GVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Übertretungsnorm der Ausspruch „5 Abs. 4,“ ersatzlos entfällt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Übertretungsnorm der Ausspruch „5 Absatz 4,,“ ersatzlos entfällt. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 560,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 560,-- zu leisten. Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. Dezember 2015, Zl. GFS2-V-15 18225/5, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.09.2015, 00:05 Uhr Ort: Ortsgebiet ***, *** vor Haus Nr. *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.2, § 5 Abs.4, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 2.800,00 523 Stunden § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960“Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
VO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei kein Umstand, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkung (§ 33 Z 2 StGB) zu werten. Der Beschwerdeführer wurde der Aktenlage nach mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.06.2013, GFS2-V-13 7414/5, wegen einer Verwaltungsübertretung
VO 1960 rechtskräftig mit € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 398 Stunden) bestraft. die einschlägigen Vormerkung (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu werten. Der Beschwerdeführer wurde der Aktenlage nach mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.06.2013, GFS2-V-13 7414/5, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 rechtskräftig mit € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 398 Stunden) bestraft. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (der Vertreter des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, der Beschwerdeführer sei auch für ihn derzeit nicht greifbar, er verfüge derzeit über kein Einkommen, habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten, Schulden seinen ihm nicht bekannt). Ergänzend wird ausgeführt, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Dies vor allem deswegen, da alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Gegenständlich war ebenso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 eine Verwaltungsübertretung
Vm § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960, welche noch nicht getilgt ist, gesetzt hat, und der Beschwerdeführer trotz der verhängten Strafe von € 2.000,-- etwas über zwei Jahre später eine gleichartige Übertretung begangen hat.Ergänzend wird ausgeführt, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Dies vor allem deswegen, da alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Gegenständlich war ebenso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, welche noch nicht getilgt ist, gesetzt hat, und der Beschwerdeführer trotz der verhängten Strafe von € 2.000,-- etwas über zwei Jahre später eine gleichartige Übertretung begangen hat. Die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe ist daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen notwendig und gerechtfertigt. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.207.001.2016
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