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{'item': 'LVwG-AV-805/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-805/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 20 Abs. 1 NAG:Paragraph 20, Absatz eins, NAG: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […]. § 43 NAG:Paragraph 43, NAG:
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
  4. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
  3. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist.

2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
  2. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
  3. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5)Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(5)Anträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und
  2. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
  3. die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.
  4. die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Die Beschwerdeführerin ist Fremde im Sinne des § 2 Abs. 1 NAG, zumal sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist die Beschwerdeführerin Drittstaatsangehörige im Sinne des Die Beschwerdeführerin ist Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NAG, zumal sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist die Beschwerdeführerin Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Gemäß § 81 Abs. 23 NAG sind Verfahren über Anträge gemäß § 43 Abs. 3 NAG nach dem Gesetz in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 fortzuführen, sofern das Verfahren vor dem 1.10.2013 anhängig wurde und nach dem 31.12.2013 noch anhängig ist.Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG nach dem Gesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, fortzuführen, sofern das Verfahren vor dem 1.10.2013 anhängig wurde und nach dem 31.12.2013 noch anhängig ist. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG am 26.04.
  5. Das Verfahren ist noch anhängig – somit sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 heranzuziehen.Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG am 26.04.
  6. Das Verfahren ist noch anhängig – somit sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, heranzuziehen. Gemäß § 43 Abs. 3 NAG ist einem Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist einem Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, liegt im gegenständlichen Fall kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, liegt im gegenständlichen Fall kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vor. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: - die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatusses bewusst waren - sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei. Zur erstgenannten Voraussetzung ist festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin mittlerweile rechtswidrig ist, zumal seit 25.03.2013 eine negative rechtskräftige Asylentscheidung – verbunden mit einer Ausweisung – vorlag. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Österreich verlassen müssen. Sie ist aber entgegen dieser Entscheidung in Österreich aufhältig geblieben. Obgleich die Beschwerdeführerin diesbezüglich argumentiere, wegen der Erkrankung des Ehemanns sowie der schwierigen Situation in Bosnien und Herzegowina, Österreich nicht verlassen zu haben, befreien sie diese Umstände nicht von ihrer Verpflichtung, aus dem Bundesgebiet auszureisen und machen diese ihren Aufenthalt klarerweise nicht rechtmäßig. Unabhängig davon, waren aber noch das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration sowie die Bindung zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen, zu prüfen. § 11 Abs. 3 NAG stellt klar, dass ein Aufenthaltstitel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Wesentlich ist, dass auch die Kriterien der Angemessenheit und Zumutbarkeit alternativer Möglichkeiten im konkreten Einzelfall miteinzubeziehen sind.Paragraph 11, Absatz 3, NAG stellt klar, dass ein Aufenthaltstitel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Wesentlich ist, dass auch die Kriterien der Angemessenheit und Zumutbarkeit alternativer Möglichkeiten im konkreten Einzelfall miteinzubeziehen sind. Art. 8 EMRK verlangt eine abwägende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses, ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 ua.). Artikel 8, EMRK verlangt eine abwägende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses, ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 ua.). Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um keine zu setzende fremdenpolizeiliche Maßnahme, jedoch können die Vorgaben des VwGH und dessen Rechtsansicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um keine zu setzende fremdenpolizeiliche Maßnahme, jedoch können die Vorgaben des VwGH und dessen Rechtsansicht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen werden. In der oben genannten Entscheidung hält der VwGH fest, dass die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindung zum Heimatstaat, zu berücksichtigen sind und bei der Abwägung den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind (vgl. diesbezüglich VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).In der oben genannten Entscheidung hält der VwGH fest, dass die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindung zum Heimatstaat, zu berücksichtigen sind und bei der Abwägung den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind vergleiche diesbezüglich VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). In diesem konkret zu beurteilenden Fall ist jedenfalls erhöhtes Augenmerk darauf zu legen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamten familiären Bezugspunkte in Österreich hat. Sie verfügt über keine sozialen Kontakte zu in ihrer Heimat lebenden bzw. aufhältigen Personen. Überhaupt gibt es keine Anknüpfungspunkte zum Heimatland. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits judiziert, dass bei Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und bei vorliegender Integration in Österreich, eine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall zu erkennen ist, da sowohl das Ausmaß der inländischen Integration, als auch allenfalls fehlende Bindungen zum Heimatland, Aspekte bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK darstellen (vgl. VwGH 18.03.2010, 2008/22/0408).In diesem konkret zu beurteilenden Fall ist jedenfalls erhöhtes Augenmerk darauf zu legen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamten familiären Bezugspunkte in Österreich hat. Sie verfügt über keine sozialen Kontakte zu in ihrer Heimat lebenden bzw. aufhältigen Personen. Überhaupt gibt es keine Anknüpfungspunkte zum Heimatland. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits judiziert, dass bei Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und bei vorliegender Integration in Österreich, eine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall zu erkennen ist, da sowohl das Ausmaß der inländischen Integration, als auch allenfalls fehlende Bindungen zum Heimatland, Aspekte bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche VwGH 18.03.2010, 2008/22/0408). Ausgehend von obigen Feststellungen, besteht zum Heimatstaat überhaupt keine Bindung, zumal sich weder berufliche, noch private Anknüpfungspunkte ausmachen ließen. Abgesehen davon, dass alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich leben, ist das familiäre Verhältnis zwischen ihnen auch ein sehr gutes. Die Beschwerdeführerin verbringt den Großteil seiner Zeit mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und Enkelkindern. Alle Bezugspunkte bestehen zu in Österreich lebenden Personen, sodass die bestehende Bindung zu Österreich zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen war. Das Privat- und Familienleben ist zwar in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatusses bewusst waren, jedoch muss diesbezüglich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin acht Jahre in Anspruch genommen hat. Es ist evident, dass dieser beträchtliche Zeitraum zu einer erhöhten familiären Bindung aber auch zu einer erhöhten sozialen und kulturellen Bindung zu Österreich geführt hat. Zwar bestand bereits zuvor ein intaktes Familienleben, doch intensivierte sich diese Bindung natürlich durch den Aufenthalt in Österreich (teilweise auch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern und Enkelkindern) über diesen langen Zeitraum. Diese Intensivierung ist klarerweise auch im Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vorangeschritten, sind doch seit Erlass der hier bekämpften Entscheidung weitere zwei Jahre vergangen und seit Erlass der asylrechtlichen Entscheidung sogar drei Jahre. Durch das Zusammenleben in dieser Zeit mit den Söhnen und Enkelkindern, ist der familiäre Bezug und Kontakt noch wichtiger und intensiver geworden und ist dieser lange Zeitraum samt der damit einhergehenden erhöhten familiären Bindung bei der hier vorzunehmenden Interessensabwägung natürlich zu berücksichtigen. In Bezug auf die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist anzumerken, dass eine stärkere Integration derselben zwar wünschenswert wäre, angesichts bestimmter Lebensumstände diese nicht gravierend fortgeschrittene Integration, der Beschwerdeführerin aber nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin, ihr Ehemann hat Diabetes und sind beide bis dato ohne Beschäftigung – zumal sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten. Zu bedenken ist auch, dass die Beschwerdeführerin aus den eben genannten Gründen kein Einkommen hat und die meiste Zeit zu Hause verbringt. All diese Umstände führen klarerweise dazu, dass die sozialen Kontakte weniger stark ausgeprägt sind. Das erkennende Gericht folgte der Beschwerdeführerin aber bezüglich ihrer Arbeitswilligkeit und auch Fähigkeit sowie hinsichtlich des Vorhabens, die deutsche Sprache zu erlernen und geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels die Sprache erlernen und eine Arbeit suchen wird, wodurch sie auch mehr soziale Kontakte knüpfen kann und damit einhergehend die Integration voranschreiten und die noch bestehenden sprachlichen Barrieren abgebaut werden können. Die von der Beschwerdeführerin nach wie vor als „schwierig“ dargestellte Situation in ihrer Heimat und die daraus resultierenden Ängste, in ihr Heimatland zurückzukehren, waren hingegen bei der vorzunehmenden Abwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 3 NAG weder Rechte aus der Flüchtlingskonvention noch nach Art. 2 oder 3 MRK zu prüfen sind (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/22/0170).Die von der Beschwerdeführerin nach wie vor als „schwierig“ dargestellte Situation in ihrer Heimat und die daraus resultierenden Ängste, in ihr Heimatland zurückzukehren, waren hingegen bei der vorzunehmenden Abwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG weder Rechte aus der Flüchtlingskonvention noch nach Artikel 2, oder 3 MRK zu prüfen sind vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/22/0170). Das erkennende Gericht weist aber darauf hin, dass neben diesen oben angeführten privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich, auch Gründe, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, hinsichtlich der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens weiterhin – unrechtmäßig – in Österreich aufhältig war, ohne auszureisen. Die Beschwerdeführerin hat bewusst österreichische Rechtsvorschriften und Entscheidungen von Gerichten missachtet. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltswesens besteht ein großes öffentliches Interesse und hat die Beschwerdeführerin dieses Interesse missachtet, sich über bestehende Rechtsvorschriften hinweggesetzt und den Zweck dieser Vorschriften klarerweise vereitelt. Obgleich die Beschwerdeführerin entgegen der negativen Asylentscheidung in Österreich unrechtmäßig weiterhin aufhältig war und ist, geht das erkennende Gericht von einer hohen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin aus, zumal sich die Familienmitglieder in großem Ausmaß gegenseitig unterstützen, Hilfestellung in sämtlichen Belangen geben, etc. Deswegen beurteilt das erkennende Gericht den Grad der Schutzwürdigkeit des Privatlebens hier in Österreich und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens als sehr gewichtig. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten und hat – mit Ausnahme der Missachtung der Entscheidung im Asylverfahren – keine weiteren Verstöße gegen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu verantworten. Es kann daher abschließend festgehalten werden, dass für die Beschwerdeführerin überhaupt keine privaten und familiären Bezugspunkte außerhalb von Österreich vorliegen. Die Versagung des Aufenthaltstitels würde dazu führen, dass der Beschwerdeführerin sämtliche privaten und familiären Bezugspunkte genommen werden würden. Die zuvor genannten Kriterien der Angemessenheit und Zumutbarkeit alternativer Möglichkeiten, finden daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung, zumal es in diesem konkreten Einzelfall keine alternativen Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des (schützenswerten) Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin gibt. Eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens könnte daher nur bei dem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich gewährleistet werden, da sich keine Anknüpfungspunkte außerhalb Österreichs fanden. Das Privatleben der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich schutzwürdig, zumal sie seit Jahren von ihrer Familie Unterstützung erhält, in einem sehr guten Familienverband in Österreich mit ihren Kindern, die in Österreich auch rechtmäßig aufhältig sind, lebt und der enge familiäre Kontakt jedenfalls als sehr gewichtig anzusehen ist, sodass die Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten, weshalb der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag die Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stattzugeben war. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten, weshalb der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag die Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stattzugeben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.805.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.