Obsah (9)
§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 13§ 47§ 7§ 12§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1243/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 06.11.2015, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 18.08.2015 (Einlangen bei der Behörde) auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, *** sei derzeit bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS „arbeitssuchend“ gemeldet. Grundsätzlich seien unter dem Vormerkstatus „arbeitssuchend“ jene Personen vorgemerkt, die in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen und Unterstützung für einen möglichen Jobwechsel suchen würden. Außerdem seien unter diesem Status Personen während einer Sanktion nach § 10 AlVG vorgemerkt. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, *** sei derzeit bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS „arbeitssuchend“ gemeldet. Grundsätzlich seien unter dem Vormerkstatus „arbeitssuchend“ jene Personen vorgemerkt, die in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen und Unterstützung für einen möglichen Jobwechsel suchen würden. Außerdem seien unter diesem Status Personen während einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG vorgemerkt. Beim Vormerkstatus „arbeitslos“ würden die vorgemerkten Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und hätten die Möglichkeit, sofort eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine allfällige Weiterbildung zu beginnen. Diese Personen würden dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Trotz der Fortbildungskurse des Beschwerdeführers am Universitätssportinstitut Wien spreche nichts gegen die Meldung „arbeitslos“ bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS und somit einer uneingeschränkten Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt. Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erfülle *** nicht ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.11.
- Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, er sei mit dem Bescheid nicht einverstanden und sehe keinen Grund, als Österreicher keine bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erhalten. Im Schreiben vom 04.02.2014 habe die Verwaltungsbehörde „Arbeitssuche“ geschrieben. Darum habe er dies am 07.02.2014 beim AMS angefordert. Er habe beim jetzigen neuen Antrag haargenau dieselben Unterlagen beigelegt wie beim letzten Antrag zu ***, auch dieselbe AMS-Bestätigung „Vormerkung zur Arbeitssuche“. Dazu habe er per Mail vom 24.01.2015 seine weiteren Ausbildungspläne bzw. beruflichen Pläne geschrieben, an denen sich nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer habe kontinuierlich Termine beim AMS bezüglich beruflicher Laufbahn. Eine Dame habe ihm dort gesagt, er habe auf die Mindestsicherung weiter Anspruch. Er sei arbeitswillig. Aus den übermittelten Bewerbungen könne man erkennen, dass er sehr wohl arbeitswillig sei. Als er ausschließlich Arbeitsabsagen bekam habe er sich sogleich bei der nächsten Massageausbildung angemeldet. Die nächste Massageausbildung habe er nun abgeschlossen und die Ausbildung, Weiterbildung und praktische Arbeitssuche gehe weiter. Für einen österreichischen Staatsbürger müsse die bedarfsorientierte Mindestsicherung doch möglich sein um zu überleben. Per E-Mail vom 07.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, seine Beschwerde sei hinfällig. Er habe sich vom Studium abgemeldet und beim AMS *** gemeldet. Dazu führte er unter anderem aus: „Ich musste mich selbst versichern, „arbeitssuchend“ beim AMS, geht nicht, schon gar nicht paar Stunden/ ist man auch wiederum nicht komplett versichert.“ Weiters führte er in diesem E-Mail zusammengefasst aus, der österreichische Student lebe an der Armutsgrenze, wenn man nicht wohlhabend sei. Nicht einmal das Mindeste – eine ordentliche Krankenversicherung – stehe zu. Die vielen Asylwerber, die in Österreich studieren wollen, würden es sicher viel leichter haben. Mit diesem E-Mail vom 07.03.2016 übermittelte er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Abgangsbescheinigung vom Bachelorstudium Biologie, ausgestellt am 07.03.2016 von der Universität Wien. Mit Schreiben vom 15.03.2016 erging die Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich an den Beschwerdeführer, ob sein E-Mail vom 7.03.2016 als Zurückziehung seiner Beschwerde vom 12.11.2015 gegen den Bescheid vom 06.11.2015, Zl. ***, zu werten sei. Auf diese Anfrage hin nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.03.2016 wie folgt Stellung: „Guten Tag, ich hatte Ihnen bereits mitgeteilt, s.u., dass ich beim AMS ***, wie bereits schon war, erneut gemeldet bin seit 29.01.
- Ab diesem Datum ist die Beschwerde hinfällig, d.h. die Zurückziehung ist mit diesem Datum gültig. D.h.: Falls mir bis zu diesem Datum die Mindestsicherung zusteht, bitte ich um Nachzahlung auf mein Konto, dann ist das keine Zurückziehung. Ich kann endlich meine Schulden an andere zurückzahlen, weil ich bis dato nichts vom Staat erhalten habe außer eine Wohnbeihilfe. Wenn mir, lt. Ihrer Aussage, nichts zusteht bis 29.01.2016, dann sehen Sie die Beschwerde als zurückgezogen an. Die Mindestsicherung werden Sie sicher für andere verwenden können. Da ist mit Sicherheit Ihre Entscheidung gefragt und nicht meine. Freundliche Grüße ***“ Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes fest: Der Beschwerdeführer ***, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, bezog im Jahr 2014 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in einer Gesamthöhe von € 3.931,
- Er bewohnt alleine ein Mietobjekt mit einer Wohnfläche von 49,43 m², wobei sich die monatlichen Wohnkosten inklusive Betriebskosten auf € 278,47 belaufen. Vom 01.10.2014 bis 30.09.2015 bezog der Beschwerdeführer einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 132,--, seit 01.10.2015 bis 30.09.2016 erhält er einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 76,--. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, kein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit und kein Vermögen. Seit 24.10.2014 ist er in der Krankenversicherung selbstversichert und leistet monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 52,
- Im Zeitraum vom 10.02.2015 bis inklusive 28.01.2016 war er beim AMS *** als „Arbeit suchend“ vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten. Die Mindestverfügbarkeit lag in diesem Zeitraum unter 20 Wochenstunden. Seit 29.01 2016 bis dato ist der Beschwerdeführer beim AMS Schwechat arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer war vom 01.03.2012 bis 26.01.2016 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien immatrikuliert. Zudem absolvierte er im September 2015 eine Ausbildung für Fußreflexzonenmassage am Universitätssportinstitut Wien. Diese Ausbildung bestand aus acht Lehreinheiten zu je 3 ¼ Stunden. Am 18.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der Verwaltungsbehörde seinen mit 17.08.2015 datierten Antrag auf Geldleistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Schreiben vom 20.03.2016 teilte er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass er mit 29.01.2016 seine Beschwerde zurückziehe, sofern ihm bis zu diesem Datum keine Mindestsicherung zustehe. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde zur Zl. *** und den hg. Gerichtsakt sowie auf Grund der Einsichtnahme in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inne liegend sind: ● Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, datiert mit 17.08.2015 ● Staatsbürgerschaftsnachweis vom 15.05.1990 ● Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche des AMS *** vom 10.02.2015 ● Vorschreibung der *** betreffend Mietobjekt vom 05.12.2014 ● Zusicherung des Wohnzuschusses der NÖ Landesregierung vom 18.11.2014 und 17.11.2015, *** ● Bestätigung der BH Wien Umgebung über Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Jahr 2014 vom 20.10.2015 ● Stundenplan SS 15, Kurs Nr. *** – Ausbildung für Fußreflexzonenmassage; Universitätssportinstitut Wien ● Abgangsbescheinigung der Universität Wien vom 07.03.2016 betreffend Bachelorstudium Biologie ● E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.03.2016 (20:37 Uhr) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ● E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.03.2016 (22:07 Uhr) an das Landesverwaltungsgericht NÖ ● Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers mit dem AMS ***, vom 10.02.2015 betreffend Verfügbarkeit ● Versicherungsnachweis vom 27.10.2014 betreffend Selbstversicherung ● AMS Behördenportalabfrage vom 27.04.2016 betreffend die Meldung beim AMS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. […]
§ 13Abs.
8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt lautet (auszugsweise): § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze:
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; 2. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(5)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(5)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die […]
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; […] § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet auszugsweise:
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- […].
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. […] §12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet auszugsweise:
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […] f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; […] Rechtliche Erwägungen: In seinem Schreiben vom 20.03.2016 führte der Beschwerdeführer aus, seine Beschwerde sei mit 29.01.2016 hinfällig, gelte sohin als zurückgezogen, falls ihm bis zu diesem Datum keine Mindestsicherungsleistungen zustehen sollten. Sollte jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ MSG bestehen, so liege keine Zurückziehung der Beschwerde vor. Der Beschwerdeführer bedingt folglich das Zurückziehen seines Rechtsmittels durch das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Leistungsanspruches nach dem NÖ MSG. Auf Grund dieser beigefügten Bedingung kann selbst bei Verneinung eines Mindestsicherungsanspruches nicht von einer Zurückziehung der vorliegenden Beschwerde ausgegangen werden. Eine bedingte Prozesshandlung ist nämlich nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Im Übrigen ist eine unter Bedingungen vorgenommene Prozesshandlung, gegenständlich sohin die Zurückziehung der Beschwerde, unwirksam. Eine Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht (VwGH, Beschluss vom 15.12.2008, 2007/10/0031). Das Gesetz kennt schließlich keine bedingte Beschwerderückziehung. Wie bereits oberhalb ausgeführt erklärte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20.03.2016 seine Beschwerde ab 29.01.2016 als hinfällig. Das erkennende Gericht betrachtet dies – im Zusammenhalt mit den Ausführungen zur unzulässigen, bedingten Zurückziehung – als eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren auf den Zeitraum vom 18.08.2015 (Einlangen seines Antrags bei der Verwaltungsbehörde) bis inklusive 28.01.2016 bezieht und aufrecht hält. Schließlich kann
§ 13Abs.
8 AVG ein verfahrenseinleitender Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des anhängigen Verfahrens geändert werden. Diese Bestimmung ermöglicht es folglich dem Antragsteller, nicht nur über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile seines Inhalts zu disponieren (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13, Rz 43). Antragsänderungen sind auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13, Rz 47).Wie bereits oberhalb ausgeführt erklärte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20.03.2016 seine Beschwerde ab 29.01.2016 als hinfällig. Das erkennende Gericht betrachtet dies – im Zusammenhalt mit den Ausführungen zur unzulässigen, bedingten Zurückziehung – als eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren auf den Zeitraum vom 18.08.2015 (Einlangen seines Antrags bei der Verwaltungsbehörde) bis inklusive 28.01.2016 bezieht und aufrecht hält. Schließlich kann
Paragraph 13, Absatz 8, AVG ein verfahrenseinleitender Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des anhängigen Verfahrens geändert werden. Diese Bestimmung ermöglicht es folglich dem Antragsteller, nicht nur über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile seines Inhalts zu disponieren (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13,, Rz 43). Antragsänderungen sind auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13,, Rz 47). Durch eine solche Modifizierung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Indem sich der Beschwerdeführer auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, in welchem er Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung begehrt, ändert sich weder die Sache ihrem Wesen nach, noch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts NÖ. Aufgrund dieser vorangestellten rechtlichen Erwägungen führt das erkennende Gericht betreffend Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum von der Antragsstellung beginnend bis inklusive 28.01.2016 wie folgt aus: Das NÖ MSG baut unter anderem auf dem Grundsatz der Subsidiarität auf. Dies bedeutet zunächst auch, dass bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die Hilfe suchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010).Das NÖ MSG baut unter anderem auf dem Grundsatz der Subsidiarität auf. Dies bedeutet zunächst auch, dass bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die Hilfe suchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Bei den Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Vielmehr werden die Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung sowie der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung wird
§ 7Abs.
1 bis 4 NÖ MSG ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe abgestellt (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010).Bei den Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Vielmehr werden die Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung sowie der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung wird
Paragraph 7, Absatz eins bis 4 NÖ MSG ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe abgestellt vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule – kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert und daher
§ 12Abs. 3 lit. f Al
VG nicht arbeitslos ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0011). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule – kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert und daher
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nicht arbeitslos ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0011). Der Grund für die Regelung im § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine zumutbare Beschäftigung ausgeht. Es wird daher von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als er seiner Ausbildung nachgeht. (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0265).Der Grund für die Regelung im Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine zumutbare Beschäftigung ausgeht. Es wird daher von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als er seiner Ausbildung nachgeht. vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0265). Im gegenständlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zulassung des Beschwerdeführers als ordentlicher Hörer an der Universität Wien die Arbeitslosigkeit ausschließt, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an der Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0265). Die bestehende Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers kann er nicht durch bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0011). Im gegenständlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zulassung des Beschwerdeführers als ordentlicher Hörer an der Universität Wien die Arbeitslosigkeit ausschließt, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an der Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0265). Die bestehende Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers kann er nicht durch bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0011). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS bis inklusive 28.01.2016 nicht als „arbeitslos“, sondern als „Arbeit suchend“ vorgemerkt war und die Mindestverfügbarkeit im relevanten Zeitraum unter 20 Wochenstunden lag.
§ 7Abs.
1 NÖ MSG haben arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit zu sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld auszugehen (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 28.10.2015, 2012/10/0206).
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG haben arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit zu sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld auszugehen vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 28.10.2015, 2012/10/0206).
§ 7Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zu Verfügung steht, somit, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf sowie arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
§ 7Abs. 7 Al
VG gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung. Sohin ist die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen nur dann gegeben, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 15.05.2013, 2011/08/0373).
Paragraph 7, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zu Verfügung steht, somit, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf sowie arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung. Sohin ist die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen nur dann gegeben, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 15.05.2013, 2011/08/0373). Aufgrund der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS kann nicht von einer Verfügbarkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen werden, lag doch seine Mindestverfügbarkeit unter 20 Wochenstunden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vom 10.02.2015 bis 28.01.2016 keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Erst am 29.01 2016 wurde die Änderung der Verfügbarkeit dem AMS Schwechat gegenüber bekanntgegeben und erfolgte die Vormerkung „arbeitslos“ beim AMS. Weiters werden in § 7 Abs. 5 NÖ MSG Ausnahmetatbestände formuliert, bei deren Vorliegen trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Durch die Formulierung der Ausnahme in Abs.5 Z 5 („vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen“ bzw. „zielstrebig“) soll klargestellt werden, dass ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung grundsätzlich nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinne des Abs. 5 Z 5 zu sehen ist (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010).Weiters werden in Paragraph 7, Absatz 5, NÖ MSG Ausnahmetatbestände formuliert, bei deren Vorliegen trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Durch die Formulierung der Ausnahme in Absatz 5, Ziffer 5, („vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen“ bzw. „zielstrebig“) soll klargestellt werden, dass ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung grundsätzlich nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinne des Absatz 5, Ziffer 5, zu sehen ist vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Dieser Ausnahmetatbestand trifft nicht auf den Beschwerdeführer zu und es besteht als Folge dessen keine Ausnahme von der Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft. Auf Grund all dieser Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
§ 24Vw
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.
Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1243.001.2015