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LVwG-AV-1012/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1012/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Richterin HR Dr. Grassinger über

Beschwerde der ***, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung und Beschwerdeverhandlung vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 29. Juli 2015, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, sowie Abweisung des Antrages auf Genehmigung für

Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***, geb. ***, wohnhaft in Deutschland, ***, ***, unter gleichzeitiger Benennung desselben als Verkehrsleiter, erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch

Richterin , HR Dr. Grassinger über

Beschwerde der ***, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung und Beschwerdeverhandlung vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 29. Juli 2015, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, sowie Abweisung des Antrages auf Genehmigung für

Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***, geb. ***, wohnhaft in Deutschland, ***, ***, unter gleichzeitiger Benennung desselben als Verkehrsleiter, erkannt:

Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 29. Juli 2015, Zl. ***, wird bestätigt.

Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 29. Juli 2015, , Zl. ***, wird bestätigt. Weiters ergeht hierzu der Beschluss: Der Antrag, „gemäß § 53 VwGVG iVm § 35 VwGVG iVm der Der Antrag, „gemäß Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-Aufwandsersatzverordnung (BGBl II Nummer 517/2013) zu erkennen, das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig,

verzeichneten Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ (insgesamt: € 1.357,68), wird zurückgewiesen.VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-Aufwandsersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nummer 517 aus 2013,) zu erkennen, das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig,

verzeichneten Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ (insgesamt: € 1.357,68), wird zurückgewiesen. Gegen

ses Erkenntnis und gegen

sen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG in Verbindung mit , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 29. Juli 2015, Zl. ***, wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 21. April 2015 (eingelangt am 22. April 2015) auf Erteilung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Lastkraftwagen sowie auf Genehmigung für

Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***, geboren ***, wohnhaft in Deutschland, ***, ***, abgewiesen.

Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 GewO 1994 und begründete

Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 2 GewO den für

Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein müsse, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und insbesondere eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis zu besitzen habe, was beim von der Beschwerdeführerin benannten – in Deutschland wohnenden – *** nicht der Fall sei.

Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 und begründete

Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO den für

Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein müsse, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und insbesondere eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis zu besitzen habe, was beim von der Beschwerdeführerin benannten – in Deutschland wohnenden – *** nicht der Fall sei. *** sei bereits als gewerberechtlicher Geschäftsführer in den Standorten in Deutschland, Niederlanden und Tschechien tätig, weshalb

persönliche Anwesenheit des *** am Standort *** von zwanzig Stunden pro Woche es ausschließen werde, dass

ser eine seiner Verantwortlichkeit entsprechende Betätigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin, insbesondere bei der erforderlichen Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, entfalten könne. Was dabei

von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten betreffe, sei zu entgegnen, dass auf

Eigenart des Gewerbes und

Lebensumstände des gewerberechtlichen Geschäftsführers Rücksicht zu nehmen sei. Gegen

sen Bescheid hat

*** fristgerecht durch

oben bezeichnete Vertreterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erhoben.

Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass

Behörde

dem Bescheidinhalt zu Grunde liegenden Rechtsnormen falsch angewendet habe und dass der Bescheid daher inhaltlich mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Zu den von der Behörde ins Treffen geführten unvorhergesehenen Ereignissen sei auszuführen, dass

se jederzeit eintreten könnten und nicht gefordert werden könne, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer mehr als zwanzig Stunden in der Woche in einem kleinen Betrieb mit vier Kraftfahrzeugen anwesend sein müsse, zumal sich

se Kraftfahrzeuge nicht zuletzt auf Grund des geplanten Auslandeinsatzes nur sporadisch am Betriebsstandort befinden würden. Das Vorhandensein einer Betriebsanlage in Form einer einfachen Garagierungsmöglichkeit sei ebenfalls keine Begründung, eine Anwesenheit von mehr als zwanzig Stunden in der Woche zu fordern. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf

Behörde mit dem Ausdruck „Störfälle der Betriebsanlage“ abziele, da es sich um eine schlichte Garagierungsräumlichkeit handle, von welcher ein überschaubares Risiko ausgehe. Im Hinblick auf

Notwendigkeit der Anwesenheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur korrekten Ausstattung der Fahrzeuglenker und Fahrzeuge mit den erforderlichen Nachweisen sei auszuführen, dass

s regelmäßig gerade überhaupt keinen Zeitaufwand bedeute, da

Fahrzeuge einmal, so wie auch

Fahrzeuglenker bei Unterfertigung des Arbeitsvertrages einmal, mit den notwendigen Dokumenten ausgestattet würden und danach allenfalls eine stichprobenartige Überprüfung, ob

se Nachweise nach wie vor geführt würden, erfolge. Der Verlust von Betriebsmitteln sei jedenfalls keine Begründung, eine Anwesenheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Betrieb eines Kleinbetriebes von mehr als zwanzig Stunden in der Woche zu fordern. Bei der *** handle es sich um eine sehr kleine Einheit innerhalb eines größeren Konzerns, weshalb sich

Überwachungstätigkeit in Grenzen halte. Darüber hinaus bringe es

Natur des gegenständlichen Betriebsgegenstandes mit sich, dass Vorort-Überprüfungen eher selten möglich seien und eine faktische Überwachung am Betriebsstandort nur sporadisch stattfinden könne, nachdem

Tätigkeit im internationalen Raum stattfinde.

*** verfüge außerdem über moderne Kommunikationsmöglichkeiten, welche es auf Grund vorhandener Serverstrukturen ermöglichten, dass Mitarbeiter problemlos für mehrere Standorte arbeiteten. Unabhängig vom Betriebsstandort könne sich jeder Mitarbeiter in der Serverstruktur anmelden, in derselben Bedienungsmaske arbeiten und auf

selben Informationen zugreifen. Mit den umfangreichen Kommunikationsmöglichkeiten und –strukturen könne *** ohne Schwierigkeiten einlangende Schriftstücke umgehend erhalten, ausgehende Schriftstücke vor deren Versendung auch kurzfristig prüfen und allenfalls auch elektronisch überarbeiten. Es sei daher eine tatsächliche und dauerhafte Leitung des Fuhrparks am Betriebsstandort *** durch *** als Verkehrsleiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer jederzeit gegeben.

Beschwerdeführerin stellte

Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, den Ersatz der Verfahrenskosten zuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und

Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an

Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Zeugen ***, weiters anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Zeugen ***, weiters anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Mit Schreiben vom 21. April 2015 beantragte

Beschwerdeführerin

Erteilung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Lastkraftwagen am Standort ***, ***, sowie

Genehmigung für

Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***, geboren ***, wohnhaft in Deutschland, ***, ***. Gleichzeitig wurde Herr *** als Verkehrsleiter benannt. Zur Person des beantragten gewerblichen Geschäftsführers, ***, wurde Folgendes festgestellt: *** ist handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der ***, welche den Erwerb und

Beteiligung an Unternehmen im Speditionssektor zum Gegenstand und ihren Sitz in Deutschland hat. *** ist auch Geschäftsführer der deutschen ***, wobei hier zwei weitere Geschäftsführer bestellt sind, welche ebenfalls für

Führung der Geschäfte und insbesondere für den Fuhrpark verantwortlich sind.

se beiden Geschäftsführertätigkeiten in Deutschland nehmen eine persönliche Anwesenheit des *** von insgesamt sechzig Stunden pro Monat in Anspruch. Festgestellt wird weiters, dass *** handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der niederländischen Firmen *** und *** ist.

se Geschäftsführertätigkeiten in den Niederlanden nehmen eine persönliche Anwesenheit des *** von insgesamt zehn Stunden pro Monat in Anspruch.

Geschäftsführertätigkeit in Tschechien (zehn Stunden pro Monat) hat *** im Jänner 2016 zurückgelegt. Der Wohnsitz von Herrn *** befindet sich in ***, ***, Deutschland. Sowohl

*** als auch

*** haben ihren Sitz ebenso jeweils in ***, Deutschland.

Entfernung von *** nach *** beträgt 978 km und beträgt

Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug ca. zehn Stunden. Mit dem Flugzeug benötigt man ca. viereinhalb Stunden pro Strecke.

niederländischen Firmen sind in *** (NL) gelegen und beträgt

Entfernung nach *** 1.072 km.

Fahrzeit beträgt zehn Stunden und achtunddreißig Minuten. Der Betrieb der *** am Standort in *** erfolgt derzeit so, dass von

ser fertig produzierte Aluminiumdosen von einem Hersteller besorgt und

se anschließend in einem ca. 6.000m² großen Lager am Betriebsareal in *** gelagert werden. Von dort werden

Aluminiumdosen zu den in Europa befindlichen Vertriebspartnern (z.B. Coca Cola, Red Bull, etc.) verbracht. Es erfolgen wöchentlich ca. 70 bis 150 Fuhren zur Beförderung der Dosen.

se Fuhren werden von verschiedenen – von der *** beauftragten – Firmen durchgeführt. Der Vertrieb der Getränkedosen am Standort *** wird schon seit ca. zehn Jahren betrieben. Am Betriebsstandort *** sind derzeit vier vollzeitangestellte Mitarbeiter beschäftigt, an welche *** sämtliche Arbeiten vor Ort delegiert.

*** verfügt über ein zentrales EDV-System, in welchem alle Aufträge europaweit zentral erfasst werden. Mittels EDV-Systems kann direkt

Einteilung der Weiterbeförderung der Ware verfügt werden. Dadurch, dass

einzelnen LKW’s mit Ipads ausgestattet sind, besteht eine Verbindung zum Disponenten.

*** beabsichtigt, zukünftig nicht mehr nur als Spediteur

ser Fuhren zu fungieren, sondern plant,

se Transporttätigkeiten teilweise auch im eigenen Namen durchzuführen, weshalb sie den gegenständlichen Antrag um Genehmigung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Kraftfahrzeugen am Standort *** sowie um Genehmigung der Bestellung des Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer unter gleichzeitiger Benennung desselben als Verkehrsleiter gestellt hat.

*** beabsichtigt,

vier LKW an der Betriebsstätte in *** abzustellen. Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen sollen ausschließlich von Werkstätten durchgeführt werden, und es ist nicht beabsichtigt, Brennstoffe am Betriebsstandort *** zu lagern. Nach Erteilung der verfahrensgegenständlichen Konzession soll der Großteil der Beförderung der Getränkedosen zu den europäischen Vertriebspartnern auch in Zukunft nach wie vor durch andere Güterbeförderungsunternehmen erfolgen.

im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung zusätzlich anfallenden Tätigkeiten sollen durch *** an

vier im Betrieb *** bereits vollzeitangestellten Mitarbeiter delegiert werden. *** beabsichtigt im Falle der Erteilung der Konzession, wöchentlich ca. 20 Stunden im Betrieb *** anwesend zu sein. Der Zeuge ***, geb. ***, sagte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus: „Es ist richtig, dass ich gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** in Deutschland bin, welche als Betriebsgegenstand den Erwerb und

Beteiligung an Unternehmen im Speditionssektor hat. Es ist richtig, dass ich ein Arbeitspensum und Einsatz vor Ort als Geschäftsführer für

*** in Deutschland und für

*** in Deutschland von insgesamt 60 Stunden pro Monat habe. Weiters ist es richtig, dass ich handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der niederländischen Firma *** und *** bin. Der Arbeitseinsatz durch mich als Geschäftsführer für

niederländischen Firmen *** und *** beträgt 10 Stunden pro Monat. Weiters gebe ich an, dass ich als Geschäftsführer der tschechischen *** seit Jänner 2016 nicht mehr eingesetzt bin und dass ich in

sem Unternehmen seit Jänner 2016 keine Funktionen mehr habe. Der Einsatz bis zu meiner Abberufung bzw. Zurücklegung meiner Funktion in der tschechischen *** betrug ca. 10 Stunden pro Monat. Mein Wohnsitz, das ist richtig, ist in ***, ***, Deutschland. Über weiteres Befragen gebe ich an, dass wir

produzierten Aluminiumdosen von einem Hersteller besorgen.

hergestellten Aluminiumdosen werden dann in einem ca. 6.000 m² großen Lager im Standort in *** gelagert und sodann von unseren LKW zu den europaweit befindlichen Vertriebspartnern, wie zB Coca Cola, Red Bull, etc. verbracht. Es erfolgen ca. 70 bis 150 Fuhren zur Beförderung

ser Dosen in der Woche. Für eine Fuhre ist ein LKW eingesetzt. Da wir derzeit keinen eigenen LKW haben und

se Fuhren alle von anderen Leuten bzw. Firmen vorgenommen werden, wir sind nur Spediteur, haben wir eben den Antrag um

entsprechende Konzession gestellt. Wir wollen selbst

se Gütebeförderungen im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr durchführen. Wir wollen

vier Kraftfahrzeuge im Standort in *** im Wege der von uns beantragten Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr einsetzen, weil wir insbesondere Erfahrungen und Qualitätserfahrungen sammeln wollen. Es ist richtig, dass, gemessen an dem Umfang des Betriebes, wir eben nur vier Kraftfahrzeuge einsetzen wollen, um eben

se Erfahrungen sammeln zu können. Es ist richtig, dass ich im Standort in *** als Verkehrsleiter tätig sein würde. Es ist richtig, dass der Großteil der Beförderung der Getränkedosen zu den europäischen Vertriebspartnern auch in Zukunft durch

Vertragspartner, nämlich

anderen Güterbeförderungsunternehmen, erfolgen soll. Wir führen das Unternehmen in *** ja jetzt schon. Ich bin ca. 20 Stunden in der Woche in

sem Betrieb in ***. Wenn ich gefragt werde, wie ich das in Zukunft abwickeln möchte,

s unter Bezugnahme auf meine Verpflichtungen in Deutschland von 60 Monatsstunden, in Tschechien von 10 Monatsstunden und in den Niederlanden von 10 Monatsstunden im Zusammenhalt mit den Entfernungen gebe ich an, ich habe jetzt schon sämtliche Arbeiten vor Ort delegiert an Mitarbeiter. Es ist so, dass im Standort in *** der Vertrieb der Getränkedosen schon seit ca. 10 Jahren, seit Gründung

ses Unternehmens, besteht.

Übertragung von Verantwortlichkeiten an Mitarbeiter hat sich im Laufe

ser Zeit so ergeben. Wenn ich um meine tatsächlichen Anwesenheitszeiten im Betrieb in ***,

s ausschließlich bezogen auf

derzeitig dort ausgeübte Tätigkeit der ***, gefragt werde, so gebe ich an, ich bin im Monat ca. 10 bis 30 oder 40 Stunden anwesend. Wenn

Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Kraftfahrzeugen im Standort in *** für

*** erteilt wird, dann habe ich vor, dass ich in der Woche ca. 20 Stunden anwesend bin. Wenn ich gefragt werde, ob ich das auch an Mitarbeiter delegieren werde, gebe ich an, das muss sich erst entwickeln. Wenn ich gefragt werde, wie

Kommunikation im Betrieb derzeit stattfindet und auf Basis welcher technischer Einrichtungen, so gebe ich an, dass

Aufträge,

eingehen, in einer IT-Schnittstelle erfasst werden,

s ist in einem zentralen EDV-System erfasst. Es werden somit alle Aufträge europaweit zentral erfasst, so auch jene Aufträge,

an

*** in Österreich gehen. Es ist so, dass alle LKW präsent sind und dass dann jeweils eingeteilt werden kann, wie

Einteilung der Weiterbeförderung erfolgt.

einzelnen LKWs sind über Kommunikationseinrichtungen, nämlich über iPads, mit dem Disponenten verbunden. Wenn ich gefragt werde, ob ein unmittelbares Eingreifen bei Störfällen jederzeit gewährleistet ist, gebe ich an, ja. Wenn ich gefragt werde, in welchen Frequenzen

vier beantragten LKW,

im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden sollen, an der Betriebsstätte vor Ort abgestellt werden sollen bzw. sein werden, gebe ich an, ich hoffe, dass sie nicht viel am Betriebsstandort abgestellt sein müssen. Wenn ich gefragt werde, ob in der Betriebsstätte Brennstoffe gelagert werden, gebe ich an, nein.

Wartung der Fahrzeuge soll ausschließlich von Werkstätten bzw. deren Lieferanten durchgeführt werden.

Zeit,

ich brauche, um von meinem Wohnort in *** nach *** zu gelangen, ich benutze das Flugzeug, beträgt ca. 4,5 Stunden für eine Strecke. Wenn ich gefragt werde, welche Unterlagen der Fahrer mit sich führen muss, gebe ich an, jedenfalls

Zulassungsdokumente,

Transportpapiere, national und international,

Versicherungskarte, weiters eine Fahrerfibel mit Anweisungen und

einschlägigen Frachtpapiere. Wenn ich gefragt werde, wie ich den Zeitaufwand für

Ausstattung mit

sen erforderlichen Dokumenten einschätze, so gebe ich an, das ist bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Fahrer. Da erhält er

Fahrerfibel und eine kurze Erläuterung sowie

Zulassung, das Ganze dauert ca. 30 Minuten. Wenn ich gefragt werde, ob ich am Betriebsstandort in *** derzeit auch Assistenz zur Verfügung habe, gebe ich an, ja einige bzw. mehrere Mitarbeiter,

im Büro arbeiten. Es sind derzeit vier Büroangestellte. Sie sind vollzeitangestellt.“

Feststellungen betreffend den Ablauf des derzeitigen, als auch des zukünftig geplanten Betriebes der *** am Standort *** für den Fall des Erhaltes der beantragten Konzession beruhen auf den Aussagen des Zeugen ***.

Feststellungen zu den handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeiten des *** in Deutschland und den Niederlanden beruhen ebenfalls auf den Aussagen des Zeugen ***.

in der Beschwerdeverhandlung festgehaltenen Entfernungen der weiteren Betriebsstandorte, an welchen *** tätig ist, zum Gewerbestandort *** wurden mittels im Internet abrufbarer Routenberechnungsprogramme berechnet und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Aus den Angaben des Zeugen *** in der Beschwerdeverhandlung ergab sich in Bezug auf

erforderlichen kontinuierlichen Kontrolltätigkeiten desselben als allfälliger gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der *** am Standort ***, dass der Standort der *** sowohl zum Wohnort des Beschwerdeführers in Deutschland als auch zu seinen sonstigen Aufenthaltsorten im Rahmen der von ihm ausgeübten sonstigen Geschäftsführertätigkeiten örtlich sehr weit entfernt ist. Zudem konnte der Zeuge *** in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft vermitteln, dass er sich auch unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Beschäftigungen so regelmäßig im Betrieb der *** am Standort *** betätigen kann, dass eine kontinuierliche Kontrolle durch ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer sichergestellt sein kann. Für den Fall, dass es bei der *** am Standort *** zu einer außergewöhnlichen Situation kommt, etwa dem plötzlichen Ausfall eines Kraftfahrzeuges, und ein unmittelbares Eingreifen des gewerberechtlichen Geschäftsführers vor Ort erforderlich ist, ist es Herrn *** – soferne er nicht gerade zufällig vor Ort ist – nicht möglich, unverzüglich am Betriebsstandort in *** einzutreffen. Der Zeuge *** sagte in der Beschwerdeverhandlung zunächst aus, dass er derzeit bereits ca. 20 Stunden wöchentlich im Betrieb in *** persönlich anwesend sei. Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung legte der Zeuge *** dar, dass er derzeit monatlich ca. 10 bis 30 oder 40 Stunden anwesend wäre.

se Angaben stehen in einem Widerspruch zueinander, weshalb sich daher nicht feststellen ließ, in welchem Zeitausmaß *** derzeit tatsächlich im Betrieb am Standort *** persönlich anwesend ist. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber wie folgt erwogen: § 9 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.“„Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.“ § 39 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „

(1)Der Gewerbeinhaber kann für

Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für

fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für

Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber,

keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt

Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn„

(1)Der Gewerbeinhaber kann für

Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für

fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für

Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber,

keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt

Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn 1.

Zustellung der Verhängung und

Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt,

ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder 3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt,

ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

(2)Der Geschäftsführer muss den für

Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das

Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

(2)Der Geschäftsführer muss den für

Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das

Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

  1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

se Bestimmung gilt nicht für

im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe,

in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für

Ausübung eines Gewerbes, für das

Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen,

am

  1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1998 weiter.

se Bestimmung gilt nicht für

im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe,

in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für

Ausübung eines Gewerbes, für das

Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen,

am

  1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1998 weiter.

(2a)Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben.

s gilt nicht, sofern 1.

Zustellung der Verhängung und

Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt,

ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder 3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und

ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.

(3)In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4)Der Gewerbeinhaber hat

Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).

zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen

ses Bundesgesetz

Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird,

Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und

nstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4)Der Gewerbeinhaber hat

Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,).

zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen

ses Bundesgesetz

Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird,

Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und

nstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für

Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er

Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.

(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für

Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er

Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers gemäß Absatz 4, angezeigt hat.

(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)“
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)“ § 1 Abs 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet:Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet: „
(5)Soweit

ses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für

gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“„

(5)Soweit

ses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für

gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.“ § 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet: Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet: „Voraussetzungen für

Erteilung der Konzession

(1)

Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für

Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind: 1.

Zuverlässigkeit, 2.

finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.

fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über

erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden

se Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist

Konzession zu entziehen.

§§ 87bis 91 Gew

O 1994 bleiben hiervon unberührt.

zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.(Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über

erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden

se Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist

Konzession zu entziehen.

Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a)

in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(1a)

in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,

(2)

Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

(2)

Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange

Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder 1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange

Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften

Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder 3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen

Vorschriften über a)

für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b)

Güterbeförderung, insbesondere

Lenk- und Ruhezeiten der Lenker,

Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge,

Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie

sonstigen Vorschriften in Bezug auf

Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.

(3)

finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn

zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen,

aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(3)

finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn

zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen,

aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(4)

Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über

erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission,

von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird.

Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

§§ 18und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(4)

Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über

erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission,

von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird.

Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5)

Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In

se Kommissionen hat

Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen,

das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in

sem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In

Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen;

Berufung eines

ser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat

Landeshauptfrau/der Landeshauptmann

jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat

Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für

se Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren

nstes zu bestellen.

(6)

Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf

von Personen,

Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum,

von der Gewerbeausübung ausgehen, auf

für

Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung 1.

Form und Dauer der Prüfung, 2.

Anforderungen an

Prüfer, 3. nähere Bestimmungen über

Anberaumung der Termine, 4.

auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 4, 4.

auszustellenden Bescheinigungen nach Absatz 4,, 5. nähere Bestimmungen über

Wiederholung der Prüfung, 6.

Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse,

gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gewährleisten, 6.

Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse,

gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gewährleisten, 7.

vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf

wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, 8.

aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie 9.

Voraussetzung für

Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie

Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen.

(7)

Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

(7)

Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen

  1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
  2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und

zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(8)Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.
(8)Der Landeshauptmann kann von den in Absatz 7, angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.
(9)

in Abs. 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden

se Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist

Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

§§ 87bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

(9)

in Absatz 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden

se Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist

Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

(10)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1998)
(10)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,)
(11)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1998)“
(11)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,)“ § 6 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie

allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.“„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie

allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.“ Der gewerberechtliche Geschäftsführer wird für

„Ausübung des Gewerbes“ bestellt. Ihm obliegt jedoch in erster Linie nicht

Ausführung gewerblicher Arbeiten im faktischen Sinn, sondern

Verantwortung für das gesamte, durch gewerberechtliche Vorschriften geregelte Verhalten des Gewerbeinhabers und seiner Mitarbeiter. Hierzu muss sich der gewerberechtliche Geschäftsführer entsprechend im Betrieb betätigen (können). Bei der Auslegung des Begriffes der „entsprechenden“ Betätigungsmöglichkeit nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 ist in erster Linie auf Abs. 1 und 5 des § 39 GewO 1994 Bedacht zu nehmen, aus welchen Bestimmungen hervorgeht, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für

Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Bei der Auslegung des Begriffes der „entsprechenden“ Betätigungsmöglichkeit nach Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 ist in erster Linie auf Absatz eins und 5 des Paragraph 39, GewO 1994 Bedacht zu nehmen, aus welchen Bestimmungen hervorgeht, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für

Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit der Art der vom jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Eine entsprechende Betätigung kann nur angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und unter Bedachtnahme auf

im – Einzelfall in Betracht zu ziehende – gewerberechtliche Betätigung

bloße Scheinerfüllung

ses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss daher unter Bedachtnahme auf Art oder Umfang des Gewerbebetriebes und auf

Lebensumstände des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (vgl. VwGH 27.1.2010, 2006/06/0038; 25.2.2002, 2001/04/0228; 26.6.2001, 2000/04/0162; 13.12.2000, 2000/04/0172; 27.1.1999, 98/04/0189; 30.1.1996, 94/04/0169; 19.9.1990, 89/03/0296). Eine entsprechende Betätigung kann nur angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und unter Bedachtnahme auf

im – Einzelfall in Betracht zu ziehende – gewerberechtliche Betätigung

bloße Scheinerfüllung

ses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss daher unter Bedachtnahme auf Art oder Umfang des Gewerbebetriebes und auf

Lebensumstände des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist vergleiche VwGH 27.1.2010, 2006/06/0038; 25.2.2002, 2001/04/0228; 26.6.2001, 2000/04/0162; 13.12.2000, 2000/04/0172; 27.1.1999, 98/04/0189; 30.1.1996, 94/04/0169; 19.9.1990, 89/03/0296). Entscheidend ist damit, ob

Erwartung gegeben ist, dass der Geschäftsführer nach objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, der ihm obliegenden Kontrolltätigkeit zur Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften nachzukommen (VwGH 12.11.1996, 96/04/0206 zur mehrfachen Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers). Auf Grund des im gegenständlichen Verfahren erzielten Beweisergebnisses war festzustellen, dass Herr *** zwei Geschäftsführerfunktionen in Deutschland mit einem monatlichen Zeitaufwand von insgesamt ca. 60 Stunden und eine Geschäftsführerfunktion in den Niederlanden mit einem monatlichen Zeitaufwand von ca. 10 Stunden innehat. Auch wenn Herrn *** in

sen Funktionen eine flexible Zeiteinteilung zukommt, vermag das nichts daran zu ändern, dass

Vielzahl der Geschäftsführerfunktionen bzw. Aufgaben desselben als Geschäftsführer an weit auseinander liegenden Standorten

sen erkennbar daran hindern,

Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und insbesondere auch der öffentlichen Interessen,

bei Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zu berücksichtigen sind, entsprechend selbstständig in seiner beabsichtigten Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer wahrzunehmen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat sich gegenüber der Gewerbebehörde auch für

Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes (GütBefG) zu verantworten. Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 6 Abs.2 GütBefG liegt darin, jederzeit kontrollieren zu können, ob ein Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß im Straßenverkehr eingesetzt wird. Durch

Missachtung der Mitführungs- und Herausgabepflichten wird das öffentliche Interesse insofern verletzt, als eine Kontrolle der gewerbsmäßigen Güterbeförderung nicht mehr gewährleistet ist und somit unter anderem auch

Sicherheit von Verkehrsteilnehmern gefährdet wird (vgl. UVS Kärnten 09.12.2003, KUVS-1305/8/2003, vgl. auch UVS Burgenland 27.07.2004, 038/02/04013). Der Schutzzweck der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, GütBefG liegt darin, jederzeit kontrollieren zu können, ob ein Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß im Straßenverkehr eingesetzt wird. Durch

Missachtung der Mitführungs- und Herausgabepflichten wird das öffentliche Interesse insofern verletzt, als eine Kontrolle der gewerbsmäßigen Güterbeförderung nicht mehr gewährleistet ist und somit unter anderem auch

Sicherheit von Verkehrsteilnehmern gefährdet wird vergleiche UVS Kärnten 09.12.2003, KUVS-1305/8/2003, vergleiche auch UVS Burgenland 27.07.2004, 038/02/04013). Um Kontrollpflichten wirksam ausüben zu können, muss Herr *** in der Lage sein, persönlich zu beobachten, zu kontrollieren bzw. zu überwachen, um so darüber informiert zu sein, ob bei den betrieblichen Vorgängen

gewerberechtlichen Normen eingehalten werden, um sodann wiederum in der Lage zu sein, rasch und effizient zu reagieren, wenn

betriebliche Tätigkeit gegen

gewerberechtlichen Normen verstößt oder zu verstoßen droht. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, Verstöße zu verhindern, denn darauf ist letztlich das Hauptziel der gesetzlichen Institution des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgerichtet (vgl. Hanusch, Kommentar zur GewO, 19. Lfg, §39 Rz 9). Um Kontrollpflichten wirksam ausüben zu können, muss Herr *** in der Lage sein, persönlich zu beobachten, zu kontrollieren bzw. zu überwachen, um so darüber informiert zu sein, ob bei den betrieblichen Vorgängen

gewerberechtlichen Normen eingehalten werden, um sodann wiederum in der Lage zu sein, rasch und effizient zu reagieren, wenn

betriebliche Tätigkeit gegen

gewerberechtlichen Normen verstößt oder zu verstoßen droht. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, Verstöße zu verhindern, denn darauf ist letztlich das Hauptziel der gesetzlichen Institution des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgerichtet vergleiche Hanusch, Kommentar zur GewO, 19. Lfg, §39 Rz 9). Ein effizientes Kontrollsystem muss so ausgestaltet sein, dass klar ist, wer dem Mitarbeiter welche Weisungen erteilt und wann, wie oft und wie

Kontrolle der Mitarbeiter zu erfolgen hat. Dazu wird entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt, dass

Kontrolle laufend erfolgt und sich der Unternehmer nicht bloß auf Stichproben verlässt. Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus,

Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. (vgl. VwGH 18.05.2011, 2010/03/0196 und 30.06.2011, 2011/03/0078).Ein effizientes Kontrollsystem muss so ausgestaltet sein, dass klar ist, wer dem Mitarbeiter welche Weisungen erteilt und wann, wie oft und wie

Kontrolle der Mitarbeiter zu erfolgen hat. Dazu wird entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt, dass

Kontrolle laufend erfolgt und sich der Unternehmer nicht bloß auf Stichproben verlässt. Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus,

Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. vergleiche VwGH 18.05.2011, 2010/03/0196 und 30.06.2011, 2011/03/0078). Maßgeblich ist nicht bloß

Existenz von Kontrollen, sondern

Schaffung und fortlaufende Überwachung eines in das Unternehmen integrierten wirksamen Kontrollsystems. Das heißt aber nicht, dass sich der Unternehmer nicht auf Mitarbeiter,

in der Disposition tätig sind, verlassen darf, aber, dass sämtliche mit einzelnen Transporten befasste Mitarbeiter hierarchisch kontrolliert werden müssen (vgl. Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz

(2013)Seite 56 f)). Maßgeblich ist nicht bloß

Existenz von Kontrollen, sondern

Schaffung und fortlaufende Überwachung eines in das Unternehmen integrierten wirksamen Kontrollsystems. Das heißt aber nicht, dass sich der Unternehmer nicht auf Mitarbeiter,

in der Disposition tätig sind, verlassen darf, aber, dass sämtliche mit einzelnen Transporten befasste Mitarbeiter hierarchisch kontrolliert werden müssen vergleiche Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz

(2013)Seite 56 f)). Der Umstand, dass Herr *** beabsichtigt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer 20 Stunden wöchentlich im Betrieb in *** anwesend zu sein, vermag sohin eine seiner Verantwortung entsprechende Bestätigung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kontrolle der Mitarbeiter, in

sem Unternehmen nicht zu gewährleisten. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein zentrales EDV-System eingerichtet sei und es regelmäßige tägliche Kontakte mittels elektronischer Medien gebe, nichts zu ändern, vermag doch schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine telefonische (oder in elektronischer Form vorgenommene) Kontaktaufnahme eine – unmittelbar im Betrieb vorgenommene – Kontrolle nicht zu ersetzen (VwGH 22.11.1988, 86/04/0107). Herr *** ist, insbesondere im Hinblick auf

festgestellten mehrfachen sonstigen, ihn treffenden, Verpflichtungen als Geschäftsführer der Unternehmen in Deutschland und in den Niederlanden sowie auf Grund der räumlichen Distanz

ser Unternehmen zum Sitz der juristischen Person, an welchem von ihm

Ausübung der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angestrebt wird, auf Grund des im Verfahren vor dem erkennenden Gericht festgestellten Sachverhaltes nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes insbesondere weder in der Lage, den Betriebsablauf laufend und auch ausreichend zu beobachten bzw. zu kontrollieren, um gegebenenfalls jederzeit Direktveranlassungen persönlich vor Ort treffen zu können, noch gegenüber der Gewerbebehörde als direkter Ansprechpartner vor Ort, auch bei plötzlich auftretenden Ereignissen, fungieren zu können bzw. für

Schaffung und Überwachung eines effizientes Kontrollsystem persönlich Sorge tragen zu können. Zur beantragten Funktion des Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer (unter Benennung als Verkehrsleiter) bei der *** am Standort *** war daher zusammenfassend festzustellen, dass eine ausreichende, effiziente und umfassende Erfüllung der Aufgaben eines gewerberechtlichen Geschäftsführers durch Herrn *** auf Grund der spezifischen Sachlage unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhalt mit der wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur nicht gewährleistet ist, da

ser unter Bedachtnahme auf seine anderweitigen Geschäftsführertätigkeiten in Deutschland und in den Niederlanden nicht in der Lage sein wird, sich im Gewerbebetrieb der Konzessionswerberin entsprechend umfassend und ausreichend betätigen zu können. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der *** um eine sehr kleine Einheit innerhalb eines größeren Konzerns handle, weshalb sich

Überwachungstätigkeit in Grenzen halten würde, ist auf

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach

Führung mehrerer Gewerbebetriebe auf einer überbetrieblichen Grundlage nicht das gesetzliche Erfordernis einer entsprechenden Betätigung im Betrieb erfüllt (vgl. VwGH 25.04.1980, Zl. 1196/79 und 22.11.1988, Zl. 86/04/0107).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der *** um eine sehr kleine Einheit innerhalb eines größeren Konzerns handle, weshalb sich

Überwachungstätigkeit in Grenzen halten würde, ist auf

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach

Führung mehrerer Gewerbebetriebe auf einer überbetrieblichen Grundlage nicht das gesetzliche Erfordernis einer entsprechenden Betätigung im Betrieb erfüllt vergleiche VwGH 25.04.1980, Zl. 1196/79 und 22.11.1988, Zl. 86/04/0107). Mangels der Eignung von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer war daher festzustellen, dass

Konzessionsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 GewO iVm § 5 GütbefG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, weshalb spruchgemäß der in Beschwerde gezogene Bescheid zu bestätigen war. Mangels der Eignung von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer war daher festzustellen, dass

Konzessionsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 5, GütbefG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, weshalb spruchgemäß der in Beschwerde gezogene Bescheid zu bestätigen war. Bezüglich des Antrages auf Kostenersatz war (ohne Berücksichtigung der vom Antragsteller zitierten Rechtsgrundlagen,

auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind) festzustellen, dass gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 VwGVG jeder Beteiligte

ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Bezüglich des Antrages auf Kostenersatz war (ohne Berücksichtigung der vom Antragsteller zitierten Rechtsgrundlagen,

auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind) festzustellen, dass gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG jeder Beteiligte

ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Ein Kostenersatz ist daher nicht vorgesehen und war der

sbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin daher mit Beschluss zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis bzw. der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1012.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.