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{'item': 'LVwG-S-207/001-2016'}

Obsah (8)§ 50§ 52Art. 133Art. 130§ 5§ 99§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-207/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Übertretungsnorm der Ausspruch „5 Abs. 4,“ ersatzlos entfällt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Übertretungsnorm der Ausspruch „5 Absatz 4,,“ ersatzlos entfällt. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 560,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 560,-- zu leisten. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. Dezember 2015, Zl. GFS2-V-15 18225/5, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.09.2015, 00:05 Uhr Ort: Ortsgebiet ***, *** vor Haus Nr. *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.2, § 5 Abs.4, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 2.800,00 523 Stunden § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960“Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom

  1. Jänner
  2. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er mit dem PKW nicht gefahren sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt im alkoholisierten Zustand mit dem Fahrzeug gefahren. Die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests sei sohin nicht gerechtfertigt gewesen. Es sei somit zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung ausgesprochen worden. Es sei nicht alkoholisiert gewesen und sei er auch nicht zum Alkotest aufgefordert worden. Es könne nicht sein, dass Polizeibeamte ohne Anhaltspunkte zum Alkotest auffordern und dies in weiterer Folge zum Entzug des Führerscheines führe. Die Feststellungen der Behörde seien daher nicht korrekt und somit auch die rechtliche Beurteilung. Im Übrigen sei die verhängte Strafe weit überhöht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  3. April 2016 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-AV-108/001-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Zeuge Insp. JP und Insp. TL einvernommen. Ebenso wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  4. April 2016 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-AV-108/001-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Zeuge Insp. JP und Insp. TL einvernommen. Ebenso wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2015 um 00:05 Uhr im Ortsgebiet von ***, *** vor Haus Nr. *** vom Zeugen Insp. TL aufgefordert seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt des Beschwerdeführers sollte an Ort und Stelle mittels vorgenommen werden. Die Aufforderung wurde durch den Zeugen Insp. TL deswegen ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt in Verdacht stand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach sondern verweigert er die Durchführung des Alkomattests. Dieser Sachverhalt wird insbesondere auf Grund der Verfahrensakte aber auch auf Grund der glaubwürdigen und zweifelsfreien Zeugenaussagen der Zeugen Insp. TL und Insp. JP im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren als erwiesen angesehen. Die Zeugen sagten zweifelsfrei aus, dass der Zeuge Insp. TL den Beschwerdeführer um 00.05 Uhr zu dieser Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert hat. Der Verdacht der Alkoholisierung wurde von beiden Zeugen insofern festgestellt, als von beiden Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer festgestellt wurden. Diese waren derart, dass die Sprache des Beschwerdeführers verändert, der Gang torkelnd war sowie ein deutlicher Alkoholgeruch vorlag. Der Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in diesem Zustand lag insoferne vor, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fahrzeug am Lenkersitz sitzend angetroffen wurde. Die Zündung des Fahrzeuges war noch eingeschaltet und auch das Radio an. Das gegenständliche Fahrzeug stand fünf Minuten vorher noch nicht an dieser Stelle, da die Zeugen bereits vorher dort waren und in der Busbucht das Fahrzeug vorher nicht gestanden war. Im konkreten Fall konnten die einschreitenden Beamten auf Grund der Umstände davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Soweit der Beschwerdeführer ausführte nicht zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol aufgefordert worden zu sein, widerspricht das dem übrigen Ermittlungsverfahren und wird dies als Schutzbehauptung angesehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

§ 5Abs. 2 St

VO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. Abs. 2 Z 1 StVO 1960 reicht der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das KFZ in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (ähnlich auch VwGH 14.12.2012, 2011/02/0240).Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Abs. Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 reicht der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das KFZ in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (ähnlich auch VwGH 14.12.2012, 2011/02/0240). Es reicht das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach dem zweiten Satz geforderte Vermutung aus, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich ist. VwGH 11.05.2004, 2004/02/0056; ähnlich auch VwGH 11.08.2006, 2006/02/0159). Im Zeitpunkt der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Eine Person, die lediglich verdächtigt ist, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, darf wegen der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, unabhängig davon bestraft werden, ob im darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahren der Beweis des Lenkens des Fahrzeuges erbracht wird oder nicht. Zur Begründung der Vermutung genügt das Vorliegen eines der genannten typischen Alkoholisierungssymptome. Die „Vermutung“ einer Alkoholisierung ist nur begründet, wenn Symptome oder Anzeichen eines Gehabes vorhanden sind, die für die Auswirkung einer Alkoholbeeinträchtigung typisch sind. Nach Alkohol riechende Atemluft lässt einen durch alkoholbeeinträchtigten Zustand vermuten (vgl. z.B. VwGH vom 23.11.1967, 582/67).Zur Begründung der Vermutung genügt das Vorliegen eines der genannten typischen Alkoholisierungssymptome. Die „Vermutung“ einer Alkoholisierung ist nur begründet, wenn Symptome oder Anzeichen eines Gehabes vorhanden sind, die für die Auswirkung einer Alkoholbeeinträchtigung typisch sind. Nach Alkohol riechende Atemluft lässt einen durch alkoholbeeinträchtigten Zustand vermuten vergleiche z.B. VwGH vom 23.11.1967, 582/67). Ob diese Symptome tatsächlich durch Alkoholkonsum bewirkt wurden oder ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war, ist für die Verpflichtung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht entscheidend. Gegenständlich stand der Beschwerdeführer auf Grund der durch die Zeugen festgestellten Alkoholisierungsmerkmale unter Verdacht in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug unmittelbar zuvor (wenige Minuten vorher) gelenkt zu haben. Es war daher zulässig, den Beschwerdeführer zur Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern. Aus § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß „verdächtig“ ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß „verdächtig“ ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Auf Grund der Verweigerung des Beschwerdeführers sich dem Test zu unterziehen konnte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. § 5 Abs. 4 StVO 1960 idF der
  3. StVO-Nov. ist als eine Ausformung der Bestimmung des Abs. 2 anzusehen und stellt die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächsten Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Weigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar, sodass die bloße Anführung des Abs. 2 als übertretene Verwaltungsvorschrift nicht dem § 44a Z. 2 VStG widerspricht (vgl. VwGH 5.11.1997, 97/03/0230). Gegenständlich war jedoch bereits beabsichtigt, die Überprüfung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt vor Ort durchzuführen, sodass die Bestimmung des § 5 Abs. 4 StVO 1960 jedenfalls bei der Übertretungsnorm entfallen konnte.Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 in der Fassung der
  4. StVO-Nov. ist als eine Ausformung der Bestimmung des Absatz 2, anzusehen und stellt die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächsten Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Weigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar, sodass die bloße Anführung des Absatz 2, als übertretene Verwaltungsvorschrift nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG widerspricht vergleiche VwGH 5.11.1997, 97/03/0230). Gegenständlich war jedoch bereits beabsichtigt, die Überprüfung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt vor Ort durchzuführen, sodass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 jedenfalls bei der Übertretungsnorm entfallen konnte.

§ 99Abs. 1 lit. b St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei kein Umstand, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkung (§ 33 Z 2 StGB) zu werten. Der Beschwerdeführer wurde der Aktenlage nach mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.06.2013, GFS2-V-13 7414/5, wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b St

VO 1960 rechtskräftig mit € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 398 Stunden) bestraft. die einschlägigen Vormerkung (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu werten. Der Beschwerdeführer wurde der Aktenlage nach mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.06.2013, GFS2-V-13 7414/5, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 rechtskräftig mit € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 398 Stunden) bestraft. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (der Vertreter des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, der Beschwerdeführer sei auch für ihn derzeit nicht greifbar, er verfüge derzeit über kein Einkommen, habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten, Schulden seinen ihm nicht bekannt). Ergänzend wird ausgeführt, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Dies vor allem deswegen, da alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Gegenständlich war ebenso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 2 i

Vm § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960, welche noch nicht getilgt ist, gesetzt hat, und der Beschwerdeführer trotz der verhängten Strafe von € 2.000,-- etwas über zwei Jahre später eine gleichartige Übertretung begangen hat.Ergänzend wird ausgeführt, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Dies vor allem deswegen, da alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Gegenständlich war ebenso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, welche noch nicht getilgt ist, gesetzt hat, und der Beschwerdeführer trotz der verhängten Strafe von € 2.000,-- etwas über zwei Jahre später eine gleichartige Übertretung begangen hat. Die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe ist daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen notwendig und gerechtfertigt. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.207.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.