RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-231/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 68Abs.
3 AVG von Amts wegen aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 16. Feber 2016, Zl. ***, mit welchem der Bescheid vom 8. Mai 2012 (Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung)
Paragraph 68, Absatz 3, AVG von Amts wegen aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Frist zur Abgabe der Lenkberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wird mit zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bestimmt.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt., Die Frist zur Abgabe der Lenkberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wird mit zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) i.V.m. Art. 133 Bundesverfassungsgesetz (B-VG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. , , Rechtsgrundlagen: Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Verbindung mit , Artikel 133, Bundesverfassungsgesetz (B-VG)., Entscheidungsgründe: Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde hat folgenden Spruch: „Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hebt den Bescheid vom 8.05.2012 (Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung - Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Mai 2012, Nr. ***)
§68Abs.
3 AVG von Amts wegen auf.„Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hebt den Bescheid vom 8.05.2012 (Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung - Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 08. Mai 2012, Nr. ***)
§68Absatz 3, AVG von Amts wegen auf.
Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn abzugeben. Rechtsgrundlagen § 68 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991)“Paragraph 68, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991)“ Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn damit, dass die Beschwerdeführerin am
- Mai 2012 einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, dies aufgrund ihrer bisherigen tschechischen Lenkberechtigung, ausgestellt vom Stadtamt *** am
- April 2012, ***, für die Klasse B, gestellt habe, wobei ihr aufgrund ihrer tschechischen Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein mit der Nummer *** ausgefolgt worden wäre. Aufgrund eines in der tschechischen Republik durchgeführten Beschwerdeverfahrens sei allerdings die Entscheidung des Stadtamtes *** betreffend die Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung mit Entscheidung des Kreisamtes des südmährischen Landes in *** am 4.7.2013 aufgehoben worden, wobei diese Entscheidung nach einem erhobenen Rechtsmittel durch das Ministerium für Verkehr – Abteilung für Straßenverkehr – bestätigt worden wäre, dies aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung einen Wohnsitz nur vorgetäuscht gehabt habe. Der Sachverhalt und die entsprechenden Entscheidungen wären über die zuständigen Ministerien und der Landespolizeidirektion Wien in der Folge auch der die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin ausstellenden Behörde, sohin der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Kenntnis gebracht worden, welche daraufhin, zumal die ursprüngliche tschechische Lenkberechtigung nicht mehr in Gültigkeit stand, zwingend ein Verfahren zur Aufhebung der Lenkberechtigung einzuleiten hatte. Die belangte Behörde habe ausgehend von der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Führerscheingesetz, nach welcher auch der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen österreichischen Führerscheines beantragen kann, weil die notwendigen Voraussetzungen hiefür nicht mehr erfüllt gewesen sind, zumal die ursprüngliche Lenkberechtigung gültig sein müsse und im Ausstellungsstaat keine Gründe vorliegen dürfen, die gegen die Führerscheinausstellung sprechen, das gegenständliche Verfahren einzuleiten gehabt.Der Sachverhalt und die entsprechenden Entscheidungen wären über die zuständigen Ministerien und der Landespolizeidirektion Wien in der Folge auch der die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin ausstellenden Behörde, sohin der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Kenntnis gebracht worden, welche daraufhin, zumal die ursprüngliche tschechische Lenkberechtigung nicht mehr in Gültigkeit stand, zwingend ein Verfahren zur Aufhebung der Lenkberechtigung einzuleiten hatte. Die belangte Behörde habe ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, Führerscheingesetz, nach welcher auch der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen österreichischen Führerscheines beantragen kann, weil die notwendigen Voraussetzungen hiefür nicht mehr erfüllt gewesen sind, zumal die ursprüngliche Lenkberechtigung gültig sein müsse und im Ausstellungsstaat keine Gründe vorliegen dürfen, die gegen die Führerscheinausstellung sprechen, das gegenständliche Verfahren einzuleiten gehabt. Im Hinblick auf die Ungültigkeit bzw. das Nichtbestehen der tschechischen Lenkberechtigung sei jedenfalls die Grundlage für die Ausstellung des österreichischen Führerscheines weggefallen, weshalb die Erteilung der Lenkberechtigung, sohin der Bescheid vom
- Mai 2012 aufgehoben werden musste. Im gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie von dem in Tschechien durchgeführten Verfahren nicht verständigt worden sei, sohin ohne Beteiligung an demselben keine Gelegenheit gehabt habe sich dazu zu äußern. Wenn es irgendein Problem mit ihrem Wohnsitz oder ihrer Meldung gegeben habe, dann hätte nicht sie dieses verursacht, sondern der Dolmetscher. Sie habe sowohl die theoretische als auch praktische Prüfung ordnungsgemäß und erfolgreich absolviert, weshalb ihr eben eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei, welche sie dazu qualifiziere und berechtige ein Fahrzeug zu lenken. Ihrer Ansicht nach könne deshalb der ihr ausgestellte Führerschein nicht plötzlich ungültig sein, zumal sie sich seit nunmehr 16 Jahren faktisch unfallfrei auf den österreichischen Straßen bewege, dies etwa vier Jahre aufgrund der von ihr in Tschechien erworbenen und in der Folge in Österreich umgeschriebenen Lenkberechtigung. Aus dem genannten Grund ersuche sie die getroffene Entscheidung nochmals zu überdenken. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin in der Sache befragt nochmals an, dass sie ausgehend von ihrer Sicht die Lenkberechtigung in Tschechien korrekt und legal erworben habe. Der Besuch der Fahrschule in Tschechien habe sich anlässlich eines Besuches der *** eher zufällig ergeben und seien dann faktisch alle notwendigen Formalitäten hiefür vom Leiter der Fahrschule in *** erledigt worden, dies unter Beiziehung eines Dolmetschs. Die Vorbereitung auf die Ablegung der Lenkberechtigung sei eine ganz normale gewesen, sie habe also sowohl den theoretischen Unterricht besucht, als auch Fahrstunden genommen, wobei insbesondere der Fahrlehrer sehr gut Deutsch gesprochen hätte.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin in der Sache befragt nochmals an, dass sie ausgehend von ihrer Sicht die Lenkberechtigung in Tschechien korrekt und legal erworben habe. Der Besuch der Fahrschule in Tschechien habe sich anlässlich eines Besuches der *** eher zufällig ergeben und seien dann faktisch alle notwendigen Formalitäten hiefür vom Leiter der Fahrschule in *** erledigt worden, dies unter Beiziehung eines Dolmetschs. Die Vorbereitung auf die Ablegung der Lenkberechtigung sei eine ganz normale gewesen, sie habe also sowohl den theoretischen Unterricht besucht, als auch Fahrstunden genommen, wobei insbesondere der Fahrlehrer sehr gut Deutsch gesprochen hätte. Davon, dass in der Folge in der Tschechischen Republik ein Verfahren betreffend der Aberkennung ihrer Lenkberechtigung eingeleitet worden sei, habe sie nie erfahren. Nach dem Erwerb der Tschechischen Lenkberechtigung habe sie jedenfalls ausgehend davon, dass alles rechtmäßig abgelaufen sei, diese auf eine österreichische Lenkberechtigung umschreiben lassen. Betreffend der tschechischen Entscheidungen sei ihr weder jene des Kreisamtes in *** noch jene des Ministeriums in *** bekannt. Sie wisse deshalb ebenfalls nichts davon, dass in Tschechien bezüglich ihres Verfahrens nach der Entscheidung des Kreisamtes in *** ein Verfahrenshelfer, nämlich Herr *** bestellt worden wäre. Sie habe faktisch davon, dass in Tschechien ein Verfahren durchgeführt worden sei, erst durch die Benachrichtigung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erfahren, dies aufgrund der Mitteilung, dass ihre in Tschechien erworbene Lenkberechtigung plötzlich keine Gültigkeit mehr haben solle, aus welchem Grunde auch die ausgestellte österreichische Lenkberechtigung keinen Rechtsbestand mehr hätte. Zu ihrem damals in Tschechien genommenen Wohnsitz könne sie nur sagen, dass diesbezüglich faktisch alles der Leiter der Fahrschule erledigt habe, ihr dieser also gesagt habe, dass er einen Nebenwohnsitz oder vorübergehenden Wohnsitz – wie immer die Bezeichnung sei – für sie begründen werde und dieser ausreiche um eine Lenkberechtigung zu erlangen. Davon, dass sie einen Hauptwohnsitz in Tschechien begründe müsse, sei nie die Rede gewesen, wobei es auch zutreffend sei, wie sich aus der im Akt befindlichen ZMR-Meldung ergebe, dass sie ihren Hauptwohnsitz ständig im Bundesgebiet gehabt habe. Wo der vorübergehende Aufenthalt in Tschechien war, könne sie ebenfalls nicht sagen, dies weil eben der Leiter der Fahrschule diesbezüglich alles für sie erledigt hätte. Vor dem Besuch der Tschechischen Fahrschule zwecks Erwerb der Lenkberechtigung habe sie sich weder bei einer österreichischen noch einer tschechischen Behörde betreffend der Richtigkeit oder Zulässigkeit ihrer Vorgangsweise erkundigt, sie sei eben davon ausgegangen, dass das was ihr in der tschechischen Fahrschule gesagt wurde, auch zutreffen werde. Ebenso wolle sie dazu noch sagen, dass sie nunmehr über vier Jahre mit der von ihr erworbenen Lenkberechtigung auch ein Fahrzeug lenke, dies ohne irgendeinen Unfall, wie aus dem bereits vorgelegten Schreiben der Haftpflichtversicherung entnommen werden könne. Nach der beantragten Verlesung der Verfahrensakte durch die Vertreterin der belangten Behörde, mit welcher sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte, sowie dem Schluss des Beweisverfahrens, ersuchte die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung aberkannt werde, zu beheben, während dagegen die Vertreterin der belangten Behörde die Bestätigung dieser Entscheidung beantragte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die Beschwerdeführerin hat am
- April 2012 einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung in Tschechien gestellt, wobei aus den dort vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass sie ab August 2011 einen vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bewilligt erhalten hat und auch für den Zeitraum vom
- April bis
- Dezember 2012 einen Mietvertrag über ein Zimmer in einem Einfamilienhaus in *** vorlegte. Aufgrund veranlasster Erhebungen durch das Kreisamt in *** wurde festgestellt, dass dieses gegenständliche Einfamilienhaus, zur fraglichen Zeit gleichzeitig von mindestens fünf weiteren österreichischen Staatsangehörigen, die sich ebenfalls für die Erlangung einer Lenkberechtigung vorbereitet haben und bewohnt gewesen sein soll. Sowie seitens der tschechischen Behörde ebenfalls festgestellt wurde, dass der dortige Mieter nicht berechtigt war, Räumlichkeiten unterzuvermieten, sonstige Leute dort unterzubringen oder die Räumlichkeiten auch nur Dritten zu überlassen. Wie auch eine tatsächliche Benützung der dortigen Wohnräume durch die Beschwerdeführerin oder sonstige Personen, die Lenkberechtigung in Tschechien ablegen wollten, tatsächlich nicht gegeben war. Mangels des Nachweises eines erforderlichen gewöhnlichen Wohnsitzes für die Erteilung einer tschechischen Lenkberechtigung sei eben, da dieser nicht gegeben war, die erteilte Lenkberechtigung nachträglich wieder aufgehoben worden, weshalb das ausgestellte Dokument im Sinne der tschechischen Gesetzesbestimmungen in Übereinstimmung mit den EG-Normen seine Gültigkeit verloren hat. Aufgrund der der Beschwerdeführerin zunächst ausgestellten tschechischen Lenkberechtigung wurde ihr aufgrund ihres Antrages von der belangten Behörde eine österreichische Lenkberechtigung Nr. *** ausgestellt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens in Tschechien wurde die Entscheidung des tschechischen Ministeriums über das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, sowie der Landespolizeidirektion Wien, an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn übermittelt. Im Hinblick auf das Nichtbestehen bzw. die Nichtigerklärung der Tschechischen Lenkberechtigung ist ebenfalls die Grundlage für die Ausstellung des österreichischen Führerscheines durch die belangte Behörde am 08.05.2012 weggefallen. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat deshalb
§ 68Abs.
3 AVG den Bescheid, mit welchem die österreichische Lenkberechtigung ausgestellt worden war, behoben.Im Hinblick auf das Nichtbestehen bzw. die Nichtigerklärung der Tschechischen Lenkberechtigung ist ebenfalls die Grundlage für die Ausstellung des österreichischen Führerscheines durch die belangte Behörde am 08.05.2012 weggefallen. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat deshalb
Paragraph 68, Absatz 3, AVG den Bescheid, mit welchem die österreichische Lenkberechtigung ausgestellt worden war, behoben. Ein derartiger Bescheid hat sowohl den verfahrensrechtlichen Vorgaben, insbesondere den in § 68 Abs. 3 AVG festgelegten Bedingungen, als auch materiell-rechtlichen Grundlagen zu entsprechen, welche auf die neue Sachentscheidung Anwendung zu finden haben. So hat die Behörde
§ 68Abs.
3 letzter Satz AVG in all diesen Fällen mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Sie darf unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebotes nur jene noch zum Ziel führenden Maßnahmen treffen, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Partei mit sich bringen.Ein derartiger Bescheid hat sowohl den verfahrensrechtlichen Vorgaben, insbesondere den in Paragraph 68, Absatz 3, AVG festgelegten Bedingungen, als auch materiell-rechtlichen Grundlagen zu entsprechen, welche auf die neue Sachentscheidung Anwendung zu finden haben. So hat die Behörde
Paragraph 68, Absatz 3, letzter Satz AVG in all diesen Fällen mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Sie darf unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebotes nur jene noch zum Ziel führenden Maßnahmen treffen, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Partei mit sich bringen. Aufgrund des Wegfalls und nicht mehr Bestehens der tschechischen Lenkberechtigung, dies nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens in der tschechischen Republik, ist aber tatsächlich die Grundlage für die österreichische Lenkberechtigung, welche auf Basis des erworbenen tschechischen Führerscheines ausgestellt wurde, weggefallen. Die belangte Behörde hatte deshalb keine andere rechtliche Möglichkeit als die von ihr erlassene Entscheidung im Nachhinein wieder zu beheben. Dem erhobenen Rechtsmittel war deshalb der Erfolg zu versagen und die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen. Die Frist zur Abgabe der ausgestellten österreichischen Lenkberechtigung Nr. *** war mit zwei Wochen ab Bescheidzustellung neu zu bestimmen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständliche Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet worden wäre.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständliche Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet worden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.231.001.2016