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{'item': 'LVwG-AV-396/001-2016'}

Obsah (8)§ 31§ 25aArt. 133§ 5§ 72§ 70§ 13Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-396/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin M

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.zuzuerkennen, wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25a

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.03.2016 wurde die Berufung der nunmehrigen Antragstellerin ***, ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 14.05.2014, GZ ***, zugestellt am 16.05.2014, mit dem die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Reihenhäusern, zwei Doppelhäusern und 14 Pkw-Stellplätzen in ***, *** bis ***, GST. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.03.2016 wurde die Berufung der nunmehrigen Antragstellerin ***, ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 14.05.2014, GZ ***, zugestellt am 16.05.2014, mit dem die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Reihenhäusern, zwei Doppelhäusern und 14 Pkw-Stellplätzen in ***, *** bis ***, GST. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Antragstellerin *** mit Schriftsatz vom 21.03.2016 Beschwerde erhoben und in einem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde bezüglich dieses Antrages zusammengefasst ausgeführt, dass zwar kein zwingendes öffentliches Interesse bestünde, aber der Antragstellerin durch die Baubewilligung unverhältnismäßige Nachteile, wie Beeinträchtigung der Gesundheit durch örtlich unzumutbare Immissionen, Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls und der daraus folgenden erheblichen Wertminderung der Liegenschaften entstehen würden. Zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 5Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (Paragraph 14,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.

§ 72Abs.

1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von drei Reihenhäusern, zwei Doppelhäusern und 14 Pkw-Stellplätzen in ***, *** bis ***, GST. ***, EZ ***, KG ***, von der Bauwerberin am 11.11.2013, somit vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren zunächst die NÖ BO 1996 anzuwenden ist. Grundsätzlich kommt

§ 13Abs. 1 Vw

GVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 21.03.2016 erhoben. Grundsätzlich kommt

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 21.03.2016 erhoben. Obwohl das Baubewilligungsansuchen vor dem Inkraftreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, nämlich am 11.11.2013 ist nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 iVm § 70 Abs. 1 NÖ BO die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden. Obwohl das Baubewilligungsansuchen vor dem Inkraftreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, nämlich am 11.11.2013 ist nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde der Antragstellerin angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.03.2016 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 keine aufschiebende Wirkung hat. Das erkennende Gericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn

  1. dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
  2. nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 14.05.2014, Zl. *** wurde der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Reihenhäusern, zwei Doppelhäusern und 14 Pkw-Stellplätzen in ***, *** bis ***, GST. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Dieser Bescheid wurde von der Berufungsbehörde im Ergebnis bestätigt. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Sollte der Antragsteller mit seiner gegenständlichen Beschwerde durchdringen, hätte alleine die Bauwerberin, die ***, die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Wenn tatsächlich in diesem Fall die Bauwerberin nicht von sich aus einen Rückbau vornimmt, stehen der Antragstellerin entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, eben diesen zu erzwingen. Von einem unwiederbringlichen Nachteil kann somit keine Rede sein. Im Ergebnis stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder öffentliche Interessen entgegenstehen noch liegt die zweite kumulativ vorzuliegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Das erkennende Gericht vermag nämlich nicht zu erkennen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Antragsvorbringen, worin für die Antragsteller als beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger insbesondere unwiederbringlicher Nachteil liegen soll. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.396.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.