GVG) als unbegründet abgewiesen.zuzuerkennen, wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.01.2016, GZ. ***, wurde die Berufung des nunmehrigen Antragstellers Herrn ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf Heistinger, ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 04.08.2014, GZ ***, zugestellt am 11.082014, womit der ***, ***, *** die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage und den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, erteilt wurde, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.01.2016, GZ. ***, wurde die Berufung des nunmehrigen Antragstellers Herrn ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf Heistinger, ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 04.08.2014, GZ ***, zugestellt am 11.082014, womit der ***, ***, *** die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage und den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, erteilt wurde, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23.02.2016 Beschwerde erhoben und in einem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (Paragraph 14,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.
1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage und den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, von der Bauwerberin am 25.03.2014, somit vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren zunächst die NÖ BO 1996 anzuwenden ist. Grundsätzlich kommt
GVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde
1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.02.2016 erhoben. Grundsätzlich kommt
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.02.2016 erhoben. Obwohl das Baubewilligungsansuchen vor dem Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, nämlich am 25.03.2014 ist nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 iVm § 70 Abs. 1 NÖ BO die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden. Obwohl das Baubewilligungsansuchen vor dem Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, nämlich am 25.03.2014 ist nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde des Antragstellers angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.01.2016 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 keine aufschiebende Wirkung hat. Das erkennende Gericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.