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LVwG-AV-298/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-298/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK A) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer beschlossen: I.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom

  1. Februar 2016, Zl. ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag und Vorschreibung von Verfahrenskosten, wird mit Ausnahme hinsichtlich der Festlegung der Erfüllungsfrist für den gewässer-polizeilichen Auftrag, eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  2. Februar 2016, ***, soweit sie sich auf die Erfüllungsfrist des gewässer-polizeilichen Auftrages bezieht, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wird dahingehend abgeändert, dass die Maßnahmen (einschließlich der Vorlage der vorgeschriebenen Nachweise) bis spätestens
  3. Juni 2016 zu erfüllen sind. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 59 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 59, Absatz 2, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr.10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  4. Angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom
  5. Februar 2016, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die nunmehrige Beschwerdeführerin *** nach § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), verschiedene Maßnahmen hinsichtlich eines Teiches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durchzuführen. Als Erfüllungsfrist für diesen gewässerpolizeilichen Auftrag wurde ein Zeitraum bis zum
  6. April 2016 festgelegt.Mit Bescheid vom
  7. Februar 2016, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die nunmehrige Beschwerdeführerin *** nach Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), verschiedene Maßnahmen hinsichtlich eines Teiches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durchzuführen. Als Erfüllungsfrist für diesen gewässerpolizeilichen Auftrag wurde ein Zeitraum bis zum
  8. April 2016 festgelegt. Weiters wurde *** zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.
  9. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der *** vom
  10. März 2016, in welcher sie zunächst den Bescheid in vollem Umfang bekämpfte.
  11. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  12. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel mit Ausnahme der Anfechtung der Erfüllungsfrist zurückzog. Gleichzeitig beantragte sie die Verlängerung der genannten Frist bis zum
  13. Juni
  14. Der beigezogene Amtssachverständige erachtete diese Frist - vom nunmehrigen Beurteilungszeitpunkt aus betrachtet - als angemessen.
  15. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidungen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  16. Anzuwendende Rechtsvorschriften VwGVG § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133 (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Rechtliche Beurteilung In Folge der (teilweisen) Zurückziehung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht (insoweit) seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung verloren (vgl. dazu die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwendende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 06.05.1971, 227/70). Das auf Grund der Beschwerde anhängige Verfahren ist daher insoweit mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.In Folge der (teilweisen) Zurückziehung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht (insoweit) seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung verloren vergleiche dazu die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwendende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 06.05.1971, 227/70). Das auf Grund der Beschwerde anhängige Verfahren ist daher insoweit mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Da die Beschwerde nunmehr lediglich in Bezug auf die Erfüllungsfrist des gewässerpolizeilichen Auftrages aufrecht ist, hat das Gericht darüber zu entscheiden. Da das Gericht grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat (vgl. VwGH 1.7.2015, Ra 2014/12/0013), muss die Erfüllungsfrist den Anforderungen der Angemessenheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechen. Es bestehen dabei keine Bedenken, die von der Beschwerdeführerin gewünschte und vom Amtssachverständigen für angemessen erachtete Frist festzulegen. Es ist evident, dass innerhalb weniger Tage ein Tümpel in der vorliegenden Größenordnung (ca. 20 m² laut Beschwerdeausführungen, bis ca. 60 m² laut Aktenunterlagen) ausgepumpt, eine 10 cm mächtige Schicht vom Tümpelgrund entfernt und entsorgt sowie die Vertiefung mit einwandfreiem Material aufgefüllt werden kann. Die neu festgelegte Frist enthält also auch noch ausreichend Spielraum für das Organisieren der Maßnahmen und allfällige witterungsbedingte Verzögerungen.Da die Beschwerde nunmehr lediglich in Bezug auf die Erfüllungsfrist des gewässerpolizeilichen Auftrages aufrecht ist, hat das Gericht darüber zu entscheiden. Da das Gericht grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat vergleiche VwGH 1.7.2015, Ra 2014/12/0013), muss die Erfüllungsfrist den Anforderungen der Angemessenheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechen. Es bestehen dabei keine Bedenken, die von der Beschwerdeführerin gewünschte und vom Amtssachverständigen für angemessen erachtete Frist festzulegen. Es ist evident, dass innerhalb weniger Tage ein Tümpel in der vorliegenden Größenordnung (ca. 20 m² laut Beschwerdeausführungen, bis ca. 60 m² laut Aktenunterlagen) ausgepumpt, eine 10 cm mächtige Schicht vom Tümpelgrund entfernt und entsorgt sowie die Vertiefung mit einwandfreiem Material aufgefüllt werden kann. Die neu festgelegte Frist enthält also auch noch ausreichend Spielraum für das Organisieren der Maßnahmen und allfällige witterungsbedingte Verzögerungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im Zusammenhang mit dieser Entscheidung nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im Zusammenhang mit dieser Entscheidung nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.298.001.2016

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