GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 17. April 2015, Zl. *** wurde auf Antrag des ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 06.12.2013, Zl. ***, abgeschlossen zwischen *** als Verkäufer und dem Antragsteller als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** und der Grundstücke Nrn. *** und ***der KG ***, mit einem Gesamtausmaß von 104,2858 ha, zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 1.081.434,-- erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Landwirteeigenschaft des Antragstellers
Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik als gegeben zu erachten sei, da der Nachweis erbracht werden habe können, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet und daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten werde. Es sei ihm daher die Landwirteeigenschaft
Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Landwirteeigenschaft des Antragstellers
Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik als gegeben zu erachten sei, da der Nachweis erbracht werden habe können, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet und daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten werde. Es sei ihm daher die Landwirteeigenschaft
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG zu attestieren. Eine Interessenabwägung nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG habe entfallen können, da sowohl der Antragsteller als auch der Interessent ohne Zweifel bäuerliche Betriebe im Sinne des NÖ GVG betreiben würden und daher eine weitergehende Feststellung, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspräche, der Behörde im Hinblick auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu unterbleiben habe.Eine Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG habe entfallen können, da sowohl der Antragsteller als auch der Interessent ohne Zweifel bäuerliche Betriebe im Sinne des NÖ GVG betreiben würden und daher eine weitergehende Feststellung, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspräche, der Behörde im Hinblick auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu unterbleiben habe. Bezüglich auf der vom Interessenten erhobenen Vorwürfe, wonach der Antragsteller die kaufgegenständlichen Grundstücke nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung zuführen wolle, sondern ein Umgehungsgeschäft beabsichtige, sei festzuhalten, dass die Grundstücke seit 01.01.2014 bereits vom Käufer bewirtschaftet würden und eine landwirtschaftlich genutzte Fläche immer potentielles Bauland darstelle und in der Zukunft umgewidmet werden könne. Die Behörde sehe keine aktuelle Gefahr einer Spekulation bzw. eines Entzuges landwirtschaftlicher Nutzflächen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Interessenten ***, vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, vom 18.05.2015, in der beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und dem Kaufvertrag über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Geltend gemacht wird in diesem Rechtsmittel neben der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung sowie Beweiswürdigung auch die unrichtige rechtliche Beurteilung des Falles. Moniert wird die Mangelhaftigkeit des Antrages, weshalb die Grundverkehrsbehörde einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen und nach erfolglosem Ablauf der Verbesserungsfrist den Genehmigungsantrag abzuweisen gehabt hätte. In Ausführung der Beschwerdepunkte wird zunächst bemängelt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da zur Frage, ob der verfahrensgegenständliche Ankauf rein spekulativen Zwecken dienen würde, keine weiteren Beweisaufnahmen erfolgt seien, obwohl zahlreiche Gründe vorgelegen wären, welche die Annahme einer solchen Spekulation gerechtfertigt hätten. Mangels umfassender Beweisaufnahme hätte dem Käufer daher auch nicht ohne weitere Begründung „Glaubhaftigkeit“ unterstellt werden dürfen. Wenn sich die Grundverkehrsbehörde hier auf den Amtssachverständigen zu stützen versuche, so sei festzuhalten, dass diesem die Prüfung der Landwirteeigenschaft zukomme, es aber nicht seiner Sachkunde obliege, Erwägungen zur Frage eines spekulativen Erwerbes durchzuführen. Ebenso unzureichend würden sich die Feststellungen zur Landwirteeigenschaft des Käufers darstellen, da sich diese lediglich auf die Wiedergabe des Verfahrensganges beschränken. Angaben zur Zusammensetzung des Gesamteinkommens des Antragstellers würden fehlen, weshalb es nicht möglich sei, rechtlich beurteilen zu können, ob der Antragsteller zumindest zu einem erheblichen Teil das eigene Einkommen bzw. das Familieneinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft beziehe. Darüber hinaus seien bei der vorzunehmenden Interessenabwägung alle relevanten Umstände in einer Gesamtschau zu beurteilen und nicht bloß die Interessen des Betriebes des Antragstellers mit denjenigen des Beschwerdeführers. Einem Grundstücksspekulationsgeschäft sei die Genehmigung zu versagen, da ansonsten eine sinnhafte wirtschaftliche Benützung der Grundstücke für die Zukunft ausgeschlossen werde. Ein Versagungsgrund sei zudem, dass aufgrund des großen räumlichen Abstandes zwischen der Hofstelle des Käufers und den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, eine – einigermaßen dem Sinn und Zweck des Grundverkehrsgesetzes entsprechende – wirtschaftliche Bearbeitung gar nicht mehr denkbar sei, wohingegen der Betrieb des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe angesiedelt sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde lägen eine Vielzahl von Gründen vor, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft bloße Grundstücksspekulationen betrieben werde. Es würde – dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend – reichen, wenn lediglich Gründe für die Annahme vorlägen, dass Grundflächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden würden. In einer Äußerung vom 11.06.2015 entgegnete der Käufer diesem Vorbringen, dass die kaufgegenständlichen Flächen ausschließlich einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollten und die Vorwürfe hinsichtlich eines spekulativen Erwerbes der Grundstücke, völlig haltlose Vermutungen des Beschwerdeführers seien. Eine gewerbliche Nebentätigkeit erfolge nicht, weshalb es rätselhaft sei, warum der Käufer die Landwirteeigenschaft nicht erfüllen solle und warum eine Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen solle. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-527-2015 (Beschwerdeführer ebenfalls ***) wurde eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. ***, durch Einvernahme des Käufers *** und Einvernahme des Beschwerdeführers *** erhoben. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - einen Ausdruck aus dem Firmenbuch der Republik Österreich vom 04.12.2015 betreffend die Weingut *** (FN ***) beinhaltend Jahresabschluss per 31.12.2013 (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) - Einkommenssteuerbescheide 2010 bis 2013 für *** (Beilage ./D der Verhandlungsschrift) - E-Mail des Magistrates Krems vom 10.12.2015 samt Erläuterungsbericht und Plandarstellungen (Beilage ./E der Verhandlungsschrift). Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und *** der KG *** und die Grundstücke Nrn. *** und ***der KG ***, mit einer Gesamtfläche von 104,2858 ha sind im Flächenwidmungsplan des Magistrates der Stadt Krems, als Grünland/Land- und Fortwirtschaft ausgewiesen. Es handelt sich dabei überwiegend um landwirtschaftliche Produktionsflächen (Ackerland), teilweise um bewaldete Grundstücke und untergeordnet um Verkehrsflächen bzw. Windschutzanlagen. Die Produktionsflächen werden seit Jahrzehnten einer organisch biologischen Nutzung unterzogen. Die kaufgegenständlichen Flächen werden vom Käufer bereits seit Jänner 2014 bewirtschaftet. Ein Umwidmungsverfahren betreffend der kaufgegenständlichen Grundstücke von derzeit Grünland/Land- und Forstwirtschaft auf Bauland/Wohngebiet ist gegenwärtig in keinem der laufenden Änderungsverfahren zum Örtlichen Raumordnungsprogramm/Flächenwidmungsplan der Stadt Krems anhängig und sind derzeit im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung auch keine Vorbereitungsarbeiten für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich dieser gegenständlichen Grundstücke geplant. Am 06. Dezember 2013 wurde hinsichtlich dieser Grundstücke zwischen dem Liegenschaftseigentümer, *** als Verkäufer und ***, als Käufer ein Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 1.081.434,-- vereinbart. Mit Eingabe vom 06.03.2014 hat der Käufer *** durch seinen damaligen Vertreter, RA MMAg. Dr. Franz Stefan Pechmann, bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Mit Eingabe vom 06.03.2014 hat der Käufer *** durch seinen damaligen Vertreter, RA MMAg. Dr. Franz Stefan Pechmann, bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz (NÖ GVG) beantragt. Im Zuges des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya eingeleiteten Kundmachungsverfahren ist mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer *** ein Interessent aufgetreten, der durch seine Interessentenerklärung vom 07.04.2014 in diesem Verfahren Parteistellung erlangt hat, zumal seiner Erklärung seine Bereitschaft zu entnehmen ist, anstelle des Rechtserwerbes durch ein rechtsverbindliches Angebot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden abzuschließen und ist zudem durch Vorlage einer Zahlungszusage der *** glaubhaft gemacht worden, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist. Hinsichtlich des Käufers *** steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Käufer, Herr ***, geb. ***, ist ledig, wohnt in ***, und betreibt dort im Vollerwerb seit 2011 eine – von seinen Eltern übernommene – in biologischer Betriebsweise geführte Landwirtschaft. Die Hofstelle des Käufers ist zu den kaufgegenständlichen Flächen in einer Entfernung von ca. 15 bis 16 km gelegen. Der Käufer ist seit 01.01.2014 Pächter und Bewirtschafter der kaufgegenständlichen Flächen und hat bezüglich dieser Flächen auch bereits einen Mehrflächenantrag gestellt. Anfänglich betrieb er die Landwirtschaft als vollpauschalierter Landwirt, seit 2015 ist er teilpauschalierter Landwirt. Bei den insgesamt durch den Käufer bewirtschafteten Flächen im Ausmaß von 215 ha, sind somit die kaufgegenständlichen Flächen, die bereits derzeit zwecks Bewirtschaftung gepachtet werden, berücksichtigt. Von den insgesamt 215 ha bewirtschafteten Flächen, entfallen 48 ha auf forstwirtschaftliche Nutzflächen und 167 ha auf landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Bewirtschaftung konzentriert sich auf den Anbau diverser Getreidesorten (Hafer, Dinkel, Triticale, Buchweizen), Kartoffeln (Saat-, Speise-, Futter- und Stärkeindustriekartoffel), Kleegras und Sonnblumen. Eine Tierhaltung existiert nicht. Die zur Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Geräte sind im Betrieb *** vorhanden. Diese waren größtenteils aus dem Besitz der Eltern vorhanden, es wurden teilweise aber auch Neuanschaffungen durch den Käufer durchgeführt. Der Käufer hat an der Fachschule *** eine Ausbildung zum land- und forstwirtschaftlichen Meister absolviert. Die Bewirtschaftung des Betriebes erfolgt durch den Käufer selbst, er wird aber – vor allem bei Arbeitsspitzen – auch von seinen Eltern unterstützt. Zur Bewirtschaftung werden keine Angestellten oder Saisonarbeiter hinzugezogen. An öffentlichen Fördergeldern hat der Käufer für das Jahr 2014 insgesamt € 64.173,-- ausbezahlt bekommen. Der Käufer lukriert kein außerlandwirtschaftliches Einkommen. Bezüglich der Person des Interessenten und Beschwerdeführers *** steht Folgendes fest: Der Interessent, ***, geb. ***, wohnt in ***, *** und betreibt dort, eine von seinen Eltern 1995 übernommene Landwirtschaft. Er ist verheiratet und hat vier Kinder, wovon der älteste Sohn (15 Jahre) die Weinbauschule in *** besucht. *** hat sich in den letzten Jahren auf den Weinbau spezialisiert und führt gemeinsam mit seiner Ehefrau, *** einen teilpauschalierten Weinbaubetrieb. Herr *** hat einen Meisterabschluss der Weinbauschule in *** und einen Facharbeiterabschluss der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in ***. Der Interessent verfügt über 26 ha Eigengrund. Davon ist 1 ha Wald, welcher vom Interessenten selbst bewirtschaftet wird. 17 ha entfallen auf die ebenfalls vom Interessenten bewirtschafteten Weingärten. Die restlichen Flächen (8 ha) sind Ackerland und sind aufgrund der Weinbau-Spezialisierung verpachtet. Es wurden ca. 2,5 ha an Weinbauflächen zugepachtet. Aufgrund der erfolgreichen Vermarktung werden Trauben von einer Fläche von ca. 8 ha zugekauft, sodass die Jahresproduktion 100.000 Flaschen beträgt. Aus steuerlichen und haftungstechnischen Gründen wurde 2013 die Weingut *** (FN ***), deren Geschäftsführer *** ist, gegründet. Der Ablauf gestaltet sich dergestalt, dass der Weinbaubetrieb die gesamte Weinherstellung durchführt, fertige Weinflaschen überwiegend an die Weingut *** verkauft und diese wiederum die Flaschenweine an die Endabnehmer abgibt. Der Weinbaubetrieb verkauft aber auch direkt, also ohne Zwischenschaltung der Weingut ***, Flaschenweine an Endabnehmer. Der Interessent bezieht in seiner Funktion als Geschäftsführer kein Gehalt. Gewinne aus dieser Gesellschaft wurden bisher nicht ausgeschüttet. Die Bilanz der GmbH weist Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 682.100,00 auf. Der Interessent bezieht kein außerlandwirtschaftliches Einkommen und lukriert sein Einkommen ausschließlich aus dem Weinbaubetrieb und den Pachteinnahmen. Die landwirtschaftlichen Betriebseinnahmen betragen für das Jahr 2013 € 120.245,
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Z4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Z4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.