RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-715/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Feber 2016, Zl. ***, betreffend Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 27.10.2015 - 13.11.2015, ca. 06:15 Uhr bis 07:30 Uhr sowie am 04.11.2015 während der Tagesstunden, 08.11.2015, während der Tagesstunden bis 18:45 Uhr, 09.11.2015, 12:30 Uhr, 14:30 Uhr, 15:45 Uhr, 16:30 Uhr, 17:15 Uhr, 17:45 Uhr, 18:10 Uhr, 19:20 Uhr, 19:50 Uhr 10.11.2015, 07:45 Uhr, 09:30 Uhr, 09:45 Uhr, 12:10 Uhr, 12:30 Uhr, 13:15 Uhr, 13:40 Uhr, 14:00 Uhr, 14:15 Uhr, 14:25 Uhr, 14:35 Uhr, 14:45 Uhr, 15:00 Uhr, 15:15 Uhr, 16:45 Uhr, 17:00 Uhr, 17:15 Uhr, 17:45 Uhr, 18:15 Uhr, 18:45 Uhr, 19:00 Uhr, 19:10 Uhr, 19:30 Uhr, 11.11.2015, 07:30 Uhr, 08:45 Uhr, 09:00 Uhr, 09:15 Uhr, 09:35 Uhr, 10:00 Uhr, 10:20 Uhr, 10:55 Uhr, 11:05 Uhr, 11:41 Uhr, 12.20 Uhr, 13:00 Uhr, 13:45 Uhr, 14:00 Uhr-14:10 Uhr, 19:45 Uhr, 20:15 Uhr 12.11.2015, 14:45 Uhr, 15:00 Uhr, 21.40 Uhr, 21:55 Uhr, 22.16 Uhr, 13.11.2015, 07:05 Uhr-07:20 Uhr, 07:22 Uhr-07:30 Uhr, 07:40 Uhr-07:55 Uhr, 11:10 Uhr-11:25 Uhr, 12:00 Uhr-12:15 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Tatbeschreibung: Sie haben durch andauerndes Bellen Ihrer Hunde ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 lit.a NÖ PolizeistrafgesetzParagraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 70,00 23 Stunden § 1 NÖ PolizeistrafgesetzParagraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 80,00 „ Begründend führte die Behörde zu dieser Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen, getroffener Feststellungen und getätigter Beweiswürdigung aus, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen anzusehen und deshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre. In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die von der belangten Behörde festgestellte Verwaltungsübertretung gemäß § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz nicht vorliege, vielmehr wäre der beschriebene Sachverhalt wenn überhaupt unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetzes subsumierbar, welche die lex specialis zum NÖ Polizeistrafgesetz darstelle. Ebenso entbehre die angefochtene Entscheidung jegliche Feststelllungen dahingehend, in welcher Eigenschaft er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung gesetzt haben solle, zumal diese wohl nur durch den Hundehalter begangen werden könne. Darüberhinaus würden vorliegendenfalls zwei Personen wegen exakt desselben Tatbestandes bestraft, wobei es aber im Verwaltungsstrafrecht unmöglich sei, dass hier exakt das gleiche deliktische Verhalten durch zwei Personen gesetzt werde.In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die von der belangten Behörde festgestellte Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz nicht vorliege, vielmehr wäre der beschriebene Sachverhalt wenn überhaupt unter die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetzes subsumierbar, welche die lex specialis zum NÖ Polizeistrafgesetz darstelle. Ebenso entbehre die angefochtene Entscheidung jegliche Feststelllungen dahingehend, in welcher Eigenschaft er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung gesetzt haben solle, zumal diese wohl nur durch den Hundehalter begangen werden könne. Darüberhinaus würden vorliegendenfalls zwei Personen wegen exakt desselben Tatbestandes bestraft, wobei es aber im Verwaltungsstrafrecht unmöglich sei, dass hier exakt das gleiche deliktische Verhalten durch zwei Personen gesetzt werde. Ebenso sei das Straferkenntnis auch in seiner Begründung grob mangelhaft geblieben, zumal eine tatsächliche Beweiswürdigung nicht erkennbar sei, sowie die das Verfahren durchführende Behörde ebenfalls verpflichtet gewesen wäre, den gesamten notwendigen Sachverhalt von sich aus festzustellen und auch die den Beschuldigten entlastenden Beweise entsprechend aufzunehmen. Aus den genannten Gründen werde jedenfalls beantragt, in Stattgabe des erhobenen Rechtsmittels das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Das dem Beschwerdeführer spruchgemäß angelastete Verhalten, sohin ein andauerndes Hundegebell während der angeführten Zeiten, stellt prima facie zunächst tatsächlich eine unzumutbare Belästigung dar, weil einerseits der anzeigende Nachbar in der normalen Nutzung seines angrenzenden Grundstücks beeinträchtigt gewesen sein könnte und der genannte Zustand auch nicht ein bloß vorübergehender war, sondern sich faktisch über einen Zeitraum von mehreren Wochen gezogen hat. Allerdings enthält das angefochtene Straferkenntnis keinerlei Feststellungen dahingehend, ob es sich bei dem Beschwerdeführer tatsächlich um den Halter der Hunde handelt, welche durch das andauernde Bellen den ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht haben sollen. Ebenso ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass die ihm angelastete Übertretung nicht unter die Bestimmung des § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz zu subsumieren ist, im Recht.Ebenso ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass die ihm angelastete Übertretung nicht unter die Bestimmung des Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz zu subsumieren ist, im Recht. Gemäß § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.Gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. § 1 NÖ Polizeistrafgesetz enthält sohin einen Generaltatbestand betreffend die ungebührliche Erregung störenden Lärms, ohne dass es konkret oder speziell darauf ankäme, wodurch dieser Lärm verursacht wurde.Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz enthält sohin einen Generaltatbestand betreffend die ungebührliche Erregung störenden Lärms, ohne dass es konkret oder speziell darauf ankäme, wodurch dieser Lärm verursacht wurde. Ausgehend von der vorliegenden Tatanlastung wurde der Lärm aber durch das Verhalten von Hunden – über deren tatsächlichen Halter das Straferkenntnis keine Auskunft gibt – verursacht. Aus der zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz leitet sich ab, dass Hunde derart zu verwahren sind, dass keine unzumutbare Belästigung erfolgen kann, zu welcher naturgemäß das Bellen und Jaulen von Hunden gehört. Die zitierte Bestimmung des NÖ Hundehaltegesetzes stellt deshalb die lex specialis gegenüber der lex generalis des NÖ Polizeistrafgesetzes dar, weshalb der vorliegende Sachverhalt unter die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes zu subsumieren und eine eventuelle Strafbarkeit nach diesem Gesetz zu prüfen gewesen wäre.Ausgehend von der vorliegenden Tatanlastung wurde der Lärm aber durch das Verhalten von Hunden – über deren tatsächlichen Halter das Straferkenntnis keine Auskunft gibt – verursacht. Aus der zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz leitet sich ab, dass Hunde derart zu verwahren sind, dass keine unzumutbare Belästigung erfolgen kann, zu welcher naturgemäß das Bellen und Jaulen von Hunden gehört. Die zitierte Bestimmung des NÖ Hundehaltegesetzes stellt deshalb die lex specialis gegenüber der lex generalis des NÖ Polizeistrafgesetzes dar, weshalb der vorliegende Sachverhalt unter die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes zu subsumieren und eine eventuelle Strafbarkeit nach diesem Gesetz zu prüfen gewesen wäre. Dem erhobenen Rechtsmittel war aus den angeführten Gründen der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.715.001.2016