GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
1 FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
VO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).
1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. Im vorliegenden Fall wird der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt (nämlich dass der Beschwerdeführer am 08.09.2015 um 08.00 Uhr den Pkw *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,57 mg/l) in Betrieb genommen hat) seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Er macht lediglich geltend, er habe damals das Fahrzeug weder gelenkt noch sei er damit geflüchtet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits das Ingangsetzen des Motors eines Kraftfahrzeuges eine Inbetriebnahme darstellt (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237), und zwar auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zweck erfolgen soll, dass die Heizung des Pkw eingeschaltet werden kann (VwGH 29.04.1976, 2264/75), wobei der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich angab, er sei nicht gefahren, sondern habe nur zu Heizzwecken den Motor des Pkws gestartet. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (der Alko-Test um 09.02 Uhr ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,52 mg/l, laut Rückrechnung durch den Amtsarzt betrug der Blutalkoholwert um 08.00 Uhr 1,14 BAK, was einem Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l entspricht) ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG verwirklicht hat.Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (der Alko-Test um 09.02 Uhr ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,52 mg/l, laut Rückrechnung durch den Amtsarzt betrug der Blutalkoholwert um 08.00 Uhr 1,14 BAK, was einem Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l entspricht) ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG verwirklicht hat. Was die Wertung dieses Verhaltens
4 FSG betrifft, so muss ein derartiges Verhalten als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, da Alkohol erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen führt.Was die Wertung dieses Verhaltens
Paragraph 7, Absatz 4, FSG betrifft, so muss ein derartiges Verhalten als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, da Alkohol erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen führt. Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichts zu bejahen. Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist
1 FSG dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
VO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen; im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt.Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist
Paragraph 26, Absatz eins, FSG dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen; im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1331.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.