RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn *** in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 02.12.2014, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 NÖ MindestsicherungsgesetzParagraphen 17, Absatz 2, 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung (Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen bei Krankheit) abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Bekanntgabe und Beibringung diverser Unterlagen und Nachweise nicht nachgekommen ist. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass im Vorfeld irgendwelche Nachrichten seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nicht eingelangt sind. Eine Ausweiskopie habe er schon zweimal übermittelt. Ein Ehescheidungsurteil existiere, Unterhaltsverpflichtungen bestünden keine. Auf die Einkommenssituation angesprochen wurde auf eine bereits wiederholte Schilderung verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die vorliegende Beschwerde am 21.04.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Amstetten durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Das erkennende Gericht hat wie folgt erwogen: Zur Überprüfung der Frage, ob einer antragstellenden Person Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen oder nicht, ist für die Behörde die Kenntnis von verschiedenen persönlichen Umständen erforderlich. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat in diesem Zusammenhang wiederholt den Antragsteller ersucht, konkret bezeichnete Daten und Nachweise bekannt zu geben bzw. vorzulegen, um eben die Voraussetzungen für die beantragten Leistungen beurteilen zu können (z.B. Schreiben vom 14.10.2014). Der Beschwerdeführer hat wiederholt dieser Aufforderung nicht vollständig entsprochen. Der Beschwerdeführer hat zwar immer wieder verbal auf seine ungünstige wirtschaftliche Situation hingewiesen, jedoch nie konkret die geforderten Daten und Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten übermittelt. Dazu bestimmt § 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, dass die Hilfe suchende Person verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Dazu bestimmt Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, dass die Hilfe suchende Person verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Ergänzend hiezu bestimmt § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, dass Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen sind, wenn die Hilfe suchende Person ihren Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Ergänzend hiezu bestimmt Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, dass Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen sind, wenn die Hilfe suchende Person ihren Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Dementsprechend hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als belangte Behörde rechtsrichtig den Antrag abgewiesen. In der daraufhin eingebrachten Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer abermals auf allgemeine Ausführungen, ohne die nach wie vor fehlenden Angaben und Nachweise nachzureichen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keinerlei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er unter vollständiger Vorlage aller von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten geforderten Unterlagen und Bekanntgabe aller geforderten Daten jederzeit einen neuen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellen kann, über den mittels Bescheid abzusprechen sein wird. Eine neuerliche Antragsstellung ohne vollständige Bekanntgabe der geforderten Daten und ohne Vorlage aller geforderten Unterlagen müsste zwangsläufig abermals eine negative Entscheidung zur Folge haben. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1.001.2016