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{'item': 'LVwG-S-357/001-2015'}

Obsah (16)§ 50§ 45§ 52§ 64§ 25a§ 134§ 24Art. 130§ 42§ 4§ 102Artikel 11§ 103Art. 13Art. 15§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-357/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG insofern Folge gegeben, als die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. Art. 15 Abs. 5 lit. a) EG-VO 3821/85“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 134 Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, Litera a,) EG-VO 3821/85“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG insofern Folge gegeben, als die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. Art. 15 Abs. 5 lit. b) EG-VO 3821/85“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 134 Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, Litera b,) EG-VO 3821/85“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen 3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. bis 7. und 10. wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. bis 7. und 10. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen. 4. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 8. wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG insoweit Folge gegeben, als der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Es wurde festgestellt, dass Sie am 2.4.2014, um 06:40 Uhr, am Beginn der Schaublattbenutzung ein falsches Jahr, nämlich 2013, eingetragen haben.“; gleichzeitig wird

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und wird

§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt

G anstatt der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 8. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG insoweit Folge gegeben, als der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Es wurde festgestellt, dass Sie am 2.4.2014, um 06:40 Uhr, am Beginn der Schaublattbenutzung ein falsches Jahr, nämlich 2013, eingetragen haben.“; gleichzeitig wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und wird

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG anstatt der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine E r m a h n u n g erteilt. 5. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 9. wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG insofern Folge gegeben, als die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85.“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 9. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 134 Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, EG-VO 3821/85.“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen. 6. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 11. wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG insofern Folge gegeben, als die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 102 Abs. 9 zweiter Satz KFG 1967.“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 11. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 102 Absatz 9, zweiter Satz KFG 1967.“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen. 7. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 12. wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG insofern Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt insofern abgeändert wird, als der Tatzeitraum mit

  1. April 2014 festgelegt wird, sodass der zweite Satz des Spruchpunktes
  2. zu lauten hat: „Es wurde festgestellt, dass Sie am 2.04.2014 das Kraftfahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hatte.“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  3. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt insofern abgeändert wird, als der Tatzeitraum mit

  1. April 2014 festgelegt wird, sodass der zweite Satz des Spruchpunktes
  2. zu lauten hat: „Es wurde festgestellt, dass Sie am 2.04.2014 das Kraftfahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hatte.“; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen.
  3. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  4. wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und dieser angefochtene Spruchpunkt aufgehoben. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 13. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und dieser angefochtene Spruchpunkt aufgehoben. 9. Der Beschwerdeführer hat für die Spruchpunkte 1. bis 7. sowie 9. bis 12.

§ 52Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 660,00 (11 x € 60,00) zu leisten; für den die ausgesprochene Ermahnung betreffenden Spruchpunkt 8. entfällt

§ 64Abs.1 und 2 VSt

G der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 30,00.Der Beschwerdeführer hat für die Spruchpunkte 1. bis 7. sowie 9. bis 12.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 660,00 (11 x € 60,00) zu leisten; für den die ausgesprochene Ermahnung betreffenden Spruchpunkt 8. entfällt

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 30,00. 10. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.10. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. II.römisch zwei. beschlossen: 1. Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes 13. wird

§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes 13. wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.290,00 und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses und Beschlusses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.290,00 und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses und Beschlusses einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht am 13. April 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Aufgrund einer Anzeige des Herrn *** und des Herrn *** vom 19. April 2014 erließ die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden belangte Behörde) gegen Herrn *** (im Folgenden Beschwerdeführer) eine Strafverfügung vom 6. Mai 2014, Zl. ***, gegen welche der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhob. Nach der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 16. Mai 2014 und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2014 wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Anzeigeleger, Herr ***, am 18. September 2014 von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen und sagte dieser aus, dass er seine in der Anzeige vom 19. April 2014 gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht halte. Es sei gesetzlich festgelegt, dass der Vorname des Lenkers auf dem Schaublatt einzutragen sei, ebenso sei gesetzlich vorgesehen, dass bei der Benützung eines LKWs umfassende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten seien. Der LKW Fahrer sei verpflichtet, sich über diese Bestimmungen zu informieren und diese einzuhalten. Betreffend das Mitführen von Schneeketten werde gesetzlich bestimmt, dass bei einem LKW vom 1. November bis 15. April des Folgejahres Schneeketten mitzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er keine Schneeketten mitgeführt habe. Als er den Lenker hinsichtlich des beschädigten Unterfahrschutzes befragt habe, hätte dieser angegeben, dass er auf seinem Werksgelände schon vor einiger Zeit angefahren sei. Herr *** gab in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Oktober 2014 an, dass er sich zwar an die verfahrensgegenständliche Anhaltung erinnern könne, doch könne er zur Amtshandlung selbst keine Aussagen treffen, da diese von Herrn *** durchgeführt worden sei. Nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 17. Oktober 2014 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2014 erließ die belangte Behörde sodann ein Straferkenntnis vom 29. Dezember 2014, Zl. VStV/914300185603/2014, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn folgende Strafen verhängt wurden: 1. „Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(

  1. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 18.3., 24.3., 2.4., 4.4., 5.4., 7.4., 9.4. und 12.4.2014 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Familienname und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 2. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  2. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 18.3, 24.3., 2.4., 4.4., 5.4., 7.4. und 9.4.2014 am Ende der Schaublattbenutzung keinen Zeitpunkt eingetragen haben, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt eingetragen sein muss. Es fehlte jeweils das Enddatum. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 3. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  3. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 18.3.2014 um 16:40 Uhr bis unbekannt um unbekannt Uhr verwendet haben und erfolgte dadurch ein Datenverlust. Es konnte der genaue Entnahmezeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 4. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  4. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden vom 24.3.2014 bis Ende nicht mehr feststellbar - verwendet haben und erfolgte dadurch ein Datenverlust. Einlegezeitpunkt und Entnahmezeitpunkt nicht mehr feststellbar. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 5. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  5. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 05.04.2014 um 09:50 Uhr bis Ende nicht mehr feststellbar - verwendet haben und erfolgte dadurch ein Datenverlust. Es konnte der genaue Entnahmezeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 6. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  6. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 07.04.2014 um 06:00 Uhr bis Ende nicht mehr feststellbar - verwendet haben und erfolgte dadurch ein Datenverlust. Es konnte der genaue Entnahmezeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 7. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  7. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 09.04.2014 um 16:45 Uhr bis 10.04.2014 um 17:50 Uhr verwendet haben und erfolgte dadurch ein Datenverlust. Geschwindigkeitsaufzeichnungen waren überschrieben und unleserlich. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 8. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  8. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 2.4.2014 um 06:40 Uhr am Beginn der Schaublattbenutzung keinen Zeitpunkt eingetragen haben, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt eingetragen sein muss. Es war ein falsches Jahr

(2013)eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 9. Sie haben es am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  1. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** unterlassen, auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Es fehlten die Schaublätter vom 17.3., 19.3. bis 24.3, 25.3 bis 1.4., 3.4. und vom 10. bis 11.4.2014. 10. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  2. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 02.04.2014 die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen haben, obwohl das Kontrollgerät eine Fehlfunktion hatte. Es fehlten alle Zeitgruppenaufzeichnungen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 11. Sie haben am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** auf dieser Fahrt keine Schneeketten mitgeführt, obwohl während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April für LKW der Klasse N2 Schneeketten mitzuführen sind. 12. Sie haben sich am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** als Lenker(
  3. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie vom 24.03.2014, 16:00 - 17:00 Uhr bis 4.4.2014, 05:55 Uhr das Kraftfahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hatte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 13. Sie haben als Zulassungsbesitzer(
  4. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da bei der am 12.04.2014 um 11:05 Uhr in ***, *** durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass beim LKW kein Unterfahrschutz angebracht war, obwohl an Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Kraftfahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Kraftfahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Kraftfahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben muss. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  5. en)verletzt: 1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85 2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85 3. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 3821/85 4. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 3821/85 5. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 3821/85 6. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 3821/85 7. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 3821/85 8. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85 9. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. § 102 Abs. 1a KFG i.d.g.F.Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins a, KFG i.d.g.F. 10. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, EG-VO 3821/85 11. § 103 Abs. 1 Zif. 2 lit. e KFGParagraph 103, Absatz eins, Zif. 2 Litera e, KFG 12. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 13 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 13, EG-VO 3821/85 13. § 103 Abs. 1 Zif. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2a KFGParagraph 103, Absatz eins, Zif. 1 KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  6. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  7. n)verhängt: 1. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 2. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 3. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 4. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 5. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 6. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 7. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 8. Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 9. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 10. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 11. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1 KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 12. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 134Abs.

1b KFGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 13. Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden

§ 134Abs.

1 KFGGeldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen: € 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.950,00.“Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.950,00.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige vom

  1. April 2014 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans im Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe gegen die Strafverfügung vom
  2. Mai 2014 fristgerecht Einspruch erhoben und angegeben, dass nur er selber den LKW fahre. Er würde den LKW nicht regelmäßig verwenden und sei er daher mit den einschlägigen Bestimmungen nicht so vertraut. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei den Angaben der beiden Exekutivorgane, die durch ihren Diensteid verpflichtet seien, die Wahrheit zu sagen, und deren Angaben klar und widerspruchsfrei seien, mehr Glauben zu schenken als den Ausführungen des Beschwerdeführers, der seine Verantwortung frei wählen könne und naturgemäß bestrebt sein werde, der drohenden Bestrafung zu entgehen, zumal eventuell weitere Einwände seinerseits nicht berücksichtigt hätten werden können. Es sei nicht notwendig, noch weitere Gutachten und Beweise einzuholen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die verhängten Strafen würden in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst erscheinen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätte mangels Bekanntgabe nicht näher eingegangen werden können, es sei daher von einem monatlichen Durchschnittseinkommen bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und behauptete er, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, da seinen Beweisanträgen ohne irgendwelchen Begründungen nicht nachgekommen worden sei, da weder ein Gutachten aus dem Fachgebiet des KFZ-Wesens eingeholt noch ergänzend Herr *** einvernommen worden sei. Die Einvernahme des Herrn *** als Zeuge habe vor der belangten Behörde lediglich 15 Minuten gedauert und habe sich dieser auf die Aussage zurückgezogen, dass er die in der Anzeige vom
  3. April 2014 gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht halte. Er habe sodann dargelegt, dass bestimmte Sachen gesetzlich vorgeschrieben bzw. bestimmt seien, wobei hiezu nachdrücklich festzuhalten sei, dass ein Zeuge lediglich darüber zu befragen sei und Auskunft zu geben habe, welche Beobachtungen bzw. welche Wahrnehmungen (mit seinen Augen, Ohren etc.) er gemacht habe und habe er über diese Wahrnehmungen Aussagen zu treffen. Es stehe dem Zeugen, auch wenn es ein Polizeibeamter sei, jedoch keineswegs zu, auszuführen, um welche gesetzlichen Bestimmungen es gehe etc., weil dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Strafbehörde zu behandeln sei. Ähnliches gelte für die Aussage des zweiten bei der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten, Herrn ***, der überhaupt nur lapidar ausgesagt habe, dass er sich an die Amtshandlung erinnern könne, über die Amtshandlung selbst jedoch keine Angaben machen könne, da diese vom Kollegen *** durchgeführt worden sei. Zudem weise der angefochtene Bescheid lediglich eine Pauschalbeweiswürdigung in der Form auf, dass festgehalten worden sei, dass eine freie Beweiswürdigung bestehe und den Angaben der beiden Exekutivbeamten, die durch den Diensteid verpflichtet seien, mehr Glauben zu schenken sei als einem Beschuldigten, der seine Verantwortung frei wählen könne. Mangels Darlegung der Definition eines monatlichen Durchschnittseinkommens könne auch nicht gesagt werden, ob die verhängten Strafen angemessen seien oder nicht. Zu den einzelnen Übertretungen hielt er sodann im Wesentlichen folgendes fest: Zu 1.: Zur Unterlassung der Beifügung seines Vornamens - den Familiennamen habe er mit *** ohnedies angegeben - hielt er fest, dass er lediglich einen LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** habe und er als Ein-Mann-Betrieb tätig sei, sodass außer ihm niemand mit dem gegenständlichen Fahrzeug unterwegs sei. Es sei daher in keiner Weise - insbesondere auch nicht zur Konkretisierung eines allenfalls Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren - notwendig, den Vornamen des Lenkers einzutragen und sei von ihm in diesem Zusammenhang auch niemals bestritten worden, zu den entsprechenden Tagen (18.03., 24.03., 02.04., 04.04., 05.04., 07.04., 09.
  4. und 12.04.2014) das Fahrzeug gelenkt zu haben. Es mache keinen Sinn, Eintragungen zu tätigen, von denen ohnehin klar sei, dass bei Anführung des Namens *** nur er gefahren sein könne. Eine andere Person mit dem Namen *** fahre mit diesem LKW nicht; inwiefern nunmehr hier ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gegeben sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Zu 2.: Hinsichtlich des fehlenden Enddatums sei hervor zu streichen, dass seine Firma nur einen LKW besitze und mangels entsprechender Aufträge dieser LKW auch nicht an jedem Tag benützt werde, sondern nur dann, wenn Bedarf bestehe. Da er nicht täglich mit dem LKW fahre, sei er nicht mit allen Vorschriften vertraut. Es handle sich dabei seiner Ansicht nach im Hinblick auf diese geschilderten Umstände um kein besonders schwerwiegendes Delikt. Zu 3.: Hinsichtlich des eingetretenen Datenverlustes (Vorfall vom 18.03.2014, 16:40 Uhr) sei auszuführen, dass der LKW von ihm eben nicht jeden Tag zu Transportzwecken verwendet werde, sondern werde dieser nur bei Bedarf benötigt, sodass er diesbezüglich mit sämtlichen Rechtsvorschriften nicht 100%ig vertraut sei. Wenn er seinen LKW abstelle, lasse er die Tachoscheibe einfach im Gerät drinnen. Dazu komme, dass der LKW nicht bei ihm im Wohnort ***, ***, eingestellt werde, sondern befinde sich die Garage des LKWs ca. 6 km von seiner Wohnung in ***, ***, entfernt. So könne er die Tachoscheibe im LKW belassen, ohne diese jedes Mal aus dem Gerät auszubauen, mit nach Hause zu nehmen und gegebenenfalls wieder zum LKW mitzunehmen, um sie bei allfälligen Kontrollen vorweisen zu können. Auch diesbezüglich sei er der Meinung, dass es sich nicht um ein sehr schwerwiegendes Delikt handle. Zu 4.: Betreffend die Anlastung, dass er das Schaublatt mehr als 24 Stunden vom 24.03.2014 bis Ende (nicht mehr feststellbar) verwendet hätte, werde auf den Umstand verwiesen, dass eine ordnungsgemäße Konkretisierung nicht erfolgt sei, weil die Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspreche. Er weise nochmals auf die entsprechende Widersprüchlichkeit hin, weil es nicht in Einklang zu bringen sei, dass ihm angelastet werde, dafür verantwortlich zu sein, dass ein Datenverlust eingetreten sei, weshalb sowohl der Einlege- als auch der Entnahmezeitpunkt nicht mehr feststellbar gewesen sei, andererseits ihm der (konkrete) Vorwurf gemacht werde, vom 24.03.2014 das Schaublatt mehr als 24 Stunden eingelegt zu haben. Entweder sei sowohl der Einlage- als auch der Entnahmezeitpunkt nicht mehr feststellbar und somit auch nicht die Dauer der Zeit, in welcher das Schaublatt eingelegt gewesen sei, oder eben nicht.Zu 4.: Betreffend die Anlastung, dass er das Schaublatt mehr als 24 Stunden vom 24.03.2014 bis Ende (nicht mehr feststellbar) verwendet hätte, werde auf den Umstand verwiesen, dass eine ordnungsgemäße Konkretisierung nicht erfolgt sei, weil die Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG entspreche. Er weise nochmals auf die entsprechende Widersprüchlichkeit hin, weil es nicht in Einklang zu bringen sei, dass ihm angelastet werde, dafür verantwortlich zu sein, dass ein Datenverlust eingetreten sei, weshalb sowohl der Einlege- als auch der Entnahmezeitpunkt nicht mehr feststellbar gewesen sei, andererseits ihm der (konkrete) Vorwurf gemacht werde, vom 24.03.2014 das Schaublatt mehr als 24 Stunden eingelegt zu haben. Entweder sei sowohl der Einlage- als auch der Entnahmezeitpunkt nicht mehr feststellbar und somit auch nicht die Dauer der Zeit, in welcher das Schaublatt eingelegt gewesen sei, oder eben nicht. Zu 5.: Auch am 05.04.2014, um 09:50 Uhr, werde ihm zur Last gelegt, das Schaublatt zu diesem Zeitpunkt eingelegt und mehr als 24 Stunden verwendet zu haben und sei dann das Ende (Entnahmezeitpunkt) nicht mehr feststellbar gewesen, weil diesbezüglich ein Datenverlust eingetreten sei. Wenn ein Datenverlust eingetreten sei und demgemäß ein Entnahmezeitpunkt nicht mehr feststellbar sei, heiße dies aber auch, dass es theoretisch möglich wäre, dass das Schaublatt nicht mehr als 24 Stunden ab dem 05.04.2014, 09:50 Uhr, eingelegt gewesen sei und könne daher eine Verwaltungsübertretung diesbezüglich nicht nachgewiesen werden. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Tatanlastung nicht vorgenommen worden sei und eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes nach § 44a VStG vorliege.Zu 5.: Auch am 05.04.2014, um 09:50 Uhr, werde ihm zur Last gelegt, das Schaublatt zu diesem Zeitpunkt eingelegt und mehr als 24 Stunden verwendet zu haben und sei dann das Ende (Entnahmezeitpunkt) nicht mehr feststellbar gewesen, weil diesbezüglich ein Datenverlust eingetreten sei. Wenn ein Datenverlust eingetreten sei und demgemäß ein Entnahmezeitpunkt nicht mehr feststellbar sei, heiße dies aber auch, dass es theoretisch möglich wäre, dass das Schaublatt nicht mehr als 24 Stunden ab dem 05.04.2014, 09:50 Uhr, eingelegt gewesen sei und könne daher eine Verwaltungsübertretung diesbezüglich nicht nachgewiesen werden. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Tatanlastung nicht vorgenommen worden sei und eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes nach Paragraph 44 a, VStG vorliege. Zu 6.: Auch am 07.04.2014, um 06:00 Uhr, hätte er das Schaublatt eingelegt, mehr als 24 Stunden belassen und sei nun nicht mehr feststellbar, wann das Lenkende liege und sei es in diesem Zusammenhang wiederum zu einem Datenverlust gekommen. Wenn nunmehr angelastet werde, dass er am 07.04.2014, um 06:00 Uhr, das Schaublatt eingelegt habe und dieses mehr als 24 Stunden verwendet worden sei, so müsse logischerweise der Entnahmezeitpunkt feststellbar sein, weil ansonsten nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Verwendung des Schaublattes (beginnend am 07.04.2014, 06:00 Uhr) über 24 Stunden erfolgt sei. Auch in diesem Zusammenhang werde auf das Konkretisierungsgebot verwiesen und habe die belangte Behörde auch zu seinem diesbezüglichen Vorbringen (Hinweis auf die Widersprüchlichkeit etc.) im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 16.06.2014 keine Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis getätigt. Zu 7.: Unter diesem Punkt werde ihm vorgeworfen, ein Schaublatt mehr als 24 Stunden am 09.04.2014, 16:45 Uhr, bis 10.04.2014, 17:50 Uhr, verwendet zu haben und sei ein Datenverlust in der Form eingetreten, als Geschwindigkeitsaufzeichnungen überschrieben worden und dadurch unleserlich geworden seien. Er bestreite, dass es durch eine bloße kurzfristige Überschneidung (25 Stunden und 5 Minuten) zu einem massiven Datenverlust gekommen sei, weil eben die Überschneidungszeit nach den Tatanlastungen lediglich eine Stunde und 5 Minuten gedauert habe. Aus diesem Umstand könne es daher keineswegs zu einem massiven Datenverlust gekommen sein, geschweige denn zur Unleserlichkeit, sodass auch diesbezüglich eine Beurteilung nicht vorgenommen werden könne. Abgesehen davon habe er bereits in seiner Rechtfertigung vom 16.06.2014 dargetan, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auszuführen, inwiefern eine Unleserlichkeit eingetreten und es zu einer Überschreibung von Daten gekommen sei. Zu 8.: Diesbezüglich werde ihm angelastet, am 02.04.2014, um 06:40 Uhr, am Beginn der Schaublattbenützung keinen Zeitpunkt eingetragen zu haben, obwohl auf dem Schaublatt am Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt eingetragen sein müsse bzw. sei überdies ein falsches Jahr, nämlich 2013, eingetragen gewesen. Selbstverständlich sei das Eintragen des falschen Jahres (2013 anstelle von 2014) ein bloßer Flüchtigkeitsfehler und sei, dies werde nicht einmal im angefochtenen Straferkenntnis in Zweifel gezogen, davon auszugehen, dass sich das Ganze im Jahr 2014, und nicht, wie eingetragen, im Jahr 2013 abgespielt habe und könne ihm auch nicht angelastet werden, überhaupt keinen Zeitpunkt beim Beginn der Schaublattbenützung eingetragen zu haben, zumal zumindest ein falsches Jahr (2013 anstelle von 2014) eingetragen gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die unrichtige Tatanlastung verwiesen, weil nämlich nicht kein Beginn des Einlegens des Schaublattes eingetragen gewesen sei, sondern eben ein falscher und mache dies hinsichtlich der Tatanlastung einen großen Unterschied aus. Zu 9.: Was diesen Vorwurf anlange, so habe er in seiner Rechtfertigung vom 16.06.2014 ausgeführt, dass er ein Formular aus dem Internet herunterladen und ausdrucken müsse, wobei er nur händisch die Unterschrift darunter setzen dürfe. Nachdem er in seinem Lager, in welchem er den LKW bei Nichtbenützung immer abgestellt habe, über keinen Computer verfüge und er überdies daher das erforderliche Formular nicht aus dem Internet herunterladen könne, geschweige denn in der Lage sei, dieses auszudrucken, sei er gezwungen, dies bei ihm zuhause an seinem Wohnort zu tun. Berücksichtige man nunmehr, dass er das Fahrzeug nicht ständig, sondern nur bei Bedarf benutze, so ergebe sich, dass auch in diesem Zusammenhang kein besonderes Fehlverhalten seinerseits gegeben sei. Zu 10.: Betreffend diesen Punkt erfolge eine Anlastung in der Form, als am 02.04.2014 die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen gewesen seien, obwohl das Kontrollgerät eine Fehlfunktion gehabt hätte und alle Zeitgruppenaufzeichnungen gefehlt hätten. Da er nicht täglich mit dem LKW fahre, sei er mit den technischen Gegebenheiten nicht 100%ig vertraut. Möglicherweise habe das Gerät eine Fehlfunktion gehabt, doch habe er dies nicht bemerkt und sei er vom Gerät auf diese Fehlfunktion auch nicht aufmerksam gemacht worden. Sollte eine entsprechende Fehlfunktion beim Gerät vorgelegen haben, so sei dies für ihn nicht erkennbar gewesen bzw. hätte er dies auch nicht erkennen müssen und sei ihm auch aus diesem Grunde kein Vorwurf zu machen. Zu 11.: Diesbezüglich werde ihm angelastet, am 12.04.2014, um 11:05 Uhr, mit dem LKW in ***, ***, unterwegs gewesen zu sein, wobei auf dieser Fahrt keine Schneeketten mitgeführt worden seien, obwohl während des Zeitraumes vom 01.
  5. bis 15.
  6. des Folgejahres die Schneeketten mitzuführen seien. Es stimme, dass er die Schneeketten tatsächlich nicht mitgeführt habe. Bemerkt werde aber, dass er lediglich sehr kurze Strecken fahre, der LKW grundsätzlich in *** stationiert sei und zum Zeitpunkt der Anhaltung in etwa eine Temperatur von zumindest 10° C geherrscht habe, sodass von Schneeketten etc. keine Rede sein könne. Auch in diesem Zusammenhang sei keine ordnungsgemäße Tatanlastung erfolgt, weil die Formulierung zumindest mehrdeutig sei. In diesem Zusammenhang müsse angeführt werden, dass nicht nur eine Temperatur von zumindest 10° C geherrscht habe, sondern dass er im Stadtgebiet von *** unterwegs gewesen sei und habe er auch nicht einigermaßen beabsichtigt, in den nächsten Tagen (sohin bis zum Ende der Frist, Schneeketten mitzuführen) ins Gebirge zu fahren. Auf die in diesem Zusammenhang verhängte Strafe von € 300,00 müsse besonders hingewiesen werden, weil hier wohl nicht ernsthaft von einem größeren Unrechtsgehalt seinerseits ausgegangen werden könne. Zu 12.: Hinsichtlich dieses Punktes werde ihm angelastet, vom 24.03.2014, 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr, bis 04.04.2014, 05:55 Uhr, das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl bei dieser Fahrt das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte. Es sei nicht genau konkretisiert, wann sein Fehlverhalten begonnen habe, am 24.03.2014 um ca. 16:00 Uhr oder am 24.03.2014 um ca. 17:00 Uhr etc. und wäre es Sache der Behörde gewesen, einen genauen Beginn seines Fehlverhaltens minutenmäßig zu bezeichnen bzw. auszuführen, dass zumindest ab 17:00 Uhr des 24.03.2014 dieses Fehlverhalten vorgelegen hätte. Nachdem keine ordnungsgemäße Konkretisierung erfolgt sei, könne diesbezüglich auch keine Verurteilung vorgenommen werden. Zu 13.: Auch in diesem Zusammenhang sei seines Erachtens keine ordnungsgemäße Tatanlastung erfolgt, weil im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen werde, dass der notwendige Unterfahrschutz beim LKW nicht angebracht gewesen sei. Abgesehen davon, dass es einen Unterfahrschutz sowohl auf der Seite eines Fahrzeuges gebe als auch im Heckbereich, sei auszuführen, dass seiner Erinnerung nach zwar ein Unterfahrschutz angebracht gewesen sei, dieser jedoch entsprechend beschädigt gewesen sei, wie er dies auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom
  7. Oktober 2014 ausgeführt habe. Er habe durchaus zugegeben, dass möglicherweise ein entsprechender Riss vorhanden gewesen sei, jedoch sei dieser Riss nicht so offenkundig gewesen, dass dieser bei einer ihm zumutbaren Kontrolle auffallen hätte müssen. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Kfz-Wesen erforderlich gewesen wäre, insbesondere, ob für ihn als Laie erkennbar gewesen sei, dass der Unterfahrschutz, offenbar jener, der an der Heckseite des LKWs angebracht sei, erkennbar beschädigt gewesen sei und ob diese Beeinträchtigung so massiv gewesen sei, dass der Unterfahrschutz in seiner Funktion (Verminderung von Unfallfolgen) eingeschränkt gewesen sei oder nicht. Zu diesem Zweck sei von ihm neben seinen schriftlichen Eingaben (Rechtfertigung und Stellungnahme) die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Kfz-Wesens beantragt, aber von der belangten Behörde nicht eingeholt worden. Abgesehen davon, dass auch in diesem Zusammenhang wiederum die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hervorgestrichen werde, sei auszuführen, dass dies auch Einfluss auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides habe, ob der Unterfahrschutz so beschädigt gewesen sei, dass er einerseits für ihn erkennbar defekt gewesen sei, oder ob andererseits zwar eine leichte Beschädigung vorgelegen habe, jedoch beim Unterfahrschutz eine Beeinträchtigung in seiner Funktion nicht feststellbar gewesen sei. Des Weiteren wäre technischerseits durch Einholung eines Kfz-Gutachtens abzuklären gewesen, ob dieser Unterfahrschutz nicht relativ kurz vor der Amtshandlung den Riss bekommen habe oder nicht. Am
  8. April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teilgenommen hat. In dieser Verhandlung wurde er jedoch von seinem Rechtsvertreter vertreten, der an dieser Verhandlung ebenso wie auch die belangte Behörde teilgenommen hat und wurde in dieser auch Herr *** als Zeuge einvernommen; Herr *** fehlte aufgrund eines Fortbildungskurses entschuldigt und konnte nicht einvernommen werden. Die Niederschrift über diese öffentliche mündliche Verhandlung weist für das durchgeführte Beweisverfahren folgenden Wortlaut auf: „… Das Gericht befragt den Beschwerdeführervertreter hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und gibt der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er darüber keine Auskünfte geben kann. Zur Sache selbst gibt der Beschwerdeführervertreter Folgendes an: Der Beschwerdeführer ist nicht hauptberuflich Kraftfahrzeuglenker. Das im Zeitpunkt der Amtshandlung am 12.4.2014 bediente Fahrzeug hatte eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t und wurde es nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort seines Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt, welche der Beschwerdeführer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Aus diesem Grunde war

§ 24Abs.

2a KFG der Fahrtenschreiber bzw. das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle zu verwenden. Der Name des Lenkers war nicht einzutragen, sodass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen betreffend das Kontrollgerät, die Fahrerkarten und Schaublätter nicht begangen hat.Aus diesem Grunde war

Paragraph 24, Absatz 2 a, KFG der Fahrtenschreiber bzw. das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle zu verwenden. Der Name des Lenkers war nicht einzutragen, sodass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen betreffend das Kontrollgerät, die Fahrerkarten und Schaublätter nicht begangen hat. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Spruchpunkte 3., 4., 5.,

  1. und
  2. des Straferkenntnisses nicht zu bestrafen war. Die Landespolizeidirektion NÖ führte in ihrem Straferkenntnis aus, dass ein Datenverlust erfolgte. Unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/05/EG der Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG waren die angeführten Verstöße nicht von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 3821/85 umfasst, sodass der Beschwerdeführer eben nicht die ihm vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen hat. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Spruchpunkte 3., 4., 5.,
  3. und
  4. des Straferkenntnisses nicht zu bestrafen war. Die Landespolizeidirektion NÖ führte in ihrem Straferkenntnis aus, dass ein Datenverlust erfolgte. Unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/05/EG der Kommission zur Änderung von Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG waren die angeführten Verstöße nicht von Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung 3821/85 umfasst, sodass der Beschwerdeführer eben nicht die ihm vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen hat. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hätte, ist auf das Doppelbestrafungsverbot zu verweisen. Der Beschwerdeführer darf wegen der nicht sachgemäßen Handhabe mit den Schaublättern nur einmal bestraft werden. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführervertreter auf das bisher Vorgebrachte und hält dieses weiterhin aufrecht. Der belangten Behörde wird Gelegenheit gegeben, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen, und verzichtet die belangte Behörde auf die Abgabe einer Stellungnahme hiezu. Das erkennende Gericht geht nun mit den Parteien des Gerichtsverfahrens die einzelnen Spruchpunkte durch und führt der Beschwerdeführervertreter zu den einzelnen Spruchpunkten wie folgt aus: Zu Spruchpunkt
  5. gibt der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass der Beschwerdeführer nach diesem Spruchpunkt nicht zu bestrafen ist, da dieser keine Schaublätter mitführen musste. Dasselbe gilt für die Spruchpunkte
  6. bis
  7. Zum Spruchpunkt
  8. wird festgehalten, dass Schneeketten tatsächlich nicht mitgeführt worden sind. Der Beschwerdeführervertreter bringt vor, dass dieser LKW keine Schneeketten mitführen musste, sodass auch diese Übertretung nicht vorliegt. Zum Spruchpunkt
  9. gibt der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass der LKW kein Kontrollgerät in Funktion setzen musste, sodass auch diese Übertretung nicht vorliegt. Zum Spruchpunkt
  10. verweist der Beschwerdeführervertreter auf das Vorbringen in der Beschwerde. Die belangte Behörde verweist zu den einzelnen Spruchpunkten auf ihr Straferkenntnis und bringt zu Spruchpunkt
  11. vor, dass der Unterfahrschutz, der angebracht worden war, so mangelhaft war, dass dieser keinen Schutz mehr gebildet hat, sodass davon auszugehen ist, dass kein Unterfahrschutz vorhanden gewesen ist. Aufgerufen wird nun der Zeuge. Der Zeuge, Herr ***, geboren am …, per Adresse ***, ***, fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte und die Erinnerung an den Diensteid Folgendes an: Auf die Frage des Gerichts, ob sich der Zeuge noch an die Überprüfungshandlung am
  12. April 2014 erinnern kann, gibt er bekannt, dass ihm diese im Detail nicht mehr in Erinnerung ist, er kann sich aber sehr wohl an die Überprüfung erinnern, da Herr *** damals ziemlich uneinsichtig war und bleiben solche Überprüfungen in Erinnerung. Er arbeitet innerhalb der Verkehrsabteilung in *** in einem Spezialgebiet für Überprüfung von LKWs. Sie sind eine Sondergruppe für Schwerverkehrskontrollen. In dieser Sondergruppe arbeitet er bereits seit 20 Jahren und ist er daher mit Schaublättern und allen Vorschriften, die den Schwerverkehr betreffen, bestens vertraut. Das erkennende Gericht teilt dem Zeugen mit, dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass er nicht mit Haupttätigkeit Kraftfahrer ist, er einen LKW unter 7,5 t gelenkt hat und er daher nicht verpflichtet war, Schaublätter mitzuführen und hatte das Kontrollgerät damals nur die Funktion eine Geschwindigkeitsmessers. Zu diesem Vorbringen teilt der Zeuge mit, dass die EG-Verordnung 3821/85/EG auch für Nichtberufskraftfahrer gilt und gilt diese auch für LKWs über 3,5 t. Der damals zu überprüfende LKW hat mehr als 3,5 t gehabt, sodass dieser sehr wohl die Schaublätter und das Kontrollgerät mitführen hat müssen. Zudem hat ihm damals der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle mitgeteilt, dass er einen Holzhandel betreibt und dass er - als Ein-Mann-Betrieb - mit diesem LKW Holz an seine Kunden liefert und zustellt. Der Beschwerdeführer hat damals somit als Haupttätigkeit seinen LKW gelenkt und war dieser LKW damals aufgrund der Holzzustellungen auch im Güterverkehr eingesetzt. Alle seine Überprüfungsmaßnahmen hat er daher aufgrund des vorhandenen LKWs vornehmen können und auch dürfen. Der Zeuge wird nun zu den einzelnen Spruchpunkten befragt: Zum Spruchpunkt
  13. gibt der Zeuge Folgendes an: Anhand der Schaublätter, die der Beschwerdeführer damals mitgeführt hat, konnte er feststellen, dass lediglich der Familienname mit *** eingetragen war, nicht aber der Vorname, weshalb dies zur Anzeige gebracht worden ist. Der Beschwerdeführervertreter und die belangte Behörde bestätigen, dass auf den vorliegenden Schaublättern ein Vorname nicht eingetragen ist. Zu Spruchpunkt
  14. betreffend das Fehlen der Eintragung der Endzeitpunkte auf den einzelnen Schaublättern wird auf das zu Spruchpunkt
  15. Gesagte verwiesen und trifft dies auch für den Spruchpunkt
  16. zu. Zu Spruchpunkt
  17. gibt der Zeuge an: Aus dem Schaublatt vom 18.3.2014 ist ersichtlich, dass dieses um 16:40 Uhr eingelegt worden ist. Dass dieses mehr als 24 Stunden verwendet worden ist, ist daraus ersichtlich, dass die Grundlinie für die Geschwindigkeitsaufzeichnung und die einzelnen Zeitgruppen wiederholt durch die bereits bestehende Geschwindigkeitsaufzeichnung bzw. Grundlinie wiederum durchläuft. Dies führt dazu, dass bereits dann, wenn 24 Stunden überschritten sind, die ursprünglichen Aufzeichnungen, die vor 24 Stunden gemacht worden sind, minutengemäß wieder überschrieben werden. Dadurch sind diese nicht mehr zuordenbar, sodass ein Datenverlust eintritt. Rein theoretisch könnte anhand dieser Aufzeichnungen vom 18.3.2014 dieses Schaublatt auch bis zum
  18. März 2014, das ist das
  19. Schaublatt im Akt, im Kontrollgerät eingelegt gewesen sein und hätte dieses dadurch für jeden Tag immer wieder überschrieben werden können, sodass nicht mehr gesagt werden kann, von welchem Tag diese Aufzeichnungen stammen würden. Zu Spruchpunkt
  20. gibt der Zeuge an, dass aus diesem Schaublatt auf jeden Fall zu ersehen ist, dass dieses länger als 24 Stunden im Kontrollgerät eingelegt gewesen ist, da dieses bereits überschrieben ist und kein Anfangszeitpunkt und kein Endzeitpunkt mehr ersichtlich ist. Das erkennende Gericht führt aus, dass aus diesen Angaben das Gericht ableitet, dass der Beschwerdeführer selbst am Schaublatt das Datum „24.3.2014“ geschrieben hat und dass daraus hervorgeht, dass dieses Schaublatt auf jeden Fall am
  21. März 2014 verwendet worden ist. Nachdem dieses Schaublatt Angaben über 24 Stunden enthält, ist davon auszugehen, dass dieses Schaublatt jedenfalls am
  22. März 2014 von 00:00 Uhr bis
  23. März 2014 23 Uhr 59 Minuten und 59 Sekunden im Kontrollgerät eingelegt war. Nachdem weder ein Einlegezeitpunkt noch ein Entnahmezeitpunkt am
  24. März 2014 ersichtlich ist, ist daraus zu schließen, dass dieses Schaublatt am
  25. März 2014 weder eingelegt noch entnommen worden ist, sodass zum einen der Einlegezeitpunkt vor dem
  26. März 2014 und zum anderen der Entnahmezeitpunkt nach dem
  27. März 2014 gewesen sein muss. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann das erkennende Gericht davon ausgehen, dass dieses Schaublatt jedenfalls am
  28. März 2014 rund um die Uhr und somit länger als 24 Stunden verwendet worden ist. Das erkennende Gericht gibt dem Beschwerdeführervertreter die Möglichkeit darzulegen, ob er auf diesem Schaublatt vom
  29. März 2014 einen Einlegezeitpunkt und/oder einen Entnahmezeitpunkt zeigen kann und gibt der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass ihm dies nicht möglich ist. Zu Spruchpunkt
  30. verweist der Zeuge auf seine Ausführungen zu Spruchpunkt
  31. und führt er aus, dass hier dasselbe Prinzip gilt wie beim Schaublatt des Spruchpunktes
  32. Es ist ersichtlich, dass um 09:50 Uhr ein weißer Strich vorhanden ist, der aber dann wieder überschrieben worden ist, woraus die Verwendung dieses Schaublattes über einen Zeitraum von 24 Stunden abzuleiten ist. Da dieses Schaublatt länger als 24 Stunden verwendet worden ist, ist durch die Überschreibung auch ein Datenverlust eingetreten. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es überhaupt Überschreibungen bzw. eine Verwendung eines Schaublattes über die 24 Stunden hinaus geben kann, bei denen kein Datenverlust eingetreten ist, zumal der Anhang III zur Richtlinie 2009/5/EG auch die Verwendung eines Schaublattes von mehr als 24 Stunden ohne Datenverlust kennt, gibt der Zeuge an, dass dies sehr wohl möglich ist, nämlich dann, wenn z.B. das Schaublatt mit Ruhezeiten überschrieben wird. Dies wird in einer eigenen Linie dargestellt und löscht andere Angaben nicht. Wenn dieses Schaublatt dann mehr als 24 Stunden verwendet und dabei mit Ruhezeiten überschrieben wird, findet kein Datenverlust statt, da in einem solchen Fall nur zusätzliche Informationen ausgewiesen werden, nämlich dass einerseits Ruhezeiten eingehalten worden sind und andererseits, dass das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet worden ist. Durch die Angabe der Ruhezeiten werden somit bestehende Informationen nicht gelöscht und tritt dadurch kein Datenverlust ein. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es überhaupt Überschreibungen bzw. eine Verwendung eines Schaublattes über die 24 Stunden hinaus geben kann, bei denen kein Datenverlust eingetreten ist, zumal der Anhang römisch drei zur Richtlinie 2009/5/EG auch die Verwendung eines Schaublattes von mehr als 24 Stunden ohne Datenverlust kennt, gibt der Zeuge an, dass dies sehr wohl möglich ist, nämlich dann, wenn z.B. das Schaublatt mit Ruhezeiten überschrieben wird. Dies wird in einer eigenen Linie dargestellt und löscht andere Angaben nicht. Wenn dieses Schaublatt dann mehr als 24 Stunden verwendet und dabei mit Ruhezeiten überschrieben wird, findet kein Datenverlust statt, da in einem solchen Fall nur zusätzliche Informationen ausgewiesen werden, nämlich dass einerseits Ruhezeiten eingehalten worden sind und andererseits, dass das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet worden ist. Durch die Angabe der Ruhezeiten werden somit bestehende Informationen nicht gelöscht und tritt dadurch kein Datenverlust ein. Zu Spruchpunkt
  33. gibt der Zeuge an, dass es sich dabei so verhält wie zu Spruchpunkt
  34. und zu den anderen Spruchpunkten. Auch hier ist ersichtlich, dass ein Datenverlust eingetreten ist. Dem Beschwerdeführervertreter und der belangten Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Spruchpunkt
  35. Fragen an den Zeugen zu stellen. Es werden von diesen keine Fragen gestellt. Zu Spruchpunkt
  36. teilt der Zeuge mit, dass auf der Kopie schlecht leserlich ist, dass der Beschwerdeführer dieses Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet hat. Mit einer Lupe wäre aber zu erkennen, dass seine Angaben richtig sind. Für seine Anzeige hat er damals, so wie er es immer macht, eine Lupe verwendet und hat er dadurch die Übertretung eindeutig feststellen können. Diese Übertretung wäre auf dem Original-Schaublatt eindeutig zu erkennen. Hätte er damals dieses Schaublatt nicht lesen können, hätte er diese Angaben auch nicht gemacht. In diesem Fall geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Überschreibungszeitpunkt beide Male gefahren ist, sodass Geschwindigkeitsaufzeichnungen nicht mehr leserlich sind. Zu Spruchpunkt
  37. gibt die belangte Behörde an, dass in diesem Spruchpunkt bestraft worden ist, dass der Beschwerdeführer den falschen Beginn des Schaublattes eingetragen hat. Es war damals nämlich nicht der „2.4.2013“, sondern der „2.4.2014“ einzutragen. Da er einen falschen Beginn eingetragen hat, stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß dar und war dies daher zu bestrafen. Dass der Endzeitpunkt nicht eingetragen worden ist, wurde bereits im Spruchpunkt
  38. bestraft. Der Beschwerdeführervertreter bringt hiezu vor, dass es hier nicht um ein vorsätzliches Delikt und auch nicht um Absicht gegangen ist, sondern dass es sich hier lediglich um einen Schreibfehler gehandelt hat, sodass der Beschwerdeführer aus Versehen statt dem Jahr 2014 das Jahr 2013 eingetragen hat. Daraus kann ihm kein schwerwiegender Verstoß vorgeworfen werden. Zu Spruchpunkt
  39. verweist der Zeuge darauf, dass er vom Beschwerdeführer nur die Schaublätter bekommen hat, die im Akt enthalten sind, und zwar waren dies 8 Stück an der Zahl. Die übrigen Schaublätter hat der Beschwerdeführer nicht mitgeführt und hat er diese daher nicht vorweisen können. Der Beschwerdeführervertreter verweist darauf, dass der Beschwerdeführer diese ohnehin nicht mitführen musste. Die belangte Behörde verweist auf ihren Spruchpunkt
  40. und vertritt die Meinung, dass der Beschwerdeführer diese Schaublätter mitführen musste. Hinsichtlich des Spruchpunktes
  41. gibt der Zeuge an, dass aus dem Schaublatt zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 26 km gefahren ist (KM-Stand 155.904 bis 155.930). Auf dem Schaublatt fehlen aber jegliche Geschwindigkeitsaufzeichnungen und auch die Angaben, wann er diese 26 km gefahren ist. Schon daraus ist ersichtlich, dass das Kontrollgerät nicht aufgezeichnet hat und daher eine Fehlfunktion hatte. Der Beschwerdeführer hätte diese Fehlfunktion dann beim Ausfüllen des km-Standes in der Höhe von 155.930 erkennen müssen, dass auf diesem Schaublatt keine Aufzeichnungen vorhanden waren, und hätte er daher sodann die Zeitgruppen per Hand eintragen müssen. Der Beschwerdeführervertreter fragt den Zeugen, ob er im Zuge der Kontrolle kontrolliert hat, ob der letzte km-Stand auf der Tachoscheibe mit dem tatsächlichen km-Stand am Tacho übereingestimmt hat. Der Zeuge gibt an, dass er dies nicht kontrolliert hat. Der Zeuge gibt weiters an, dass, wenn das Kontrollgerät defekt ist, diese Aufzeichnungen bezüglich der Zeitgruppen mit Hand zu machen sind. Diese fehlen aber. Zu Spruchpunkt
  42. gibt der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer keine Schneeketten mitgeführt hat. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob der verfahrensgegenständliche LKW schneekettenpflichtig war, gibt der Zeuge nach Überreichung der Lichtbilder, die im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt enthalten sind und aus denen der verfahrensgegenständliche LKW zu ersehen ist, bekannt, dass alle LKW über 3,5 t, und der verfahrensgegenständliche LKW hatte über 3,5 t, Schneeketten mitführen müssen. Zu Spruchpunkt
  43. gibt der Zeuge an, dass aus den vorgelegten Schaublättern ersichtlich ist, dass die letzte Aufzeichnung am
  44. März 2014 um 17 Uhr stattgefunden hat und das Schaublatt vom
  45. April 2014 überhaupt keine Aufzeichnungen beinhaltet und die nächsten Aufzeichnungen erst wieder am nächsten Schaublatt vom
  46. April 2014 um 05.55 Uhr getätigt worden sind, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum, und zwar zwischen dem
  47. März 2014, 17 Uhr bis zum 4 April 2014, 05:55 Uhr, das Kontrollgerät defekt war. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob dies technisch erklärbar ist, dass dieses defekt war bzw. dann wieder funktioniert hat, gibt der Zeuge an, dass er dies technisch nicht erklären kann. Zu Spruchpunkt
  48. gibt der Zeuge an, dass am LKW ein Unterfahrschutz vorhanden war, dieser aber mangelhaft war, weil dieser eingerissen war. Der Beschwerdeführervertreter verweist darauf, dass auch er dieser Meinung ist, dass der Unterfahrschutz sehr wohl vorhanden war, und die belangte Behörde verweist darauf, dass der Unterfahrschutz mangelhaft war und dieser keine Funktion mehr hatte, sodass eigentlich kein Unterfahrschutz mehr vorhanden war. Auf die Frage des Gerichts an den Beschwerdeführervertreter, aus welchen Gründen er der Meinung ist, dass der Beschwerdeführer keinen Fahrtenschreiber und kein Kontrollgerät und auch keine Schaublätter mitführen muss, verweist er auf § 24 Abs. 2a KFG.Auf die Frage des Gerichts an den Beschwerdeführervertreter, aus welchen Gründen er der Meinung ist, dass der Beschwerdeführer keinen Fahrtenschreiber und kein Kontrollgerät und auch keine Schaublätter mitführen muss, verweist er auf Paragraph 24, Absatz 2 a, KFG. Der Zeuge führt hiezu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer hat ihm damals mitgeteilt, dass er als ein Ein-Mann-Betrieb einen Holzhandel betreibt. Für seinen Handel mit Holz macht er selbst mit seinem LKW seine Zustellungen, da er ein Ein-Mann-Unternehmen ist. Da er der einzige Fahrer seiner Firma ist und er auch ein Ein-Mann-Betrieb ist, liegt seine Haupttätigkeit auch in der Zustellung und daher im Fahren seines LKWs. Außer ihm fährt niemand mit seinem LKW; dies hat er immer wieder betont. Da er dies gewerbsmäßig macht, fällt er unter die Bestimmungen der EG-Verordnung. Hätte der Beschwerdeführer viele Bestellungen, so würde er jeden Tag mit dem LKW fahren, da er nur wenige Bestellungen hat, fährt er offensichtlich nur gelegentlich. Der Beschwerdeführervertreter verweist auf seine Stellungnahme am Beginn der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer nicht seine Haupttätigkeit als LKW-Fahrer hat. Der Zeuge verweist hiezu als Beispiel darauf: Bei einer Firma sind mehrere Mitarbeiter angestellt, wobei speziell einer mit einem C-Führerschein für Zustellungen zuständig ist. Dessen Haupttätigkeit liegt daher im Fahren und in der Zustellung. Scheidet dieser eines Tages einmal kurzfristig aus, z.B. wegen Krankheit usw., und springt ein anderer für ihn ein, der als Vertretung nur an diesem Tag fährt bzw. nur zeitweise fährt, so handelt es sich bei diesem um keine Haupttätigkeit. Der Zeuge verweist darauf, dass der Beschwerdeführer ein Ein-Mann-Betrieb ist und liegt seine Haupttätigkeit, wenn er Zustellungen macht, auch im Fahren seines LKWs. Aus diesem Grund ist er daher als Kraftfahrer anzusehen, der unter die Bestimmungen der EG-Verordnung fällt, sodass er sowohl die Schaublätter als auch das Kontrollgerät nicht nur als Geschwindigkeitsmesser zu verwenden hat, sondern, so wie andere Berufskraftfahrer auch, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten hat. Dem Beschwerdeführervertreter und der belangten Behörde wird die Möglichkeit gegeben, weitere Fragen an den Zeugen zu stellen. Weitere Fragen werden von ihnen an den Zeugen nicht gestellt. … Der Beschwerdeführervertreter verweist sodann darauf, dass alle Anträge, insbesondere auch die Beweisanträge, die bisher gestellt worden sind, aufrecht bleiben. Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt. Das Gericht räumt den Parteien die Gelegenheit ein, weiteres Vorbingen zu erstatten; beide Parteien erstatten kein weiteres Vorbringen. Beschluss: Schluss des Beweisverfahrens. Schlussausführungen Der Beschwerdeführervertreter verweist als Schlusswort auf das bisher Vorgebrachte und beantragt wie schriftlich. Die belangte Behörde verweist als Schlusswort auf ihr Straferkenntnis und beantragt die Abweisung der Beschwerde. …“ Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu den Spruchpunkten I.
  49. bis 8.:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  50. bis 8.:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 42Vw

GVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 4Abs.

2a KFG 1967 müssen Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.

Paragraph 4, Absatz 2 a, KFG 1967 müssen Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.

§ 102Abs.

1a KFG 1967 haben die Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission

Artikel 11Abs.

3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

Paragraph 102, Absatz eins a, KFG 1967 haben die Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission

Artikel 11

Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 102 a,

§ 103Abs.

1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 103Abs.

1 Z. 2 lit. e KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind.

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten bei den von der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 8 a, erster Satz und Paragraph 102, Absatz 9, erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind.

§ 102Abs.

9 zweiter Satz KFG 1967 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

Paragraph 102, Absatz 9, zweiter Satz KFG 1967 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

Art. 13der Verordnung (EWG) Nr.

3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EG-VO 3821/85) sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Geräts.

Artikel 13, der Verordnung (EWG) Nr.

3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EG-VO 3821/85) sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Geräts.

Art. 15Abs.

2 der EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.

Artikel 15

, Absatz 2, der EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b),

  1. c)und
  2. d)genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang römisch eins Ziffer römisch zwei Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

Art. 15Abs.

5 der EG-VO 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

Artikel 15

, Absatz 5, der EG-VO 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

  1. a)bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
  2. b)bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
  3. c)die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;
  4. d)den Stand des Kilometerzählers: - vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, - am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, - im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
  5. e)gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

§ 16Abs.

2 EG-VO 3821/85 haben die Fahrer während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes auf dem Schaublatt (den Schaublättern) oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.

Paragraph 16, Absatz 2, EG-VO 3821/85 haben die Fahrer während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes auf dem Schaublatt (den Schaublättern) oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016, dass das Lenken seines LKWs für ihn keine Haupttätigkeit darstellt, sein LKW eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t aufweist und er seinen LKW lediglich in einem Umkreis von 50 km vom Standort seines Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen benützt, die er zur Ausübung seines Berufes benötigt, was auch aus den im Akt befindlichen Schaublättern zu ersehen ist, sodass er

§ 24Abs.

2 letzter Satz KFG 1967 keine Schaublätter mitführen muss und sein Kontrollgerät lediglich zum Zweck der Geschwindigkeitskontrolle verwendet wird, wird vom erkennenden Gericht folgendes festgehalten:Zur Behauptung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016, dass das Lenken seines LKWs für ihn keine Haupttätigkeit darstellt, sein LKW eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t aufweist und er seinen LKW lediglich in einem Umkreis von 50 km vom Standort seines Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen benützt, die er zur Ausübung seines Berufes benötigt, was auch aus den im Akt befindlichen Schaublättern zu ersehen ist, sodass er

Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 keine Schaublätter mitführen muss und sein Kontrollgerät lediglich zum Zweck der Geschwindigkeitskontrolle verwendet wird, wird vom erkennenden Gericht folgendes festgehalten:

§ 24Abs.

2 letzter Satz KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung ersetzt ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) den Fahrtschreiber. Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Abs. 2b Z 1 und 2 oder des Artikels 3 lit. b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers nicht eingetragen werden muss.

Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung ersetzt ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) den Fahrtschreiber. Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Absatz 2 b, Ziffer eins und 2 oder des Artikels 3 Litera b, bis i der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers nicht eingetragen werden muss.

§ 24Abs.

2b Z. 1 lit. a) KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung werden im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.

Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a,) KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung werden im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und von Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, wie er auch wiederholt in seinen Stellungnahmen ausgeführt hat, ein „Ein-Mann“-Unternehmen in Form eines Holzhandels betreibt und dass er seinen LKW zur Ausübung seines Berufes, somit zur Beförderung und zur Zustellung des Holzes an seine Kunden, benötigt; somit arbeitet er seine Aufträge mit seinem LKW ab, sodass er seinen verfahrensgegenständlichen LKW zur Güterbeförderung und nicht zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die er zur Ausübung seines Berufes benötigt und an seiner Bau- bzw. Arbeitsstelle einsetzt (z.B. Werkzeug, Zement etc.) verwendet. Schon daraus ist ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer die von ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemachten Ausnahmen nicht zutreffen können. Zum einen benutzt er seinen LKW nicht zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die er zur Ausübung seines Berufes benötigt („Handwerkerprivileg“), sondern beliefert er mit seinem LKW seine Kunden mit Gütern und Waren, sodass schon aus dieser Sicht die von ihm herangezogenen Ausnahmebestimmungen nicht angewendet werden können, und zum anderen benützt nur er selbst seinen LKW und stellt mit diesem die Güter und Waren an seine Kunden zu, sodass das Lenken seines LKWs für ihn sehr wohl eine Haupttätigkeit im Sinne der obzitierten Bestimmung darstellt, zumal er weder für jemanden ersatzweise fährt noch für jemanden kurzfristig einspringt, sodass auch aus diesem Grund im gegenständlichen Fall die von ihm behaupteten Ausnahmen nicht zum Tragen kommen. Es sind daher auf ihn und seinem LKW die zitierten Bestimmungen – u.a. betreffend die Schaublätter und das Kontrollgerät - entsprechend anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er an den acht Tagen, für die er die Schaublätter vorgelegt hat, nie mehr als 50 km pro Tag gefahren ist, wobei hiezu noch anzumerken ist, dass er aufgrund seiner Gewerbeberechtigung seine Güter und Waren auch außerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort seines Unternehmens zulässigerweise zustellen darf. Somit steht fest, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug dem Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterlag; für das Vorliegen eines der in Art 4 und Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 angeführten Ausnahmefälle liegen keine Anhaltspunkte vor.Artikel 3, Absatz eins, der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterlag; für das Vorliegen eines der in Artikel 4 und Artikel 14, Absatz eins, der VO (EWG) Nr. 3820/85 angeführten Ausnahmefälle liegen keine Anhaltspunkte vor. Zu den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist folgendes festzuhalten. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses: Dass der Beschwerdeführer auf den in diesem Spruchpunkt enthaltenen Schaublättern nur seinen Familiennamen, nicht aber auch seinen Vornamen eingetragen hat, wurde von ihm nicht bestritten und wurde dies auch anhand der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Kopien der Schaublätter sowie der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen festgestellt, sodass in dieser Hinsicht feststeht, dass der Beschwerdeführer dadurch die diesbezüglichen Vorschriften in objektiver Hinsicht verletzt hat, zumal von Gesetzes wegen auf dem Schaublatt neben dem Familiennamen auch der Vorname des Lenkers einzutragen ist, und zwar unabhängig davon, von wie vielen Personen der LKW gelenkt wird und ob ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wer zu welchem Zeitpunkt mit dem LKW gefahren ist. Insofern gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers an der Rechtslage vorbei. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Das Gesetz verlangt die Eintragung eines solches Zeitpunktes, der die Überprüfung ermöglicht, ob die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. die Lenk- und Ruhezeiten, eingehalten wurden. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfes steht fest, dass der Beschwerdeführer auf den in diesem Spruchpunkt angeführten Schaublättern jeweils das Enddatum nicht eingetragen hat, wobei dies von ihm auch nicht bestritten wurde und wurde dies auch anhand der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Kopien der Schaublätter sowie der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen festgestellt, sodass auch in dieser Hinsicht feststeht, dass der Beschwerdeführer dadurch die Vorschriften in objektiver Hinsicht verletzt hat. Zu den Spruchpunkten 3. bis 7. des angefochtenen Straferkenntnisses: Anhand der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Kopien der Schaublätter, die jeweils Gegenstand des jeweiligen Spruchpunktes sind, sowie der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen steht fest, dass diese Schaublätter mehr als 24 Stunden verwendet worden sind, sodass der Beschwerdeführer dadurch die Vorschriften in objektiver Hinsicht verletzt hat. Dass diese Schaublätter jeweils mehr als 24 Stunden verwendet worden sind, ist nach der nachvollziehbaren und glaubhaften Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen auf den einzelnen Schaublättern daraus ersichtlich, dass die Grundlinie für die Geschwindigkeitsaufzeichnung und die einzelnen Zeitgruppen wiederholt durch die bereits bestehende Geschwindigkeitsaufzeichnung bzw. Grundlinie wiederum durchläuft. Dies führt dazu, dass bereits dann, wenn 24 Stunden überschritten sind, die ursprünglichen Aufzeichnungen, die vor 24 Stunden gemacht worden sind, minutengemäß wieder überschrieben werden. Dadurch sind diese nicht mehr zuordenbar, sodass ein Datenverlust eintritt. Da durch die Verwendung von mehr als 24 Stunden die vorhanden gewesenen Aufzeichnungen wieder überschrieben werden, kann nicht mehr gesagt werden, von welchem Tag diese Aufzeichnungen stammen. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es überhaupt Überschreibungen bzw. eine Verwendung eines Schaublattes über die 24 Stunden hinaus geben kann, bei denen kein Datenverlust eintritt, zumal der Anhang III zur Richtlinie 2009/5/EG auch die Verwendung eines Schaublattes von mehr als 24 Stunden ohne Datenverlust kennt, verwies der vom erkennenden Gericht vernommene Zeuge darauf, dass dies sehr wohl möglich ist, nämlich dann, wenn z.B. das Schaublatt mit Ruhezeiten überschrieben wird. Diese Ruhezeiten werden in einer eigenen Linie dargestellt und löscht diese Linie andere Angaben nicht. Wenn dieses Schaublatt dann mehr als 24 Stunden verwendet und dabei mit Ruhezeiten überschrieben wird, findet kein Datenverlust statt, da in einem solchen Fall nur zusätzliche Informationen ausgewiesen werden, nämlich, dass einerseits Ruhezeiten eingehalten worden sind und andererseits, dass das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet worden ist. Durch die Angabe der Ruhezeiten werden somit bestehende Informationen nicht gelöscht und tritt dadurch kein Datenverlust ein.Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es überhaupt Überschreibungen bzw. eine Verwendung eines Schaublattes über die 24 Stunden hinaus geben kann, bei denen kein Datenverlust eintritt, zumal der Anhang römisch drei zur Richtlinie 2009/5/EG auch die Verwendung eines Schaublattes von mehr als 24 Stunden ohne Datenverlust kennt, verwies der vom erkennenden Gericht vernommene Zeuge darauf, dass dies sehr wohl möglich ist, nämlich dann, wenn z.B. das Schaublatt mit Ruhezeiten überschrieben wird. Diese Ruhezeiten werden in einer eigenen Linie dargestellt und löscht diese Linie andere Angaben nicht. Wenn dieses Schaublatt dann mehr als 24 Stunden verwendet und dabei mit Ruhezeiten überschrieben wird, findet kein Datenverlust statt, da in einem solchen Fall nur zusätzliche Informationen ausgewiesen werden, nämlich, dass einerseits Ruhezeiten eingehalten worden sind und andererseits, dass das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet worden ist. Durch die Angabe der Ruhezeiten werden somit bestehende Informationen nicht gelöscht und tritt dadurch kein Datenverlust ein. Der Zeuge hat im gegenständlichen Fall nachvollziehbar dargelegt, dass auf den verfahrensgegenständlichen Schaublättern durch die Verwendung dieser Schaublätter von mehr als 24 Stunden bereits aufgezeichnete Daten durch die Überschreibungen verloren gegangen sind, sodass auf diesen Schaublättern somit jeweils auch ein Datenverlust einhergegangen ist. Hinsichtlich des Vorwurfes der Unbestimmtheit dieser Spruchpunkte ist festzuhalten, dass die Schaublätter nicht länger als 24 Stunden verwendet werden dürfen, sodass eine Übertretung der diesbezüglichen Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet wird, d.h., dass eine Übertretung dieser Bestimmung bereits dann vorliegt, wenn das Schaublatt auch nur eine Minute mehr als die 24 Stunden verwendet wird. Hiebei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, ob das Schaublatt nun 24 Stunden und 3 Minuten oder 27 Stunden oder auch länger benutzt wird. Für die Bestimmtheit der verfahrensgegenständlichen Übertretungen ist somit ein Entnahmezeitpunkt nicht erforderlich, da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht eine bestimmte Benutzungsdauer, sondern nur die Benutzung der Schaublätter von mehr als 24 Stunden, so wie es das Gesetz verlangt und auch vorsieht, vorgeworfen wird. In den Spruchpunkten 3. und 5. bis 7. konnte, wie auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, aufgrund der jeweiligen Schaublätter der Einlegezeitpunkt, nicht aber der Entnahmezeitpunkt des Schaublattes festgestellt werden. Dass diese jedoch länger als 24 Stunden verwendet wurden, ist aus den jeweiligen Überschreibungen auf den jeweiligen Schaublättern zu ersehen. Am im Spruchpunkt 4. angeführten Schaublatt vom 24. März 2014 ist weder ein Einlegezeitpunkt noch ein Entnahmezeitpunkt ersichtlich, da dieses ebenfalls länger als 24 Stunden verwendet wurde. Der Beschwerdeführer selbst hat die Verwendung dieses Schaublattes durch seine eigenhändige Angabe des Datums am Schaublatt mit „24.3.2014“ angegeben, also vom 24.3.2014 00:00 Uhr bis 24.3.2014 24:00 Uhr. Somit ist auch der Tatzeitraum – länger als 24 Stunden - hinreichend bestimmt. Hiezu hat der vom erkennenden Gericht einvernommene Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Überschreibungen ein Einlege- und ein Entnahmezeitpunkt des Schaublattes nicht mehr zu eruieren ist; wäre das Schaublatt nicht mehr als 24 Stunden verwendet worden, dann hätte ein Einlege- und/oder auch ein Entnahmezeitpunkt eruiert werden können, so der Zeuge. Da diese Zeitpunkte nicht mehr eruierbar sind, muss zum einen der Einlegezeitpunkt vor dem 24. März 2014 00:00 Uhr und zum anderen der Entnahmezeitpunkt nach dem 24. März 2014 24:00 Uhr gelegen sein. Somit steht fest, dass dieses Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet worden ist, wobei die konkrete Dauer der Benützung für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht eruiert werden musste. Hinsichtlich der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegeben Zeitraumes der Benützung dieses Schaublattes am 24. März 2014 durch seine Eintragungen auf diesem Schaublatt hegt das erkennende Gericht keinen Zweifel, zumal der Beschwerdeführer niemals behauptet hat, auf diesem Schaublatt ein falsches Datum eingetragen zu haben. Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen wird, wenn Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen wird, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Konkretisierung der Tat hat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Ausführungen im gegenständlichen Fall erkennen konnte, was ihm in den einzelnen Spruchpunkten konkret vorgeworfen wurde, und er auch die Möglichkeit hatte, darauf konkret zu reagieren, ist für das erkennende Gericht keine Unbestimmtheit dieser Spruchpunkte zu erkennen, sodass sein diesbezügliches Vorbringen an der Rechtslage vorbeigeht. Zu Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass er auf dem im Spruchpunkt 8. enthaltenen Schaublatt vom 2. April 2014 als Beginn des Zeitpunktes das Datum „2.4.2013“ eingetragen hat, und wurde dies auch anhand der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Kopie dieses Schaublattes sowie der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen festgestellt. Das Gesetz verlangt die Eintragung eines solches Zeitpunktes, der die Überprüfung ermöglicht, ob die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. die Lenk- und Ruhezeiten, eingehalten wurden, sodass in dieser Hinsicht der vom Beschwerdeführer eingetragene falsche Zeitpunkt diesen Anforderungen nicht genügt. Da dem Beschwerdeführer im Spruch einerseits vorgeworfen wurde, keinen Beginnzeitpunkt eingetragen zu haben, andererseits, dass er lediglich ein falsches Jahr eingetragen hat, war der Spruch durch das erkennende Gericht entsprechend abzuändern. Zu Spruchpunkt 9. des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass er die in diesem Spruchpunkt enthaltenen Schaublätter auf Verlangen des Zeugen nicht aushändigen konnte, und wurde dies auch anhand des Akteninhaltes und der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen festgestellt. Allerdings übersieht die belangte Behörde, dass, wie bereits vorhin festgestellt worden ist, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug dem Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterlag, sodass somit die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3821/85 - unmittelbar – Anwendung finden; § 102 Abs. 1a dritter Satz KFG 1967 wird insoweit in seiner Geltung von Art. 15 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3821/85 verdrängt (vgl. zu dieser normativen Wirkung einer unmittelbar anwendbaren, denselben Gegenstand wie eine österreichische Rechtsvorschrift regelnden Norm des Gemeinschaftsrechts Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht², 89, sowie VwGH vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0356, mwN). Insofern war der Spruch entsprechend abzuändern.Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass er die in diesem Spruchpunkt enthaltenen Schaublätter auf Verlangen des Zeugen nicht aushändigen konnte, und wurde dies auch anhand des Akteninhaltes und der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen festgestellt. Allerdings übersieht die belangte Behörde, dass, wie bereits vorhin festgestellt worden ist, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug dem Artikel 3, Absatz eins, der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterlag, sodass somit die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3821/85 - unmittelbar – Anwendung finden; Paragraph 102, Absatz eins a, dritter Satz KFG 1967 wird insoweit in seiner Geltung von Artikel 15, Absatz 7, der VO (EWG) Nr. 3821/85 verdrängt vergleiche zu dieser normativen Wirkung einer unmittelbar anwendbaren, denselben Gegenstand wie eine österreichische Rechtsvorschrift regelnden Norm des Gemeinschaftsrechts Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht², 89, sowie VwGH vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0356, mwN). Insofern war der Spruch entsprechend abzuändern. Zu Spruchpunkt 10. des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass er die Zeitgruppen am 2. April 2014 nicht mit der Hand eingetragen hat, sodass alle Zeitgruppenaufzeichnungen fehlten, und wurde dies auch anhand der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Kopie des Schaublattes vom 2. April 2014 und der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen festgestellt, sodass auch in dieser Hinsicht feststeht, dass der Beschwerdeführer dadurch die Vorschriften in objektiver Hinsicht verletzt hat. Aus dem entsprechenden Schaublatt ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben auf dem Schaublatt an diesem Tag 26 km gefahren ist, doch weist dieses Schaublatt darüber keinerlei Aufzeichnungen (Fahrzeiten, Geschwindigkeiten etc.) auf, sodass er verpflichtet gewesen wäre, die Zeitgruppen mit der Hand einzutragen. Zu Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich bei seinem LKW um ein Fahrzeug der Klasse N2, das mit Schneeketten zu versehen ist, wie auch der vom erkennenden Gericht einvernommene Zeuge bestätigt hat. Da der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, im angegebenen Tatzeitpunkt keine Schneeketten mitgeführt zu haben, steht auch in dieser Hinsicht unbestritten fest, dass er im Tatzeitpunkt keine Schneeketten mitgeführt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht von Bedeutung, ob am 12. April 2014 ein frühlingshaftes Wetter geherrscht hat und ob er damals vorgehabt hat, in die Berge zu fahren, zumal das Gesetz eine solche vom Beschwerdeführer angenommene Ausnahme vom Mitführen der Schneeketten nicht vorsieht. Zur behaupteten Unbestimmtheit dieses Spruchpunktes ist festzuhalten, dass der Zeitraum vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres vom Gesetz vorgegeben ist und daher nicht unbestimmt sein kann und wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Lenker am 12. April 2014 um 11:05 Uhr in der *** in *** keine Schneeketten mit seinem LKW mitgeführt zu haben; insofern kann nicht ernsthaft eine Unbestimmtheit des Spruches behauptet werden. Allerdings übersieht die belangte Behörde, dass die von ihr für die Übertretung herangezogene Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 2 lit. e KFG 1967 als Täter den Zulassungsbesitzer, nicht also den Lenker bestraft. Aus dem Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer nicht als Zulassungsbesitzer, sondern in seiner Funktion als Lenker wegen des Nichtmitführens von Schneeketten bestraft worden ist. Für den Lenker befindet sich eine entsprechende Regelung in der Bestimmung des § 102 Abs. 9 KFG 1967. Aus diesem Grund war die Übertretungsnorm des angefochtenen Spruchpunktes vom erkennenden Gericht entsprechend abzuändern.Allerdings übersieht die belangte Behörde, dass die von ihr für die Übertretung herangezogene Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KFG 1967 als Täter den Zulassungsbesitzer, nicht also den Lenker bestraft. Aus dem Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer nicht als Zulassungsbesitzer, sondern in seiner Funktion als Lenker wegen des Nichtmitführens von Schneeketten bestraft worden ist. Für den Lenker befindet sich eine entsprechende Regelung in der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 9, KFG 1967. Aus diesem Grund war die Übertretungsnorm des angefochtenen Spruchpunktes vom erkennenden Gericht entsprechend abzuändern. Zu Spruchpunkt 12. des angefochtenen Straferkenntnisses: Auch in dieser Hinsicht steht fest, dass das Kontrollgerät zumindest am 2. April 2014 nicht funktioniert hat, zumal der Beschwerdeführer dies nicht bestritten hat, und wurde dies auch anhand der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Kopie des Schaublattes vom 2. April 2014 und der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen festgestellt, sodass auch in dieser Hinsicht feststeht, dass der Beschwerdeführer dadurch die Vorschriften in objektiver Hinsicht verletzt hat. Hinsichtlich des Tatzeitraumes waren der Beginn und das Ende des Übertretungszeitraumes genauer festzulegen und der angefochtene Spruchpunkt in dieser Hinsicht entsprechend abzuändern. Anhand des Schaublattes vom 2. April 2014 kann festgestellt werden, dass das Kontrollgerät jedenfalls an diesem Tag nicht funktioniert hat, zumal nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf diesem Schaublatt feststeht, dass er dieses Schaublatt am 2. April 2014 verwendet hat und er an diesem Tag 26 km gefahren ist, ohne dass auf diesem Schaublatt entsprechende Aufzeichnungen vorhanden sind. Somit kann mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nur festgestellt werden, dass das Kontrollgerät jedenfalls am 2. April 2014 nicht funktioniert hat und war daher der Tatzeitraum entsprechend abzuändern. Da es sich hiebei um keine Verlängerung des Tatzeitraumes, sondern lediglich um eine Präzisierung bzw. um eine Verkürzung des Tatzeitraumes handelt, konnte die Änderung vom erkennenden Gericht vorgenommen werden. Zu Spruchpunkt 13. des angefochtenen Straferkenntnisses: Im Spruchpunkt 13. wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass sein LKW im Tatzeitpunkt keinen Unterfahrschutz besessen hätte. Aus der Anzeige vom 19. April 2014 sowie aus der Aussage des vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen geht eindeutig hervor, und ist dies auch auf den im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Fotos erkennbar, dass der verfahrensgegenständliche LKW sehr wohl einen Unterfahrschutz besessen hat, doch hat dieser Risse aufgewiesen und war daher mangelhaft, so wie die belangte Behörde dies im Spruchpunkt 13. ihrer Strafverfügung vom 6. Mai 2014 getan hat. Diese Mangelhaftigkeit ist jedoch – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht mit dem gänzlichen Fehlen des Unterfahrschutzes gleichzuhalten. Da der Beschwerdeführer somit die ihm im angefochtenen Spruchpunkt 13. vorgeworfene Tat – das gänzliche Fehlen eines Unterfahrschutzes - nicht begangen hat, war somit spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich die Einholung eines Kfz-Gutachtens. Allgemein: Zu den Abänderungen der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2015, Zl. 2011/17/0131) zu verweisen, wonach das Landesverwaltungsgericht auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet ist, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung zuZu den Abänderungen der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 27. Februar 2015, Zl. 2011/17/0131) zu verweisen, wonach das Landesverwaltungsgericht auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet ist, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen vergleiche die Hinweise auf die Rechtsprechung zu § 51 VStG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², § 51 VStG, insbesondere E 160 bis 162, oder Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, Vorbemerkungen zu §§ 51 ff VStG, Rz 7). Nach der Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. etwa auch VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren).Paragraph 51, VStG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², Paragraph 51, VStG, insbesondere E 160 bis 162, oder Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, Vorbemerkungen zu Paragraphen 51, ff VStG, Rz 7). Nach der Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche etwa auch VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren). Solche zulässigen Präzisierungen, die nicht einem Austausch der Tat gleichkommen, liegen hier vor, weil zum einen lediglich die rechtlichen Bestimmungen richtig gestellt und zum anderen Unklarheiten in den Spruchpunkten 8. und 12. beseitigt worden sind. Die Bestrafungen betrafen somit dieselben, schon mit einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung und im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 29. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten. Hinsichtlich der Ausführungen zu all den Spruchpunkten ist weiters festzuhalten, dass der an seinen Diensteid erinnerte sowie unter Wahrheitspflicht und keineswegs formelhaft abgesprochen aussagende Zeuge, Herr ***, aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung als Experte hinsichtlich der Vorschriften und Überprüfung der LKWs und des Schwerverkehrs gilt und hat dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen und einen überaus kompetenten Eindruck hinterlassen und in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Derartiges wurde auch seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Demgegenüber wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter vom erkennenden Gericht nicht nur die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Zeugen zu stellen und zu dessen Aussagen seine Darstellungen vorzutragen, sondern es wurde ihm bei jedem Spruchpunkt auch die Möglichkeit eingeräumt, seine Ausführungen anhand des Akteninhaltes (z.B. Schaublätter) darzulegen und zu erläutern. Hierbei konnte das erkennende Gericht feststellen, dass zwar der Zeuge, Herr ***, die Richtigkeit seiner Aussagen anhand des Akteninhaltes belegen und begründen konnte, nicht jedoch der Beschwerdeführer seine Aussagen, sodass seitens des erkennenden Gerichts festzustellen ist, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nur Scheinbehauptungen zur Rechtfertigung sind, diese aber im Inhalt des Verwaltungsstrafaktes keine Grundlage finden und daher im Widerspruch zum Akteninhalt stehen. Auf die Einvernahme des Herrn *** konnte vom erkennenden Gericht deshalb verzichtet werden, weil dieser aufgrund einer bereits seit langem feststehenden Schulung unabkömmlich war und dieser bereits vor der belangten Behörde, wie diese in ihrem angefochtenen Bescheid ausführt, ausgesagt hat, dass er sich zwar an die verfahrensgegenständliche Anhaltung erinnern hätte können, doch könne er zur Amtshandlung selbst keine Aussagen treffen, da diese von Herrn *** durchgeführt worden sei. Insofern wäre von seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht daher kein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten gewesen. Das Ermittlungsverfahren hat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren sowie glaubwürdigen Aussage des vom Gericht vernommenen Zeugen und des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde – z.B. betreffend die Schaublätter - ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm in den einzelnen Spruchpunkten – mit Ausnahme des Spruchpunktes 13. - vorgeworfenen Taten in objektiver Hinsicht erfüllt hat und dadurch die diesbezüglichen Vorschriften in objektiver Hinsicht verletzt hat. Es war daher nicht erforderlich, weitere Beweise aufzunehmen. Zum Vorwurf der Doppelbestrafung ist festzuhalten, dass allein daraus, dass sich die Übertretungen auf die Schaublätter und auf das Kontrollgerät beziehen, keine Doppelbestrafung abgeleitet werden kann, zumal es sich hiebei um mehrere unterschiedliche Tatbestandsmerkmale handelt, die von den Tätern in unterschiedlicher Form begangen werden können. So können die Täter die Schaublätter in unterschiedlicher Form ausfüllen – mit Familiennamen oder ohne, mit Vornamen oder ohne, mit Beginnzeitpunkt oder ohne, mit Endzeitpunkt oder ohne etc. Da die angewendeten Strafnormen unterschiedliche Tatbestände betreffen und dadurch eine Identität der Taten nicht gegeben ist, liegt durch das gegenständliche Straferkenntnis auch keine Doppelbestrafung des Beschwerdeführers vor, sodass er in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen jedoch auch subjektiv zu verantworten. Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges kommt

den Vorschriften des KFG und den damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften die Verpflichtung zur Überprüfung des Zustandes seines Kraftfahrzeuges und der Mitführung der entsprechenden Unterlagen zu und hat er dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften auch eingehalten werden. Er hat daher für eine gehörige Überprüfung zu sorgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Dies bedeutet, dass der Lenker darzulegen hat, welche Überprüfungsmaßnahmen er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden oder hat er auch darzulegen, dass ihm diese Prüfpflicht nicht zumutbar war. Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen.Für die subjektive Tatseite ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG abzustellen.

dieser Bestimmung ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den so genannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und nachweisen, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, diese Vorschriften einzuhalten (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086).Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den so genannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und nachweisen, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, diese Vorschriften einzuhalten vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086). Es wäre nun Sache des Beschwerdeführers gewesen, durch Überprüfung vor Inbetriebnahme seines Lkws und seiner Unterlagen dafür Sorge zu tragen, dass dieser ordnungsgemäß betriebsbereit gewesen wäre und er die vom Gesetz geforderten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände mitgeführt hätte. Dies hat er unterlassen und auch nicht dargelegt, dass ihm diese Überprüfung und die Mitführung nicht zumutbar gewesen sind. Seine Ausführungen, dass er nicht täglich mit dem LKW fahre und er daher die Vorschriften nicht 100%ig kenne, weshalb er aufgrund seiner Unkenntnis diese auch nicht einhalten könne, und dass er technisch nicht bewandert sei, sodass er in technischen Dingen völlig überfordert sei, und schlussendlich auch, dass er in seinem Lager keinen Computer installiert und – offensichtlich auch keinen Laptop - habe und er nur zu Hause einen Internetzugang besitze, vermögen seine Schuld nicht auszuschließen. Vielmehr führen diese Behauptungen sogar dazu, sein schuldhaftes Verhalten zu untermauern, zumal er seinen Verpflichtungen, sich für seine Teilnahme am öffentlichen Verkehr entsprechend zu informieren und vorzubereiten, in schuldhafter und ihm vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist. Auch hätte er im Zuge der Eintragung der gefahrenen Kilometer auf dem Schaublatt vom
  3. April 2014 bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass dieses Schaublatt keine Aufzeichnungen enthält und das Kontrollgerät daher eine Fehlfunktion hatte. Der Beschwerdeführer konnte durch sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften überhaupt kein Verschulden trifft, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist, weshalb somit die Tatvorwürfe im angefochtenen Straferkenntnis vom Beschwerdeführer auch zu verantworten sind. Hinsichtlich der Übertretung im Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein falsches Jahr – nämlich 2013 statt 2014 – eingetragen hat. Das erkennende Gericht glaubt den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich hiebei lediglich um ein Versehen gehandelt hat, da er die übrigen Schaublätter mit dem Jahr 2014 versehen hat und es keinen Sinn macht, ein oder zwei die von ihm mitgeführten Schaublätter mit dem Jahr 2013 „bewusst“ zu versehen, um den Beginn zu verschleiern. Zwar hätte der Beschwerdeführer seinen Fehler bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dennoch vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass in diesem Punkt mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, weshalb in dieser Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden war. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

§ 134Abs.

1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen au

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