerdeführer faktisch ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz gestützt, aus welcher sich seines Erachtens nach der Bedarf für die beantragten Faustfeuerwaffen der Kategorie B ex lege begründet, sowie er als Jagdaufseher nach der zitierten Bestimmung des Jagdgesetzes auch von den beantragten Waffengebrauch machen dürfe, falls ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben bzw. auf Leib oder Leben einer anderen Person gerade unternommen wird oder unmittelbar droht. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, welche Angriffe ihm als Jagdaufseher drohen sollten, die er wiederum nur mit Faustfeuerwaffen der Kategorie B abwehren könnte, zumal er ja zusätzlich noch weitere (Jagd)Waffen mit sich führt, wurde vom Beschwerdeführer weder erstattet, noch war im Verfahren erkennbar, dass er sich in seiner Funktion als Jagdaufseher in eine besondere Gefahr begeben würde, die einen zusätzlichen Bedarf auf Schusswaffen der Kategorie B begründen könnte. Vermutungen oder Befürchtungen betreffend eine mögliche Bedrohung reichen jedenfalls zur Darlegung einer etwaigen Gefährdung noch nicht aus, es müssten sich die Verdachtsgründe derartig verdichten, dass sich daraus eine konkrete Gefährdung ergibt. (vgl. VwGH am
- Oktober 2011, Zl. 2010/03/0058).Ein konkretes Vorbringen dahingehend, welche Angriffe ihm als Jagdaufseher drohen sollten, die er wiederum nur mit Faustfeuerwaffen der Kategorie B abwehren könnte, zumal er ja zusätzlich noch weitere (Jagd)Waffen mit sich führt, wurde vom Beschwerdeführer weder erstattet, noch war im Verfahren erkennbar, dass er sich in seiner Funktion als Jagdaufseher in eine besondere Gefahr begeben würde, die einen zusätzlichen Bedarf auf Schusswaffen der Kategorie B begründen könnte. Vermutungen oder Befürchtungen betreffend eine mögliche Bedrohung reichen jedenfalls zur Darlegung einer etwaigen Gefährdung noch nicht aus, es müssten sich die Verdachtsgründe derartig verdichten, dass sich daraus eine konkrete Gefährdung ergibt. vergleiche VwGH am
- Oktober 2011, Zl. 2010/03/0058). Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat daher mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht abgewiesen und war deshalb der erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Auslegung der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 dahingehend, dass sich aus dessen § 72 für behördlich bestellte und beeidete Jagdaufseher ex lege ein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ableitet, dies ohne weitere Begründung oder Darlegung einer Gefahrenlage, noch nicht vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Auslegung der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 dahingehend, dass sich aus dessen Paragraph 72, für behördlich bestellte und beeidete Jagdaufseher ex lege ein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ableitet, dies ohne weitere Begründung oder Darlegung einer Gefahrenlage, noch nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.217.001.2016