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{'item': 'LVwG-AV-716/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-716/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 8

EMRK der beiden Ehegatten auszugehen ist, und zwar auch noch im Entscheidungszeitpunkt: Dass die beiden Ehegatten derzeit keinen gemeinsamen Haushalt führen, schadet im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, zumal nach den Feststellungen eine gemeinsame Wohnsitznahme in Österreich gerade beabsichtigt wird. Sie haben jedenfalls über mehrere Jahre in Österreich in einer Lebensgemeinschaft gelebt und halten diese auch derzeit – trotz getrennten Wohnsitzes – weiterhin aufrecht. Zumindest im Zweifel ist daher von einem tatsächlichen Bestehen eines

Art. 8

EMRK auszugehen.Eine Aufenthaltsehe als absoluter Versagungsgrund eines Aufenthaltstitels, der auf das Vorliegen dieser Ehe gestützt werden soll, muss im Verfahren zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels erwiesen sein. Aufgrund der Feststellungen ergibt sich, dass von einem

Artikel 8

, EMRK der beiden Ehegatten auszugehen ist, und zwar auch noch im Entscheidungszeitpunkt: Dass die beiden Ehegatten derzeit keinen gemeinsamen Haushalt führen, schadet im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, zumal nach den Feststellungen eine gemeinsame Wohnsitznahme in Österreich gerade beabsichtigt wird. Sie haben jedenfalls über mehrere Jahre in Österreich in einer Lebensgemeinschaft gelebt und halten diese auch derzeit – trotz getrennten Wohnsitzes – weiterhin aufrecht. Zumindest im Zweifel ist daher von einem tatsächlichen Bestehen eines

Artikel 8, EMRK auszugehen.

Der Nachweis einer Aufenthaltsehe konnte somit nicht erbracht werden und der absolute Versagenstatbestand des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG liegt nicht vor.Der Nachweis einer Aufenthaltsehe konnte somit nicht erbracht werden und der absolute Versagenstatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG liegt nicht vor. Es ist daher in Folge das Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen: § 47 Abs. 2 NAG lautet:Paragraph 47, Absatz 2, NAG lautet:

(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; […]
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in Österreich dauerhaft wohnende österreichische Staatsangehörige. Es ist im Verfahren kein Hinweis darauf aufgetreten, wonach sie ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte, so dass § 47 Abs. 1 und Abs. 2 NAG auf den Antrag des Beschwerdeführers anzuwenden ist.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in Österreich dauerhaft wohnende österreichische Staatsangehörige. Es ist im Verfahren kein Hinweis darauf aufgetreten, wonach sie ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte, so dass Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, NAG auf den Antrag des Beschwerdeführers anzuwenden ist. Dass der Beschwerdeführer bis 2013 längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, wurde im Verfahren zugestanden. Einen Versagensgrund iSd § 11 Abs. 1 NAG hat er dadurch allerdings nicht verwirklicht, da gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und keine Überschreitung des erlaubten Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt. Weitere Versagensgründe (zu § 11 Abs. 1 Z 4 NAG siehe bereits oben) iSd des § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder 4 NAG wurden weder vorgebracht noch sind sie sonst im Verfahren zu Tage getreten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße unrechtmäßige Aufenthalt auf keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung schließen lässt (VwGH vom 9.9.2013, 2012/22/0164; vom 27.9.2010, 2009/22/0044), zumal im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt freiwillig beendet hat und seitdem nicht mehr ins Bundesgebiet eingereist ist.Dass der Beschwerdeführer bis 2013 längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, wurde im Verfahren zugestanden. Einen Versagensgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG hat er dadurch allerdings nicht verwirklicht, da gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und keine Überschreitung des erlaubten Aufenthaltes im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG vorliegt. Weitere Versagensgründe (zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG siehe bereits oben) iSd des Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 4 NAG wurden weder vorgebracht noch sind sie sonst im Verfahren zu Tage getreten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße unrechtmäßige Aufenthalt auf keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung schließen lässt (VwGH vom 9.9.2013, 2012/22/0164; vom 27.9.2010, 2009/22/0044), zumal im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt freiwillig beendet hat und seitdem nicht mehr ins Bundesgebiet eingereist ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Sprachnachweis iSd § 21a NAG. Er hat kraft familienrechtlichen Titels aus seiner Ehe einen Rechtsanspruch auf Unterkunft im Eigentumshaus seiner Ehegattin in ***, ***. Es bestehen keinerlei Bedenken im Hinblick auf die Ortsüblichkeit dieser Unterkunft.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Sprachnachweis iSd Paragraph 21 a, NAG. Er hat kraft familienrechtlichen Titels aus seiner Ehe einen Rechtsanspruch auf Unterkunft im Eigentumshaus seiner Ehegattin in ***, ***. Es bestehen keinerlei Bedenken im Hinblick auf die Ortsüblichkeit dieser Unterkunft. Kraft seiner aufrechten Ehe mit GK verfügt er auch über einen Rechtsanspruch auf Mitversicherung in ihrer gesetzlichen Krankenversicherung und erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.Kraft seiner aufrechten Ehe mit GK verfügt er auch über einen Rechtsanspruch auf Mitversicherung in ihrer gesetzlichen Krankenversicherung und erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aufgrund der für das Jahr 2016 geltenden Richtsätze nach § 293 ASVG muss der Beschwerdeführer für sich und seine Ehegattin sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn ein Einkommen von € 17.517,48 für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nachweisen bzw. glaubhaft machen.Aufgrund der für das Jahr 2016 geltenden Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG muss der Beschwerdeführer für sich und seine Ehegattin sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn ein Einkommen von € 17.517,48 für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nachweisen bzw. glaubhaft machen. Den jährlichen Belastungen – ohne Berücksichtigung der Liegenschaft in *** – von € 6.662,84 ist der Wert der „freien Station“ gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 292 Abs. 3 ASVG im Wert von € 3.384,72 gegenüberzustellen.Den jährlichen Belastungen – ohne Berücksichtigung der Liegenschaft in *** – von € 6.662,84 ist der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, ASVG im Wert von € 3.384,72 gegenüberzustellen. In Bezug auf die Liegenschaft *** stehen monatliche Kosten von € 1.188,33 monatlichen Einnahmen von € 1.150,-, welche auch über den Prognosezeitraum von 12 Monaten hinaus andauern, gegenüber, so dass in Summe nur von einer Belastung von € 38,33 im Monat bzw. € 459,96 im Jahr auszugehen ist. In Summe gelingt es dem Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Ehegattin ein jährliches Einkommen (noch ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe und von Alimenten für seinen Stiefsohn AK) von € 31.711,- jährlich zuzüglich des Wertes der freien Station von € 3.384,72 jährlich und abzüglich von (den Wert der freien Station übersteigenden) Belastungen von € 459,96 jährlich (***) bzw. € 6.662,84 jährlich (sonstige Belastungen), im Ergebnis also von € 27.972,92 nachzuweisen. Damit wird der erforderliche Richtsatz deutlich übertroffen. Die Anforderung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist daher erfüllt.In Summe gelingt es dem Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Ehegattin ein jährliches Einkommen (noch ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe und von Alimenten für seinen Stiefsohn AK) von € 31.711,- jährlich zuzüglich des Wertes der freien Station von € 3.384,72 jährlich und abzüglich von (den Wert der freien Station übersteigenden) Belastungen von € 459,96 jährlich (***) bzw. € 6.662,84 jährlich (sonstige Belastungen), im Ergebnis also von € 27.972,92 nachzuweisen. Damit wird der erforderliche Richtsatz deutlich übertroffen. Die Anforderung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ist daher erfüllt. Da der Beschwerdeführer über einen bis 2023 gültigen Reisepass verfügt, war gemäß § 20 Abs. 1 NAG eine Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten festzulegen.Da der Beschwerdeführer über einen bis 2023 gültigen Reisepass verfügt, war gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG eine Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten festzulegen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Zeugen NX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten und unwidersprochen gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 24. September 2015 zur GZ. LVwG-AB-14-4165 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 223,-- Euro bestimmt und wurde diese Gebühr dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Zeugen NX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten und unwidersprochen gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 24. September 2015 zur GZ. LVwG-AB-14-4165 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 223,-- Euro bestimmt und wurde diese Gebühr dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da, wie sich aus der im Erwägungsteil genannten Rechtsprechung ergibt, im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich im Übrigen auf Fragen der Beweiswürdigung beschränkt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da, wie sich aus der im Erwägungsteil genannten Rechtsprechung ergibt, im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich im Übrigen auf Fragen der Beweiswürdigung beschränkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.716.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.