der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist einem Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, liegt im gegenständlichen Fall kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, liegt im gegenständlichen Fall kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vor. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG sind bei der Beurteilung des Privat-
EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG sind bei der Beurteilung des Privat-
, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: - die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatusses bewusst waren - sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei. Zur erstgenannten Voraussetzung ist festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin mittlerweile rechtswidrig ist, zumal seit 25.03.2013 eine negative rechtskräftige Asylentscheidung – verbunden mit einer Ausweisung – vorlag. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Österreich verlassen müssen. Sie ist aber entgegen dieser Entscheidung in Österreich aufhältig geblieben. Obgleich die Beschwerdeführerin diesbezüglich argumentiere, wegen der Erkrankung des Ehemanns sowie der schwierigen Situation in Bosnien und Herzegowina, Österreich nicht verlassen zu haben, befreien sie diese Umstände nicht von ihrer Verpflichtung, aus dem Bundesgebiet auszureisen und machen diese ihren Aufenthalt klarerweise nicht rechtmäßig. Unabhängig davon, waren aber noch das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration sowie die Bindung zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen, zu prüfen. § 11 Abs. 3 NAG stellt klar, dass ein Aufenthaltstitel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Wesentlich ist, dass auch die Kriterien der Angemessenheit und Zumutbarkeit alternativer Möglichkeiten im konkreten Einzelfall miteinzubeziehen sind.Paragraph 11, Absatz 3, NAG stellt klar, dass ein Aufenthaltstitel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat-
, EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Wesentlich ist, dass auch die Kriterien der Angemessenheit und Zumutbarkeit alternativer Möglichkeiten im konkreten Einzelfall miteinzubeziehen sind. Art. 8 EMRK verlangt eine abwägende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses, ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 ua.). Artikel 8, EMRK verlangt eine abwägende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses, ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 ua.). Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um keine zu setzende fremdenpolizeiliche Maßnahme, jedoch können die Vorgaben des VwGH und dessen Rechtsansicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um keine zu setzende fremdenpolizeiliche Maßnahme, jedoch können die Vorgaben des VwGH und dessen Rechtsansicht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen werden. In der oben genannten Entscheidung hält der VwGH fest, dass die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindung zum Heimatstaat, zu berücksichtigen sind und bei der Abwägung den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind (vgl. diesbezüglich VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).In der oben genannten Entscheidung hält der VwGH fest, dass die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindung zum Heimatstaat, zu berücksichtigen sind und bei der Abwägung den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind vergleiche diesbezüglich VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). In diesem konkret zu beurteilenden Fall ist jedenfalls erhöhtes Augenmerk darauf zu legen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamten familiären Bezugspunkte in Österreich hat. Sie verfügt über keine sozialen Kontakte zu in ihrer Heimat lebenden bzw. aufhältigen Personen. Überhaupt gibt es keine Anknüpfungspunkte zum Heimatland. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits judiziert, dass bei Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und bei vorliegender Integration in Österreich, eine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall zu erkennen ist, da sowohl das Ausmaß der inländischen Integration, als auch allenfalls fehlende Bindungen zum Heimatland, Aspekte bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK darstellen (vgl. VwGH 18.03.2010, 2008/22/0408).In diesem konkret zu beurteilenden Fall ist jedenfalls erhöhtes Augenmerk darauf zu legen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamten familiären Bezugspunkte in Österreich hat. Sie verfügt über keine sozialen Kontakte zu in ihrer Heimat lebenden bzw. aufhältigen Personen. Überhaupt gibt es keine Anknüpfungspunkte zum Heimatland. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits judiziert, dass bei Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und bei vorliegender Integration in Österreich, eine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall zu erkennen ist, da sowohl das Ausmaß der inländischen Integration, als auch allenfalls fehlende Bindungen zum Heimatland, Aspekte bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche VwGH 18.03.2010, 2008/22/0408). Ausgehend von obigen Feststellungen, besteht zum Heimatstaat überhaupt keine Bindung, zumal sich weder berufliche, noch private Anknüpfungspunkte ausmachen ließen. Abgesehen davon, dass alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich leben, ist das familiäre Verhältnis zwischen ihnen auch ein sehr gutes. Die Beschwerdeführerin verbringt den Großteil seiner Zeit mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und Enkelkindern. Alle Bezugspunkte bestehen zu in Österreich lebenden Personen, sodass die bestehende Bindung zu Österreich zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen war. Das Privat- und Familienleben ist zwar in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatusses bewusst waren, jedoch muss diesbezüglich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin acht Jahre in Anspruch genommen hat. Es ist evident, dass dieser beträchtliche Zeitraum zu einer erhöhten familiären Bindung aber auch zu einer erhöhten sozialen und kulturellen Bindung zu Österreich geführt hat. Zwar bestand bereits zuvor ein intaktes Familienleben, doch intensivierte sich diese Bindung natürlich durch den Aufenthalt in Österreich (teilweise auch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern und Enkelkindern) über diesen langen Zeitraum. Diese Intensivierung ist klarerweise auch im Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vorangeschritten, sind doch seit Erlass der hier bekämpften Entscheidung weitere zwei Jahre vergangen und seit Erlass der asylrechtlichen Entscheidung sogar drei Jahre. Durch das Zusammenleben in dieser Zeit mit den Söhnen und Enkelkindern, ist der familiäre Bezug und Kontakt noch wichtiger und intensiver geworden und ist dieser lange Zeitraum samt der damit einhergehenden erhöhten familiären Bindung bei der hier vorzunehmenden Interessensabwägung natürlich zu berücksichtigen. In Bezug auf die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist anzumerken, dass eine stärkere Integration derselben zwar wünschenswert wäre, angesichts bestimmter Lebensumstände diese nicht gravierend fortgeschrittene Integration, der Beschwerdeführerin aber nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin, ihr Ehemann hat Diabetes und sind beide bis dato ohne Beschäftigung – zumal sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten. Zu bedenken ist auch, dass die Beschwerdeführerin aus den eben genannten Gründen kein Einkommen hat und die meiste Zeit zu Hause verbringt. All diese Umstände führen klarerweise dazu, dass die sozialen Kontakte weniger stark ausgeprägt sind. Das erkennende Gericht folgte der Beschwerdeführerin aber bezüglich ihrer Arbeitswilligkeit und auch Fähigkeit sowie hinsichtlich des Vorhabens, die deutsche Sprache zu erlernen und geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels die Sprache erlernen und eine Arbeit suchen wird, wodurch sie auch mehr soziale Kontakte knüpfen kann und damit einhergehend die Integration voranschreiten und die noch bestehenden sprachlichen Barrieren abgebaut werden können. Die von der Beschwerdeführerin nach wie vor als „schwierig“ dargestellte Situation in ihrer Heimat und die daraus resultierenden Ängste, in ihr Heimatland zurückzukehren, waren hingegen bei der vorzunehmenden Abwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 3 NAG weder Rechte aus der Flüchtlingskonvention noch nach Art. 2 oder 3 MRK zu prüfen sind (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/22/0170).Die von der Beschwerdeführerin nach wie vor als „schwierig“ dargestellte Situation in ihrer Heimat und die daraus resultierenden Ängste, in ihr Heimatland zurückzukehren, waren hingegen bei der vorzunehmenden Abwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG weder Rechte aus der Flüchtlingskonvention noch nach Artikel 2, oder 3 MRK zu prüfen sind vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/22/0170). Das erkennende Gericht weist aber darauf hin, dass neben diesen oben angeführten privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich, auch Gründe, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, hinsichtlich der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens weiterhin – unrechtmäßig – in Österreich aufhältig war, ohne auszureisen. Die Beschwerdeführerin hat bewusst österreichische Rechtsvorschriften und Entscheidungen von Gerichten missachtet. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltswesens besteht ein großes öffentliches Interesse und hat die Beschwerdeführerin dieses Interesse missachtet, sich über bestehende Rechtsvorschriften hinweggesetzt und den Zweck dieser Vorschriften klarerweise vereitelt. Obgleich die Beschwerdeführerin entgegen der negativen Asylentscheidung in Österreich unrechtmäßig weiterhin aufhältig war und ist, geht das erkennende Gericht von einer hohen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin aus, zumal sich die Familienmitglieder in großem Ausmaß gegenseitig unterstützen, Hilfestellung in sämtlichen Belangen geben, etc. Deswegen beurteilt das erkennende Gericht den Grad der Schutzwürdigkeit des Privatlebens hier in Österreich und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens als sehr gewichtig. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten und hat – mit Ausnahme der Missachtung der Entscheidung im Asylverfahren – keine weiteren Verstöße gegen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu verantworten. Es kann daher abschließend festgehalten werden, dass für die Beschwerdeführerin überhaupt keine privaten und familiären Bezugspunkte außerhalb von Österreich vorliegen. Die Versagung des Aufenthaltstitels würde dazu führen, dass der Beschwerdeführerin sämtliche privaten und familiären Bezugspunkte genommen werden würden. Die zuvor genannten Kriterien der Angemessenheit und Zumutbarkeit alternativer Möglichkeiten, finden daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung, zumal es in diesem konkreten Einzelfall keine alternativen Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des (schützenswerten) Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin gibt. Eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens könnte daher nur bei dem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich gewährleistet werden, da sich keine Anknüpfungspunkte außerhalb Österreichs fanden. Das Privatleben der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich schutzwürdig, zumal sie seit Jahren von ihrer Familie Unterstützung erhält, in einem sehr guten Familienverband in Österreich mit ihren Kindern, die in Österreich auch rechtmäßig aufhältig sind, lebt und der enge familiäre Kontakt jedenfalls als sehr gewichtig anzusehen ist, sodass die Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist daher zur Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK geboten, weshalb der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag die Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stattzugeben war. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist daher zur Aufrechterhaltung des Privat-
, EMRK geboten, weshalb der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag die Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stattzugeben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.805.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.