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LVwG-AV-672/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-672/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Mai 2015, Zl. ***, betreffend abfallrechtliche Auflagenänderung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Mai 2015, Zl. ***, dahingehend abgeändert, als dem Antrag auf Herstellung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 30 cm in Abweichung von Anhang 3 Kapitel 4.5 zur Deponieverordnung 2008 stattgegeben wird.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) §§ 37, 43 Abs. 5, 62 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraphen 37, 43, Absatz 5, 62, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. Mai 2015, ***, wurde betreffend die von der *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebene Bodenaushubdeponie auf Grund des Antrages vom
  7. März 2015 die Auflage J.
  8. des Bescheides vom
  9. Jänner 2012, ***, wie folgt abgeändert: „Nach Ende der Ablagerungen ist auf der Oberfläche der Deponie eine mindestens 30 cm starke Rekultivierungsschicht aufzubringen. Dieses Material hat aus schottrigem, nährstoffarmen Humus („Steinfeldhumus“) zu bestehen. Anschließend ist die Oberfläche einer Brachenutzung zuzuführen. Der Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden ist verboten. Die vollständige Rekultivierung ist spätestens 1 Jahr nach Ende der Ablagerungen fertig zu stellen.“ In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen der kommissionellen Verhandlung am
  10. März 2015 die *** die Abänderung der Auflage J.
  11. des Bescheides vom
  12. Jänner 2012, ***, betreffend die Höhe der Rekultivierungsschicht beantragt habe. Dazu habe die Amtssachverständige für Naturschutz am
  13. März 2015 folgende Stellungnahme abgegeben: „Die mit Bescheid vom
  14. Jänner 2012 naturschutzrechtlich bewilligte Bodenaushubdeponie im östlichen Teil der ehemaligen Grube wurde bereits zu einem großen Teil verfüllt. Laut dem Betreiber ist mit einer vollständigen Verfüllung bis Ende des Jahres zu rechnen. In der Folge soll die gesamte Oberfläche dieser Deponie bzw. auch des westlichen Teiles auf einmal mit dem im westlichen Teil gelagerten Humus (befristetes Zwischenlager, genehmigt mit Bescheid vom
  15. Janner 2012, Fristverlängerung für die Entfernung bis
  16. Dezember 2014) rekultiviert werden. Es ist daher erforderlich, die Frist für das Zwischenlager neuerlich zu verlängern und sollte die Verlängerung bis zum
  17. April 2016 gewährleistet werden. Ein diesbezüglicher Antrag wird seitens des Betreibers am heutigen Tage gestellt. Weiters wurde vereinbart, dass für die Rekultivierung nur 30 statt 50 cm Humus aufgebracht werden, da das vorhandene Humusmaterial auch für die Rekultivierung der vereinfachten Bodenaushubdeponie am Standort *** benötigt wird. Auch diesbezüglich wird ein Antrag gestellt. Der Auflagenpunkt J.
  18. des Bescheides vom
  19. Jänner 2012 ist daher entsprechend abzuändern: „Nach Ende.....mindestens 30 cm starke Rekultivierungsschicht....“.“ Unter Hinweis auf § 62 Abs. 6 AWG 2002 kam die Abfallrechtsbehörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen dieser Norm auf Grund des schlüssigen Gutachtens vorliegen würden.Unter Hinweis auf Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 kam die Abfallrechtsbehörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen dieser Norm auf Grund des schlüssigen Gutachtens vorliegen würden.
  20. Zum Beschwerdevorbringen: Der *** legte gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf § 87c Abs. 2 AWG 2002 Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:Der *** legte gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 87 c, Absatz 2, AWG 2002 Beschwerde ein und begründete diese wie folgt: „Mit dem bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Auflage J.
  21. des do. Bescheids vom
  22. Jänner 2012, Zl. ***, – auf Antrag der *** vom
  23. März 2015 im Rahmen der kommissionellen Verhandlung — gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 insoweit abgeändert, als nach Ende der Ablagerung für die Rekultivierung der Bodenaushubdeponie in *** statt einer 50 cm nur eine 30 cm starke Humusschicht aufzubringen ist.„Mit dem bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Auflage J.
  24. des do. Bescheids vom
  25. Jänner 2012, Zl. ***, – auf Antrag der *** vom
  26. März 2015 im Rahmen der kommissionellen Verhandlung — gemäß Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 insoweit abgeändert, als nach Ende der Ablagerung für die Rekultivierung der Bodenaushubdeponie in *** statt einer 50 cm nur eine 30 cm starke Humusschicht aufzubringen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Humusmaterial auch am Standort *** benötigt wird. Die notwendige Stärke einer Rekultivierungsschicht ergibt sich aus der Deponieverordnung 2008, BGBI II 2008/39, in der geltenden Fassung BGBI II 2014/104, die den Stand der Technik vorgibt.Die notwendige Stärke einer Rekultivierungsschicht ergibt sich aus der Deponieverordnung 2008, BGBI römisch zwei 2008/39, in der geltenden Fassung , BGBI römisch zwei 2014/104, die den Stand der Technik vorgibt. Gemäß Kapitel 4.5 des Anhang 3 der Deponieverordnung 2008 ist für alle Deponieklassen eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Zweck dieser Regelung ist die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende einer Ablagerung von Abfällen. Ein Abweichen von der gesetzlich normierten (Mindest-)Stärke von 50 cm ist in der Verordnung nicht vorgesehen, sodass der Umstand, dass das Humusmaterial auch an einem anderen Standort benötigt wird, keinesfalls eine zulässige Unterschreitung dieser Stärke der Rekultivierungsschicht erlaubt.“
  27. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  28. März 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der Zl. *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-672/001-
  29. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete in der Verhandlung zu den gestellten Beweisthemen wie folgt Befund und Gutachten: „Befund: Mit Bescheid vom 15.05.2015 (***) wurde die Auflage J1 des Bescheides vom 18.01.2012 (***) durch Reduktion der Rekultivierungsschichtstärke von 0,5 m auf 0,3 m abgeändert. Es handelt sich dabei um das Ergebnis einer positiven Beurteilung durch die ASV für Naturschutz auf Grund eines Antrags durch die Konsensträgerin. Die Anforderungen an diese Schicht wurden von der ASV für Naturschutz in der Auflage J1 an den Standort der Deponie angepasst mit „Steinfeldhumus“ (sandig schottriger nährstoffarmer Humus) näher beschrieben. Das *** hat am 16.06.2015 Beschwerde gegen diesen Änderungsbescheid erhoben; in der Begrünung wird auf die Vorgabe der Deponieverordnung (DVO 2008, Kapitel 4.5 des Anhanges 3) hinsichtlich einer Mindeststärke von 0,5 m verwiesen und angeführt, dass in der Verordnung ein Abweichen von diesem normierten Maß nicht vorgesehen ist. Zum Zeitpunkt der Projektierung ist man davon ausgegangen, dass eine Rekultivierungsschichtstärke im Ausmaß von 0,5 m, wie in der DVO 2008 vorgesehen, umgesetzt werden wird. Im Zuge der Deponieführung wurde dieses Projektziel abgeändert und auf 0,3 m Stärke reduziert, wobei als Begründung angegeben wurde, dass das Rekultivierungsmaterial zum Teil auch für einen anderen Standort eingesetzt werden soll. Die Einsichtnahme in die elektronische Bodendatenbank (eBOD, ***, weist für ganz Österreich den Bodenaufbau aus) zeigt für den Standort ein Profil mit einem AC-Horizont (humoser Oberboden vermengt mit Urgestein) von 0,2 bis 0,3 m, daran anschließend steht das Urgestein (Schotter, Quartär) an. Gutachten: Ein Abweichen von Bestimmungen der DVO 2008 ist einerseits dann möglich, wenn die DVO in ihren Bestimmungen selbst Alternativen zulässt oder andererseits auf Basis des § 43 Abs. 5 AWG
  30. Da die gegenständliche Bodenaushubdeponie keine IPPC-Behandlungsanlage ist (§ 43 Abs. 6 AWG 2002), sind nach Abs. 5 Abweichungen von der DVO jederzeit möglich solange sichergestellt ist, „dass der gleiche Schutz erreicht wird wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre“.Ein Abweichen von Bestimmungen der DVO 2008 ist einerseits dann möglich, wenn die DVO in ihren Bestimmungen selbst Alternativen zulässt oder andererseits auf Basis des Paragraph 43, Absatz 5, AWG
  31. Da die gegenständliche Bodenaushubdeponie keine IPPC-Behandlungsanlage ist (Paragraph 43, Absatz 6, AWG 2002), sind nach Absatz 5, Abweichungen von der DVO jederzeit möglich solange sichergestellt ist, „dass der gleiche Schutz erreicht wird wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre“. Nach den vom BMLFUW herausgegebenen Erläuterungen zur DVO 2008 wird bei § 29 (Oberflächenabdeckung) klargestellt, dass für eine Bodenaushubdeponie von Anhang 3 nur der Punkt 4.5 gilt (Rekultivierungsschicht).Nach den vom BMLFUW herausgegebenen Erläuterungen zur DVO 2008 wird bei Paragraph 29, (Oberflächenabdeckung) klargestellt, dass für eine Bodenaushubdeponie von Anhang 3 nur der Punkt 4.5 gilt (Rekultivierungsschicht). Die Rekultivierungsschicht ist der oberste Teil der Oberflächenabdeckung; bei einer Bodenaushubdeponie wird sie in der Regel direkt auf das abgelagerte Aushubmaterial aufgebracht. Art, Aufbau und Zeitpunkt der gesamten Oberflächenabdeckung oder Teilen von dieser sind auf den Einzelfall abzustimmen (§ 29 Abs. 3 DVO 2008).Die Rekultivierungsschicht ist der oberste Teil der Oberflächenabdeckung; bei einer Bodenaushubdeponie wird sie in der Regel direkt auf das abgelagerte Aushubmaterial aufgebracht. Art, Aufbau und Zeitpunkt der gesamten Oberflächenabdeckung oder Teilen von dieser sind auf den Einzelfall abzustimmen (Paragraph 29, Absatz 3, DVO 2008). Bei einer Bodenaushubdeponie muss die Rekultivierungsschicht generell die standortkonforme Folgenutzung und den vorzusehenden Bewuchs als Erosionsschutz sicherstellen (§ 29 Abs. 1, Anhang 3, Punkt 4.5 DVO 2008).Bei einer Bodenaushubdeponie muss die Rekultivierungsschicht generell die standortkonforme Folgenutzung und den vorzusehenden Bewuchs als Erosionsschutz sicherstellen (Paragraph 29, Absatz eins,, Anhang 3, Punkt 4.5 DVO 2008). Diese Schicht muss bei einer Bodenaushubdeponie aber weder Teil der Frostsicherung für eine mineralische Oberflächendichtung (erforderlich zB bei einer Baurestmassendeponie) sein noch Niederschlagswasser zurückhalten, um es vom Deponiegut fernzuhalten. Der multifunktionale Aufbau einer vollständigen Oberflächenabdeckung für eine oben gedichtete Deponie ist für eine Bodenaushubdeponie im Hinblick auf den Gewässerschutz nicht erforderlich; auf Grund des geringen Emissionsverhaltens der für eine Bodenaushubdeponie zulässigen Abfälle muss diese Deponieklasse weder unten noch oben gedichtet werden, das abgelagerte Aushubmaterial muss nicht vor dem Einwirken von Niederschlägen geschützt werden. Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz ist somit bereits unabhängig von der Rekultivierungsschicht während der gesamten Deponielaufzeit und auch in der Nachsorgephase gewahrt. Was unter einer standortkonformen Rekultivierungsschicht in diesem Einzelfall speziell zu verstehen ist, ergibt sich aus der naturschutzfachlichen Beschreibung in der abgeänderten Auflage J1 (siehe Befund). Damit wird klargestellt, dass eine naturschutzkonforme Folgenutzung der Deponieoberfläche gesichert ist. Das Aufkommen von Bewuchs als Erosionsschutz ist auf Grund der geländegleichen Ebenen und praktisch neigungslosen Deponieoberfläche nicht möglich und wäre auch nur bedingt standortkonform. Aus dem fehlenden bzw. nur gering zu erwartendem Bewuchs ist ebenfalls kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse am Gewässerschutz abzuleiten. Zusammenfassung: Bei Aufbringen einer Rekultivierungsschicht in einer Stärke von 0,5 m ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Gewässerschutz somit kein höherer Schutz zu erwarten als bei der mit Auflage J1 geändert vorgesehenen Schicht mit 0,3 m. Die nach der DVO 2008 geforderte Abstimmung auf den Einzelfall und den Standort erfolgte auf Basis der naturschutzfachlichen Vorgaben.“ Auf Frage der Verhandlungsleiterin gab der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz an, dass unter dem Auflagenpunkt F14 des Bescheides vom
  32. Jänner 2012 „lokal übliche Stärke und Bodenschicht“ gemeint ist, dass die Rekultivierungsschicht dem Standort angepasst in Stärke und Zusammensetzung herzustellen ist, wobei man sich dazu an dem vor der Auskiesung (Schottergewinnung) vorhandenen Bodenaufbau orientieren kann bzw. anhand der Nachbargrundstücke. Der lokal typische Bodenaufbau ist in der Regel an einer Abbaufront ersichtlich bzw. bereits im Zuge der geologischen Vorerkundungen für die Materialgewinnungsstätte. Schließlich wird auch auf die elektronische Bodendatenbank (eBOD) als Bezugsbasis verwiesen bzw. kann auf die Bodenschätzungsreinkarten für die finanzielle Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke in der historischen Form zurückgegriffen werden. Die Vertreterin des *** brachte ergänzend vor, dass die Bodenqualität nicht als Maßnahme gewertet werden könne, weil ja sonst in der Deponieverordnung nicht für alle Deponieklassen eine 0,5 m Rekultivierungsschicht vorgeschrieben wäre. Dazu führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz unter Hinweis auf sein Gutachten aus, dass die Rekultivierungsschicht für eine Bodenaushubdeponie im Hinblick auf den Gewässerschutz irrelevant ist und es deswegen keiner anderen oder zusätzlichen Maßnahmen bedürfe. Als Minimum der Maßnahme sei von der ASV für Naturschutz hinsichtlich ihrer zu entfaltenden Schutzinteressen Art und Mächtigkeit des Bodenaufbaus festgelegt worden. Dem entgegnete die Vertreterin des ***, dass Sinn und Zweck der Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht gemäß DVO 2008 für alle Deponietypen das Abdecken des Deponiekörpers sei. Demgemäß sei verbindliche Mindestanforderung eine Mächtigkeit dieser Schicht von 50 cm, unabhängig davon wie hoch die standorttypische Humusstärke wäre. Die Qualität dieser Materialien und auch die Höhe, welche für die Rekultivierungsschicht zu verwenden wären, ergebe sich aus Kapitel 4.5 des Anhanges 3 zur Deponieverordnung
  33. Das habe der Bundesminister im Zuge der Verordnungsgebung festgelegt. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 5 AWG 2002 ein zulässiges Abweichen von einer Verordnung nur dann angebotene Maßnahmen des antragstellenden Konsensinhabers voraussetzen, wenn die gesetzlichen Schutzziele eine derartige Maßnahme erfordern. Die im AWG 2002 definierten öffentlichen Interessen seien bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie auch bei der zugelassenen definierten Schichtstärke der Rekultivierungsschicht von 30 cm ausreichend gewahrt.Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass nach dem Wortlaut des , Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 ein zulässiges Abweichen von einer Verordnung nur dann angebotene Maßnahmen des antragstellenden Konsensinhabers voraussetzen, wenn die gesetzlichen Schutzziele eine derartige Maßnahme erfordern. Die im AWG 2002 definierten öffentlichen Interessen seien bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie auch bei der zugelassenen definierten Schichtstärke der Rekultivierungsschicht von 30 cm ausreichend gewahrt. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte aus, dass die Rekultivierungsschicht an sich keinen Selbstzweck habe, sondern nutzungsbezogen herzustellen sei. Daraus ergeben sich die Mindestanforderungen, und sei der Bedarf allfälliger Abweichungen zur Deponieverordnung zu prüfen und bei Gleichwertigkeit im Hinblick auf die nach dem AWG 2002 zu wahrenden Schutzinteressen gegebenenfalls zu genehmigen. Die Vertreterin des *** stellte fest, dass die Deponieverordnung eine allfällige spätere Bebauung nicht geregelt hat. Was im konkreten Einzelfall nicht relevant sei, denn vielmehr würde die Herstellung einer Rekultivierungsschicht geregelt sein und die Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht zum Schutz der öffentlichen Interessen gemäß AWG 2002 mit 0,5 m festgelegt sei. Die Qualität des Rekultivierungsmaterials habe dem Stand der Technik je nach Nachnutzung zu entsprechen, könne aber im Einzelfall angepasst werden.
  34. Feststellungen: Eine seit Jahren ausgekieste Schottergrube auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde auf Antrag der *** im westlichen Teil der Grube als vereinfachte Bodenaushubdeponie mit einer Kubatur unter 100.000 m³ sowohl abfallrechtlich als auch naturschutzrechtlich von der Abfallrechtsbehörde genehmigt. Der Ostteil der Schottergrube wurde zu diesem Zeitpunkt als Paintballanlage genutzt. Nach Auflassung der Paintballanlage hat die *** einen Erweiterungsantrag betreffend die auf dieser Liegenschaft betriebene Bodenaushubdeponie auch für den Ostteil der Grube gestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  35. Jänner 2012, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung (Erweiterung der vereinfachten Bodenaushupdeponie auf das gesamte Grundstück) und den Betrieb der Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie für die vorherige Absenkung der Grubensohle und Abbau von ca. 15.000 m³ Schotter erteilt. Gegenstand des Antrages war die Genehmigung des Projektes „Bodenaushubdeponie *** in der KG *** auf dem Grundstück Nr. ***“ vom
  36. Mai 2011, erstellt von ***, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, GZ ***. Gemäß diesem Projekt war geplant, nach Erstellung des Deponiekörpers die Deponie mit einer Rekultivierungsschicht in einer Mächtigkeit von 50 cm abzudecken. In diesem Genehmigungsverfahren gab die Amtssachverständige für Naturschutz auszugsweise folgende Stellungnahme ab: „[…] Für die Rekultivierung wird auf einer 0,5 m starken Ausgleichsschichte aus grobkörnigem Material eine 0,5 m starke Rekultivierungsschicht aufgebracht. Dieses Material soll aus schottrigem Humus („Steinfeldhumus“) bestehen. Hierfür werden vorzugsweise die Randwälle des zwischengelagerten Humus vom Standort herangezogen. Als Nachfolgenutzung ist Grünland-Brache geplant. […] Bis Ende Dezember 2013 sollen sämtliche Zwischenlagerungen entfernt werden. Anschließend wird die Oberfläche dieses Deponieteils entsprechend dem Bescheid vom 16.2.2011 durch Aufbringung von „Steinfeldhumus“ und anschließende Brachenutzung rekultiviert. […] Die Grube weist derzeit nur einen spärlichen Bewuchs auf bzw. wird der östliche Teil der Grube nach wie vor als „PaintbalI-Arena“ genutzt. Als Nachnutzung wird im Hinblick auf den Triel eine Brachenutzung vorgesehen. Für diese Vogelart wird daher nach erfolgter Rekultivierung eine Verbesserung der Lebensraumqualität erzielt. Entscheidend ist, dass für die Rekultivierung tatsächlich ein mageres Material verwendet wird. Der als Wall an den Rändern der Deponie gelagerte Humus könnte dieser Forderung nahe kommen, mit Sicherheit jedoch nicht der derzeit auf der Oberfläche der Deponie gelagerte Humus. Dieses Material hat einen viel zu geringen Anteil an Schotter. Unter dieser Voraussetzung können nachhaltige Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionstüchtigkeit und des Natura 2000 Gebietes *** weitgehend ausgeschlossen werden. Auflagen:
  37. Nach Ende der Ablagerungen ist auf der Oberfläche der Deponie eine mindestens 50 cm starke Rekultivierungsschicht aufzubringen. Dieses Material hat aus schottrigem, nährstoffarmen Humus („Steinfeldhumus“) zu bestehen. Anschließend ist die Oberfläche einer Brachenutzung zuzuführen. Der Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden ist verboten. Die vollständige Rekultivierung ist spätestens 1 Jahr nach Ende der Ablagerungen fertig zu stellen. […]“ In Spruchpunkt F.
  38. wurde im angeführten Genehmigungsbescheid aus deponietechnischer Sicht Folgendes vorgeschrieben: „Die Schüttungen sind abschnittsweise fortlaufend mit einer Schichte aus dem vor Ort gewonnen Humus und Abraummaterial in der lokal üblichen Stärke und Bodenschichtung zu vollenden (abschließende Rekultivierungsschicht). Die Rekultivierung ist längstens 1 Jahr nach dem Ende der Ablagerungsphase abzuschließen. Sollte die Deponiegenehmigung nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden, sind die Schüttungen und verbliebenen Kiesgrubenbereiche wie die im Projekt dargestellten "RekuItivierungsbereiche außerhalb der Deponie" herzustellen oder alternativ ohne Humusaufbringung der natürlichen Sukzession zu überlassen. Hinweis: die konkreten Stilllegungsmaßnahmen sind bei der Abteilung RU4 gesondert anzuzeigen).“ Die naturschutzrechtliche Genehmigung in Spruchpunkt J.
  39. wurde unter folgender Auflage erteilt: „Nach Ende der Ablagerungen ist auf der Oberfläche der Deponie eine mindestens 50 cm starke Rekultivierungsschicht aufzubringen. Dieses Material hat aus schottrigem, nährstoffarmen Humus („Steinfeldhumus“) zu bestehen. Anschließend ist die Oberfläche einer Brachenutzung zuzuführen Der Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden ist verboten. Die vollständige Rekultivierung ist spätestens 1 Jahr nach Ende der Ablagerungen fertig zu stellen.“ Der Aufbau des Bodens der umliegenden Grundstücke, insbesondere deren Humusstärke, wurde im Genehmigungsverfahren nicht gesondert erhoben. In der am
  40. März 2015 abgehaltenen Überprüfungsverhandlung wurde von der Konsensinhaberin in Abänderung des Auflagenpunktes J.
  41. des Bescheides vom
  42. Jänner 2012 für den Ostteil dieser Deponie beantragt, dass die Rekultivierungsschicht nur eine Stärke von 30 cm aufweisen muss. Die Amtssachverständige für Naturschutz gab bei dieser Verhandlung aus naturschutzfachlicher Sicht ein befürwortendes Gutachten ab. In der am
  43. März 2015 abgehaltenen Überprüfungsverhandlung wurde von der Konsensinhaberin in Abänderung des Auflagenpunktes J.
  44. des Bescheides vom ,
  45. Jänner 2012 für den Ostteil dieser Deponie beantragt, dass die Rekultivierungsschicht nur eine Stärke von 30 cm aufweisen muss. Die Amtssachverständige für Naturschutz gab bei dieser Verhandlung aus naturschutzfachlicher Sicht ein befürwortendes Gutachten ab. Die Einsichtnahme in die elektronische Bodendatenbank (eBOD, ***, weist für ganz Österreich den Bodenaufbau aus) zeigt für den Standort ein Profil mit einem AC-Horizont (humoser Oberboden vermengt mit Urgestein) von 0,2 bis 0,3 m, daran anschließend steht das Urgestein (Schotter, Quartär) an. Bei einer Bodenaushubdeponie muss die Rekultivierungsschicht generell die standortkonforme Folgenutzung und den vorzusehenden Bewuchs als Erosionsschutz sicherstellen. Diese Schicht ist bei einer Bodenaushubdeponie aber weder Teil der Frostsicherung für eine mineralische Oberflächendichtung (erforderlich zB bei einer Baurestmassendeponie) noch muss sie Niederschlagswasser zurückhalten, um es vom Deponiegut fernzuhalten. Der multifunktionale Aufbau einer vollständigen Oberflächenabdeckung für eine oben gedichtete Deponie ist für eine Bodenaushubdeponie im Hinblick auf den Gewässerschutz nicht erforderlich. Auf Grund des geringen Emissionsverhaltens der für eine Bodenaushubdeponie zulässigen Abfälle muss diese Deponieklasse weder unten noch oben gedichtet und das abgelagerte Aushubmaterial muss nicht vor dem Einwirken von Niederschlägen geschützt werden. Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz ist bereits unabhängig von der Rekultivierungsschicht während der gesamten Deponielaufzeit und auch in der Nachsorgephase gewahrt. Eine standortkonforme Rekultivierungsschicht im konkreten Fall ist eine 30 cm starke Rekultivierungsschicht aus schottrigem, nährstoffarmen Humus, um die Folgenutzung der Deponieoberfläche als Brache zu sichern.
  46. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welchem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fachlich nicht entgegengetreten wurde. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers gegen die deponiefachliche Beurteilung erhobenen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf die Rechtsfrage, ob ein Abgehen von den entsprechenden Regelungen zur Deponieverordnung 2008 ohne zusätzliche Maßnahmen rechtlich möglich ist.
  47. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren betreffend Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren betreffend Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. § 38 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 lautet wie folgt: (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung. § 43 Abs. 4 AWG 2002 ermöglicht der Behörde, erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung projektsändernder Auflagen, also solcher, die das „Wesen des Projekts“ ändern, ist unzulässig. Beim Verfahren zur Genehmigung einer abfallrechtlichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektverfahren. Gegenstand der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt.Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 ermöglicht der Behörde, erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung projektsändernder Auflagen, also solcher, die das „Wesen des Projekts“ ändern, ist unzulässig. Beim Verfahren zur Genehmigung einer abfallrechtlichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektverfahren. Gegenstand der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt. Eine Genehmigung gemäß § 37 ist nach § 43 Abs. 1 AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist nach Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
  3. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
  4. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
  5. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
  6. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
  7. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.5a. Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.
  8. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzuändernde Auflage wurde gemäß § 38 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) idF LGBl. 5500-8 erteilt.Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzuändernde Auflage wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) in der Fassung Landesgesetzblatt 5500-8 erteilt. § 7 NÖ NSchG 2000 idF LGBl. 5500-8 lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt 5500-8 lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: … 6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen - in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; …
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
  1. das Landschaftsbild,
  2. der Erholungswert der Landschaft oder
  3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: - die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, - der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie - die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen. § 62 Abs. 6 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 lautet wie folgt: Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch für Aufträge gemäß §
  1. Die nach den Paragraphen 43, Absatz 4, 44, 52, Absatz 5, oder 8 oder 54 Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch für Aufträge gemäß Paragraph 51, Zu § 62 Abs. 6 ist den Erläuterungen zur RV 89 dB XXIII. GP, 15, Folgendes zu entnehmen:Zu Paragraph 62, Absatz 6, ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 89 dB römisch 23 . GP, 15, Folgendes zu entnehmen: Auf Antrag können auch Aufträge gemäß § 51 AWG 2002 aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufträge nicht mehr vorliegen.Auf Antrag können auch Aufträge gemäß Paragraph 51, AWG 2002 aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufträge nicht mehr vorliegen. Weil der Landeshauptmann als Anlagenbehörde gemäß § 38 Abs. 1 dritter Satz AWG 2002 die behördlichen Befugnisse zur nachträglichen Konsensanpassung, also das Genehmigungsverfahren betreffend die Änderung des erteilten Anlagenkonsenses durch Änderung einer Auflage, entsprechend der Bestimmungen des
  2. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 wahrzunehmen hat, kann an der behördlichen Rechtsansicht, die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren erteilte naturschutzrechtliche Auflage gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 abändern zu können, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Weil der Landeshauptmann als Anlagenbehörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, dritter Satz AWG 2002 die behördlichen Befugnisse zur nachträglichen Konsensanpassung, also das Genehmigungsverfahren betreffend die Änderung des erteilten Anlagenkonsenses durch Änderung einer Auflage, entsprechend der Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 wahrzunehmen hat, kann an der behördlichen Rechtsansicht, die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren erteilte naturschutzrechtliche Auflage gemäß Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 abändern zu können, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Bei systematischer Interpretation ist diese Norm nämlich dahingehend auszulegen, als diese Bestimmung auch für alle im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuwenden ist. Da § 62 Abs. 6 AWG 2002 dem § 79c Abs. 1 GewO 1994 nachempfunden wurde, ist auf die Judikatur und Rechtsprechung zu dieser Norm bei Auslegung des § 62 Abs. 6 leg. cit. zurückzugreifen.Da Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 dem Paragraph 79 c, Absatz eins, GewO 1994 nachempfunden wurde, ist auf die Judikatur und Rechtsprechung zu dieser Norm bei Auslegung des , Paragraph 62, Absatz 6, leg. cit. zurückzugreifen. Grundsätzlich dient § 62 Abs. 6 AWG 2002 nicht dazu, eine in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Anlageninhaber unbekämpft gebliebene oder erfolglose bekämpfte Auflage nachträglich zu beseitigen oder durch eine andere Vorschreibung zu ersetzen. Es müssen nach rechtskräftiger Vorschreibung der Auflagen wesentliche Änderungen im Sachverhalt derart eingetreten sein, dass „von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes“ Abstand genommen werden kann (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß GewO7 § 79c Rz 1 mwN).Grundsätzlich dient Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 nicht dazu, eine in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Anlageninhaber unbekämpft gebliebene oder erfolglose bekämpfte Auflage nachträglich zu beseitigen oder durch eine andere Vorschreibung zu ersetzen. Es müssen nach rechtskräftiger Vorschreibung der Auflagen wesentliche Änderungen im Sachverhalt derart eingetreten sein, dass „von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes“ Abstand genommen werden kann vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß GewO7 Paragraph 79 c, Rz 1 mwN). § 62 Abs. 2 AWG 2002 gibt vielmehr der Behörde die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfallens jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 02.02.2000, 99/04/0212).Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 gibt vielmehr der Behörde die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfallens jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen vergleiche VwGH 02.02.2000, 99/04/0212). Im entscheidenden Fall ist wesentlich, dass gemäß Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im gerichtlichen Verfahren im behördlichen Genehmigungsverfahren der Bodenaufbau der umliegenden Grundstücke nicht berücksichtigt wurde, also der standortkonforme Bodenaufbau, sodass im Entscheidungszeitpunkt zu Unrecht angenommen wurde, dass die umliegenden Grundstücke einen humosen Oberboden von mindestens50 cm aufweisen.Im entscheidenden Fall ist wesentlich, dass gemäß Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im gerichtlichen Verfahren im behördlichen Genehmigungsverfahren der Bodenaufbau der umliegenden Grundstücke nicht berücksichtigt wurde, also der standortkonforme Bodenaufbau, sodass im Entscheidungszeitpunkt zu Unrecht angenommen wurde, dass die umliegenden Grundstücke einen humosen Oberboden von mindestens, 50 cm aufweisen. Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz ist zu entnehmen, dass sich bei Berücksichtigung dieser Sachverhaltsänderung aufgrund der Brachenutzung unter Beachtung der Lebensraumbedürfnisse des Triels die Voraussetzungen für die Vorschreibung der aus naturschutzfachlicher Sicht geforderten Auflage seit dem Genehmigungsverfahren geändert haben, sodass die Beschwerde, welche keinerlei Ausführungen in Bezug auf die naturschutzfachliche Beurteilung beinhaltet, unter diesem Blickwinkel als unbegründet abzuweisen war. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist wesentlich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag, der als Sache des Beschwerdeverfahrens anzusehen ist, auch einen Antrag auf Abweichung von einer Bestimmung der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) beinhaltet, über den die belangte Behörde gesondert nicht abgesprochen hat. § 43 Abs. 5 AWG 2002 regeln Folgendes:Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 regeln Folgendes: Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.Abweichungen von einer nach Paragraph 65, Absatz eins, erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, Die Materialien zur RV 984 dB XXI. GP, 100, führen zu § 43 Folgendes aus:Die Materialien zur Regierungsvorlage 984 dB römisch 21 . GP, 100, führen zu Paragraph 43, Folgendes aus: […] Neben den angeführten Genehmigungsvoraussetzungen müssen auch die Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Gesetze erfüllt sein bzw. durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erfüllt werden können, um eine Genehmigung erteilen zu können. Abweichungen vom Stand der Technik (vgl. § 2 Abs. 8 Z 1) sind im Einzelfall dann möglich, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der gleiche Schutz erreicht wird wie bei der Einhaltung des Standes der Technik. Eine Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahmen ist nicht darunter zu verstehen. In Entsprechung der IPPC-Richtlinie sind Abweichungen vom Stand der Technik bei IPPC-Behandlungsanlagen nicht zulässig.[…] Neben den angeführten Genehmigungsvoraussetzungen müssen auch die Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Gesetze erfüllt sein bzw. durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erfüllt werden können, um eine Genehmigung erteilen zu können. Abweichungen vom Stand der Technik vergleiche Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins,) sind im Einzelfall dann möglich, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der gleiche Schutz erreicht wird wie bei der Einhaltung des Standes der Technik. Eine Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahmen ist nicht darunter zu verstehen. In Entsprechung der IPPC-Richtlinie sind Abweichungen vom Stand der Technik bei IPPC-Behandlungsanlagen nicht zulässig. Abs. 2 Z 1 bedeutet, dass die Deponie nicht in Widerspruch zum Bundes-Abfallwirtschaftsplan stehen darf. […]Absatz 2, Ziffer eins, bedeutet, dass die Deponie nicht in Widerspruch zum Bundes-Abfallwirtschaftsplan stehen darf. […] Verweise auf § 43 (vgl. zB §§ 44 oder 62 Abs. 2) umfassen sowohl die explizit angeführten Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen der mitanzuwendenden Gesetze.Verweise auf Paragraph 43, vergleiche zB Paragraphen 44, oder 62 Absatz 2,) umfassen sowohl die explizit angeführten Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen der mitanzuwendenden Gesetze. Dieser Norm ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher Antrag nur im formellen Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 gestellt werden kann. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erscheint eine entsprechende Antragstellung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.Dieser Norm ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher Antrag nur im formellen Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 gestellt werden kann. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erscheint eine entsprechende Antragstellung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. § 29 Abs. 1 DVO 2008 lautet wie folgt:Paragraph 29, Absatz eins, DVO 2008 lautet wie folgt: Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.
  4. lit. f verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.
  5. Litera f, verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden. In Anhang 3 zu dieser Verordnung wurde in Kapitel
  6. „Deponieoberflächen-abdeckungen“ Folgendes vorgeschrieben: Wesentliche Funktionen der Deponieoberflächenabdeckung sind neben der Gewährleistung einer standortgerechten Nachnutzung die dauerhafte Minimierung des Eintrages von Niederschlagswässern und die Minimierung des unkontrollierten Austrages von allfälligen Deponiegasen. […] 4.5 Rekultivierungsschicht Die Rekultivierungsschicht ist standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Die Rekultivierungsschicht muss einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung gemäß Kapitel 4.3 lit. c und Kapitel 4.4, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Der vorzusehende Bewuchs hat ausreichenden Schutz gegen Erosion zu bieten. […]Die Rekultivierungsschicht ist standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Die Rekultivierungsschicht muss einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung gemäß Kapitel 4.3 Litera c und Kapitel 4.4, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Der vorzusehende Bewuchs hat ausreichenden Schutz gegen Erosion zu bieten. […] Planung und Aufbau Rekultivierungsschichten sind schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, der Aufbau hat sich am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren, insbesondere ist der abgestufte Gehalt an organischen Substanzen zu berücksichtigen. Getrennt erfasster humoser Oberboden ist als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden. […] Den Erläuterungen zur Deponieverordnung 2008 idF BMLFUW-UW.2.1.6/0013- V/2/2016 vom
  7. Februar 2016 ist Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Deponieverordnung 2008 in der Fassung , BMLFUW-UW.2.1.6/0013- V/2/2016 vom
  8. Februar 2016 ist Folgendes zu entnehmen: „§ 29 (Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen) Oberflächenabdeckung Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung der Oberflächenabdeckung sind im Einzelfall unter Beachtung der Deponie(unter)klasse, der Art der abgelagerten Abfälle, der meteorologischen Verhältnisse, des Oberflächengefälles und allfälliger Setzungen und unter Anwendung des Anhangs 3 zu genehmigen. Für Bodenaushubdeponien gilt nur Punkt 4.5 des Anhangs 3 (Rekultivierungsschicht). […] Rekultivierungsschicht Für die Herstellung der Rekultivierungsschicht können auch Abfälle (Bodenaushubmaterial, Erde) und Kompost nach Maßgabe des Anhangs 3 verwendet werden.“ Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten dieses Fachbereiches kommt zum Schluss, dass aus fachlicher Sicht die Reduzierung der Rekultivierungsschicht auf 30 cm aus deponietechnischer Sicht als ausreichend erachtet werden kann. Die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflage F.
  9. ist laut Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inhaltlich als Abweichung von der Deponieverordnung 2008 zu sehen. Es wurde aber (mangels entsprechender Antragstellung im behördlichen Genehmigungsverfahren) bescheidmäßig iS des § 43 Abs. 5 AWG 2002 darüber nicht abgesprochen.Die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflage F.
  10. ist laut Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inhaltlich als Abweichung von der Deponieverordnung 2008 zu sehen. Es wurde aber (mangels entsprechender Antragstellung im behördlichen Genehmigungsverfahren) bescheidmäßig iS des Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 darüber nicht abgesprochen. Dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass eine Rekultivierungsschicht in einer Stärke von 30 cm im konkreten Einzelfall eine geeignete Maßnahme darstellt, mit der der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung der Verordnung, also einer Rekultivierungsschicht in einem Ausmaß von 50 cm. § 43 Abs. 5 AWG 2002 lässt betreffend die Stärke einer Rekultivierungsschicht bei Bodenaushubdeponien Abweichungen zu. Der Gesetzgeber hat lediglich angeordnet, dass hinsichtlich des Verbotes der Deponierung und bei IPPC-Anlagen eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden darf.Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 lässt betreffend die Stärke einer Rekultivierungsschicht bei Bodenaushubdeponien Abweichungen zu. Der Gesetzgeber hat lediglich angeordnet, dass hinsichtlich des Verbotes der Deponierung und bei IPPC-Anlagen eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden darf. Zwar sehen die angeführten Erläuterungen zu § 43 Abs. 5 AWG 2002 vor, dass Abweichungen vom Stand der Technik im Einzelfall nur möglich wären, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung des Standes der Technik. Eine Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahme sei nicht darunter zu verstehen.Zwar sehen die angeführten Erläuterungen zu Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 vor, dass Abweichungen vom Stand der Technik im Einzelfall nur möglich wären, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung des Standes der Technik. Eine Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahme sei nicht darunter zu verstehen. Hinsichtlich der Ausgestaltung von Maßnahmen ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 62 K8 mwN). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann – mangels expliziter gesetzlicher Anordnung in § 43 Abs. 5 leg. cit. und aufgrund des schlüssigen nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - im konkreten Einzelfall auf die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen in der Nachsorgephase verzichtet werden, weil auch ohne zusätzliche Maßnahme der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung der Deponieverordnung 2008.Hinsichtlich der Ausgestaltung von Maßnahmen ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen vergleiche Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, Paragraph 62, K8 mwN). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann – mangels expliziter gesetzlicher Anordnung in Paragraph 43, Absatz 5, leg. cit. und aufgrund des schlüssigen nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - im konkreten Einzelfall auf die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen in der Nachsorgephase verzichtet werden, weil auch ohne zusätzliche Maßnahme der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung der Deponieverordnung
  11. Aus diesem Grund war dem Antrag stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
  12. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu lösen war, ob § 43 Abs. 5 AWG 2002 auch außerhalb des abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens angewendet werden kann und ob nur bei Vorsehung einer zusätzlichen Maßnahme eine Ausnahmegenehmigung vom verordnungsgemäß festgelegten Stand der Technik erteilt werden kann. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu lösen war, ob Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 auch außerhalb des abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens angewendet werden kann und ob nur bei Vorsehung einer zusätzlichen Maßnahme eine Ausnahmegenehmigung vom verordnungsgemäß festgelegten Stand der Technik erteilt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.672.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.