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LVwG-AV-1/001-2010

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1/001-2010 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der RI AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Mai 2010, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht:
  2. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass die unter der Überschrift „Luftreinhaltetechnik“ genannten Auflagen Nr. 19 und 20 ersatzlos entfallen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass die unter der Überschrift „Luftreinhaltetechnik“ genannten Auflagen Nr. 19 und 20 ersatzlos entfallen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Feststellungen: Mit Schreiben vom
  5. August 2009 ersuchte die beschwerdeführende Partei um gewerbebehördliche Genehmigung betreffend die Änderung ihrer gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, Gemeinde ***, durch die Errichtung und den Betrieb einer Spritzlackier- und Trockenkabine, einer Unterbodenschutzkabine, einer Schleifzone, eines Vernetz- und Gasverteileraufstellungsraumes sowie eines Lacklagers samt der notwendigen Infrastruktur. Diesem Ansuchen wurden Unterlagen gemäß § 353 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) beigeschlossen.Mit Schreiben vom
  6. August 2009 ersuchte die beschwerdeführende Partei um gewerbebehördliche Genehmigung betreffend die Änderung ihrer gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, Gemeinde ***, durch die Errichtung und den Betrieb einer Spritzlackier- und Trockenkabine, einer Unterbodenschutzkabine, einer Schleifzone, eines Vernetz- und Gasverteileraufstellungsraumes sowie eines Lacklagers samt der notwendigen Infrastruktur. Diesem Ansuchen wurden Unterlagen gemäß Paragraph 353, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) beigeschlossen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  7. November 2009, in welcher Herr PM als Anrainer anregte, die Abluftführung über Dach zu erhöhen und die Emissionen auf den Stand der Technik zu begrenzen, sowie Einholung unter anderem eines Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom
  8. März 2010 erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der beschwerdeführenden Partei die oben ersichtliche Änderung gewerberechtlich genehmigt wurde, soweit diese mit den Projektunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten und mit der im angefochtenen Bescheid angegebenen Projektsbeschreibung übereinstimmten. Überdies wurden unter anderem die folgenden zwei Auflagen vorgeschrieben: „
  9. Bei den Emissionsmessungen gemäß VAV sind gleichzeitig die Geruchsstoffemissionen nach anerkannten Messverfahren (ÖNORM EN 13725) zu bestimmen und im Messbericht den Gesamt-Kohlenstoffgehalten und Lösungsmittelkonzentrationen gegenüberzustellen.
  10. Diese Geruchsstoffmessungen sind für jeden beantragten Beschichtungsstoff gesondert durchzuführen.“ Bei projektgemäßer und der Projektsbeschreibung des angefochtenen Bescheides gemäß im Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage sowie unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Auflagen ist – selbst bei Entfall der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen Nr. 19 und 20 – mit keinen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 zu rechnen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass durch die gegenständliche Betriebsanlage eine Geruchsbelästigung entsteht, welche als „erheblich belästigend“ im Sinne des zu beurteilen wäre. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann aus medizinischer Sicht auch davon ausgegangen werden, dass die Feinstaub (PM) Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die gegenständliche Anlage) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt, als die Vorbelastung alleine.Bei projektgemäßer und der Projektsbeschreibung des angefochtenen Bescheides gemäß im Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage sowie unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Auflagen ist – selbst bei Entfall der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen Nr. 19 und 20 – mit keinen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 zu rechnen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass durch die gegenständliche Betriebsanlage eine Geruchsbelästigung entsteht, welche als „erheblich belästigend“ im Sinne des zu beurteilen wäre. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann aus medizinischer Sicht auch davon ausgegangen werden, dass die Feinstaub (PM) Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die gegenständliche Anlage) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt, als die Vorbelastung alleine.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin ersichtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie den vom Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusätzlich eingeholten amtssachverständigen Gutachten bzw. Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei (durch den Sachverständigen der beschwerdeführenden Partei DI Dr. RG). Die Feststellungen betreffend die Nichtbelästigung bzw. Nichtgefährdung durch Geruch bzw. sonstige luftrelevanten Partikel – selbst bei Entfall der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen Nr. 19 und 20 – ergeben sich aus folgenden Überlegungen: In seinem Gutachten vom
  12. März 2010 gelangte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Ing. S auszugsweise zu folgenden Ergebnissen: „Mit den Einreichunterlagen wurde eine Ausbreitungsrechnung von Gerüchen, PM10 und mg/m3 LM gem. TA-Luft 2002 vom 17.8.2009, verfasst und unterfertigt sowie gesiegelt vom DipI.-Ing. Dr. techn. RG, Allg. beeid. u. gerichtl. zertifiziert. Sachverst. f. Techn. Chemie vorgelegt. Diese Ausbreitungsrechnung beinhaltet eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionsquellen und die aus diesen Quellen freigesetzten Emissionen (Quellstärken). Die Schadstoffparameter Lösungsmittel und Geruchsstoffe wurden aus dem Gehalt des organischen Kohlenstoffs der projektierten Beschichtungsstoffen errechnet und der Immissionsprognose zugrunde gelegt. Die entsprechenden Zahlenwerte für die jeweiligen Emissionsquellen und auch für die zu erwartenden Staubemissionen wurden in dem Operat dargestellt. Mit den Quellstärken wurde eine Ausbreitungsrechnung mit Hilfe des Ausbreitungsmodells der TA – Luft (Partikel- oder Lagrange-Modell) unter Verwendung einer meteorologischen Statistik (Zeitreihen) der Messstelle *** der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) des Jahres 2007 durchgeführt. Die erhaltenen Rechenergebnisse für die Stoffparameter Geruchsstoffe, Lösungsmittel und Staub werden in Form von graphischen Darstellungen (Isokonzentrationslinien) sowie Tabellen beschrieben. Zu dieser Vorgangsweise ist aus fachlicher Sicht grundsätzlich festzustellen, dass es sich bei der Verwendung des oben beschriebenen Ausbreitungsmodells mit Zeitreihenberechnung als dem derzeit gültigen Stand der Technik anzusehen sind. Hinsichtlich der ausgewählten Emissionsparameter ist darauf hinzuweisen, dass diese als Bestandteil der Einreichunterlagen und somit als Projektsbestandteil einer fachlichen Plausibilitätsprüfung entziehen. Aus der Größenordnung der angegebenen Emissionskonzentrationen kann fachlich der Schluss gezogen werden, dass den emissionsbeschränkenden Vorgaben der VOC-Anlagen-Verordnung (VAV) für die gegenständliche Tätigkeit entsprochen wird. Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsstoffimmissionssituation, welche aus den im Operat Ausbreitungsrechnung beschriebenen Emissionen resultieren, stellt der Sachverständige fest, dass die Geruchshäufigkeit unter den Bewertungskriterien von 3 % (stark wahrnehmbare Gerüche) bzw. 8 % (wahrnehmbare und stark wahrnehmbare Gerüche) der Jahresstunden liegen. Weiters wird vom Gutachter beurkundet, dass keine relevanten Staubbelastungen vorhanden seien.“ Abschließend schlug der luftreinhaltetechnische Sachverständige „zur Verifizierung der im Operat Ausbreitungsrechnung angeführten Emissionen“ die nunmehr von der beschwerdeführenden Partei bekämpften Auflagen vor. In ihrer Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass im Einreichprojekt in der Geruchsausbreitungsberechnung der Nachweis geführt worden sei, dass die Geruchsbelästigung unter den Bewertungskriterien liegen werde; dies sei auch vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen so beschrieben worden. In einer aufgrund der Berufung ergangenen Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen Ing. S vom
  13. Februar 2012 hat dieser ausgeführt, dass die Geruchstoffemission aus dem Lösungsmittelgehalt der beantragten Beschichtungsstoffe errechnet und nicht aus konkreten Messergebnissen an vergleichbaren Anlagen abgeleitet worden sei. Damit würden der luftreinhaltetechnischen Beurteilung keine ausreichenden Emissionsangaben im Sinne des § 353 GewO 1994 zugrunde liegen, sodass die dann als Auflage 19 vorgeschriebene Auflage als erforderlich anzusehen sei. Da diese Messungen für jeden Beschichtungsstoff vorzunehmen seien, war auch die Vorschreibung der Auflage 20 erforderlich. In einer aufgrund der Berufung ergangenen Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen Ing. S vom
  14. Februar 2012 hat dieser ausgeführt, dass die Geruchstoffemission aus dem Lösungsmittelgehalt der beantragten Beschichtungsstoffe errechnet und nicht aus konkreten Messergebnissen an vergleichbaren Anlagen abgeleitet worden sei. Damit würden der luftreinhaltetechnischen Beurteilung keine ausreichenden Emissionsangaben im Sinne des Paragraph 353, GewO 1994 zugrunde liegen, sodass die dann als Auflage 19 vorgeschriebene Auflage als erforderlich anzusehen sei. Da diese Messungen für jeden Beschichtungsstoff vorzunehmen seien, war auch die Vorschreibung der Auflage 20 erforderlich. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für technische Chemie DI Dr. Tech. RG führte in seiner Stellungnahme vom
  15. Februar 2012 aus, dass die Emissionsmessungen gemäß VAV vor langem durchgeführt worden seien und die Einhaltung der VAV-Grenzwerte zeigen würden. Im Einreichprojekt sei in der Geruchsausbreitungsrechnung der Nachweis geführt worden, dass die Geruchsbelästigung unter den Bewertungskriterien liege. In den technischen Grundlagen zur Beurteilung von Lackieranlagen (BMWA 2007) werde in Punkt 5.6 auf das Thema Geruchsemissionen hingewiesen. Im Forschungsprojekt „Olfaktometrische Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration und der Geruchsintensität in der Abluft von Lackieranlagen“ würden Emissionszahlen für unterschiedliche Lackieranlagen erhoben und statistisch ausgewertet. In Punkt 10.5 „Untersuchungsdaten zu den Geruchsmessungen“ seien verschiedene Anlagetypen mit verschiedenen Lacken gemessen, um Beurteilungsgrundsätze für solche Lackieranlagen zu bekommen. Die Hauptaussage dazu sei auf Seite 27 in Punkt 5.6.5 „Untersuchungen zu Geruchsemissionen der Lackieranlagen“ vermerkt. Demnach ergebe sich als Zusammenhang zwischen Geruchsstoffkonzentration und Gesamt-Kohlenstoffkonzentration aufgrund der durchgeführten Untersuchungen, dass der Quotient aus Geruchsstoff- und Gesamt-Kohlenstoffkonzentration im Mittel bei 3 GE/mg C liege. Dieser Quotient sei für Beschichtungsstoffe auf Lösungsmittelbasis (Lb) und Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb) nicht signifikant verschieden. Dieser Faktor 3 sei bei der Ausbreitungsrechnung für die Gerüche verwendet worden. Weiters könne man nach dem Stand der Technik davon ausgehen, dass Anlagen in Betriebsbaugebieten, welche die Grenzwerte an org. C/m³ gemäß VAV einhielten, auch in Bezug auf die Geruchsemission unproblematisch seien. Mit Stellungnahme vom
  16. März 2012 führte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Ing. S zusammengefasst aus, dass die vorgelegten Unterlagen betreffend technische Grundlagen für die Beurteilung von Lackieranlagen, welche vom BMWA im Jahr 2007 veröffentlicht worden seien, lediglich informativen Charakter aufweisen würden, welche in konkreten Einzelfällen entsprechend zu verifizieren seien. Diese Verifizierung sei im gegenständlichen Fall nur durch die Vornahme olfaktometrischer Messungen an den eingesetzten Beschichtungsstoffen möglich. Aus dem beigelegten Emissionsmessbericht, der nach der zutreffenden Rechtsvorschrift ohnehin vorzulegen sei, seien jedoch keine olfaktometrischen Messungen für die im Messbericht angeführten Zubereitungen (Beschichtungsstoffe) der Firma G ersichtlich. Es gebe somit keinen Nachweis, ob die in der technischen Grundlage angeführten Geruchsschwellenkonzentration für die konkret bei den Messungen eingesetzten Zubereitungen (Beschichtungsstoffe) zutreffend sei. Auch der Gutachter Dr. G habe darauf hingewiesen, dass der Zusammenhang zwischen Geruchsstoffemission und Gesamt-Kohlenstoffkonzentration auf einer Mittelwertbildung unterschiedlicher Beschichtungsstoffe beruhe. Aus fachlicher Sicht seien somit keine Argumente zu erkennen, um von den vorgeschlagenen Auflagen Abstand nehmen zu können. In der Folge schlug die beschwerdeführende Partei vor, eine Geruchsmessung an der großen Lackieranlage mit zwei Lacksystemen, nämlich dem am meisten eingesetzten Decklack und dem lösungsmittelreichsten Lack (CV Grundierung) durchzuführen. Mit Schreiben vom
  17. März 2013 wurde sodann ein Bericht vom
  18. März 2013 betreffend eine Emissions- und Geruchsmessung an der gegenständlichen Betriebsanlage am
  19. März 2013 übermittelt. In Zusammenfassung der Messergebnisse kam der Gutachter DI Dr. RG in diesem Messbericht zum Ergebnis, dass der Vergleich der org. C Messung mit den gemessenen Geruchseinheiten ein Verhältnis von ca. 0,5 bis 3,5 GE/mg org. C zeige. Dies bestätige die Anwendung des Faktors 3 für die Umrechnung von org. C in Geruchseinheiten gemäß technischer Grundlage für die Beurteilung von Lackieranlagen BMWA
  20. Dieser Faktor 3 sei für die Ausbereitungsrechnung bei der Firma R, ***, auch für das Genehmigungsverfahren herangezogen worden. In Reaktion auf diesen Messbericht führte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Ing. S in einer Stellungnahme vom
  21. Mai 2013 zusammengefasst aus, dass der vorgelegte Messbericht grundsätzliche Unklarheiten bzw. Mängel der vorgenommenen Geruchsstoffmessungen zeige. So sei die Probenahme nicht nach der derzeit als Stand der Messtechnik anzusehenden VDI-Richtlinie 3880 durchgeführt worden. Insbesondere betrage die Probenahmedauer laut Messbericht im Schnitt drei Minuten, obwohl in dieser Richtlinie die Probenahmedauer mit einer halben Stunde angegeben werde. Ein weiterer Mangel der Emissionsmessung sei durch die nicht normkonforme Messstrecke gegeben. Die Auflagen 19 und 20 seien daher weiterhin notwendig. Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom
  22. Juli 2013 wurde eine weitere Stellungnahme des DI Dr. RG, sowie die Korrektur des Prüfberichtes, welche den ursprünglichen Prüfbericht ersetze und die Daten der Geruchsmessung nun detailliert darstelle, vorgelegt. In einer diesem Schreiben beiliegenden Stellungnahme des Sachverständigen DI Dr. RG wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Amtssachverständige selbst darauf hingewiesen habe, dass es bei richtigen Ableit- und Ausblasbedingungen zu keinen bzw. vertretbaren Belastungen bei den Anrainern kommen würde. Seit der Inbetriebnahme der Anlage gebe es keine Geruchsbeschwerden, die Grenzwerte würden eingehalten und alle drei Jahre wieder mit einer Emissionsmessung kontrolliert. Die Jahresmengen an Lösungsmitteln würden jährlich der Behörde im Zuge der Lösungsmittelbilanz übermittelt. Die geforderten zusätzlichen Auflagen betreffend Geruchsmessung seien daher nicht erforderlich. Aufgrund der Pensionierung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen Ing. S wurde der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige DI HR nunmehr im Hinblick auf die bisher ergangenen Sachverständigenaussagen ersucht, eine zusammenfassende Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom
  23. Oktober 2015 sowie ergänzender Stellungnahme vom
  24. November 2015 führte dieser Amtssachverständige aus, dass insbesondere durch die Vorlage des Ergänzungsberichtes vom
  25. Juli 2013 die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung Ing. S im Schreiben vom
  26. Mai 2013 angeführten Mängel ergänzt worden seien. Es ergebe sich daher, dass der Faktor, der auch bei der Erstellung der den Einreichunterlagen beiliegenden Emissionsprognose eingesetzt wurde, korrekt sei. Während der Durchführungen der Messungen seien überdies Beschichtungsstoffe mit hohem Lösungsmittelanteil eingesetzt worden und somit ein „worst case“-Szenario dargestellt worden. Aufgrund dieser Gegebenheiten und der Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung sei auch für die exponiertesten Wohnnachbarn in ca. 120 m Entfernung mit einem Nichterreichen der Schutzziele nach der Gewerbeordnung 1994 nicht zu rechnen. Mit Schreiben vom
  27. November 2015 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr den medizinischen Amtssachverständigen Dr. MR unter Zugrundelegung der in den Projektunterlagen ersichtlichen Ausbreitungsrechnung sowie der ergangenen luftreinhaltetechnischen Stellungnahmen und Gutachten um gutachtliche Äußerung betreffend eine allfällig bestehende Gesundheitsgefährdung bzw. Belästigung hinsichtlich der umliegenden Nachbarschaft. Mit Gutachten vom
  28. Dezember 2015 kam der medizinische Amtssachverständige zum Schluss, die Tatsache, dass die im deutschsprachigen Raum etablierten Richtwertempfehlungen, sowohl des Nationalen Umweltplan für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch (NUP) als auch der Geruchsstoffimmissionsrichtlinie (GIRL), entsprechend den Ausführungen der Immissionsprognose, nicht nur nicht erreicht, sondern sogar deutlich unterschritten werden würden, zur Feststellung berechtige, dass eine Geruchsbelästigung, welche nach diesen Regelwerken als erheblich belästigend zu beurteilen wäre, durch die gegenständliche Betriebsanlage nicht zu erwarten sei. Bezüglich Feinstaub gelangte der medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Feinstaub (PM) Gesamtbelastung (die Summe als Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die gegenständliche Anlage) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen werde, als die Vorbelastung alleine. Mit Schreiben vom
  29. Jänner 2016 übermittelte das Landesverwaltungsgericht der belangten Behörde, der beschwerdeführenden Partei, dem Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk sowie Herrn PM (als Anrainer) folgende Unterlagen:
  30. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  31. Mai 2010
  32. Berufung der Konsenswerberin vom
  33. Mai 2010
  34. Stellungnahme ASV Ing. S vom
  35. Februar 2012
  36. Schreiben Konsenswerberin vom
  37. Februar 2012 samt Schreiben des *** (***) vom
  38. Februar 2012
  39. Stellungnahme ASV Ing. S vom
  40. März 2012
  41. Messbericht der *** vom
  42. März 2013
  43. Stellungnahme ASV Ing. S vom
  44. Mai 2013
  45. Schreiben Konsenswerberin vom
  46. Juli 2013 samt Schreiben *** vom
  47. Juli 2013 und korrigiertem Messbericht vom
  48. Juli 2013
  49. Stellungnahme ASV DI R vom 6.Oktober 2015
  50. Stellungnahme ASV DI R vom
  51. November 2015
  52. Gutachten ASV Dr. R vom
  53. Dezember 2015 Dabei wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den übermittelten Schriftsätzen zu äußern. Das Arbeitsinspektorat, die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde führten in ihren erstatteten Stellungnahmen keine Umstände an, die gegen die von den Sachverständigen getroffenen Annahmen sprechen würden. Herr PM hat keine Stellungnahme erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht ebenfalls davon aus, dass die erstatteten Gutachten und Stellungnahmen schlüssig sind. Wie dargestellt richtete sich die Befürchtung des Amtssachverständigen Ing. S, welche zum Vorschlag der nunmehr angefochtenen Auflagen führte, dahin, dass keine Messung, sondern lediglich eine Berechnung der Auswirkungen erfolgt sei. Die Feststellung, dass es der vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung Ing. S vorgeschlagenen Auflagen 19 und 20 nicht mehr bedarf, gründet insbesondere auf der Darstellung des Messberichtes vom
  54. März 2013 sowie der mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom
  55. Juli 2013 vorgelegten Korrektur dieses Messberichtes. Zwar hat der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die im Messbericht vom
  56. März 2013 erfolgten Messungen nicht lege artis durchgeführt worden seien. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige DI R hat in seinen Stellungnahmen jedoch die Ansicht vertreten, dass durch den korrigierten Messbericht den Forderungen von Ing. S entsprochen worden sei und die Auflagen 19 und 20 daher entfallen könnten. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Auflagen 19 und 20 im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) notwendig sind.
  57. Rechtliche Erwägungen: 3.
  58. Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:3.
  59. Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: „
  60. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,

(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 […] […] § 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […] § 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“ 3.
  1. In der Sache: Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft. Daher sind auch im Verfahren nach § 81 GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu vermeiden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß zu beschränken (zB VwGH vom
  2. Oktober 2014, 2013/04/0095).Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in Paragraph 77, GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft. Daher sind auch im Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu vermeiden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß zu beschränken (zB VwGH vom
  3. Oktober 2014, 2013/04/0095). Ausgehend von dem in § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ dürfen den Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der angeführten Schutzzwecke notwendig ist (zB VwGH vom
  4. November 2007, 2005/04/0300).Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ dürfen den Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der angeführten Schutzzwecke notwendig ist (zB VwGH vom
  5. November 2007, 2005/04/0300). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, haben die im Zuge des anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingeholten zusätzlichen Messungen und Stellungnahmen der Sachverständigen ergeben, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht (mehr) notwendig sind, da nachgewiesen wurde, dass die in den Einreichunterlagen vorausgesetzten Prämissen als zutreffend erachtet werden können und bei einem, den Einreichunterlagen entsprechenden Betrieb nicht mit Gefährdungen oder Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu rechnen ist.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, haben die im Zuge des anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingeholten zusätzlichen Messungen und Stellungnahmen der Sachverständigen ergeben, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht (mehr) notwendig sind, da nachgewiesen wurde, dass die in den Einreichunterlagen vorausgesetzten Prämissen als zutreffend erachtet werden können und bei einem, den Einreichunterlagen entsprechenden Betrieb nicht mit Gefährdungen oder Belästigungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu rechnen ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sind; dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. zB VwGH vom
  6. April 2014, 2012/04/0130, mwN). Hinsichtlich jedes einzelnen der eingesetzten Arbeitsstoffe ist eine Zusammensetzung in den Einreichunterlagen ersichtlich, somit projektiert und Teil des Genehmigungsbescheides. Somit rechtfertigt auch die vom Amtssachverständigen Ing. Schedl in der Stellungnahme vom
  7. Mai 2013 geäußerte Ansicht, dass bei einer Rezepturänderung die in der Ausbreitungsrechnung laut Projektunterlagen dargestellten Prämissen nicht mehr zutreffen würden, die Auflagen nicht. Bei einer von den Einreichunterlagen abweichenden Rezepturänderung läge vielmehr ein den Einreichunterlagen und der Genehmigung nicht mehr entsprechender Betrieb vor.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sind; dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche zB VwGH vom
  8. April 2014, 2012/04/0130, mwN). Hinsichtlich jedes einzelnen der eingesetzten Arbeitsstoffe ist eine Zusammensetzung in den Einreichunterlagen ersichtlich, somit projektiert und Teil des Genehmigungsbescheides. Somit rechtfertigt auch die vom Amtssachverständigen Ing. Schedl in der Stellungnahme vom
  9. Mai 2013 geäußerte Ansicht, dass bei einer Rezepturänderung die in der Ausbreitungsrechnung laut Projektunterlagen dargestellten Prämissen nicht mehr zutreffen würden, die Auflagen nicht. Bei einer von den Einreichunterlagen abweichenden Rezepturänderung läge vielmehr ein den Einreichunterlagen und der Genehmigung nicht mehr entsprechender Betrieb vor. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bewilligung der Anlage ohne die beigefügten Auflagen 19 und 20 möglich. 3.
  10. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – im gegenständlichen Verfahren gar nicht gestellten – Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – im gegenständlichen Verfahren gar nicht gestellten – Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten Gutachten und Stellungnahmen wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht. Keine der Parteien hat – trotz ausreichender Stellungnahmefrist von sechs Wochen –etwas gegen die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen vorgebracht und stützt sich die Entscheidung auch ausschließlich auf Umstände, die den Parteien – zumindest im Rahmen des Parteiengehörs – zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. zum „Überraschungsverbot“ in Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht VwGH vom
  11. September 2015, Ra 2015/06/0007).Die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten Gutachten und Stellungnahmen wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht. Keine der Parteien hat – trotz ausreichender Stellungnahmefrist von sechs Wochen –etwas gegen die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen vorgebracht und stützt sich die Entscheidung auch ausschließlich auf Umstände, die den Parteien – zumindest im Rahmen des Parteiengehörs – zur Kenntnis gebracht wurden vergleiche zum „Überraschungsverbot“ in Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht VwGH vom
  12. September 2015, Ra 2015/06/0007). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, welchen Mehrwert die mündliche Erörterung der Rechtssache gehabt hätte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.
  13. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil zum Einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
  14. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mH auf VwGH vom
  15. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom
  16. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom
  17. September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil zum Einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
  18. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mH auf VwGH vom
  19. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom
  20. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom
  21. September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1.001.2010

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