GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Zustellung des bekämpften Bescheides erfolgte in der Form, dass der erste Zustellversuch laut Rückschein am 01.12.2014 erfolgte. Da dieser Versuch nicht erfolgreich war, erfolgte eine Hinterlegung der Postsendung, laut Rückschein erfolgte die Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegung in die Abgabeneinrichtung. Der erste Tag der Abholfrist war der 02.12.
3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Im gegenständlichen Fall erfolgte – wie bereits erwähnt – der erste Zustellversuch am 01.12.2014, danach erfolgte die Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt. Laut Rückschein erfolgte ausdrücklich eine Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung. Der erste Tag der Abholfrist war der 02.12.2014. Für das erkennende Gericht kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass mit 02.12.2014 eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist. Der bloße Umstand, dass ein zweites Mal dieses Schriftstück im Wege der Polizei ausgefolgt und zugestellt wurde, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der ersten Zustellung. Es bedarf auch keiner umfangreichen Ausführungen, dass bei mehreren Zustellungen auf die erste rechtswirksame Zustellung abzustellen ist und von dieser allfällige Rechtsmittelfristen zu berechnen sind. Ob dies nun für einen Laien erkennbar ist oder nicht, ändert nichts an der Rechtslage. Aufgrund der vierwöchigen Rechtsmittelfrist und der erst im Februar 2015 eingebrachten Beschwerde ist diese jedenfalls als verspätet zu werten. Eine allfällige unrichtige Information durch Vertreter der belangten Behörde könne eine Unwirksamkeit der ersten rechtswirksamen Zustellung auch nicht bewirken. Eine allfällige unrichtige Rechtsauskunft wäre allenfalls ein Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch eine Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum in einem relevanten Ausmaß wurde vom Beschwerdeführer trotz rechtsfreundlicher Vertretung und des Verspätungsvorhaltes nicht behauptet. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die erste im Dezember 2014 vorgenommene Zustellung rechtswirksam und somit die eingebrachte Beschwerde verspätet ist. Trotz Verspätungsvorhalts durch das erkennende Gericht wurde kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, sodass ohne weiteres die Beschwerde wegen verspäteter Einbringung spruchgemäß zurückzuweisen war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von divergierender oder fehlender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.167.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.