2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 keine Einwände erhoben würden.Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe mit Schreiben vom 28.07.2015 mitgeteilt, dass gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 keine Einwände erhoben würden. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich habe mit Schreiben vom 03.08.2015 ihre Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst spreche sich die Fachgruppe gegen die Entziehung der Konzession aus. Die zwei Übertretungen wegen Alkohol am Steuer hätten im Rahmen einer privaten Fahrt mit einem eigenen PKW stattgefunden. Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand sei natürlich grundsätzlich abzulehnen, doch handle es sich dabei nicht um eine Tätigkeit, welche direkt mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu tun habe. Die anderen beiden Delikte seien Bagatelldelikte (€ 20,-- bzw. Verwarnung). Weitere Übertretungen lägen nicht vor. Es gebe weder Beanstandungen nach den Lenk- und Ruhezeiten, den Vorschriften des KFG oder nach anderen, für das Güterbeförderungsgewerbe einschlägigen, Bestimmungen. Nach Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur verwies die Wirtschaftskammer Niederösterreich darauf, dass die zwingend notwendige Voraussetzung für eine Entziehung, nämlich, dass diese als Maßnahme verhältnismäßig sei, nicht als gegeben erscheine. Insbesondere, da die Verordnung (EG)1071/2009 gelindere Mittel erwähne (Rehabilitierungsmaßnahmen), eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber (noch) nicht erfolgt seien, erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzuges besonders streng zu prüfen und diesen nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verwies die belangte Behörde auf die zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen und auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur. Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vorgelegten Verwaltungsstrafvormerk betreffend den Beschwerdeführer ergebe sich, dass dieser insgesamt vier Mal rechtskräftig bestraft worden sei. Während das Delikt vom September 2014 „nur“ eine Verwaltungsübertretung nach dem FSG darstelle, sei die Verwaltungsübertretung vom November 2011 nach der StVO zu ahnden und habe eine begleitende Maßnahme zur Folge gehabt, dies zur Bewusstmachung der besonderen Gefahr des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung. Bei diesen beiden rechtskräftigen Übertretungen handle es sich um gravierende Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ erfüllten. Dabei sei es – entgegen der Auffassung der Interessensvertretung – irrelevant, dass die Verstöße gegen die Verkehrssicherheit nicht im Rahmen der Gewerbeausübung stattgefunden hätten. Die Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand sei jedenfalls, unabhängig vom verwendeten Fahrzeug, als schwerwiegender Verstoß zu beurteilen. Das Gewicht des Verstoßes ergebe sich alleine aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Selbst nach höchstgerichtlicher Judikatur sei die Zuverlässigkeit eines im Verkehrsbereich tätigen Gewerbeinhabers daher schon allein dann zwingend in Frage gestellt, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr und die Kraftfahrzeuge rechtskräftigt bestraft worden sei und werde hierbei nicht darauf abgestellt, ob diese Verstöße nur „privat“ und nicht „in der Ausübung des Gewerbes“ begangen worden seien. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen der oben genannten verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen, bei einem Konzessionsumfang von einem Kraftfahrzeug, sei die im § 5 Abs. 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 geforderte Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand, wie eindeutig und zwingend anzunehmen sei, nicht mehr gegeben.Bei diesen beiden rechtskräftigen Übertretungen handle es sich um gravierende Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ erfüllten. Dabei sei es – entgegen der Auffassung der Interessensvertretung – irrelevant, dass die Verstöße gegen die Verkehrssicherheit nicht im Rahmen der Gewerbeausübung stattgefunden hätten. Die Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand sei jedenfalls, unabhängig vom verwendeten Fahrzeug, als schwerwiegender Verstoß zu beurteilen. Das Gewicht des Verstoßes ergebe sich alleine aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Selbst nach höchstgerichtlicher Judikatur sei die Zuverlässigkeit eines im Verkehrsbereich tätigen Gewerbeinhabers daher schon allein dann zwingend in Frage gestellt, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr und die Kraftfahrzeuge rechtskräftigt bestraft worden sei und werde hierbei nicht darauf abgestellt, ob diese Verstöße nur „privat“ und nicht „in der Ausübung des Gewerbes“ begangen worden seien. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen der oben genannten verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen, bei einem Konzessionsumfang von einem Kraftfahrzeug, sei die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 geforderte Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand, wie eindeutig und zwingend anzunehmen sei, nicht mehr gegeben. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die sehr detaillierte Eingabe der Wirtschaftskammer Niederösterreich, aber auch auf seine Ausführungen. Besonders hervorzuheben sei aus Sicht des Beschwerdeführers die keinesfalls verloren gegangene gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers seien die beiden Delikte nach dem ASVG und nach der Gewerbeordnung wohl kaum von irgendeiner besonderen Bedeutung und eher nicht als schwerwiegende Verfehlungen anzusehen. Richtig sei, dass die beiden Alkoholisierungsdelikte nicht bagatellisiert werden könnten. Alkoholdelikte im Straßenverkehr würden vom Gesetzgeber völlig zu Recht massiv sanktioniert. Gerade darin zeige sich, dass der Gesetzgeber mit den ohnehin schon vorhandenen Sanktionen grundsätzlich ein sehr weitreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe, durch Alkohol auffällig gewordene Lenker wieder in geordnete Bahnen zu lenken und diesen das Unrecht ihres Tuns zu zeigen. Gerade beim Beschwerdeführer sei es so, dass nach dem ersten Alkoholdelikt beim zweiten, obwohl von der Übertretung sehr geringen, entsprechend weitreichende Maßnahmen zwingend folgen mussten. Hervorzukehren sei, dass betreffend den Beschwerdeführer noch eine zweite Gewerbeberechtigung, nämlich die der Deichgräberei, bestehe. Gerade da sei es häufig, dass die Fahrzeuge gravierende technische Mängel aufweisen würden, da diese oft im Baustellenverkehr, der sehr schadensgeneigt sei, eingesetzt würden. Nichts davon finde sich hier. Weder gebe es Lenkzeitüberschreitungen noch technische Defekte noch sonstige Überschreitungen, wo der Beschwerdeführer gegen die wichtigen Ausbildungsvorschriften seines Gewerbes verstoßen hätte. Es gebe nur zwei Vormerkungen wegen eines noch dazu nicht besonders weitreichenden Alkoholmissbrauchs, aus denen der Beschwerdeführer auch gelernt habe. Nicht zuletzt die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens sei dazu geeignet, ihm das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen und ihm zu zeigen, dass nicht nur der Führerschein (gemeint: die Lenkberechtigung) entzogen werde, er sich um eine adäquate Beförderung kümmern müsse für den Zeitraum der Entziehung, sondern auch noch die Entziehung der Gewerbeberechtigung drohen könne. Der gewünschte spezialpräventive Effekt sei schon allein durch die Einleitung des Verfahrens erfüllt. Auch der generalpräventive Effekt sei erfüllt. Auch liege das dem Beschwerdeführer vorgehaltene Verhalten zumindest einige Zeit zurück, in der er sich wohlverhalten habe. Sein Wohlverhalten sei daher nach der einschlägigen Judikatur (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0103) unbedingt zu berücksichtigen, weil schon allein daraus nur ein zukünftiges Wohlverhalten seiner Person zu erwarten sei und nicht das Gegenteil. Die Behörde habe im Zuge der Beurteilung des Verhaltens des Gewerbeinhabers auch eine Zukunftsprognose in ihre Beurteilung mit einfließen zu lassen, ob in Zukunft die Einhaltung der besonderen Vorschriften sowohl der Gewerbeausübung, als auch der anderen Rechtvorschriften, erwartet werden könne. Das habe die Behörde unterlassen. Besonders werde darauf hingewiesen, dass seitens der gesetzlichen Interessensvertretung, nämlich der Wirtschaftskammer, ausdrücklich die Beibehaltung der Gewerbeberechtigung forciert werde. Auch die Interessensvertretung habe erkannt, dass der Fortbestand des gesunden Unternehmens ganz wesentlich davon abhänge, dass auch Unternehmen mit kleiner Struktur und nur einem Dienstnehmer (Lohnzettel würden vorgelegt) im Transportbereich eine Existenzberechtigung und gerade in einem strukturschwachen Gebiet auch -notwendigkeit hätten. Abschließend werde auch auf die einschlägige, höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, die z.B. bei Vorliegen zahlreicher, geringfügiger Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften verlange, dass nicht zuletzt auf Grund des sich aus Art. 6 Staatsgrundgesetz ergebenen Gebotes der Verhältnismäßigkeit ein solcher Eingriff durch Entziehung der Erwerbsfreiheit wirklich erforderlich sein müsse. Es sei daher eine Güterabwägung vorzunehmen, wo auf der einen Seite das Interesse an der Rechtspflege und der Ausschluss „gefährlicher“ Personen, zu denen aber der Gewerbeinhaber wohl definitiv nicht gehöre, abzuwägen seien, gegen die auch oben angeführten Gründe des Vorliegens seines soliden, gesunden, Erträge erwirtschaftenden und Mitarbeitern arbeitsplatzgebenden Unternehmens mit allen positiven volkswirtschaftlichen Folgen (VwGH 24.03.2015 in Ro 2015/03/0017 und vom 22.06.2011, 2011/04/0036).Abschließend werde auch auf die einschlägige, höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, die z.B. bei Vorliegen zahlreicher, geringfügiger Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften verlange, dass nicht zuletzt auf Grund des sich aus Artikel 6, Staatsgrundgesetz ergebenen Gebotes der Verhältnismäßigkeit ein solcher Eingriff durch Entziehung der Erwerbsfreiheit wirklich erforderlich sein müsse. Es sei daher eine Güterabwägung vorzunehmen, wo auf der einen Seite das Interesse an der Rechtspflege und der Ausschluss „gefährlicher“ Personen, zu denen aber der Gewerbeinhaber wohl definitiv nicht gehöre, abzuwägen seien, gegen die auch oben angeführten Gründe des Vorliegens seines soliden, gesunden, Erträge erwirtschaftenden und Mitarbeitern arbeitsplatzgebenden Unternehmens mit allen positiven volkswirtschaftlichen Folgen (VwGH 24.03.2015 in Ro 2015/03/0017 und vom 22.06.2011, 2011/04/0036). Der Beschwerdeführer beantragte seine Einvernahme, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Aufhebung des bekämpften Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vorgelegte Einnahmen–Ausgaben–Rechnung für den Zeitraum vom 01.01.2014 und 31.12.2014, eine Bilanz vom 31.12.2015 sowie durch Befragung des Beschwerdeführers Beweis erhoben wurde.Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vorgelegte Einnahmen–Ausgaben–Rechnung für den Zeitraum vom 01.01.2014 und 31.12.2014, eine Bilanz vom 31.12.2015 sowie durch Befragung des Beschwerdeführers Beweis erhoben wurde. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden weiters die den Beschwerdeführer betreffenden, den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft zu Grunde liegenden, strafrechtlichen Unterlagen, nämlich die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 04.09.2014, ***, die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.07.2013, ***, und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.11.2011, ***, zur Einsichtnahme beigeschafft. Festzustellen ist, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.02.2011, ***, Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (§ 93 Abs. 1 iVm § 368 GewO 1994, € 20,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung getilgt ist.Festzustellen ist, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.02.2011, ***, Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 368, GewO 1994, € 20,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung getilgt ist. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem feststehenden Sachverhalt auszugehen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 01.12.2011, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden angedroht.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 01.12.2011, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2011, um 00:45 Uhr, im Ortsgebiet ***, auf der Landesstraße ***, Höhe Haus Nr. ***, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Als mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers und seine bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Straflosigkeit, als erschwerend wurde nichts gewertet. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde von der Behörde die für dieses Delikt vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe ist im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. Mit Ermahnung vom 17.07.2013, ***, wurde eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Beschwerdeführer diesem gegenüber geahndet. Als zu Grunde liegend wurde bezeichnet, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber Herrn JR, geboren ***, am 02.04.2013, von 07:30 Uhr (Arbeitsantritt) bis 11:50 Uhr, als Arbeiter beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden. In der gegenständlichen Entscheidung der Behörde ist begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung angegeben habe, dass er am 02.04.2013, um ca. 07:30 Uhr, bei seinem Steuerberater, JF, in ***, gewesen sei, um ihm mitzuteilen, dass nach der Winterpause Herr JR wieder zu arbeiten beginnen werde und dass er diesen anmelden solle. Dies sei ihm vom Steuerberater JF so zugesagt worden. Dieser Sachverhalt ist nach den Ausführungen in der Entscheidung der Behörde durch Herrn JF als Steuerberater des Beschwerdeführers bestätigt worden. Nach der Aussage des JF hat er die Anmeldung nicht sofort durchgeführt, da er Besuch bekommen habe, weshalb er die Anmeldung erst gegen 10:00 Uhr vorgenommen habe. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 04.09.2014, *** wurde über dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 14 Abs. 8 iVm § 37a Führerscheingesetz, nach § 37a Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 81 Stunden angedroht.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 04.09.2014, *** wurde über dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Führerscheingesetz, nach Paragraph 37 a, Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 81 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2014, um 17:05 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung ***, den Lastkraftwagen mit Anhänger mit dem Kennzeichen *** und *** gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,26 mg/l, somit nicht weniger als 0,25 mg/l, betragen habe. Festgestellt wird, dass in der bezeichneten Strafverfügung die
8 FSG vorgesehene Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt wurde und dass auch der angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe mit 81 Stunden sich im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens befindet.Festgestellt wird, dass in der bezeichneten Strafverfügung die
Paragraph 37 a, FSG wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG vorgesehene Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt wurde und dass auch der angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe mit 81 Stunden sich im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens befindet. Auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung eingetretenen Tilgung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.02.2011, *** (Übertretung der GewO 1994, € 20,--, 6 Stunden) liegen sonstige Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im Wege der Wirtschaftskammer Niederösterreich mit Anzeige vom 15.01.2016 den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung betreffend den Berechtigungswortlaut „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit einem Kraftfahrzeug“ ab 01. Jänner 2016 mitgeteilt. Diese Mitteilung langte am 18.01.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, ein, welche diesen Sachverhalt mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2016, ***, dem erkennenden Gericht mitteilte. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
G), darf eine Konzession (zur gewerblichen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen) nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (u.a.) die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers vorliegt. Diese Voraussetzung muss während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung gegeben sein. Wird (u.a.) diese Voraussetzung vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013, (GütbefG), darf eine Konzession (zur gewerblichen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen) nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (u.a.) die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers vorliegt. Diese Voraussetzung muss während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung gegeben sein. Wird (u.a.) diese Voraussetzung vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
G sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
4 der Verordnung (EG)
Paragraph 5, Absatz 1a GütbefG sind die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen
Abs. 1 Z 1 bis 4.Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen
Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
G ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften überGemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Ziffer 3 GewO 1994 wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. dazu etwa VwGH vom
VO 1960 vorgesehene Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 800,-- verhängt.
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 vorgesehene Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 800,-- verhängt. Ebenso wurde mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 04. September 2014, ***, bezogen auf die Deliktsbegehung am 30. 08. 2014, die
Führerscheingesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- über den Beschwerdeführer verhängt.
Paragraph 37 a, Führerscheingesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- über den Beschwerdeführer verhängt. Der Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld des Beschwerdeführers wurden dementsprechend niedrig bewertet, was von der belangten Behörde bei der Qualifikation der einzelnen Delikte als „schwerwiegend“ zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. dazu VwGH Zl. 2010/03/0062).Der Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld des Beschwerdeführers wurden dementsprechend niedrig bewertet, was von der belangten Behörde bei der Qualifikation der einzelnen Delikte als „schwerwiegend“ zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche dazu VwGH Zl. 2010/03/0062). Ausgehend davon griff die Beurteilung der belangten Behörde, die gegenständlichen Übertretungen seien schwerwiegend gewesen, zu kurz, weil dabei allein das Schutzinteresse, nicht aber auch die Schwere seiner Verletzung im Einzelfall Berücksichtigung fand (VwGH vom 30. 06. 2011, Zl. 2010/03/0062). Es war daher durch das erkennende Gericht festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen im Sinne der obigen Ausführungen nicht als schwerwiegende Verstöße
2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 anzusehen waren.Es war daher durch das erkennende Gericht festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen im Sinne der obigen Ausführungen nicht als schwerwiegende Verstöße
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 anzusehen waren. Zu einem allfälligen Argument des Vorliegens einer Vielzahl an geringfügigen Verstößen ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde mit derartigen Überlegungen in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, darüber hinaus jedenfalls aber auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Erwägungen und unter Berücksichtigung des Beobachtungszeitraumes von etwa fünf Jahren, in welchem insgesamt drei verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen (die Vormerkung der Strafverfügung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.