← Österreich

LVwG-S-3154/001-2015

Obsah (5)§ 82§ 45§ 99§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3154/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 82Abs. 1, § 99 Abs. 3 lit. d St

VO).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt, da er am 13.9.2015, um 7:45 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, bei der Zufahrt zum westlichen Parkplatz eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt hat, obwohl er dafür keine Bewilligung der Behörde besessen hat, indem er mittels Scherengitter die Zufahrt zu öffentlichen Parkplätzen versperrt und damit eine Benützung dieser unmöglich gemacht hat (Verwaltungsübertretung

Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO). Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Krems vom 17.9.2015. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er habe eine Straße nicht zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs genutzt, da er ein Scherengitter verwendet habe, um die Zufahrt zu einem Privatparkplatz der KI GesmbH durch Marathonteilnehmer bzw. Zuschauer zu verhindern, da seine von ihm angemieteten Kundenparkplätze sowie die für Schifffahrtsgäste vorgesehenen Parkplätze sonst bereits vor Beginn seines Restaurantbetriebes völlig zugeparkt worden wären. Das Scherengitter habe somit als Verkehrsregelungsmaßnahme für eine private Verkehrsfläche gedient. Dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um einen von der stadteigenen KI GesmbH betriebenen Privatparkplatz handle, könne deren Geschäftsführer, der Magistratsdirektorstellvertreter, bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die Behörde die Beschwerde samt Akt vorgelegt hat, hat den Magistrat der Stadt Krems an der Donau ersucht, den Akt betreffend die Verordnung bzw. Beschilderung des Parkplatzes bzw. Unterlagen über den Status dieses Parkplatzes zu übermitteln. Daraufhin wurden ein Luftbild, Fotos und eine Stellungnahme übermittelt, wonach die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Verkehrsfläche durch eine orange Bodenmarkierung sowie eine Kennzeichnung als „Privatparkplatz“ erfolge. Der westlich der orangen Bodenmarkierung befindliche Parkplatz werde seitens der stadteigenen KI GesmbH bewirtschaftet und stelle keine öffentliche Verkehrsfläche dar. Für 14.4.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer hat am 11.4.2016 ein Mail folgenden Inhalts übermittelt: Er müsse sich für die Verhandlung leider auf Grund eines dringenden und wichtigen Geschäftstermins entschuldigen. Er gebe

beiliegendem Luftbild den Standort bekannt, an dem er das Scherengitter aufgestellt habe. Wie er zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht habe, beginne der Privatparkplatz erst bei der orangen Bodenmarkierung und nicht bereits auf Höhe der Tafel "Privatparkplatz". Er habe hingegen das Scherengitter auf Höhe der Tafel "Privatparkplatz" angebracht, da er davon ausgegangen sei, dass der Privatparkplatz bereits dort beginne. Somit sei er im guten Glauben gewesen, das Scherengitter am Beginn des Privatparkplatzes aufgestellt zu haben. Er habe durch diese Maßnahme lediglich verhindern wollen, dass der primär für sein Restaurant und die Schifffahrt bestimmte, von der KI GesmbH (Eigentümerin ***) betriebene Privatparkplatz bereits in der Früh durch Marathonteilnehmer und Zuschauer belegt werde. Er habe somit in keinster Weise eine unbefugte Maßnahme auf einer öffentlichen Verkehrsfläche setzen wollen. Da es sich bei der Tatsache, dass er das Scherengitter irrtümlicherweise um rund 2-3 Meter vor Beginn des Privatparkplatzes aufgestellt habe, bloß um ein geringfügiges Versehen handle, ersuche er von einer Bestrafung abzusehen bzw. die Geldstrafe allenfalls in eine Ermahnung umzuwandeln. In der Verhandlung vom 14.4.2016 hat der Zeuge LR vom Magistrat der Stadt Krems Folgendes angegeben: „Als Fachgebietsleiter für verkehrs-und sicherheitspolizeiliche Angelegenheiten war ich Behördeneinsatzleiter beim ***-Marathon am 13.09.2015. Ich lege zwei Fotos vor, die ich um 7:53 Uhr an diesem Tag angefertigt habe. Der Beschwerdeführer hat mit einem Scherengitter die Zufahrt zu den öffentlichen Parkplätzen, vor allem den vier dort befindlichen Schrägparkplätzen, abgesperrt, ohne dafür eine Bewilligung zu besitzen. Diese Schrägparkplätze stehen jedermann zur Verfügung, nämlich zwei zum Halten und zwei für Taxis. Weiter westlich befinden sich auch zahlreiche Parkplätze, die jedermann zur Verfügung stehen und nicht abgeschrankt sind. Der Beschwerdeführer hatte einen Mann beim Scherengitter postiert, den ich aufgefordert habe, es wieder zu entfernen. Er hat darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ihn angewiesen habe, dass es dort bleiben müsse, und den Beschwerdeführer angerufen. Dieser ist dazugekommen und hat mit mir diskutiert. Er wollte nicht, dass seinen Gästen die Parkplätze von den Marathonbesuchern verparkt werden. Da er das Scherengitter nicht entfernt hat, habe ich die Polizei gerufen, woraufhin es schließlich doch entfernt wurde. Dies war etwa 10 Minuten nach meinem Eintreffen. Wenn ich nicht eingeschritten wäre, wäre es wohl für die Dauer des Marathons gestanden. Eigentlich war es für eine Sperre des nahe gelegenen Kreisverkehres vorgesehen. Von dort hatte der Beschwerdeführer es genommen. Spätestens beim Durchlaufen des Kreisverkehrs hätte das Gitter gefehlt.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am Ende der Verhandlung dieses Erkenntnis mündlich verkündet; es gründet sich auf folgende Erwägungen: Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen, ist aber unentschuldigt nicht erschienen.

§ 45Abs. 2 Vw

GVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nur das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe hätte sein Nichterscheinen rechtfertigen können. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine berufliche Verhinderung nur dann unter den Begriff der „begründeten Hindernisse“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (das ergibt sich schon aus dem Wort „abgehalten“). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer aber überhaupt nicht dargetan, welcher „dringender wichtiger Geschäftstermin“ dies gewesen sei oder warum er für eine Vertretung nicht Sorge tragen konnte. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Das Gesetz sieht keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vor. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen, ist aber unentschuldigt nicht erschienen.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nur das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe hätte sein Nichterscheinen rechtfertigen können. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine berufliche Verhinderung nur dann unter den Begriff der „begründeten Hindernisse“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (das ergibt sich schon aus dem Wort „abgehalten“). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer aber überhaupt nicht dargetan, welcher „dringender wichtiger Geschäftstermin“ dies gewesen sei oder warum er für eine Vertretung nicht Sorge tragen konnte. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Das Gesetz sieht keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vor. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

§ 82Abs. 1 St

VO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

§ 99Abs. 3 lit. d St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11.4.2016 geständig verantwortet und nur mehr die Strafhöhe bekämpft hat, ist hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat, der Schuld und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit nur mehr die Frage der Strafbemessung. Würde das Landesverwaltungsgericht die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen gegenständlich nicht vor, da der Beschwerdeführer insbesondere verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und da ein nach dem Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund zu werten ist (vgl. VwGH vom 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Das erkennende Gericht vermag auch den Standpunkt des Beschwerdeführers, es handle sich bloß um ein geringfügiges Versehen, dass er „das Scherengitter irrtümlicherweise um rund 2-3 Meter vor Beginn des Privatparkplatzes aufgestellt habe“, nicht zu teilen. Der gegenständliche „westliche Parkplatz“ am Welterbe-Platz ist dem unterfertigten Richter persönlich bekannt, und auch aus dem vom Magistrat vorgelegten Foto, auf dem die „Stellplatzordnung“ (für mehrere Dutzend Fahrzeuge) abgebildet ist, ergibt sich, dass nicht nur jene östlich der orangen Markierung befindlichen Schrägparkplätze, die der Zeuge angesprochen hat, jedermann zur Verfügung stehen, sondern dass auch alle anderen, westlich der orangen Markierung befindlichen Parkplätze (für Busse, für Pkw der Gäste des Lokals des Beschwerdeführers (als „Pkw privat“ bezeichnet), für Pkw von Behinderten, für Fahrräder und für Elektro-Pkw) „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ im Sinne der Definition des § 1 Abs. 1 StVO („…die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können“) darstellen, da sie einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen (Kunde des Lokals oder der Schifffahrt kann prinzipiell jedermann werden). Auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an; auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz ist eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen (§ 1 Abs. 1 StVO) kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. zu alldem VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168). Der Beschwerdeführer hat also nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weitaus mehr „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ abgesperrt, als er meint; und wenn der Zeuge nicht zufällig am Tatort vorbeigekommen wäre, hätte die verkehrsfremde Benutzung der Straße wohl noch länger angedauert. Der Beschwerdeführer hat im Wissen, keine Bewilligung für diese Benutzung der Straße zu besitzen, gehandelt und sogar noch eigens einen „Posten“ aufgestellt, um die rechtswidrige Straßenbenutzung abzusichern. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden somit nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G nicht in Betracht.Milderungsgründe liegen gegenständlich nicht vor, da der Beschwerdeführer insbesondere verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und da ein nach dem Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund zu werten ist vergleiche VwGH vom 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Das erkennende Gericht vermag auch den Standpunkt des Beschwerdeführers, es handle sich bloß um ein geringfügiges Versehen, dass er „das Scherengitter irrtümlicherweise um rund 2-3 Meter vor Beginn des Privatparkplatzes aufgestellt habe“, nicht zu teilen. Der gegenständliche „westliche Parkplatz“ am Welterbe-Platz ist dem unterfertigten Richter persönlich bekannt, und auch aus dem vom Magistrat vorgelegten Foto, auf dem die „Stellplatzordnung“ (für mehrere Dutzend Fahrzeuge) abgebildet ist, ergibt sich, dass nicht nur jene östlich der orangen Markierung befindlichen Schrägparkplätze, die der Zeuge angesprochen hat, jedermann zur Verfügung stehen, sondern dass auch alle anderen, westlich der orangen Markierung befindlichen Parkplätze (für Busse, für Pkw der Gäste des Lokals des Beschwerdeführers (als „Pkw privat“ bezeichnet), für Pkw von Behinderten, für Fahrräder und für Elektro-Pkw) „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ im Sinne der Definition des Paragraph eins, Absatz eins, StVO („…die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können“) darstellen, da sie einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen (Kunde des Lokals oder der Schifffahrt kann prinzipiell jedermann werden). Auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an; auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz ist eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen (Paragraph eins, Absatz eins, StVO) kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge vergleiche zu alldem VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168). Der Beschwerdeführer hat also nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weitaus mehr „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ abgesperrt, als er meint; und wenn der Zeuge nicht zufällig am Tatort vorbeigekommen wäre, hätte die verkehrsfremde Benutzung der Straße wohl noch länger angedauert. Der Beschwerdeführer hat im Wissen, keine Bewilligung für diese Benutzung der Straße zu besitzen, gehandelt und sogar noch eigens einen „Posten“ aufgestellt, um die rechtswidrige Straßenbenutzung abzusichern. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden somit nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Was die Strafhöhe betrifft, wurde der oben zitierte Strafrahmen von der Behörde ohnehin nur zu einem kleinen Teil (unter 10%) ausgeschöpft. Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe als keinesfalls überhöht. Da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht bekanntgegeben, sodass von keinen unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war, die für sich eine Strafherabsetzung rechtfertigen würden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (Paragraph 64, Absatz 2, VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

§ 54bAbs. 1 VSt

G sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - eine Geldstrafe von (nur) bis 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis 400 Euro verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - eine Geldstrafe von (nur) bis 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis 400 Euro verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3154.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.