e, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFG).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt, da er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, denn es wurde am 9.2.2015, 15:40 Uhr, im Gemeindegebiet *** in der *** bei den Parkplätzen vor dem Tennisplatz verwendet, wobei aber keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Lochung 09 aus 2015,) angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen (***) nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte (Verwaltungsübertretung
Paragraph 36, Litera e,, , Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG). Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 40 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10.2.2015. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Am 16.1.2015 sei der Mercedes seiner Schwester mit dem Kennzeichen *** ordnungsgemäß bei der Versicherung abgemeldet und gleichzeitig auf seinen Namen mit dem Kennzeichen *** mit gültiger Begutachtungsplakette 09/15 angemeldet worden. Es sei richtig, dass die Begutachtungsplakette mit der Stanzung „***“ nicht sofort geklebt worden sei. Er habe vorher die Windschutzscheibe, an der oben rechts ein Riss bestanden habe, tauschen und natürlich nicht gleich die Plakette kleben wollen. Der Anzeiger habe zu spät gesehen, dass er die richtige und gültige Plakette am Beifahrersitz im Auto gehabt und noch nicht geklebt habe, dieser habe sich entschuldigt, dass er die Anzeige nicht mehr zurückholen könne, sonst hätte er ihn ermahnt und es wäre nie zu einer Anzeige gekommen. Nächstes Mal klebe er natürlich immer gleich seine Begutachtungsplakette ordnungsgemäß auf das Auto. Der Beschwerde beigefügt sind Kopien u.a. einer Kostenaufstellung der Wiener Städtischen Versicherung betreffend die Anmeldung des angezeigten Mercedes mit dem Kennzeichen *** am 16.1.2015, des Zulassungsscheins dieses Pkw vom 16.1.2015 und eines „Gutachtens
4 KFG“ des ÖAMTC vom 20.11.2014, wonach derselbe Pkw (damals noch mit dem Kennzeichen *** auf MRU zugelassen) leichte Mängel aufweist und die Begutachtungsplakette *** erhält (nächste Begutachtung: 09/2015), sowie Fotos von dieser soeben genannten Begutachtungsplakette und von einer Begutachtungsplakette mit den Einstanzungen „***“ und „***“ und der Lochung 09/2015.Der Beschwerde beigefügt sind Kopien u.a. einer Kostenaufstellung der Wiener Städtischen Versicherung betreffend die Anmeldung des angezeigten Mercedes mit dem Kennzeichen *** am 16.1.2015, des Zulassungsscheins dieses Pkw vom 16.1.2015 und eines „Gutachtens
Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG“ des ÖAMTC vom 20.11.2014, wonach derselbe Pkw (damals noch mit dem Kennzeichen *** auf MRU zugelassen) leichte Mängel aufweist und die Begutachtungsplakette *** erhält (nächste Begutachtung: 09 aus 2015,), sowie Fotos von dieser soeben genannten Begutachtungsplakette und von einer Begutachtungsplakette mit den Einstanzungen „***“ und „***“ und der Lochung 09 aus 2015,. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aus der Anzeige ergibt sich, dass der Anzeigeleger den Mercedes am Tatort zur Tatzeit mit dem Kennzeichen ***, aber mit der zuvor genannten Begutachtungsplakette mit dem eingestanzten Kennzeichen *** (Lochung 09/2015) vorgefunden hat. Die der Beschwerde angefügten Unterlagen hat der Beschwerdeführer auch bereits im behördlichen Verfahren vorgelegt. Die Behörde hat den Anzeigeleger um Stellungnahme dazu aufgefordert. Dieser führte darin im Wesentlichen aus, dass er den Pkw am Tatort abgestellt vorgefunden habe und dass (nach Hinterlassen eines Verständigungszettels über die Anzeigeerstattung) der Beschwerdeführer am selben Tag telefonisch mitgeteilt habe, dass er die „neue“ Begutachtungsplakette noch nicht geklebt habe, da sich auf der Windschutzscheibe ein Sprung befinde und sie erst erneuert werden müsse.Aus der Anzeige ergibt sich, dass der Anzeigeleger den Mercedes am Tatort zur Tatzeit mit dem Kennzeichen ***, aber mit der zuvor genannten Begutachtungsplakette mit dem eingestanzten Kennzeichen *** (Lochung 09 aus 2015,) vorgefunden hat. Die der Beschwerde angefügten Unterlagen hat der Beschwerdeführer auch bereits im behördlichen Verfahren vorgelegt. Die Behörde hat den Anzeigeleger um Stellungnahme dazu aufgefordert. Dieser führte darin im Wesentlichen aus, dass er den Pkw am Tatort abgestellt vorgefunden habe und dass (nach Hinterlassen eines Verständigungszettels über die Anzeigeerstattung) der Beschwerdeführer am selben Tag telefonisch mitgeteilt habe, dass er die „neue“ Begutachtungsplakette noch nicht geklebt habe, da sich auf der Windschutzscheibe ein Sprung befinde und sie erst erneuert werden müsse.
e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Paragraph 36, Litera e, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
5 KFG hat der Ermächtigte, wenn das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.
Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG hat der Ermächtigte, wenn das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.
1 Z. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
1 KFG ist eine Übertretung dieser Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist eine Übertretung dieser Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG auch dann „verwendet“, wenn es auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird, und zwar für die gesamte Dauer des Abstellens, da unter „Verkehr“ nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 36, KFG auch dann „verwendet“, wenn es auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird, und zwar für die gesamte Dauer des Abstellens, da unter „Verkehr“ nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 9.2.2015 Zulassungsbesitzer des am Tatort abgestellten Pkw Mercedes mit dem Kennzeichen *** war, an dem eine Begutachtungsplakette mit dem eingestanzten Kennzeichen *** angebracht war. Dass diese Begutachtungsplakette nicht im Sinne des § 36 lit. e KFG „den Vorschriften entsprechend“ war, ergibt sich aus dem oben zitierten § 57a Abs. 5 KFG, da nicht das richtige „Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben“ war (vgl. Grundtner/Pürstl, KFG9
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Verwendung eines Fahrzeuges mit nicht entsprechender Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich hoher Unrechtsgehalt beizumessen. Die Polizei konnte gegenständlich nicht sogleich feststellen, ob für den vorgefundenen Pkw die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) abgelaufen ist oder nicht, weil das auf der Begutachtungsplakette eingestanzte Kennzeichen nicht mit der Kennzeichentafel übereinstimmte. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und vor allem das Verschulden (siehe dazu oben) nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung
G nicht in Betracht.Der Verwendung eines Fahrzeuges mit nicht entsprechender Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich hoher Unrechtsgehalt beizumessen. Die Polizei konnte gegenständlich nicht sogleich feststellen, ob für den vorgefundenen Pkw die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) abgelaufen ist oder nicht, weil das auf der Begutachtungsplakette eingestanzte Kennzeichen nicht mit der Kennzeichentafel übereinstimmte. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und vor allem das Verschulden (siehe dazu oben) nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten und ist ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund zu werten (vgl. VwGH vom 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Was die von der Behörde als erschwerend herangezogenen drei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen
e KFG betrifft, so ging es in allen drei Fällen darum, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2012 und Oktober 2013 jeweils ein und denselben Pkw mit derselben „abgelaufenenen“ Begutachtungsplakette (d.h. die darauf ersichtliche Frist und die Toleranzfrist waren bereits lange verstrichen; Lochung 10/2011) verwendet hat. Im nun verfahrensgegenständlichen Fall geht es hingegen „nur“ um ein Nichtanbringen einer zweifellos vorhandenen Begutachtungsplakette und endete die Begutachtungsfrist (noch ohne Berücksichtigung einer Toleranzfrist) erst Ende September 2015, also fast acht Monate nach der Tat, sodass Unrechtsgehalt und Verschulden hier nicht so schwer wiegen wie bei den drei Vortaten.Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten und ist ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund zu werten vergleiche VwGH vom 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Was die von der Behörde als erschwerend herangezogenen drei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen
Paragraph 36, Litera e, KFG betrifft, so ging es in allen drei Fällen darum, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2012 und Oktober 2013 jeweils ein und denselben Pkw mit derselben „abgelaufenenen“ Begutachtungsplakette (d.h. die darauf ersichtliche Frist und die Toleranzfrist waren bereits lange verstrichen; Lochung 10 aus 2011,) verwendet hat. Im nun verfahrensgegenständlichen Fall geht es hingegen „nur“ um ein Nichtanbringen einer zweifellos vorhandenen Begutachtungsplakette und endete die Begutachtungsfrist (noch ohne Berücksichtigung einer Toleranzfrist) erst Ende September 2015, also fast acht Monate nach der Tat, sodass Unrechtsgehalt und Verschulden hier nicht so schwer wiegen wie bei den drei Vortaten. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, des oben zitierten Strafrahmens, des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das erkennende Gericht eine Strafherabsetzung auf das im Spruch angeführte Maß als angemessen. Damit wird der Strafrahmen noch zu 4% ausgeschöpft. Eine weitere Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da er in Hinkunft erfolgreich von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von ihm nicht bekanntgegeben, sodass von keinen Verhältnissen auszugehen ist, die für sich eine Strafherabsetzung rechtfertigen würden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Paragraph 64, Absatz 2, VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.
G sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1399.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.