RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-404/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs.
3 AZGzu 1. € 144,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 2. € 324,
§ 28Abs.
3 AZGzu 2. € 324,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 3. € 204,
§ 28Abs.
5 und Abs. 6 AZGzu 3. € 204,
Paragraph 28, Absatz 5 und Absatz 6, AZG zu 4. € 144,
§ 28Abs.
3 AZGzu 4. € 144,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 5. € 687,
§ 28Abs.
3 AZGzu 5. € 687,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 6. € 430,
§ 28Abs.
3 AZGzu 6. € 430,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 7. € 638,
§ 28Abs.
3 AZGzu 7. € 638,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu
- € 77,00 42 Stunden § 28 Abs. 3 AZGzu
- € 77,00 42 Stunden Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu
- € 82,00 48 Stunden § 28 Abs. 3 AZGzu
- € 82,00 48 Stunden Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu
- € 168,
§ 28Abs.
3 AZGzu 10. € 168,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 11. € 547,
§ 28Abs. 5 i
Vm Abs. 6 AZGzu 11. € 547,
Paragraph 28, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, AZG zu 12. € 309,
§ 28Abs.
3 AZGzu 12. € 309,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 13. € 583,
§ 28Abs. 5 i
Vm Abs. 6 AZGzu 13. € 583,
Paragraph 28, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, AZG zu 14. € 178,
§ 28Abs.
3 AZGzu 14. € 178,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 15. € 208,
§ 28Abs.
3 AZGzu 15. € 208,
Paragraph 28, Absatz 3, AZG zu 16. € 152,
§ 28Abs.
3a AZGzu 16. € 152,
Paragraph 28, Absatz 3 a, AZG
- Straferkenntnis der BH Baden vom 24.04.2013, Zahl: ***, Zeit: 11.03.2013 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass die originalen Diagrammscheiben bzw. die entsprechenden Downloads aus den digitalen Kontrollgeräten und der Fahrerkarte aller angeführten Lenker/innen und sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen von allen nachstehend angeführten Arbeitnehmern für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 nicht dem Arbeitsinspektorat *** übermittelt wurden, obwohl Sie durch das Arbeitsinspektorat *** mittels schriftlicher Aufforderung vom 28.01.2013, Zl. 013-5/1-07/13 gemäß § 8 Abs. 3 ArblG aufgefordert wurden, bis längstens
- Februar 2013 diese vorzulegen.Sie haben als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass die originalen Diagrammscheiben bzw. die entsprechenden Downloads aus den digitalen Kontrollgeräten und der Fahrerkarte aller angeführten Lenker/innen und sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen von allen nachstehend angeführten Arbeitnehmern für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 nicht dem Arbeitsinspektorat *** übermittelt wurden, obwohl Sie durch das Arbeitsinspektorat *** mittels schriftlicher Aufforderung vom 28.01.2013, Zl. 013-5/1-07/13 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ArblG aufgefordert wurden, bis längstens
- Februar 2013 diese vorzulegen.
- BS, ***
- FH, ***
- FI, ***
- FC, ***
- FA, ***
- HI, ***
- HT, ***
- IZ, ***
- JM, ***
- JMi, ***
- KG, ***
- KV, ***
- KN, ***
- KK, ***
- KB, ***
- KKP, ***
- KH, ***
- MR, ***
- MM, ***
- MZ, ***
- MS, ***
- MJ, ***
- NJ, ***
- NG, ***
- OG, ***
- PU, ***
- PL, ***
- SM, ***
- SMi, ***
- SN, ***
- SA, ***
- SMu, ***
- SF, ***
- VC, ***
- Sie haben es als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass der Verpflichtung, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachgekommen wurde.
- Sie haben es als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass der , Verpflichtung, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben , erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachgekommen wurde. I. Namen und Geburtsdaten sämtlicher im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 30.09.2012 in Ihrem Unternehmen beschäftigten Lenker (auch Aushilfen, Teilzeitarbeitskräfte oder Leiharbeiter); dazu Angabe des Datums des Firmeneintritts bzw. –austritts;römisch eins. Namen und Geburtsdaten sämtlicher im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 30.09.2012 in Ihrem Unternehmen beschäftigten Lenker (auch Aushilfen, Teilzeitarbeitskräfte oder Leiharbeiter); dazu Angabe des Datums des Firmeneintritts bzw. –austritts; II. Aufstellung aller vom Betrieb eingesetzter Fahrzeuge (auch von etwaigen Leihfahrzeugen); jeweils mit Angabe des amtlichen Kennzeichens, des höchstzulässigen Gesamtgewichtes sowie der Fahrzeugmarke;römisch zwei. Aufstellung aller vom Betrieb eingesetzter Fahrzeuge (auch von etwaigen Leihfahrzeugen); jeweils mit Angabe des amtlichen Kennzeichens, des höchstzulässigen Gesamtgewichtes sowie der Fahrzeugmarke; III. Angaben darüber, welcher Lenker im Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 im Urlaub Freizeitausgleich oder Krankenstand war und an welchen Tagen welches Fahrzeug im Mehrfahrerbetrieb gem. Art 4 lit o der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gelenkt wurde;römisch drei. Angaben darüber, welcher Lenker im Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 im Urlaub Freizeitausgleich oder Krankenstand war und an welchen Tagen welches Fahrzeug im Mehrfahrerbetrieb gem. Artikel 4, Litera o, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gelenkt wurde; IV. Angaben darüber, welche/r Lenker im Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 an welchen Tagen im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages an ein anderes Unternehmen als Leiharbeiter verleast war. Dazu sind die Vertragspartner mit Anschrift zu nennen sowie die entsprechenden Verträge in Kopie zu übermitteln;römisch vier. Angaben darüber, welche/r Lenker im Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 an welchen Tagen im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages an ein anderes Unternehmen als Leiharbeiter verleast war. Dazu sind die Vertragspartner mit Anschrift zu nennen sowie die entsprechenden Verträge in Kopie zu übermitteln; V. Anzahl der Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind.römisch fünf. Anzahl der Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- – 34.: § 8 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) zu
- § 7 Abs. 2 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 1 Z. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) zu
- Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen Gemäß zu
- – 34: € 500,00 41 Stunden § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG€ 500,00 41 Stunden Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ArbIG zu 35.: € 1.500,00 122 Stunden § 24 Abs. 1 Z. 3 ArbIG€ 1.500,00 122 Stunden Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, ArbIG
- Straferkenntnis der BH Baden vom 30.09.2011, Zahl: ***, Zeit: 01.07.2011 – 01.08.2011 Ort: ***, *** – Firmensitz LB Tatbeschreibung: Sie haben es als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen nicht alle Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge der Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, übermittelt wurden. Sie wurden mit Schreiben vom 20.06.2011, Zl.: 013-10/2-07/10 zum wiederholten Mal vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, folgende Unterlagen bis spätestens 01.07.2011 zu übermitteln: Die originalen Diagrammscheiben bzw. die entsprechenden Downloads aus den digitalen Kontrollgeräten und der Fahrkarte für den Zeitraum 01.03.2011 bis 31.03.2011 und sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend dem Monat März für folgende LenkerInnen:
- AÖ, ***
- BS, ***
- BU, ***
- CI, ***
- FH, ***
- FN, ***
- FC, ***
- FA, ***
- HT, ***
- IZ, ***
- JM, ***
- KK, ***
- KJ, ***
- LV, ***
- MM, ***
- MS, ***
- PA, ***
- RG, ***
- SM, ***
- SD, ***
- SA, ***
- SMu, ***
- WA, ***
- Sie haben es als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass der Verpflichtung, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachgekommen wurde. Sie wurden mit Schreiben vom 20.06.2011, Zl.: 013-10/2-07/10 zum wiederholten Mal vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, folgende Auskünfte bis spätestens 01.07.2011 zu übermitteln: I. Namen und Geburtsdaten sämtlicher im Zeitraum vom 01.03.2011 bisrömisch eins. Namen und Geburtsdaten sämtlicher im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.03.2011 in Ihrem Unternehmen beschäftigten Lenker (auch Aushilfen, Teilzeitarbeitskräfte oder Leiharbeiter); dazu Angabe des Datums des Firmeneintritts bzw. –austritts; II.römisch zwei. Aufstellung aller vom Betrieb eingesetzter Fahrzeuge (auch von etwaigen Leihfahrzeugen); jeweils mit Angabe des amtlichen Kennzeichens, des Höchstzulässigen Gesamtgewichtes sowie der Fahrzeugmarke; ob ein Bus im Linienverkehr eingesetzt wird; III. Angaben darüber, welcher Lenker im Zeitraum vom 01.03.2011 bisrömisch drei. Angaben darüber, welcher Lenker im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.03.2011 im Urlaub, Freizeitausgleich oder Krankenstand war und an Welchen Tagen welches Fahrzeug im Mehrfahrerbetrieb gem. Art. 4 lit. o der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gelenkt wurde; Welchen Tagen welches Fahrzeug im Mehrfahrerbetrieb gem. Artikel 4, , Litera o, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gelenkt wurde; IV. Angaben darüber, welche/r Lenker im Zeitraum vom 01.03.2011 bisrömisch vier. Angaben darüber, welche/r Lenker im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.03.2011 an welchen Tagen im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages an ein anderes Unternehmen als Leiharbeiter verleast war. Dazu sind die Vertragspartner mit Anschrift zu nennen sowie die entsprechenden Verträge in Kopie zu übermitteln; V. Anzahl der Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausge-römisch fünf. Anzahl der Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausge- stattet sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- – 23.: § 8 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) zu 24.: § 7 Abs. 2 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 1 Z. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu
- – 23.: Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Gemäß € 250,00 24 Stunden § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG€ 250,00 24 Stunden Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ArbIG zu 24.: Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Gemäß € 500,
§ 24Abs. 1 Z. 3 Arb
IG€ 500,
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, ArbIG
- Strafverfügung der BH Baden vom 14.05.2010, Zahl: ***, Zeit: 07.03.2010, 15:15 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 61 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 11.05.2011, Zahl: ***, Zeit: 16.03.2011, 15:06 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 65 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 20.04.2011, Zahl: ***, Zeit: 20.02.2011, 04:53 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 24.01.2012, Zahl: ***, Zeit: 20.11.2011, 07:33 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVOStrafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 65 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 24.01.2012, Zahl: ***, Zeit: 06.11.2011, 07:52 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm.*** Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 62 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 9.1.2012, Zahl: ***, Zeit: 03.11.2011, 13:18 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** ***, ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 9.1.2012, Zahl: ***, Zeit: 09.10.2011, 03:21 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 62 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 27.12.2011, Zahl: ***, Zeit: 16.10.2011, 00:24 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** nächst ggü ***, Fahrtrichtung stadtauswärts (Radar, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 65,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z. 11a StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Zonenbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 46 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 24.8.2012, Zahl: ***, Zeit: 12.06.2012, 16:28 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 64 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 20.8.2012, Zahl: ***, Zeit: 13.6.2012, 16:50 Uhr – 17:20 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, Ortsgebiet Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 40,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens „PARKEN VERBOTEN“ geparkt.
- Strafverfügung der BH Baden vom 29.11.2011, Zahl: ***, Zeit: 16.09.2011, 16:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Geldstrafe: € 40,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 24 Abs. 1 lit. a StVOÜbertretungsnorm: Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVOStrafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Tatbeschreibung: Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel ausgenommen Postfahrzeuge, gilt Mo-Fr 00.00-24.00 und Sa 00.00 – 11.00 gehalten.
- Strafverfügung der BH Baden vom 23.4.2013, Zahl: ***, Zeit: 07.02.2013, 15:39 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 64 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 20.12.2012, Zahl: ***, Zeit: 08.10.2012, 09:46 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** ***, Baustelle, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Freiland) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 180,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960, § 99 Abs. 2d StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 2d StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 Tatbeschreibung: Die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 117 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 22.11.2012, Zahl: ***, Zeit: 12.09.2012, 01:28 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 40,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 60 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 31.08.2012, Zahl: ***, Zeit: 16.06.2012, 01:43 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet). Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 16.09.2013, Zahl: ***, Zeit: Nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung am 14.08.2013 Ort: Bezirkshauptmannschaft Baden *** Fahrzeug: ***, Omnibus Geldstrafe: € 90,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Tatbeschreibung: Als Zulassungsbesitzer der BH Baden über deren schriftliche Anfrage vom 09.08.2013 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 14.08.2013 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 04.06.2013 um 07:45 Uhr im Ortsgebiet *** auf dem *** gegenüber Nr.***9 abgestellt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
- Strafverfügung der BH Baden vom 26.09.2013, Zahl: ***, Zeit: 15.07.2013, 15:14 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 65,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 68 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 26.9.2013, Zahl: ***, Zeit: 18.6.2013, 18:54 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 65 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 31.10.2013, Zahl: ***, Zeit: 20.7.2013, 10:20 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 40,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 60 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 3.12.2013, Zahl: ***, Zeit: 05.10.2013, 08:47 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 7.3.2014, Zahl: ***, Zeit: 29.11.2013, 14:53 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 65,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 66 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 26.6.2014, Zahl: ***, Zeit: 20.4.2014, 15:47 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** nächst ***, Fahrtrichtung stadteinwärts (Radar, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z. 11a StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Zonenbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 42 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 22.7.2014, Zahl: ***, Zeit: 01.05.2014, 11:55 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 65,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 68 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 13.12.2011, Zahl: ***, Zeit: 3.10.2011, 13:51 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 40,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 60 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.
- Strafverfügung der BH Baden vom 24.10.2011, Zahl: ***, Zeit: 4.8.2011, 11:11 Uhr Ort: Ortsgebiet ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Geldstrafe: € 40,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs VO, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Das mehrspurige Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet war.
- Strafverfügung der BH Baden vom 21.12.2011, Zahl: ***, Zeit: 17.7.2011, 05:15 Uhr Ort: Ortsgebiet ***, *** zwischen *** und *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z. 6c, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Tatbeschreibung: Das Fahrzeug gelenkt, obwohl dies aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ mit der Zusatztafel „gilt von Sa. 17.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr – ausgenommen Anrainer der *** zwischen der *** und der ***“ verboten war und die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung auf Sie nicht zutraf. Aufgrund der hohen Anzahl an Verstößen gegen Rechts- und Schutzvorschriften, die bei der Gewerbeausübung zu beachten seien, ergebe sich nach Ansicht der Behörde die zwingende Rechtsvermutung, dass Frau BL nicht die für die Gewerbeausübung im Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Gegen diesen Bescheid der Gewerbebehörde hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens zur Ergänzung an die Behörde beantragt. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Schriftsatz zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid in mehrfacher Weise rechtswidrig sei. Er verletze materielle Rechtsvorschriften und verfahrensrechtliche Bestimmungen. Für den vorliegenden Sachverhalt seien die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG und des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 maßgeblich. Gegenständlich stelle sich sohin die Frage, ob die im Übrigen unstrittigen Verwaltungsübertretungen tatsächlich schwerwiegende Verstöße im Sinne der genannten Bestimmungen darstellen würden. Die Behörde bejahe diese Frage und verweise in ihrer Begründung auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2000, Zl. 2000/04/0180, und vom 24.02.2010; Zl: 2009/04/
- Diese Rechtsansicht sei jedoch insofern unrichtig, als sich schon der vorliegende Sachverhalt von den Sachverhalten in den zitierten Erkenntnissen in maßgeblichen Punkten unterscheiden würde. Dem Erkenntnis vom 24.02.2010 würden Übertretungen gegen die Sonn- und Feiertagsruhe, dem Erkenntnis vom 13.12.2000 Verstöße gegen die Sperrstundenverordnung zu Grunde liegen. Diese seien Vorsatzdelikte, werde doch in diesen Fällen bewusst gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. So hätten diese Beschwerdeführer angegeben, dass die Verstöße „notwendig“ seien, um einen gewünschten Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Darin sei aber ein wesentlicher Unterschied zu dem nun zu beurteilenden Sachverhalt zu sehen. Die relevierten Verkehrsdelikte, die allesamt der Beschwerdeführerin zugeordnet werden würden, seien durchwegs Fahrlässigkeitsdelikte. Wie sich ebenfalls aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe, betreibe die Beschwerdeführerin ein Linienbusnetz, das Mietwagengewerbe mit Omnibussen und früher auch das Taxigewerbe. Bei all diesen Geschäftsbereichen sei ein absichtliches Schnellfahren oder auch ein absichtlicher Verstoß gegen Ruhezeiten für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb weder notwendig, noch gewünscht. Der Linienverkehr hätte sich an Fahrpläne zu halten, die von Dritten vorgegeben werden würden. Diese Linienpläne könnten ohne weiteres eingehalten werden, ohne Verwaltungsübertretungen zu begehen.Für den vorliegenden Sachverhalt seien die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG und des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 maßgeblich. Gegenständlich stelle sich sohin die Frage, ob die im Übrigen unstrittigen Verwaltungsübertretungen tatsächlich schwerwiegende Verstöße im Sinne der genannten Bestimmungen darstellen würden. Die Behörde bejahe diese Frage und verweise in ihrer Begründung auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2000, Zl. 2000/04/0180, und vom 24.02.2010; Zl: 2009/04/
- Diese Rechtsansicht sei jedoch insofern unrichtig, als sich schon der vorliegende Sachverhalt von den Sachverhalten in den zitierten Erkenntnissen in maßgeblichen Punkten unterscheiden würde. Dem Erkenntnis vom 24.02.2010 würden Übertretungen gegen die Sonn- und Feiertagsruhe, dem Erkenntnis vom 13.12.2000 Verstöße gegen die Sperrstundenverordnung zu Grunde liegen. Diese seien Vorsatzdelikte, werde doch in diesen Fällen bewusst gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. So hätten diese Beschwerdeführer angegeben, dass die Verstöße „notwendig“ seien, um einen gewünschten Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Darin sei aber ein wesentlicher Unterschied zu dem nun zu beurteilenden Sachverhalt zu sehen. Die relevierten Verkehrsdelikte, die allesamt der Beschwerdeführerin zugeordnet werden würden, seien durchwegs Fahrlässigkeitsdelikte. Wie sich ebenfalls aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe, betreibe die Beschwerdeführerin ein Linienbusnetz, das Mietwagengewerbe mit Omnibussen und früher auch das Taxigewerbe. Bei all diesen Geschäftsbereichen sei ein absichtliches Schnellfahren oder auch ein absichtlicher Verstoß gegen Ruhezeiten für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb weder notwendig, noch gewünscht. Der Linienverkehr hätte sich an Fahrpläne zu halten, die von Dritten vorgegeben werden würden. Diese Linienpläne könnten ohne weiteres eingehalten werden, ohne Verwaltungsübertretungen zu begehen. Das Mietwagengewerbe mit Omnibussen richte sich vor allem an Reisegruppen. Auch hier zeige die übliche Lebenserfahrung, dass der Kunde, also der Teilnehmer einer Gemeinschaftsreise nicht erwartet, dass ein Autobus schneller oder länger fahre als erlaubt. Gleiches gelte für Taxiunternehmen. Auch hier stelle sich die Erwartungshaltung des Fahrgastes so dar, dass der Taxifahrer unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung seine Fahraufträge klaglos erfüllen könne. Aus diesen Gegebenheiten folge, dass ein Konzessionsinhaber im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, der sich in diesen drei Geschäftsbereichen betätige, keinen vernünftigen Grund hätte, seine Mitarbeiter anzuhalten, Verstöße gegen die einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und Ruhezeitbestimmungen zu verwirklichen. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Wie in den meisten vergleichbaren Betrieben seien Verwaltungsstrafen der einzelnen Lenker von diesen selbst zu bezahlen. Dies sei auch in der Lohnverrechnung ersichtlich, zumal diese Strafen vereinbarungsgemäß mit Lohnansprüchen aufgerechnet werden würden. Zu beachten sei noch, dass diese Übertretungen in concreto niemals von der Beschwerdeführerin selbst, sondern stets von ihren Mitarbeitern verwirklicht worden wären. Auch unter diesem Aspekt ergebe sich eine weitere Differenzierung des Verschuldens. Die Beschwerdeführerin könnte somit persönlich nur zur Last gelegt werden, dass sie es unterlassen hätte, ihre Mitarbeiter darauf aufmerksam zu machen, dass es einzuhaltende Bestimmungen gebe und dass diese auch einzuhalten seien. Die Beschwerdeführerin weise allerdings jeden einzelnen Mitarbeiter bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses an, die das Unternehmen treffenden Verpflichtungen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen im Straßenverkehr und betreffend die Ruhezeiten einzuhalten. Dies werde auch in laufenden Mitarbeitergesprächen wiederholt. Die Handhabung, dass Mitarbeiter ihre Strafen selbst bezahlen müssten, könne genauso als geeignete und ausreichende Sorgfaltsmaßnahme der Beschwerdeführerin gewertet werden. Die Beschwerdeführerin hätte sohin selbst kein oder wenn nur ein geringfügiges Verschulden an den Tag gelegt. Unter diesem Gesichtspunkt sei somit auch die Frage der „schwerwiegenden Verstöße“ zu werten. Bezogen auf die Beschwerdeführerin sei somit nicht die Übertretung als solche zu sehen, zumal diese faktisch immer von einem Dritten begangen worden wäre, sondern die Maßnahmen, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gesetzt habe. Bei dieser Betrachtung zeige sich, dass gerade keine schwerwiegenden Verstöße der Beschwerdeführerin festgestellt worden wären und daher auch keine Tatbestandsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen gegeben sei. Auch wenn man die angeführten Verstöße der Beschwerdeführerin direkt zuordne und bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit heranziehe, könne - entgegen der Wertung der Behörde - nicht von schwerwiegenden Verstößen im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Fahrzeugstand von neun Kraftfahrzeugen. Teile man auf diese Fahrzeuge die 100 Verwaltungsstrafen in einem Zeitraum von fünf Jahren auf, so würden sich durchschnittlich 20 Verstöße pro Jahr, also rund zwei Verstöße pro Fahrzeug und Jahr, ergeben. Setze man diesen Umstand in ein Verhältnis zu den Kilometerleistungen der Fahrzeuge, könne dieser Wert keineswegs als besonders gravierend oder außergewöhnlich bezeichnet werden. Sowohl das Gelegenheitsverkehrsgesetz als auch die Gewerbeordnung würden bei der Bewertung der schwerwiegenden Verstöße ausdrücklich hervorheben, dass die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes besonders schützenswert sei. Das Ansehen eines Berufsstandes richte sich nach der öffentlichen Meinung, den einerseits der Berufsstand und auch deren Mitglieder beeinflussen würde. In der öffentlichen Meinung sei das Verhalten des Durchschnittsbürgers ein wichtiger Maßstab. Eine Reflektion des üblichen Verkehrsverhaltens eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers in Österreich zeige, dass zwei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr pro Jahr nicht als Besonderheit wahrgenommen werden würden. Insbesondere sei dieser Wert im Zusammenhalt mit den Kilometerleistungen nicht geeignet, dem Ansehen des Berufsstandes zu schaden, zumal hier ein Durchschnittswert vorliege, der von der überwiegenden Zahl der privaten Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres erreicht werde. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe die Behörde ausgeführt, dass eine Verhältnismäßigkeitsabwägung im Gesetz nicht vorgesehen sei und daher auch nicht vorzunehmen gewesen sei. Diese Einschätzung sei unrichtig. Richtig sei zwar, dass eine Verhältnismäßigkeitsabwägung auch im Hinblick auf wirtschaftliche Gegebenheiten im Verfahren nicht vorzunehmen sei. Die Verhältnismäßigkeitsabwägung sei allerdings bei der Interpretation des unbestimmten Begriffes der „schwerwiegenden Verstöße“ vorzunehmen. Bei der Interpretation eines unbestimmten Gesetzesbegriffes seien neben dem bloßen Wortlaut auch die Intentionen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber lege selbstredend Wert auf die Einhaltung der einschlägigen Gesetze. Gleichzeitig wäre bewusst das Wort „schwerwiegend“ gewählt worden, was sehr wohl eine Gesamtbetrachtung eines Sachverhaltes meine. Ginge es um die bloße Anzahl von noch geringfügigen Verstößen, so hätte der Gesetzgeber dies zahlenmäßig festgemacht. Der Umstand, dass dies bewusst nicht in den Gesetzestext eingeflossen sei, bedeute, dass sich die Behörde immer mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen hätte. Im konkreten Einzelfall würde der Entzug einer Konzession nicht nur die existenzielle Vernichtung der Beschwerdeführerin, sondern auch ihrer Familie, die durchwegs von dem Unternehmen der Beschwerdeführerin lebe und dort beschäftigt sei, bedeuten. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Unterbleiben einer Parteieneinvernahme sei jedenfalls ein Verfahrensmangel zu erblicken. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich ein Gesamtbild über die Person der Beschwerdeführerin und deren Gebarungen im eigenen Unternehmen zu verschaffen. Die bloße Aufzählung von Verwaltungsstrafen der Vergangenheit sei insbesondere für die Beurteilung der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht ausreichend. Die Behörde hätte sich darüber ein Bild machen müssen, wie das Unternehmen der Beschwerdeführerin organisiert sei und ob sich aus dem konkreten Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Organisation im Betrieb tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten ableiten lasse, das wiederum als „schwerwiegende Verstöße“ gewertet werden könne. Obwohl die Parteieneinvernahme in der Stellungnahme vom 19.01.2015 beantragt worden wäre, sei die Behörde diesem Beweisantrag ohne nähere Begründung nicht nachgekommen. Somit sei das Verfahren in diesem Punkt auch mangelhaft geblieben. Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gewerberecht, vom 14.04.2015 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Vom erkennenden Gericht wurde daher in diesen Rechtssachen am 11.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in den aktuellen Auszug aus dem Verwaltungsstrafenvormerkregister vom 12.02.2016 und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.10.2014, Zl. ***, sowie anhand des Aktes der Abteilung Gewerbebrecht des Amtes der NÖ Landesregierung zur Zl. ***, auf dessen Verlesung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete, weshalb er als verlesen und in das Beweisverfahren einbezogen gilt. In das Beweisverfahren wurden darüber hinaus aktuelle Ausdrucke aus dem öffentlichen Gewerberegister hinsichtlich der aufrechten Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin miteinbezogen. Festzuhalten ist, dass an der Verhandlung kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt anzusehen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich von 22.10.2009, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die „Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit 9 Fahrzeugen“ im Standort ***, ***, erteilt (GISA-Zahl: ***). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus aktuell noch über die Gewerbeberechtigung zur „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von 9 PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen incl. Lenkersitz“ (Entstehung des Gewerbes: 23.06.2009, GISA-Zahl: ***). Die Beschwerdeführerin hat laut ihren Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am 11.03.2016 das Unternehmen im Jahr 2010 von ihren Eltern übernommen. Dieses Unternehmen habe damals aus dem hier verfahrensgegenständlichen Mietwagengewerbe mit Omnibussen, einem Taxi Gewerbe mit neun Fahrzeugen sowie einem Abschleppunternehmen bestanden. Sie hätte auch schon davor im Unternehmen mitgearbeitet, jedoch keine Entscheidungsbefugnis gehabt. Wie die Beschwerdeführerin darlegte, hätte es nach der Übernahme des Unternehmens einige private Turbulenzen gegeben. So sei ihr Vater an Krebs erkrankt und im Jahr 2010 verstorben. Die privaten Probleme hätten auch in das Unternehmen mit hineingespielt und wäre sie damals total überfordert gewesen. Die Arbeitszeitüberschreitungen hätten sich im Rahmen des Linienbusbetriebes für die ÖBB ergeben. Man hätte ihr zwar bestätigt, dass hinsichtlich der Linienführungen und Fahrzeiten alles in Ordnung sei, im Endeffekt hätte es aber dann tatsächlich zahlreiche Lenkzeitüberschreitungen gegeben, die sich aufgrund von verkehrsbedingten Verzögerungen ergeben hätten. Die Arbeitszeitaufzeichnungen hätte sie vorlegen können, wenn sie die Ruhe dazu gehabt hätte. Aufgrund der privaten Probleme und der dadurch hervorgerufenen beruflichen Überforderung wäre ihr das in diesem Zeitraum aber nicht möglich gewesen. Damals hätte sie im Unternehmen alles alleine gemacht. Mittlerweile würden ihr aber die Mutter und ihre Schwester helfen. Die zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Bescheid angeführt seien, würden zum überwiegenden Teil aus der Tätigkeit des Taxigewerbes herrühren. Das Taxigewerbe hätte sie aber glaublich Mitte 2013 geschlossen. Mit den Taxilenkern hätte es immer wieder Probleme gegeben. So hätte es Beschwerden eines Bürgermeisters gegeben, wonach die Lenker in seiner Gemeinde immer zu schnell unterwegs gewesen wären. Die Lenker hätten dann diesbezüglich eine Belehrung unterschreiben müssen. Auch die Lenker im Liniendienst müssten in regelmäßigen Abständen Verpflichtungserklärungen unterschreiben, worin festgehalten sei, was sie als Lenker alles nicht dürften. Betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitungen hätte sie früher die Anonymverfügungen an die Lenker weitergegeben. Dies hätte sie auch mit den Strafverfügungen so gehandhabt und sich darauf verlassen, dass dann der betreffende Lenker die Strafe einzahlt. In vielen Fällen hätten die das unterlassen, weshalb diese dann rechtskräftig geworden seien und nunmehr als ihre Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufscheinen würden. In der Zwischenzeit hätte sie auch ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet, um zu verhindern, dass ihre Fahrer Übertretungen begehen. Sie fahre denen sogar manchmal nach, und kontrolliere das Verhalten ihrer Linienbuslenker im Straßenverkehr. Zuletzt hätte sie auch einen Lenker gekündigt, weil dieser beim Fahren telefoniert habe. Im Unternehmen seien 25 Dienstnehmer beschäftigt. Der Firmensitz befinde sich in *** in der ***. Dort befinde sich auch gleichzeitig ihr Wohnsitz und der ihrer Familie. Insgesamt würden dort acht Personen, u.a. ihre Mutter, die Tochter, die Schwester sowie der Neffe mit seiner Freundin, wohnen. Die Betriebsanlage bestehe aus einer Abstellfläche für die Fahrzeuge, einer Einstellhalle mit Werkstätte und einem Büro. Das Taxiunternehmen und das Abschleppunternehmen hätten in den vergangenen Jahren immer negativ bilanziert, weshalb sie es auch geschlossen habe. Das Taxiunternehmen wäre jedoch das Liebkind ihrer Mutter gewesen, hätte sie doch dieses Unternehmen aufgebaut, und wäre es auch familienintern schwierig gewesen, sich davon zu trennen. Mit der Schließung des Taxiunternehmens sei ein Großteil der Probleme weggefallen und hätte sich das Gesamtunternehmen positiv entwickelt. Die Autobuslinien seien mit der ÖBB neu verhandelt worden und hätte sich dadurch die Auftragslage verbessert. Bei einer Bestätigung des Konzessionsentziehungsbescheides müsste sie unmittelbar Konkurs anmelden, da sie bei der *** hohe Außenstände hätte und sich die Kreditverbindlichkeiten auf 11.000 Euro im Monat belaufen würden. Zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Strafbescheiden scheint im aktuellen Vormerkregister der Bezirkshauptmannschaft Baden nachfolgende Bestrafung der Beschwerdeführerin auf: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.10.2014, Zahl: ***: Tatzeit: 02.08.2014, 14:26 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet) Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVOStrafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Tatbeschreibung: Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 64 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Das in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Punkt
- zitierte Straferkenntnis vom 14.05.2010 wurde mittlerweile getilgt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ aufgrund des Inhaltes des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde sowie den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der sie ihre Überforderung bei der Übernahme des Unternehmens von ihren Eltern und die von ihr getroffen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen durchaus nachvollziehbar darlegen konnte. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen liegen im Verfahrensakt Kopien der im angefochtenen Bescheid zitierten Straferkenntnisse auf. Der derzeitige Stand an über die Beschwerdeführerin rechtkräftig verhängten und noch nicht getilgten Verwaltungsstrafen wurde durch einen aktuellen Auszug aus dem Vormerksystem der Bezirkshauptmannschaft Baden abgeglichen und durch den oben wiedergegebenen Spruch der dem erkennenden Gericht vorgelegten Strafverfügung vom 24.10.2014 ergänzt. Diese Bestrafungen wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten. Die derzeit aufrechten Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin konnten dem Gewerbeinformationssystem Austria beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entnommen werden. In rechtlicher Hinsicht wird Nachfolgendes ausgeführt: Gemäß § 5 Abs. 1 GelverkG darf eine Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG darf eine Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, zufolge § 5 Abs. 3 leg cit insbesondere dann nicht gegeben, wennDie Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, zufolge Paragraph 5, Absatz 3, leg cit insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
- dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes: a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen: i) Handelsrecht, ii) Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, iv) Straßenverkehr, v) Berufshaftpflicht, vi) Menschen- oder Drogenhandel, und b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine, ix) Zugang zum Beruf, x) Tiertransporte. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes:Gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes: a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit. b) Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.b) Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt: i) Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden; ii) sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden. Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Gemäß Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind schwere Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a u.a.Gemäß Anhang römisch vier Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sind schwere Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a u.a.
- a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr. b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. (…) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fasst das GelverkG im § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur die Zuverlässigkeitsregelungen i.S. der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiteren Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG, im Hinblick auf die Anpassung der Norm an die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch die Novelle BGBl I Nr. 32/2013, gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fasst das GelverkG im Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 3, unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur die Zuverlässigkeitsregelungen i.S. der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiteren Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG, im Hinblick auf die Anpassung der Norm an die Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, gegenüber Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG kann auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber insgesamt gesehen als schwerer Verstoße im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG zu werten sind. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2015/03/0017). Bei dieser Zuverlässigkeitsbeurteilung sind aber nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2009, Zl 2007/03/0080).Die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG kann auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber insgesamt gesehen als schwerer Verstoße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG zu werten sind. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2015/03/0017). Bei dieser Zuverlässigkeitsbeurteilung sind aber nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2009, Zl 2007/03/0080). Der Begriff des Verstoßes ist weder auf eine konkrete einzelne Übertretung dieser Vorschriften eingeengt, noch erlaubt es die Zielsetzung des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG, die die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers – insbesondere auch in Ansehung der Gewährleistung der Sicherheit der zu befördernden Personen – normiert, die Tatsache wiederholter Verstöße als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit außer Acht zu lassen, wenn die Verstöße für sich genommen (noch) nicht als schwer einzustufen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2010, Zl. 2007/03/0131).Der Begriff des Verstoßes ist weder auf eine konkrete einzelne Übertretung dieser Vorschriften eingeengt, noch erlaubt es die Zielsetzung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG, die die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers – insbesondere auch in Ansehung der Gewährleistung der Sicherheit der zu befördernden Personen – normiert, die Tatsache wiederholter Verstöße als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit außer Acht zu lassen, wenn die Verstöße für sich genommen (noch) nicht als schwer einzustufen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2010, Zl. 2007/03/0131). Dem Strafvormerk und der oben widergegebenen Auflistung der hier relevanten Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden kann unbestritten entnommen werden, dass allein in Bezug auf den Tatzeitraum März 2011 bis August 2014 insgesamt 24 Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Geschwindigkeitsübertretungen bzw. wegen der Missachtung von Fahr-, Park- und Halteverboten nach der StVO erfolgten. Wenn die Beschwerdeführerin hier einwendet, diese Übertretungen wären nicht alle von ihr selbst, sondern von ihren Fahrzeuglenkern begangen worden, so ist ihr diesbezügliches Vorbringen zwar durchaus nachvollziehbar und bestätigt ihre Überforderung bei der Leitung ihres Unternehmens, sie übersieht dabei aber, dass aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafbescheide feststeht, dass sie die ihr zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/03/0001).Wenn die Beschwerdeführerin hier einwendet, diese Übertretungen wären nicht alle von ihr selbst, sondern von ihren Fahrzeuglenkern begangen worden, so ist ihr diesbezügliches Vorbringen zwar durchaus nachvollziehbar und bestätigt ihre Überforderung bei der Leitung ihres Unternehmens, sie übersieht dabei aber, dass aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafbescheide feststeht, dass sie die ihr zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/03/0001). Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft in Bezug auf ein Firmenfahrzeug (Strafverfügung vom 16.09.2013) ist ebenfalls als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu werten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 2000/04/0129).Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft in Bezug auf ein Firmenfahrzeug (Strafverfügung vom 16.09.2013) ist ebenfalls als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu werten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 2000/04/0129). Überdies hat die Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des Jahres 2011 in 16 Fällen Bestimmungen betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die korrekte Nutzung der Kontrollgeräte verletzt und in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Arbeitsinspektorat wiederholt Angaben zu den Arbeitsbedingungen ihrer Lenker verweigert. Die einzelnen Verwaltungsübertretungen weisen für sich genommen zwar nur einen geringen Unrechtsgehalt auf und wurden von der Verwaltungsstrafbehörde dazu lediglich Geldstrafen im unteren Bereich des gesetzlich jeweils möglichen Strafrahmens verhängt, sie stellen in ihrer Gesamtheit in diesem relativ kurzen Zeitraum aber eine besonders schwerwiegende Verletzung der bei der Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes zu beachtenden Vorschriften dar. Aufgrund dieser fortlaufenden Missachtung der die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Bestimmungen wird seitens des erkennenden Gerichts davon ausgegangen, dass die geforderte Zuverlässigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, war sie doch offensichtlich über mehrere Jahre nicht in der Lage eine rechtskonforme Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes zu gewährleisten. Auch wenn man die von ihr im Unternehmen mittlerweile umgesetzten Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Gesetzesverstöße zu ihren Gunsten bewertet, so ist festzuhalten, dass ihre letzte rechtskräftige Bestrafung im Oktober 2014 noch nicht so lange zurückliegt, als dass das Wohlverhalten im seither verstrichenen Zeitraum zu einer Wiedererlangung der Zuverlässigkeit geführt hätte. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass wirtschaftlichen Überlegungen, insbesondere der Verlust von Arbeitsplätzen oder die finanzielle Existenz des Gewerbeberechtigten, im Verfahren zur Entziehung einer Gewerbekonzession kein rechtliches Gewicht beizumessen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.10.1994, Zl. 93/03/0252).Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass wirtschaftlichen Überlegungen, insbesondere der Verlust von Arbeitsplätzen oder die finanzielle Existenz des Gewerbeberechtigten, im Verfahren zur Entziehung einer Gewerbekonzession kein rechtliches Gewicht beizumessen ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 19.10.1994, Zl. 93/03/0252). Der Entzug der Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen erweist sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mehrere Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. a Buchstabe iv und b Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bzw. des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG verwirklicht wurden als nicht unverhältnismäßig und war die Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Ergebnis nicht zu beanstanden.Der Entzug der Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen erweist sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mehrere Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Buchstabe iv und b Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, bzw. des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG verwirklicht wurden als nicht unverhältnismäßig und war die Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hatte mit Schreiben vom 01.12.2015 einen Fristsetzungsantrag beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.02.2016, Zl. Fr 2015/03/0012-2, wurde dem erkennenden Gericht eine Frist von drei Monaten für die Erledigung der gegenständlichen Rechtssache gewährt. Die urgierte Entscheidung wurde nun innerhalb dieser eingeräumten Frist erlassen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.404.001.2015