RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2863/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde des EM, vertreten durch die Anwaltskanzlei Legart s.r.o., ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat vom 18.02.2015, GZ. VStV/914301258767/2014, betreffend den Verfall einer wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 18.02.2015, GZ. VStV/914301258767/2014, sprach die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat, gegenüber Herrn EM den Verfall einer am 30.10.2014 wegen Betretung bei drei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) auf frischer Tat vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung gemäß § 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aus. Mit Bescheid vom 18.02.2015, GZ. VStV/914301258767/2014, sprach die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat, gegenüber Herrn EM den Verfall einer am 30.10.2014 wegen Betretung bei drei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) auf frischer Tat vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37, Absatz 5, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aus. Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Strafakt der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden Behörde) hat die Behörde den nunmehr angefochtenen elektronisch gefertigten Bescheid am 18.02.2015 an der Amtstafel angeschlagen und von dieser am 19.03.2015 abgenommen. Mit Schriftsatz vom 10.08.2015 brachte die ausgewiesenen Rechtsvertreterin Dr. Zuzana Bukvisova, Anwaltskanzlei Legart s.r.o., ein in englischer Sprache gehaltenes Rechtsmittel gegen die Strafverfügung und den Verfallsbescheid ein. In weiterer Folge hat die Behörde die ausgewiesene Vertreterin des Herrn EM mit Verfahrensanordnung vom 04.09.2015 aufgefordert, die Eingabe vom 10.08.2015 in deutscher Sprache einzubringen, dieser Aufforderung folgend wurde eine deutsche Übersetzung der Eingabe vom 10.08.2015 am 24.09.2015 bei der Behörde eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) sind entscheidungsrelevant: § 37a VStG:Paragraph 37 a, VStG:
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
- wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
- wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
- wenn andernfalls a. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder b. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4)Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. § 37 Abs. 5 VStG:Paragraph 37, Absatz 5, VStG: Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden. § 17 Abs. 3 VStG:Paragraph 17, Absatz 3, VStG: Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Dem seitens der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass ein von der Landespolizeidirektion Niederösterreich ermächtigtes Organ von Herrn EM, dem Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges wegen Betretung von drei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz i.V.m. Art. 8 EG-VO 561/2006 auf frischer Tat am 30.10.2014 eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 900 Euro einhob. Der Lenker EM hat seinen Wohnsitz in Bulgarien.Dem seitens der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass ein von der Landespolizeidirektion Niederösterreich ermächtigtes Organ von Herrn EM, dem Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges wegen Betretung von drei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz in Verbindung mit Artikel 8, EG-VO 561 aus 2006, auf frischer Tat am 30.10.2014 eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 900 Euro einhob. Der Lenker EM hat seinen Wohnsitz in Bulgarien. Mit Strafverfügung vom 17.11.2014, GZ. VStV/914301258767/2014, erkannte die Behörde Herrn EM der Übertretungen des Kraftfahrgesetzes i.V.m. Art. 8 Abs. 5 EG-VO 561/2006, Art. 8 Abs. 5 EG-VO 561/2006 und Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 für schuldig. Diese in deutscher Sprache abgefasste Strafverfügung wurde an die bulgarische Adresse des Herrn EM mit internationalem Rückschein versendet. Es wurde keine bulgarische Übersetzung des wesentlichen Inhaltes erstellt. Im Akt der Behörde findet sich kein Zustellnachweis, lediglich der Vermerk, dass kein Rückschein retour gekommen ist, weswegen am 18.02.2015 der Verfallsbescheid erlassen und durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurde.Mit Strafverfügung vom 17.11.2014, GZ. VStV/914301258767/2014, erkannte die Behörde Herrn EM der Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 5, EG-VO 561 aus 2006,, Artikel 8, Absatz 5, EG-VO 561 aus 2006, und Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2006, für schuldig. Diese in deutscher Sprache abgefasste Strafverfügung wurde an die bulgarische Adresse des Herrn EM mit internationalem Rückschein versendet. Es wurde keine bulgarische Übersetzung des wesentlichen Inhaltes erstellt. Im Akt der Behörde findet sich kein Zustellnachweis, lediglich der Vermerk, dass kein Rückschein retour gekommen ist, weswegen am 18.02.2015 der Verfallsbescheid erlassen und durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurde. Im Akt der Behörde findet sich ein E-Mail der Anwaltskanzlei Legart s.r.o. vom 18.01.2015, in welchem diese auf ein Attachement verweist, das sich nicht im Akt befindet. In diesem Schriftstück wird offensichtlich nachgefragt, was mit der eingehobenen Sicherheitsleistung geschehe. Seitens der Behörde erging am 23.01.2015 die Antwort, dass gegen die Firma DCS s.r.o. kein Verwaltungsverfahren bearbeitet werde, da gegen diese Firma oder gegen einen Firmenverantwortlichen keine Anzeige erstattet worden sei, die Strafverfügung gegen den Lenker EM, sei diesem an seine Wohnanschrift in Rumänien übermittelt worden. Wenn auch nach dem Akteninhalt nicht unwesentliche Indizien für eine objektive Tatbildverwirklichung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Ruhezeiten geben sind durch die sich die Einhebung der vorläufigen Sicherheit in Folge der mit dem in Bulgarien gelegenen Wohnsitz des Lenkers nach § 37a Abs. 2 lit.a VStG nicht unnachvollziehbar erweist, begnügt sich der in § 37a Abs. 5 i.V. m. § 37 Abs. 5 vorgesehene objektive Verfallsausspruch als Tatbestandsvoraussetzung nicht mit erheblichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug und verlangt diesbezüglich ein Feststehen der Unmöglichkeit. Wenn auch nach dem Akteninhalt nicht unwesentliche Indizien für eine objektive Tatbildverwirklichung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Ruhezeiten geben sind durch die sich die Einhebung der vorläufigen Sicherheit in Folge der mit dem in Bulgarien gelegenen Wohnsitz des Lenkers nach Paragraph 37 a, Absatz 2, Litera a, VStG nicht unnachvollziehbar erweist, begnügt sich der in Paragraph 37 a, Absatz 5, i.V. m. Paragraph 37, Absatz 5, vorgesehene objektive Verfallsausspruch als Tatbestandsvoraussetzung nicht mit erheblichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug und verlangt diesbezüglich ein Feststehen der Unmöglichkeit. Bei einer vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne von § 37a VStG geht es nicht um die Subsituierung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Es geht vielmehr darum, ein solches, wenn erhebliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug aufgrund von äußeren Umständen zu erwarten sind, abzusichern.Bei einer vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne von Paragraph 37 a, VStG geht es nicht um die Subsituierung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Es geht vielmehr darum, ein solches, wenn erhebliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug aufgrund von äußeren Umständen zu erwarten sind, abzusichern. Zumal die Verwaltungsstrafen 900 Euro ausmachen, ist eine Vollstreckung in Bulgarien möglich, wobei das Vollstreckungsersuchen im unmittelbaren Behördenverkehr an das örtliche zuständige Provinzgericht in bulgarischer Sprache zu richten ist. Zumal die Strafverfügung in ihrem wesentlichen Inhalt nicht in die bulgarische Sprache übersetzt wurde, auch kein Zustellnachweis vorliegt, des weiteren eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht vorliegt, konnte der Verfallsbescheid nicht auf die Feststellung der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung und auch nicht auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges gestützt werden. Eine solche würde begrifflich voraussetzen, dass eine rechtskräftige Bestrafung bereits erfolgt sei, was aber mangels rechtswirksamer Zustellung auszuschließen ist, weswegen der Verfallsbescheid zu beheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2863.001.2015