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LVwG-AV-1331/001-2015

Obsah (9)§ 50§ 25aArt. 133§ 24§ 25§ 26§ 99§ 3§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1331/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. September 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 08.10.2015 (auf die Dauer von einem Monat) entzogen; weiters wurde bescheidmäßig angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entzugszeit einem Verkehrscoaching zu unterziehen hat. Wie in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt wird, hat der Beschuldigte am 08.09.2015 um 08.00 Uhr den Pkw *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen (Ergebnis des Alkomattests am 08.09.2015 um 09.02 Uhr 0,52 mg/l, die Rückrechnung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg für den Zeitpunkt 08.09.2015 um 08.00 Uhr ergab einen Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l). In seiner Vorstellung gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ausgeführt, zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle sei sein Pkw nicht in Betrieb gewesen. Die Verwaltungsbehörde hat diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben und den Bescheid vom
  2. September 2015 mit Bescheid vom
  3. November 2015 in vollem Umfang bestätigt. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in dem wegen desselben Vorfalls gegen ihn geführten Strafverfahren werde ihm vorgeworfen, mit seinem Fahrzeug geflüchtet zu sein. Dies sei eine Lüge und frei erfunden. Er wolle ausdrücklich betonen, dass er auf dem Parkplatz über Nacht Rast gemacht habe und nicht als Lenker am Straßenverkehr teilgenommen habe. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Zeugen glaubhaft beschuldigt, sein Fahrzeug um 08.00 Uhr in Betrieb genommen zu haben. Beim Eintreffen der Polizeibeamten wollte der Beschwerdeführer in Richtung Autobahn flüchten, konnte dann aber eingeholt und von seinem Vorhaben abgebracht werden. Er gab an, er sei nicht gefahren, sondern habe nur den Motor gestartet, da es sonst im Auto kalt werde. Der am 08.09.2015 um 09.02 Uhr durchgeführte Alkotest mittels Alkomat ergab einen Atemluftalkoholwert des Beschwerdeführers von 0,52 mg/l; laut amtsärztlichem Gutachten vom 16.09.2015 ergibt dies für den Zeitpunkt 08.09.2015 um 08.00 Uhr einen Blutalkoholwert von 1,14 %o, dies entspricht einem Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l. In dem gegen ihn wegen desselben Vorfalls geführten Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschuldigte bei seiner Einvernahme am 06.10.2015 angegeben, er habe das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen, sondern lediglich den Motor gestartet, da es im Fahrzeug sehr kalt gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass er geflüchtet sei, als die Polizeistreife eingetroffen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

§ 26Abs.

1 FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1 b St

VO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

§ 99Abs. 1 b St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

§ 3Abs.

1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1 b St

VO 1960 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. Im vorliegenden Fall wird der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt (nämlich dass der Beschwerdeführer am 08.09.2015 um 08.00 Uhr den Pkw *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,57 mg/l) in Betrieb genommen hat) seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Er macht lediglich geltend, er habe damals das Fahrzeug weder gelenkt noch sei er damit geflüchtet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits das Ingangsetzen des Motors eines Kraftfahrzeuges eine Inbetriebnahme darstellt (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237), und zwar auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zweck erfolgen soll, dass die Heizung des Pkw eingeschaltet werden kann (VwGH 29.04.1976, 2264/75), wobei der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich angab, er sei nicht gefahren, sondern habe nur zu Heizzwecken den Motor des Pkws gestartet. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (der Alko-Test um 09.02 Uhr ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,52 mg/l, laut Rückrechnung durch den Amtsarzt betrug der Blutalkoholwert um 08.00 Uhr 1,14 BAK, was einem Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l entspricht) ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG verwirklicht hat.Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (der Alko-Test um 09.02 Uhr ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,52 mg/l, laut Rückrechnung durch den Amtsarzt betrug der Blutalkoholwert um 08.00 Uhr 1,14 BAK, was einem Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l entspricht) ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG verwirklicht hat. Was die Wertung dieses Verhaltens

§ 7Abs.

4 FSG betrifft, so muss ein derartiges Verhalten als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, da Alkohol erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen führt.Was die Wertung dieses Verhaltens

Paragraph 7, Absatz 4, FSG betrifft, so muss ein derartiges Verhalten als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, da Alkohol erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen führt. Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichts zu bejahen. Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist

§ 26Abs.

1 FSG dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1 b St

VO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen; im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt.Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist

Paragraph 26, Absatz eins, FSG dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, b StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen; im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1331.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.