GVG].Gegen Bescheide, mit denen nach Paragraph 37, Absatz eins, VStG die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung ausgesprochen wird, ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das in der jeweiligen Gesetzesmaterie zuständige Verwaltungsgericht vorgesehen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren RZ 813). Diesen Beschwerden kommt jedoch ex lege (Paragraph 37, Absatz 3,) und somit abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Bescheide ab ihrer Erlassung bereits vollstreckt werden können [vergleiche Karl Stöger, in Raschauer/Wessely (Hrsg),
GVG]. Aus EBVR 161 BlgNR
GVG].Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG normiert als Regelfall die aufschiebende Wirkung von rechtzeitig eingebrachten zulässigen Bescheidbeschwerden. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dann in Betracht, wenn „der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“. Daraus ergibt sich, dass der Vollzug des Bescheides bzw. die Möglichkeit der Ausübung der Berechtigung Wirkungen des Bescheides sind, die an sich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufgeschoben sind [vgl. Sonja Neudorfer, in Raschauer/Wessely (Hrsg),
Paragraph 13, VwGVG]. In Materiengesetzen – so auch im gegenständlichen Fall in § 7m Abs. 7 AVRAG – sind mitunter Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden vorgesehen [zu den Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger abweichender Regelungen vgl. z.B. VfGH 2.12.2014, G 74/2014, G 78/2014 (vgl. Sonja Neudorfer, in Raschauer/Wessely (Hrsg),
GVG)].§ 7m Abs. 7 AVRAG sieht somit ausdrücklich – abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG – eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde vor. Diese Wirkung besteht ex lege und wurde gegenständlich nicht durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aberkannt. Es handelt sich somit folglich auch nicht um einen Anwendungsfall des § 22 Abs. 3 VwGVG, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits ex lege eingetreten ist und nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen wurde, somit § 13 Abs. 1 VwGVG nicht zur Anwendung kam., In Materiengesetzen – so auch im gegenständlichen Fall in Paragraph 7 m, Absatz 7, AVRAG – sind mitunter Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden vorgesehen [zu den Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger abweichender Regelungen vergleiche z.B. VfGH 2.12.2014, G 74 aus 2014,, G 78 aus 2014, vergleiche Sonja Neudorfer, in Raschauer/Wessely (Hrsg),
Paragraph 13, VwGVG)]., Paragraph 7 m, Absatz 7, AVRAG sieht somit ausdrücklich – abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG – eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde vor. Diese Wirkung besteht ex lege und wurde gegenständlich nicht durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aberkannt. Es handelt sich somit folglich auch nicht um einen Anwendungsfall des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits ex lege eingetreten ist und nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen wurde, somit Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG nicht zur Anwendung kam. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher abzuweisen. Über die noch unerledigte Beschwerde betreffend Sicherheitsleistung ergeht eine gesonderte Entscheidung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.749.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.