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{'item': 'LVwG-AV-1212/001-2015'}

Obsah (8)§ 16§ 14Artikel 130Art. 151§ 35§ 4§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1212/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 16

NÖ BO 1996 ausgegangen werden können, und eine nachträgliche Bewilligung sei aufgrund des Fehlens eines Fundaments nicht möglich gewesen, da im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages auch keine Aufforderung zur Stellung eines nachträglichen Antrags auf Baubewilligung einschließlich einer Unterfangung bzw. nachträglichen Fundamentierung erfolgen könne, weil es sich dabei um ein anderes Bauvorhaben handeln würde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.4.2012, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist neu bis 15.6.2012 festgesetzt, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Eine – rechtlich nicht mögliche – Bauanzeige habe die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen können, es habe allenfalls von einer Anzeigemöglichkeit

Paragraph 16, NÖ BO 1996 ausgegangen werden können, und eine nachträgliche Bewilligung sei aufgrund des Fehlens eines Fundaments nicht möglich gewesen, da im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages auch keine Aufforderung zur Stellung eines nachträglichen Antrags auf Baubewilligung einschließlich einer Unterfangung bzw. nachträglichen Fundamentierung erfolgen könne, weil es sich dabei um ein anderes Bauvorhaben handeln würde. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie wiederholte im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und rügte, dass das Vorhaben nicht binnen drei Monaten nach der Bauanzeige bescheidmäßig untersagt worden sei, weshalb sie auf einen Baukonsens vertraut hätte. Die ursprüngliche Schalstein-Mauer ruhe auf einem im Erdreich situierten horizontalen Stahlbeton-Fundament. Die optische ersichtliche Betonvorsatzschale verfüge über kein eigenständiges Fundament, weil sie nur bis zur Oberkante des Erdstützkeiles der ihrerseits fundamentierten Schalstein-Stützmauer fortgesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 25.10.2013, ***, hat die NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Den seinerzeitigen Einreichunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Stützmauer Gegenstand der Baubewilligung für das Wohnhaus gewesen sei, und es sei auch keine weitere Bewilligung dem Akt inneliegend. Die nunmehr zur Absicherung der genannten Mauer notwendig gewordene, größtenteils auf dem Grundstück Nr. *** befindliche Vorsatzschalenmauer hätte eine Baubewilligung benötigt, da zu deren Errichtung ebenso ein wesentliches Maß an bautechnischen bzw. statischen Kenntnissen erforderlich sei. Darüber hinaus könnten die gegenständlichen Einfriedungs- bzw. Stützmauern nicht im Anzeigeverfahren abgehandelt werden. Die Baubehörde sei zu Recht mit einem Abbruchauftrag vorgegangen, da weder die Stützmauer noch die zu deren Stützung errichtete „Vorsatzschale“ baubehördlich bewilligt seien und in dieser Form aufgrund der mangelhaften Ausführung und der damit verbundenen statischen Probleme und der Errichtung auf Fremdgrund ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht nachträglich bewilligungsfähig seien. Über die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2015, 2013/05/0215, dahingehend entschieden, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Annahme der Landesregierung, dass für die gegenständliche Stützmauer keine Baubewilligung erteilt worden sei, begegne keinem Einwand. Für die Beantwortung der Frage, ob die Stützmauer bei ihrer Errichtung einer Baubewilligung bedurft habe, könne von der Annahme ausgegangen werden, dass sie in den 1990er Jahren hergestellt worden sei.

§ 14

Z. 2 NÖ BO 1996 bedürfe die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 leg. cit. verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. Auch nach § 92 Abs. 1 Z 2 der bis zum Inkrafttreten der NÖ BO 1996 geltenden NÖ BO 1976 hätten andere Bauwerke und Anlagen (als Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden), durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder auch Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten, einer Bewilligung der Baubehörde bedurft. Nach den vom bautechnischen Amtssachverständigen bei der Überprüfungsverhandlung getroffenen Feststellungen überrage die Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** ca. 2 m das Gelände des Nachbargrundstückes Nr. ***. Die Beschwerdeführerin sei diesen gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es liege auf der Hand, dass von einer ca. 2 m hohen Mauer Gefahren für Personen und Sachen entstehen können, sodass davon auszugehen sei, dass diese Stützmauer nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen Abbruchauftrages, sondern auch bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer Baubewilligung bedurfte. Die Auffassung der Landesregierung, dass für die Errichtung dieser Stützmauer eine Bauanzeige bei der Baubehörde nicht ausreichte, begegne daher keinen Bedenken. Wenn die Beschwerde vorbringe, dass die Baubehörde die Bauanzeige im Jahr 1999 zur Kenntnis genommen und die Arbeiten nicht untersagt habe sowie die Beschwerdeführerin darauf habe vertrauen können, dass der in weiterer Folge geschaffene Zustand nicht beseitigt werden müsse, so sei ihr zu erwidern, dass - abgesehen davon, dass sich diese Bauanzeige auf die Verstärkung der bestehenden Stützmauer ("Vorsatzschale") bezogen habe - im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens baupolizeiliche Maßnahmen zulässig seien. Es fehlten jedoch ausreichend gesicherte Feststellungen für die Beurteilung der Landesregierung, dass die genannte Stützmauer nicht (nachträglich) bewilligungsfähig sei.Über die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2015, 2013/05/0215, dahingehend entschieden, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Annahme der Landesregierung, dass für die gegenständliche Stützmauer keine Baubewilligung erteilt worden sei, begegne keinem Einwand. Für die Beantwortung der Frage, ob die Stützmauer bei ihrer Errichtung einer Baubewilligung bedurft habe, könne von der Annahme ausgegangen werden, dass sie in den 1990er Jahren hergestellt worden sei.

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 1996 bedürfe die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, leg. cit. verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. Auch nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, der bis zum Inkrafttreten der NÖ BO 1996 geltenden NÖ BO 1976 hätten andere Bauwerke und Anlagen (als Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden), durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder auch Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten, einer Bewilligung der Baubehörde bedurft. Nach den vom bautechnischen Amtssachverständigen bei der Überprüfungsverhandlung getroffenen Feststellungen überrage die Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** ca. 2 m das Gelände des Nachbargrundstückes Nr. ***. Die Beschwerdeführerin sei diesen gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es liege auf der Hand, dass von einer ca. 2 m hohen Mauer Gefahren für Personen und Sachen entstehen können, sodass davon auszugehen sei, dass diese Stützmauer nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen Abbruchauftrages, sondern auch bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer Baubewilligung bedurfte. Die Auffassung der Landesregierung, dass für die Errichtung dieser Stützmauer eine Bauanzeige bei der Baubehörde nicht ausreichte, begegne daher keinen Bedenken. Wenn die Beschwerde vorbringe, dass die Baubehörde die Bauanzeige im Jahr 1999 zur Kenntnis genommen und die Arbeiten nicht untersagt habe sowie die Beschwerdeführerin darauf habe vertrauen können, dass der in weiterer Folge geschaffene Zustand nicht beseitigt werden müsse, so sei ihr zu erwidern, dass - abgesehen davon, dass sich diese Bauanzeige auf die Verstärkung der bestehenden Stützmauer ("Vorsatzschale") bezogen habe - im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens baupolizeiliche Maßnahmen zulässig seien. Es fehlten jedoch ausreichend gesicherte Feststellungen für die Beurteilung der Landesregierung, dass die genannte Stützmauer nicht (nachträglich) bewilligungsfähig sei. Die Zuständigkeit zur (neuerlichen) Entscheidung über die Vorstellung, die nun als Beschwerde

Artikel 130Abs.

1 Z. 1 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist

Art. 151Abs.

51 Z. 9 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit zur (neuerlichen) Entscheidung über die Vorstellung, die nun als Beschwerde

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (Paragraph 17, VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die belangte Behörde um Übermittlung der (restlichen) Akten ersucht. Daraus ergibt sich u.a., dass die Beschwerdeführerin (1.) mit Bauansuchen vom 2.12.2013, (2.) mit Bauansuchen vom 1.12.2014 und (3.) mit Bauansuchen vom 24.7.2015 jeweils um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer mit Vorsatzschale auf dem Grundstück Nr. *** KG *** angesucht hat. Der Bescheid der Baubehörde, womit ersteres Bauansuchen wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.5.2014, LVwG-AB-14-0597, aufgehoben. Ansonsten ergingen laut Aktenlage in dieser Causa keinerlei Bescheide, insbesondere wurde der Beschwerdeführerin bis dato keine Baubewilligung hinsichtlich der Stützmauer oder der Vorsatzschale erteilt; auch die Beschwerdeführerin hat bis dato keinen Baubewilligungsbescheid vorlegen können (vgl. zu ihrer Mitwirkungspflicht die Ausführungen des VwGH auf Seite 15 des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 20.10.2015). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dazu telefonisch mitgeteilt, dass ein Baubewilligungsverfahren nach wie vor anhängig sei, und sodann schriftlich im Wesentlichen (unter Vorlage diverser Urkunden) wie folgt ausgeführt: Aus den Materialien zu § 70 NÖ BO 2014 ergebe sich, dass „die Behörden nunmehr neu und autonom zu prüfen haben, ob ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne § 14 NÖ BO 2014 vorliegt oder nicht.“ Die Sanierung oder Verstärkung der gegenständlichen Vorsatzschale stelle sicherlich keinen Neu- oder Zubau eines Gebäudes dar, offensichtlich werde auch keine bauliche Anlage „errichtet“, sondern lediglich die bereits vorhandene Vorsatzschale, die auf die Stützmauer aufgesetzt worden sei, verstärkt bzw. saniert. Es könne „daher allenfalls eine Abänderung eines Bauwerkes im Sinne § 14 Z 3 NÖ BO vorliegen.“ Die Anbringung von zusätzlichen Erdankern diene der Erhöhung der Standsicherheit, daher unterliege die Abänderung keiner Bewilligungspflicht. Die Baubehörde habe im Rahmen der Verhandlung vom 25.9.2015 festgehalten, dass die Sanierung der Hangfuß-Stützmauer möglich sei, weshalb das Bauverfahren weiterhin anhängig sei und dort die Baubewilligung erteilt werden solle. Erneuert werde das Vorbringen, wonach die baubehördliche Errichtungsbewilligung von zwei Einfamilienhäusern auf der Parzelle *** der KG *** vom 30.5.1996 „die Mitbewilligung der ursprünglichen Hangfuß-Stützmauer mitumfasst hat, weil dies in der generellen Bebauungsplan-Verordnung der Marktgemeinde *** vom 1.10.1996 so vorgesehen“ gewesen sei.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die belangte Behörde um Übermittlung der (restlichen) Akten ersucht. Daraus ergibt sich u.a., dass die Beschwerdeführerin (1.) mit Bauansuchen vom 2.12.2013, (2.) mit Bauansuchen vom 1.12.2014 und (3.) mit Bauansuchen vom 24.7.2015 jeweils um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer mit Vorsatzschale auf dem Grundstück Nr. *** KG *** angesucht hat. Der Bescheid der Baubehörde, womit ersteres Bauansuchen wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.5.2014, LVwG-AB-14-0597, aufgehoben. Ansonsten ergingen laut Aktenlage in dieser Causa keinerlei Bescheide, insbesondere wurde der Beschwerdeführerin bis dato keine Baubewilligung hinsichtlich der Stützmauer oder der Vorsatzschale erteilt; auch die Beschwerdeführerin hat bis dato keinen Baubewilligungsbescheid vorlegen können vergleiche zu ihrer Mitwirkungspflicht die Ausführungen des VwGH auf Seite 15 des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 20.10.2015). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dazu telefonisch mitgeteilt, dass ein Baubewilligungsverfahren nach wie vor anhängig sei, und sodann schriftlich im Wesentlichen (unter Vorlage diverser Urkunden) wie folgt ausgeführt: Aus den Materialien zu Paragraph 70, NÖ BO 2014 ergebe sich, dass „die Behörden nunmehr neu und autonom zu prüfen haben, ob ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne Paragraph 14, NÖ BO 2014 vorliegt oder nicht.“ Die Sanierung oder Verstärkung der gegenständlichen Vorsatzschale stelle sicherlich keinen Neu- oder Zubau eines Gebäudes dar, offensichtlich werde auch keine bauliche Anlage „errichtet“, sondern lediglich die bereits vorhandene Vorsatzschale, die auf die Stützmauer aufgesetzt worden sei, verstärkt bzw. saniert. Es könne „daher allenfalls eine Abänderung eines Bauwerkes im Sinne Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO vorliegen.“ Die Anbringung von zusätzlichen Erdankern diene der Erhöhung der Standsicherheit, daher unterliege die Abänderung keiner Bewilligungspflicht. Die Baubehörde habe im Rahmen der Verhandlung vom 25.9.2015 festgehalten, dass die Sanierung der Hangfuß-Stützmauer möglich sei, weshalb das Bauverfahren weiterhin anhängig sei und dort die Baubewilligung erteilt werden solle. Erneuert werde das Vorbringen, wonach die baubehördliche Errichtungsbewilligung von zwei Einfamilienhäusern auf der Parzelle *** der KG *** vom 30.5.1996 „die Mitbewilligung der ursprünglichen Hangfuß-Stützmauer mitumfasst hat, weil dies in der generellen Bebauungsplan-Verordnung der Marktgemeinde *** vom 1.10.1996 so vorgesehen“ gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war spruchgemäß zurückzuweisen, da der Beschwerde (anders als früher der Vorstellung) ohnehin ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG); die sich auf Baubewilligungsverfahren und Baueinstellungsverfahren beziehenden Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 NÖ BO 2014 sind gegenständlich nicht anwendbar.Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war spruchgemäß zurückzuweisen, da der Beschwerde (anders als früher der Vorstellung) ohnehin ex lege aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG); die sich auf Baubewilligungsverfahren und Baueinstellungsverfahren beziehenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 und 4 NÖ BO 2014 sind gegenständlich nicht anwendbar. Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nicht nach der bisherigen Rechtslage der NÖ BO 1996, sondern nach der NÖ BO 2014 zu Ende zu führen. Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nicht nach der bisherigen Rechtslage der NÖ BO 1996, sondern nach der NÖ BO 2014 zu Ende zu führen.

§ 14

Z. 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Ohne ein weiteres Beweisverfahren durchführen zu müssen, steht für das erkennende Gericht schon aufgrund der bindenden Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes in seinem gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 20.10.2015 zweifelsfrei fest, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen „Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** KG ***“, die

§ 4

Z. 6 NÖ BO 2014 und auch nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichthofes eine „bauliche Anlage“ darstellt,

§ 14

Z. 2 NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig war und umso mehr

§ 14

Z. 2 NÖ BO 2014, wo nicht mehr zu prüfen ist, ob „Gefahren für Personen und Sachen entstehen können“, bewilligungspflichtig ist. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass (nach wie vor) keine Baubewilligung (weder für die Stützmauer noch für die Vorsatzschale) vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin nun zuletzt die Rechtsansicht vertritt, es handle sich um keine Errichtung einer baulichen Anlage, sondern lediglich um eine „Abänderung eines Bauwerkes“, so geht diese nicht mit dem zwischenzeitig von ihr eingebrachten Bauansuchen (auf „Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer mit Vorsatzschale auf dem Grdst. Parz. ***, KG ***“) konform und seien ihr der sich auf „die Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** KG“ *** beziehende Wortlaut des erstinstanzlichen Abbruchbescheides und die eindeutige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (auf den Seiten 13 bis 16 seines Erkenntnisses vom 20.10.2015) entgegengehalten. Mit dem nun „erneuerten“ Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Baubewilligung der Einfamilienhäuser die „Mitbewilligung der ursprünglichen Hangfuß-Stützmauer umfasst“ habe, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits (auf den Seiten 13 bis 15 seines Erkenntnisses vom 20.10.2015) ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass „für die gegenständliche Stützmauer keine Baubewilligung erteilt wurde“; die dazu vorgelegten Urkunden (Baubewilligung und Verhandlungsschrift) vom Mai 1996 waren bereits aktenkundig, und aus einer danach (!) erlassenen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Abänderung des Bebauungsplanes, wonach geländebedingt notwendige Stützmauern eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten dürfen, deren Sichtseiten straßenseitig mit einer Natursteinverkleidung auszuführen sind und gartenseitig schalreine Sichtbetonflächen verboten sind, ist keineswegs der Schluss zu ziehen, dass damit eine Baubewilligung verbunden wäre.Ohne ein weiteres Beweisverfahren durchführen zu müssen, steht für das erkennende Gericht schon aufgrund der bindenden Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes in seinem gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 20.10.2015 zweifelsfrei fest, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen „Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** KG ***“, die

Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 und auch nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichthofes eine „bauliche Anlage“ darstellt,

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig war und umso mehr

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014, wo nicht mehr zu prüfen ist, ob „Gefahren für Personen und Sachen entstehen können“, bewilligungspflichtig ist. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass (nach wie vor) keine Baubewilligung (weder für die Stützmauer noch für die Vorsatzschale) vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin nun zuletzt die Rechtsansicht vertritt, es handle sich um keine Errichtung einer baulichen Anlage, sondern lediglich um eine „Abänderung eines Bauwerkes“, so geht diese nicht mit dem zwischenzeitig von ihr eingebrachten Bauansuchen (auf „Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer mit Vorsatzschale auf dem Grdst. Parz. ***, KG ***“) konform und seien ihr der sich auf „die Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** KG“ *** beziehende Wortlaut des erstinstanzlichen Abbruchbescheides und die eindeutige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (auf den Seiten 13 bis 16 seines Erkenntnisses vom 20.10.2015) entgegengehalten. Mit dem nun „erneuerten“ Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Baubewilligung der Einfamilienhäuser die „Mitbewilligung der ursprünglichen Hangfuß-Stützmauer umfasst“ habe, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits (auf den Seiten 13 bis 15 seines Erkenntnisses vom 20.10.2015) ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass „für die gegenständliche Stützmauer keine Baubewilligung erteilt wurde“; die dazu vorgelegten Urkunden (Baubewilligung und Verhandlungsschrift) vom Mai 1996 waren bereits aktenkundig, und aus einer danach (!) erlassenen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Abänderung des Bebauungsplanes, wonach geländebedingt notwendige Stützmauern eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten dürfen, deren Sichtseiten straßenseitig mit einer Natursteinverkleidung auszuführen sind und gartenseitig schalreine Sichtbetonflächen verboten sind, ist keineswegs der Schluss zu ziehen, dass damit eine Baubewilligung verbunden wäre. Im Gegensatz zur vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9

(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0056) ist für die Erteilung eines Abbruchauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Da für die verfahrensgegenständliche, sowohl nach § 92 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1976 als auch nach § 14 Z. 2 NÖ BO 1996 und nun nach § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige „Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** KG ***“ keine Baubewilligung vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben.Im Gegensatz zur vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0056) ist für die Erteilung eines Abbruchauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Da für die verfahrensgegenständliche, sowohl nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1976 als auch nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 1996 und nun nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige „Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** KG ***“ keine Baubewilligung vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Da der Abbruchauftrag somit nicht als rechtswidrig zu erkennen war, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Frist zur Abbruchsdurchführung war

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG (wonach der Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) festzusetzen. Die Frist von drei Monaten entspricht der von der Baubehörde erster Instanz damals eingeräumten Frist, wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich ihres Ausmaßes bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführerin den Auftrag erfüllen kann.Die Frist zur Abbruchsdurchführung war

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG (wonach der Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) festzusetzen. Die Frist von drei Monaten entspricht der von der Baubehörde erster Instanz damals eingeräumten Frist, wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich ihres Ausmaßes bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführerin den Auftrag erfüllen kann. In Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin zuletzt angesprochene, aktuell bei der Baubehörde anhängige Baubewilligungsverfahren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059; siehe auch W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein aaO).In Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin zuletzt angesprochene, aktuell bei der Baubehörde anhängige Baubewilligungsverfahren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf vergleiche VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059; siehe auch W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein aaO).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1212.001.2015

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