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{'item': 'LVwG-AV-692/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-692/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. Juni 2015, AZ. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  2. Juni 2015, AZ. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 23.04.2015, AZ. *** wurde gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 angeordnet, dass das bestehende Objekt auf der Liegenschaft GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***, vom Eigentümer abzutragen ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 23.04.2015, AZ. *** wurde gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 angeordnet, dass das bestehende Objekt auf der Liegenschaft GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***, vom Eigentümer abzutragen ist. Infolge der dagegen von der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat der Gemeindevorstand den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassen, womit die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde. Mit E-Mail vom 30.06.2015 wurde „…die Beschwerde einer Grundstücksinhaberin unserer Gemeinde gegen eine Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes mit der Bitte um weitere Veranlassungen.“ dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
  5. Juli 2015 wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den gesamten Akt betreffend die gegenständliche Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 03.06.2015, AZ: ***, vollständig und chronologisch geordnet, im Original vorzulegen. Mit Schreiben vom 17.08.2015 hat die belangte Behörde die „Original-Unterlagen“ betreffend die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 03.06.2015 vorgelegt. Darin fand sich eine Einladungskurrende an die Mitglieder des Gemeindevorstandes vom 26.05.2015 und die „Niederschrift über die Sitzung des GEMEINDEVORSTANDES vom 03.06.2015“. Laut dieser Niederschrift wurde unter „TOP 2“ die „Berufung Bauvorhaben ***“ auf die Tagesordnung gesetzt. Unter dem Tagesordnungspunkt „Top 2: Berufung Bauvorhaben ***“ wird im Sitzungsprotokoll Folgendes handschriftlich ausgeführt: „Der G-Vorstand beschließt einstimmig, die Berufung von Fr. *** als unbegründet abzuweisen und die Entscheidung der
  6. Instanz zu bestätigen.“ Weitere Ausführungen finden sich im Sitzungsprotokoll nicht, ebenso keine Bezugnahme oder Verweisung auf einen schriftlichen Erledigungsentwurf. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17.5.2004, 2003/06/0149 mwN) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 17.5.2004, 2003/06/0149 mwN) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Vorausgeschickt sei, dass der Bürgermeister gemäß § 44 Abs. 3 (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. § 50 Abs. 1 Z. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen war) nicht stimmberechtigt war (siehe dazu VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088). Laut Niederschrift hat die belangte Behörde einstimmig die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides beschlossen. Vorausgeschickt sei, dass der Bürgermeister gemäß Paragraph 44, Absatz 3, (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen war) nicht stimmberechtigt war (siehe dazu VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088). Laut Niederschrift hat die belangte Behörde einstimmig die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides beschlossen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht aber nicht einmal hervor, gegen welche Entscheidung konkret sich die Berufung richtet. Bescheiddatum oder Aktenzahl der angefochtenen Entscheidung sind weder dem Sitzungsprotokoll, noch der Einladungskurrende zu entnehmen Auch eine Begründung des Beschlusses ist dem Sitzungsprotokoll nicht einmal in den erforderlichen Grundzügen zu entnehmen. Auf ein Bescheidkonzept wird im Sitzungsprotokoll nicht verwiesen oder Bezug genommen. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt befindet sich zwar ein Bescheid, datiert mit 03.06.2015, auf dem handschriftlich „TOP 2“ vermerkt ist; mangels Bezugnahme im Sitzungsprotokoll bzw. expliziten Verweis darauf kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses bei der Beratung und Beschlussfassung der belangten Behörde bereits vorgelegen ist bzw. Gegenstand der Beschlussfassung war, zumal im Sitzungsprotokoll, wie bereits oben ausgeführt, der konkrete Beschlussgegenstand überhaupt nicht angeführt ist. War Gegenstand der Abstimmung nur der Spruch der Entscheidung (z.B. Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung, erweist sich der Bescheid als rechtswidrig (VwGH vom 24.2.1998, 97/05/0275). Wenn eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen der Beschlussfassung unterzogen wurde, ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und demgemäß rechtswidrig (vgl. VwGH vom 20.3.1984, 83/05/0137, oder das oben zitierte Erkenntnis vom 17.5.2004).War Gegenstand der Abstimmung nur der Spruch der Entscheidung (z.B. Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung, erweist sich der Bescheid als rechtswidrig (VwGH vom 24.2.1998, 97/05/0275). Wenn eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen der Beschlussfassung unterzogen wurde, ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und demgemäß rechtswidrig vergleiche VwGH vom 20.3.1984, 83/05/0137, oder das oben zitierte Erkenntnis vom 17.5.2004). Aus all diesen Gründen ist im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, zumal Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Aus all diesen Gründen ist im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, zumal Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß Paragraph 27, VwGVG selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.692.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.