RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1208/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.9.2015, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beamten der Polizeiinspektion *** über Sie am 12.09.2015, GZ. ***, gemäß § 13 Abs. 4 Waffengesetz ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen haben. Dem vorläufigen Waffenverbot liege folgender Sachverhalt zugrunde:Begründend führte die Behörde aus, dass die Beamten der Polizeiinspektion *** über Sie am 12.09.2015, GZ. ***, gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Waffengesetz ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen haben. Dem vorläufigen Waffenverbot liege folgender Sachverhalt zugrunde: Sie hätten am 12.09.2015 um 13.00 Uhr Ihren ehemaligen Arbeitnehmer, ***, gefährlich bedroht, indem Sie ihn mit einer geladenen Schrotflinte in beiden Händen aus dem Büro und weiter durch die Halle ins Freie mehrmals mit den Worten „raus“ verwiesen haben. Die Waffe wäre dabei in seine Richtung schräg nach oben gerichtet gewesen. Anschließend seien Sie hinter ihm nachgegangen und hätten abwechselnd in Richtung Kopf und Füße des *** gezielt. *** sei nach seinen Angaben schockiert gewesen und hätte die Drohung ernst genommen. Daraufhin hat Herr *** am 12.09.2015 um 13.10 Uhr auf der Polizeiinspektion *** Anzeige gegen Sie erstattet. Beim Eintreffen der einschreitenden Einsatzbeamten auf Ihrem Firmengelände um 14.10 Uhr in ***, ***, sei das Eingangstor zur Halle weit offen gestanden. Sie hätten sich alleine in Ihrer Firma befunden und seien mit dem Rücken zum etwa acht Meter entfernten Eingangstor gestanden. Sie seien mit Arbeiten im hinteren Bereich der Halle beschäftigt gewesen und hätten die Polizeibeamten nicht eintreten sehen. Durch das laute Arbeitsgeräusch hätten Sie auch die Rufe der Polizeibeamten nicht hören können und hätten sie erst bemerkt, als sie neben Ihnen gestanden seien. Zum Sachverhalt befragt, hätten Sie angegeben, dass das Schrotgewehr in Ihrem Büro sei. Auf dem Weg zur Ihrem Büro seien ebenfalls die Türen weit offen gestanden. Neben Ihrem Schreibtisch sei leicht schräg an der Wand angelehnt, das Schrotgewehr deutlich sichtbar gewesen. Das Schrotgewehr der Kategorie D, mit der Marke Baikal, Modell MP43, doppelläufig, Kaliber 12/70, mit der Nummer ***, 92 cm lang, sei mit zwei Gummipatronen geladen gewesen. Dieses Schrotgewehr, welches Sie am 14.02.2015 erworben haben und im Zentralen Waffenregister unter der Nr. *** auch registriert ist, wurde samt der Munition am 12.09.2014 um 14.15 Uhr von den Polizeibeamten sichergestellt und aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot verhängt. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Erhebungen in Ihrer Firma seien alle Türen weit offen gewesen. Sie hätten sich allein im hinteren Teil der Halle befunden und hätten daher den Eingangsbereich nicht überblicken können. Die sichere Verwahrung des oben angeführten Schrotgewehrs war daher nicht gegeben. Da gegen Sie am 12.09.2015 ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen wurde, haben Sie daraufhin am 15.09.2015 um 07.00 Uhr auf der Polizeiinspektion *** Ihre gesamten Waffen samt Munition, welche Sie am Hauptwohnsitz in ***, ***, verwahrt hatten und Ihre Waffenbesitzkarte abgegeben. Herr *** gab bei der polizeilichen Zeugenvernehmung am 12.09.2015 um 13.18 Uhr an, dass er gegen Sie als seinen früheren Arbeitgeber wegen dem Verdacht der gefährlichen Drohung Anzeige erstattet. *** hätte bis zum Jahr 2012 für insgesamt acht Jahre bei Ihnen als Dreher gearbeitet. Er sei heute gegen 13.00 Uhr an seinem ehemaligen Arbeitsplatz in *** gewesen und hätte von Ihnen als sein Ex-Arbeitgeber Arbeitszeugnisse holen wollen. Sie hätten sich in der Halle befunden und hätten bei einer Maschine gearbeitet. Er sei in die Halle hineingetreten und hätte Sie gegrüßt. Sie hätten ihn gefragt, was er hier tue. *** hätte Sie um seine Arbeitszeugnisse gebeten. Sie hätten ihm entgegnet, dass er Hausverbot hätte. Sie hätten ihn aufgefordert, dass er mitkommen solle. Er sei hinter Ihnen ins Büro gegangen und in der Tür stehen geblieben. Sie seien ins Büro hineingegangen und hätten ein neben dem Computer frei stehendes Gewehr in die Hand genommen. *** sei etwa drei Meter von Ihnen weg gestanden und Sie hätten sich zum Ihm umgedreht, der Lauf des Gewehrs hätte leicht schräg nach oben in die Richtung von *** gezeigt, und ihn mit „raus“ aufgefordert zu gehen. *** sei schockiert gewesen und hätte sich umgedreht und sei zur Haustür gegangen. Dort sei er stehen geblieben, hätte sich umgedreht und Sie seien etwa 2 m bis 2,5 m hinter ihm mit dem Gewehr im Anschlag gestanden. Sie hätten das Gewehr in beiden Händen vor Ihren Körper gehalten und der Lauf hätte zuerst in Richtung des Kopfes und danach in Richtung der Füße von *** gezeigt. Dabei hätten Sie wieder zu ihm „raus“ gesagt. Danach sei *** zu seinem PKW gegangen und zur Polizei gefahren. Nach Angaben des *** hätte das Gewehr, mit welchem Sie ihm gedroht haben, zwei senkrecht übereinander angeordnete Läufe und einen braunen Holzschaft gehabt. Bei Ihrer polizeilichen Einvernahme am 12.09.2015 um 16.59 Uhr haben Sie Protokoll gegeben, dass am heutigen Tag gegen 13.00 Uhr der Ihnen bekannte *** in Ihre Firma in ***, ***, gekommen sei. *** sei bei Ihnen in der Firma bis zum Jahr 2012 gewesen und hätte bei Ihnen etwa acht Jahre als Dreher gearbeitet. Im Jahr 2012 hätten Sie ihn gekündigt. Zu dem Zeitpunkt seien Sie alleine in der Firma gewesen und hätten sich im hinteren Bereich der Halle beim Zuschnitt befunden und dabei keinen Blick auf die Eingangstüren gehabt. Auf dem Halleneingangstor und der Gehtür des Hallentors seien deutlich sichtbar die Verbotsschilder mit dem Symbol „Betreten verboten“ angebracht. Es würde sich dabei um eine bildliche Darstellung einer ausgestreckten Hand auf einem Gesicht handeln. Plötzlich sei *** hinter Ihnen gestanden und Sie seien dadurch erschrocken. Sie hätten ihm gefragt, was er hier bei Ihnen tue und Sie hätten ihm erklärt, dass er Hausverbot hätte. Sie hätten ihn bis zum Hallentor begleitet und Sie seien der Meinung gewesen, dass er das Werksgelände verlassen hätte. Er hätte Ihnen vorher erklärt, dass er noch irgendwelche Arbeitspapiere oder Unterlagen brauchen würde. Er hätte aber bei der Kündigung im Jahr 2012 alle erforderlichen Dokumente von Ihnen bekommen. Sie seien dann ins Büro gegangen, um Ihnen Unterlagen und Zeichnungen für Ihren laufenden Arbeitsprozess zu holen. *** sei Ihnen jedoch bis ins Büro hinter Ihrem Schreibtisch nachgegangen und hätte auf Sie eingeredet. Sie hätten dann das neben dem Schreibtisch frei stehende geladene Schrotgewehr in beide Hände genommen, sich zum *** umgedreht und ihn zum Hinausgehen aufgefordert. Das Gewehr hätten Sie vor Ihrem Körper gehalten. *** sei etwa 2 m bis 3 m von Ihnen entfernt gestanden. Der Lauf der Schrotflinte hätte dabei steil schräg nach oben zur Decke gezeigt. Sie hätten nicht auf den Körper von *** oder in seine Richtung gezielt. Sie seien dann aus dem Büro hinaus- und ihn bis zum Hallentor nachgegangen und hätten nochmals wiederholt, dass er jetzt gehen solle. Das Schrotgewehr hätten Sie noch immer in den Händen gehalten. *** hätte sich dann in sein Auto gesetzt und sei weggefahren. Um sich vor *** zu schützen, hätten Sie das Schrotgewehr genommen. Er sei Ihrer Meinung nach unberechenbar. Das geladene Schrotgewehr hätten Sie als Selbstschutz in Ihrer Firma im Büro neben Ihrem Schreibtisch stehen. Der Ihnen vorgeworfene und von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt stellt den Tatbestand der "missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung" dar, da Sie von Herrn *** weder bedroht worden sind, noch von ihm gegen Sie Gewalt ausgeübt worden ist. Es wurde von Ihnen auch nicht bestritten, dass Sie in das Büro gingen und das dort frei stehende geladene Schrotgewehr an sich zu nahmen, um damit Herrn *** zum Verlassen des Firmengrundstückes zu bewegen. Wobei Sie auch selbst zugaben, dass Sie keinen Blick auf die offene Eingangstüre zu Ihrem Büro hatten, wo die Waffe frei zugänglich stand. (siehe Beschuldigtenniederschrift vom 12.09.2015). Auch nach dem Vorfall mit Herrn *** haben Sie nicht das Büro, wo die Waffe wieder abgelegt worden ist, abgeschlossen, da die einschreitenden Polizeiorgane die Waffe frei zugänglich im Büro bei offener Eingangstür vorfanden. Indem Sie Herrn *** mit Waffengewalt zum Verlassen des Grundstückes gezwungen haben, lag eindeutig eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe gegen das Leben, die Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen, nämlich des Herrn ***, vor. Die Waffe war dabei gegen ihn gerichtet. Als gelinderes Mittel hätten Sie auch die Möglichkeit gehabt, Organe der öffentlichen Sicherheit zu verständigen, sofern Herr *** Ihrer Aufforderung zum Verlassen des Grundstückes nicht nachgekommen worden wäre. Es ist dabei unabhängig, ob im Zugangsbereich ein Verbotsschild „Betreten verboten“ angebracht war. Weiters ist auch die bereits 4 Jahre zurückliegende Vorgeschichte, welche zur Kündigung des Herrn *** geführt hat, für das Waffenverbotsverfahren nicht relevant, die eine nunmehrige Waffenanwendung gerechtfertigt hätte. Im Punkt 5 Ihrer Rechtfertigung verglichen Sie den gegenständigen Sachverhalt mit einem Vorzeigen einer Waffe. Dies kann von der Waffenbehörde lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, da Sie selbst in Ihrer Niederschrift am 12.09.2015 angaben, dass Sie das neben dem Schreibtisch frei stehende geladene Schrotgewehr in beide Hände nahmen, sich zu ihm umdrehten und zu ihm sagten geh raus. Das Gewehr hielten Sie vor Ihrem Körper, 2-3 Meter von ihm entfernt. Daher kann nicht von einem Vorzeigen einer Waffe, sondern von einer gefährlichen Drohung zur Anwendung einer Waffe, gesprochen werden, sofern dieser das Grundstück nicht verlasse. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden „freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der vorliegende Sachverhalt, vor allem dass Sie eine geladene Schrotflinte zur Einschüchterung und Nachdruck missbräuchlich gegen eine Person verwendet haben und weiters eine ordnungsgemäße Verwahrung Ihrer Schrotflinte nicht gegeben war, ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der Beschwerdeführer Herrn *** vorerst auf das Hausverbot aufmerksam gemacht habe und ihn zum Hallentor begleitet habe. Erst als dieser ihm dann gefolgt sei, sei er in das Büro gegangen und habe zur Schrotflinte gegriffen. Er habe jedoch niemals auf Herrn *** gezielt. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer durch Herrn *** bedroht gefühlt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 8.3.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Herr *** ging am 12.09.2015 in die Arbeitsstätte seines ehemaligen Arbeitgebers. Nicht festgestellt werden konnte welche Motivation Herr *** für das Betreten des Unternehmens hatte. Bei der Arbeitsstätte sind überall Hinweise darauf, dass ein Betreten des Unternehmens verboten sei. Herr *** missachtete dieses Verbot und betrat die nicht versperrte Halle. Herr *** suchte dann nach dem Beschwerdeführer und fand ihn im hinteren Bereich des Unternehmens. Herr *** sprach den Beschwerdeführer darauf an, dass er ein Arbeitszeugnis benötige. Der Beschwerdeführer wies Herrn *** darauf hin, dass er Hausverbot habe und gehen solle. Da dieser dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht nachkam, ging der Beschwerdeführer in sein Büro. Herr *** folgte diesem. Im Büro griff der Beschwerdeführer zu einem mit Gummipatronen geladenen Schrotgewehr welches freizugänglich im Büro aufbewahrt war. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Waffe auf Herrn *** gerichtet hatte. Herr *** fasste das Greifen des Beschwerdeführers zum Schrotgewehr als eine derartige Drohung auf, dass er sich entschloss das Unternehmen ohne Gegenwehr zu verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer Herrn *** derartig aus dem Unternehmen geführt hatte, legte der das Schrotgewehr wieder offen im Büro ab und ging an seine Arbeit. Als die Polizeibeamten ca. eine Stunde später in das Unternehmen kamen, suchten sie zuerst unbemerkt im Büro. Erst danach fanden sie den Beschwerdeführer in der Halle arbeitend vor. Dass die Beamten das Unternehmen betreten hatten fiel ihm nicht auf. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 3.2.2016, Zl ***, wurde das Verfahren wegen § 105 Abs. 1 StGB im Rahmen des diversionellen Vorgehens unter Zahlung eines Bußgeldes eingestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 3.2.2016, Zl ***, wurde das Verfahren wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB im Rahmen des diversionellen Vorgehens unter Zahlung eines Bußgeldes eingestellt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** decken sich in weiten Teilen. So ergibt sich unstrittig, dass Herr *** in das Unternehmen am Samstag gegen Mittag des 12.09.2015 ging. Dies erfolgte zuerst unbemerkt. Erst als der Zeuge *** den Beschwerdeführer ansprach nahm dieser ihn war. Den Ausführungen, dass der Beschwerdeführer Herrn *** aus dem Unternehmen weisen wollte und auf ein Hausverbot aufmerksam machte wurde glaube geschenkt, da dieses Verhalten logisch und nachvollziehbar ist. Im Büro nahm der Beschwerdeführer das nach seinen eigenen Angaben freistehende und geladene Schrotgewehr, weil er sich nicht mehr zu helfen wusste. Auch wenn er nicht auf den Beschwerdeführer zielte, nahm der Zeuge *** nahm diese Aktion als so ernst wahr, dass er das Unternehmen letztendlich verließ. Der Beschwerdeführer nahm das Schrotgewehr um seiner „Bitte“ der Zeuge *** möge das Firmengelände verlassen, Nachdruck zu verleihen. Nachdem er den Zeugen auf diese Art hinaus begleitet hatte legte er das Schrotgewehr wieder im Büro – für jedermann zugänglich – ab. Die Waffe war weiterhin geladen. Eine Stunde später kam der Polizeibeamte und decken sich auch hier die Angaben des Beamten mit jenen des Beschwerdeführers. Zwar legte der Beschwerdeführer eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor, aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sein Vorgehen bereue und sich damit auseinander gesetzt hat, jedoch wurde der Vorfall nur am Rande behandelt und befinden sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer auch die besonders gefährliche Lagerung der Waffe bewusst wurde. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; 2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.2. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege einer Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. (vgl. Erkenntnisse des VwGH 24.3.2010, Zl.2009/03/0049; 27.5.2010, Zl. 2010/03/0057, u.a.)Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege einer Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. vergleiche Erkenntnisse des VwGH 24.3.2010, Zl.2009/03/0049; 27.5.2010, Zl. 2010/03/0057, u.a.) Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Krieggmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, ist auch zu berücksichtigen, dass Kriegsmaterial ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (Hinweis E vom 24. Februar 2000, 99/20/0149). (Erkenntnis des VwGH vom 9.01.2015, Zl. 2015/03/0002) Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchliche Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes. (Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2012, Zl. 2011/03/0225) Im vorliegenden Fall waren zwei waffenrechtlich bedeutsame Handlungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer hat den Zeugen *** mit einem geladenen Schrotgewehr aus dem Unternehmen „begleitet“. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar vorerst den Zeugen *** aufgefordert hatte das Gebäude zu verlassen, und dieser der Forderung nicht nachkam. Dennoch ist die Angst des Beschwerdeführers vor dem Zeugen – weshalb der Beschwerdeführer angeblich zum Schrotgewehr griff - nicht nachvollziehbar. Der Zeuge kam nämlich vorher schon unbemerkt auf das Firmengelände und suchte den Beschwerdeführer. In der Halle fand er diesen bei Arbeiten. Aus dem Verhalten des Zeugen kann geschlossen werden, dass er keine kriminellen in Bezug auf den Beschwerdeführer geplant hatte. Der Zeuge *** wurde auch nicht handgreiflich oder aggressiv gegenüber dem Beschwerdeführer. Vielmehr war er aufdringlich und wollte Arbeitspapiere haben. Der Beschwerdeführer hätte einfach die Polizei rufen können und den Zeugen *** von dem Unternehmen wegweisen lassen. Stattdessen hat er gleich zu dem geladenen (!) Schrotgewehr gegriffen. Auch wenn er nicht auf den Zeugen *** gezielt hat, ist aus der Handlung ersichtlich und musste der Zeuge *** dies auch so verstehen, wenn er jetzt nicht geht würde der Beschwerdeführer die Waffe gegen ihn einsetzten. Diese Handlung ist einer Drohung – wenn auch dieses Verfahren mit Diversion beendet wurde – gleich zu setzen. Der zweite relevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren ist die besonders gefährliche Verwahrung des Schrotgewehrs. So lag die geladene Waffe offen im Büro. Die Türen zu dem Unternehmen standen offen und war der Beschwerdeführer am anderen Ende der Halle. Er bemerkte weder als der Zeuge *** das Firmengelände betrat noch bemerkte er das Betreten durch den Beamten ***. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die Waffe für jedermann zugänglich war und unbemerkt entwendet hätte werden können. Dadurch das die Waffe auch noch geladen war, ist von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen. So hätte die Waffe schon von Kindern die unbemerkt in das Areal kommen konnten gefunden und durch Betätigen des Abzuges abgefeuert werden können. Eine derartig sorglose und gefährliche Lagerung einer geladenen Waffe ist schon einem Überlassen einer solchen Waffe gleichzusetzen. Auch wenn die bloß mangelhafte Verwahrung im Normalfall keinen ausreichenden Grund für ein Waffenverbot darstellt, musste im gegenständlichen Fall die oben beschriebenen gefahrenerhöhenden Nebenumstände berücksichtigt werden. Die Umstände in ihrer Gesamtheit rechtfertigen daher die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt und die besonders gefährliche Lagerung der geladenen Waffe in einem für jedermann zugänglichen Raum (der nicht versperrt war) und der nicht vom Beschwerdeführer überwacht wurde (immerhin hätten beide Zeugen Zugang zur Waffe gehabt und es wäre dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen), sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Vorweisen des geladenen Schrotgewehres den Zeugen *** vom Firmengelände wies (dieser Umstand wurde als eine einer Drohung gleich zu setzenden Handlung gewertet), war hier das Waffenverbot zu bestätigen. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1208.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.